Schlagwortarchiv: OLG Nürnberg

Vorsicht bei der Absprache – es gibt kein instanzübergreifendes Verwertungsverbot

Bei der Absprache/Verständigung ist im Hinblick auf die Frage der Verwertbarkeit der Angaben des Angeklagten, die dieser im Rahmen seines Geständnisses macht, besondere Vorsicht geboten, wenn es um die Frage geht, ob diese ggf. in späteren Verfahrensabschnitten gegen ihn verwendet werden können. Also z.B., wenn der Angeklagte gegen ein ihn verurteilendes Urteil Berufung einlegt. Greift dann § 257c Abs. 4 Satz 3 StPO?

Das OLG Nürnberg, Beschl. v. 29.02.2012 – 1 St OLG Ss 292/11 sagt: Nein. Es gibt kein  instanzübergreifendes und vom Loslösungstatbestand unabhängiges allgemeines Beweisverwertungsverbot. § 257c Abs. 4 Satz 3 StPO erfasst nur die in Satz 1 und 2 der Vorschrift geregelten Fälle.  Das Geständnis kann also verwertet werden.

Lesenswert der Beschluss, auch wegen der revisionsrechtlichen Fragen.

Betreutes Fahren in der Bahn?

Zwei Dinge sind, m.E, bemerkenswert am Gericht: OLG Nürnberg, Urt .v. 30.12.0211 – 14 U 852/10, bei dem es um Schadensersatz in Zusammenhang mit einer Bahnfahrt ging:

  1. Einmal, dass die Klage überhaupt erhoben wurde – sorry, der ein oder andere wird es anders sehen, ich weiß. Man könnte auch sagen: Erst saufen, dann Blödsinn machen (wollen) und dann fragen: Wo bekomme ich Schadensersatz.
  2. Dass die DB, die ich nun wahrlich nicht immer schätze, keine allgemeine Betreuungspflicht hat.

Der Leitsatz des Urteils dazu:

„Klettert ein Fahrgast aus dem Fenster eines anfahrenden Zuges und kommt dabei zu Schaden, so stehen ihm regelmäßig wegen seines überwiegenden Mitverschuldens Schadensersatzansprüche gegen den Bahnbetreiber nicht zu.
Dies gilt auch dann, wenn sich nicht mehr klären lässt, ob er von diesem oder einem nachfolgenden Zug verletzt wurde, selbst wenn letzterer aufgrund eines Fehlverhaltens des Zugbegleiters nicht mehr angehalten werden konnte.„

In den Gründen führt das OLG dann aus:

„….

1. Die Beklagte hat keine vertragliche Nebenpflicht dadurch verletzt, dass der von ihr eingesetzte Zugbegleiter als ihr Erfüllungsgehilfe das Hinausklettern des Klägers aus dem Fenster nicht verhinderte. Vor allem bestand auch unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Falles keine Aufsichtspflicht des Zugbegleiters gegenüber dem Kläger.
a) Das Hinausklettern aus dem Fenster hätte nur durch eine ständige Beaufsichtigung des Klägers durch den Zugbegleiter verhindert werden können. Eine solche war nicht gefordert. Anders wäre es gewesen, wenn Anzeichen dafür bestanden hätten, dass der Kläger den Zug über das Fenster verlassen wollte. Solche gab es aber nicht.
Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Berufung, dem Zugbegleiter sei bekannt gewesen, dass der Kläger infolge starker Alkoholisierung hilflos gewesen sei und in H. auf der falschen Seite habe aussteigen wollen. Er habe damit rechnen müssen, dass der Kläger auf eine andere Art und Weise versuchen würde, in H. auszusteigen und habe ihn deshalb nicht mehr aus den Augen lassen dürfen, vielmehr an der nächsten Station der Polizei übergeben müssen; vor allem habe der Zugbegleiter den Kläger nicht gefragt, ob dieser in H. aussteigen wollte.
Demgegenüber ist festzustellen, dass der Zugbegleiter, wie dieser bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht am 14.01.2009 (Sitzungsprotokoll Seite 4) bekundete, den Kläger ansprach, als dieser beim Halt in H. auf der falschen Seite aussteigen wollte, ihm erklärte, dass er auf dieser Seite nicht aussteigen dürfe, jener aber nichts antwortete und wieder in das Abteil zurückging und sich dort hinsetzte.
Dieses aus objektiver Sicht regelgerechte Verhalten des Klägers, der den Anweisungen des Zugbegleiters folgte, keine weiteren erkennbaren Anstalten machte, auf der falschen Seite auszusteigen, sondern direkt wieder ins Abteil zurückging und sich dort hinsetzte, ließ eine besondere Überwachungspflicht des Zugbegleiters nicht entstehen…“

Entziehung der Fahrerlaubnis beim Jugendlichen: Kein Unterschied zum Erwachsenen

Das OLG Nürnberg, Beschl. v. 26.08.2011 – 1 St OLG Ss 156/11 befasst sich mit der Entziehung der Fahrerlaubnis bei einem Heranwachsenden im JGG-Verfahren. Das OLG weist darauf hin, dass bei der Entziehung der Fahrerlaubnis eines Jugendlichen gemäß § 69 StGB i.V.m. § 7 Abs. 1 JGG es allein auf dessen Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen und nicht auf erzieherische Erwägungen ankommt. Die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 StGB finde daher auch im Rahmen des § 7 Abs. 1 JGG uneingeschränkt Anwendung.

Auch die Dauer der Sperrfrist gem. § 69 a StGB ist allein an der Ungeeignetheit des Jugendlichen bzw. Heranwachsenden auszurichten. Sie darf nicht allein aus erzieherischen Gründen verkürzt werden. Zu der Frage bedarf es daher also keinerlei Ausführungen in den Urteilsgründen.

Auslieferungsrecht – manchmal führt es ein Schattendasein

Das Auslieferungsrecht nach dem IRG bzw. der Bereich mit „Auslandberührung“ führt manchmal ein Schattendasein bzw. es wird als Nische angesehen, obwohl die zu treffenden Entscheidungen von den davon Betroffenen häufig von großer Bedeutung sind. Allerdings kann man in letzter Zeit schon aufgrund der doch recht großen Anzahl von Entscheidungen, die zu dem Bereich bekannt werden, erkennen, dass die mit dem Auslieferungsrecht zusammenhängenden Fragen immer mehr an Bedeutung zunehmen. Daher will ich heute auch über zwei m.E. ganz interessante Entscheidungen berichten.

Zunächst OLG Nürnberg, Beschl. v. 13.07.2011 – 2 OLG Ausl 1/11, in dem das OLG zur Zulässigkeit der Überstellung eines hier Verurteilten nach Mazedonien Stellung genommen hat. Die Leitsätze lauten:

  1. Der Zulässigkeitserklärung der Vollstreckung gem. Art. 3 des Zusatzprotokolls zum Überstellungsübereinkommen (ZP-ÜberstÜbk) in Mazedonien stehen die dortigen Haftbedingungen nicht entgegen. Diese genügen den völkerrechtlichen Mindestanforderungen.
  2. In den Haftanstalten Mazedoniens finden derzeit ausreichende Resozialisierungsmaßnahmen statt.
  3. Auch in Mazedonien besteht je nach Verhalten des Verurteilten die Möglichkeit, vorzeitig, nämlich nach zwei Drittel der verbüßten Freiheitsstrafe, entlassen zu werden.

Sicherlich noch einmal beschäftigen wird uns OLG Düsseldorf. Beschl. v. 10.08.2011, III-3 Ausl 28/11, da das OLG in der Entscheidung das Verfahren dem BGH vorgelegt hat (§ 42 IRG), und zwar zur Entscheidung folgender Frage:

„Die Sache ist gemäß § 42 Abs. 1 IRG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung der Rechtsfrage vorzulegen, ob die ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzung des § 83 Nr. 4 IRG, wonach bei lebenslanger Freiheitsstrafe eine Überprüfung der Vollstreckung der verhängten Strafe spätestens nach 20 Jahren erfolgen muss, durch die nach Art. 560 ff. der polnischen Strafprozessordnung vorgesehene Möglichkeit einer – gemäß Art. 139 der polnischen Verfassung dem Präsidenten der Republik vorbehaltenen – Begnadigung erfüllt ist.“

OLG Nürnberg: Recht des Strafgefangenen auf Beistand im Disziplinarverfahren

Eine etwas abseits gelegene Materie, die aber für den Verurteilten/Strafgefangenen immer von Bedeutung ist, ist der Strafvollzugsbereich. Daraus der Hinweis auf OLG Nürnberg, Beschl. v. 06.07.2011 -2 Ws 57/11, der folgenden Leitsatz hat:

  1. Aufgrund des strafähnlichen Charakters von Disziplinarmaßnahmen, des mit ihrer Anordnung verbundenen Eingriffs in Freiheitsrechte sowie ihrer Bedeutung für zukünftige strafvollzugs- oder strafvollstreckungsrechtliche Entscheidungen folgt unbeschadet des Fehlens einer ausdrücklichen Regelung im BayStVollzG für den Strafgefangenen unmittelbar aus dem Rechtsstaatsprinzip das Recht, sich bereits vor der nach Art. 113 Abs. 1 Satz 2 BayStVollzG gebotenen Anhörung zur sachkundigen Wahrnehmung seiner Verfahrensrechte im Disziplinarverfahren auf sein Verlangen der Unterstützung eines anwaltlichen Beistands zu bedienen, um effektiv auf Gang und Ergebnis des Disziplinarverfahrens Einfluss nehmen zu können (Anschluss an OLG Bamberg StV 2010, 647 und OLG Karlsruhe NStZ-RR 2002, 29).
  2. Aus diesen Gründen und aufgrund des Gebotes des fairen Verfahrens hat der Strafgefangene darüber hinaus das Recht gegenüber der Justizvollzugsanstalt, dass auf sein Verlangen seinem anwaltlichen Beistand die Teilnahme bei der Anhörung im Disziplinarverfahren gestattet wird, wenn dieser hierzu kurzfristig bereit ist. Die Durchführung des Disziplinarverfahrens darf aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung durch dieses Teilnahmerecht nicht verzögert oder vereitelt werden. Es genügt, dass die Justizvollzugsanstalt den anwaltlichen Beistand vom Anhörungstermin rechtzeitig in Kenntnis setzt und ihm im Falle seines Erscheinens die Anwesenheit gestattet.