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Haftzuschlag – Verteidiger muss nichts getan haben

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Das RVG sieht an verschiedenen Stellen Gebühren mit Zuschlag vor, die der Verteidiger abrechnen kann, wenn sich der Mandant nicht auf freiem Fuß befunden hat. Immer wieder wird dagegen versucht ein zu wenden, dass beim Verteidiger dann aber auch Erschwernisse entstanden sein müssen, da zu deren Abgeltung der Zuschlag diene.

Das ist schlicht falsch. Denn die h.M. geht davon aus, dass eben nicht tatsächlich Erschwernisse entstanden sein müssen. Der „Zuschlag“ ist also, wenn der Mandant inhaftiert war, eine Art „Zusatz-“ oder Garantiegebühr.

So zutreffend jetzt auch der OLG Nürnberg, Beschl. v. 22.120.2012 – 1 Ws 422/12, an dem alles passt, nur. Zitiert wird unser RVG-Kommentar leider noch in der 2. Aufl. :-(. Das OLG kurz und bündig:

„.. Die Verfahrensgebühr mit Zuschlag nach Nr. 4205 VV entsteht immer dann, wenn der Mandant sich während eines sonstigen Verfahrens in der Strafvoll-streckung nicht auf freiem Fuß befindet (vgl. Volpert in Burhoff, RVG 2. Aufl. Nr. 4205 VV Rn. 2). Zwar ist Sinn und Zweck des Zuschlags, den Mehraufwand abzugelten, der anfällt, weil die Kontaktaufnahme mit einem inhaftierten Mandanten notwendig wird bzw. werden kann. Jedoch ist nicht erforderlich, dass derartige Erschwernisse oder Mehraufwendungen auch tatsächlich entstanden sind (vgl. Burhoff, RVG 2. Aufl. Vorbem. 4 Rn. 87 m.w.N.). Der Gebührenanfall setzt vielmehr nur voraus, dass der Mandant in dem Zeitabschnitt, für den die Gebühr anfällt, sich nicht in Freiheit befand, wobei die Dauer des Freiheitsentzugs ebenfalls ohne Bedeutung ist (Burhoff RVG, 2. Aufl. Vorbem. 4 Rn. 88 ff).

 Da vorstehend die Beauftragung der Verteidigerin ihr am 15.12.2010 und damit – wenn auch nur zwei Tage – vor der Entlassung des Mandanten aus der Haft zuging und von ihr an diesem Tage auch angenommen wurde, liegen die Voraussetzungen für den Anfall der Gebühr aus VV 4205 vor. Dementsprechend war der angefochtene Beschluss abzuändern…

Wegen der anderen behandelten Frage komme ich noch mal auf ihn zurück.