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Pflichti II: Nochmals gestörtes Vertrauensverhältnis, oder: „Ich bin nicht das „Mietmaul“ der Angeklagten.“

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In der zweiten Pflichtverteidigungsentscheidung geht es dann auch noch einmal um die Entpflichtung des Verteidigers wegen eines gestörten Vertrauensverhältnisses, und zwar wegen Differenzen im Mandatsvwerhältnis. Das LG hatte die Entpflichtung des Verteidigers abgelehnt. Dagegen die Beschwerde der Angeklagten, die unzulassig war. Das OLG hat aber im OLG Karlsruhe, Beschl. v. 17.06.2021 – 3 Ws 200/21 – zur Entpflichtung Stellung genommen:

„2. Der Senat weist daher nur ergänzend darauf hin, dass die sofortige Beschwerde auch unbegründet wäre. Die Voraussetzungen des § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO für eine Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung von Rechtsanwalt H. liegen nicht vor.

a) Nach § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO ist die Beiordnung des Pflichtverteidigers aufzuheben und ein neuer Verteidiger zu bestellen, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Beschuldigtem endgültig zerstört oder aus einem sonstigen Grund keine angemessene Verteidigung des Beschuldigten gewährleistet ist. Der Gesetzgeber verfolgt mit dieser Vorschrift, die am 13. Dezember 2019 in Kraft getreten ist (BGBl. I S. 2128, 2130, 2134), das Ziel, zwei von der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannte Fälle des Rechts auf Verteidigerwechsel zu normieren.

Insofern kann für die Frage, wann im Einzelnen eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zu bejahen ist, auf die in dieser Rechtsprechung dargelegten Grundsätze zurückgegriffen werden (s. BT-Drucks. 19/13829 S. 48). Danach ist insoweit die Sicht eines verständigen Angeklagten ausschlaggebend und eine solche Störung von diesem oder seinem Verteidiger substantiiert darzulegen ist (vgl. BGH, NStZ 2021, 60, m.w.N.)

Differenzen zwischen dem Pflichtverteidiger und dem Angeklagten über die Verteidigungsstrategie rechtfertigen eine Entpflichtung grundsätzlich nicht. Etwas Anderes kann mit der Folge einer endgültigen und nachhaltigen Erschütterung des Vertrauensverhältnisses allenfalls gelten, wenn solche Meinungsverschiedenheiten über das grundlegende Verteidigungskonzept nicht behoben werden können und der Verteidiger sich etwa wegen der Ablehnung seines Rats außerstande erklärt, die Verteidigung des Angeklagten sachgemäß zu führen (vgl. BGH, NStZ 2020, 434).

b) Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Eine angemessene Verteidigung der Angeklagten steht auch aus einem sonstigen Grund im Sinne der § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO nicht in Frage.

Die Angeklagte hat – nachdrücklich und ungeachtet der von Rechtsanwalt H. offen angesprochenen zurückliegenden Konflikte über die Verteidigungsstrategie in einem anderen Verfahren und entgegen seinem ausdrücklichen Wunsch – auf der Beiordnung des ihr als besonders kompetent aufgefallenen Anwaltes bestanden. Wenn Rechtsanwalt H. nunmehr in vorliegender Sache – aus Sicht der Angeklagten erwartungsgemäß – in eigenverantwortlicher Einschätzung der Sach- und Rechtslage von ihm als aussichtslos oder sachfremd erachtete Anträge und Rechtsbehelfe nicht stellt bzw. einlegt und entsprechende Eingaben der Angeklagten nicht unterstützt, wird er damit seinen Pflichten als bestellter Verteidiger gerecht. Er ist Beistand, nicht Vertreter der Angeklagten und an deren Weisungen nicht gebunden. Seine Aufgabe verlangt von ihm, sich allseitig unabhängig zu halten und das Verfahren in eigener Verantwortung und unabhängig von der Angeklagten zu deren Schutz mitzugestalten (vgl. BGH, NStZ 1995, 296, m.w.N.).

Soweit die Angeklagte geltend macht, sie habe nach der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht und der Berufungseinlegung durch Rechtsanwalt H. keinen Kontakt zu diesem herstellen können, fehlt es an konkreten Darlegungen, wann, über welchen Zeitraum und auf welche Weise vergebliche Kontaktversuche stattfanden. Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass es z.B. nicht zu den Aufgaben eines Pflichtverteidigers gehört, (ständig) für einen Beschuldigten/Angeklagten telefonisch erreichbar zu sein. Er entscheidet vielmehr unabhängig und nach pflichtgemäßem Ermessen, in welchem Umfang und auf welche Weise er Kontakt zu seinem Mandanten hält (vgl. KG Berlin, B. v. 9.8.2017 – 4 Ws 101/17 -, juris).

Die von der Angeklagten vorgetragenen weiteren Schwierigkeiten im Mandatsverhältnis, vor allem die Meinungsverschiedenheiten über die Art und den Umfang der Weiterleitung von Verfahrensakten, können eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses oder einen sonstigen Grund im Sinne des § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO ebenfalls nicht begründen. Rechtsanwalt H. entscheidet auch insoweit selbständig darüber, wie er seinen Informationspflichten gegenüber der Angeklagten nachkommt. Dafür, dass er sie über für die Verteidigung wesentliche Umstände bewusst im Unklaren lässt, ist nichts ersichtlich.

Schließlich sind auch die von der Angeklagten gestellten Strafanzeigen und die zuletzt von ihr erhobenen pauschalen Vorwürfe angeblich rechtsextremistischer Umtriebe des Verteidigers und einer ihr gegenüber erfolgten Drohung nicht geeignet, eine Entpflichtung von Rechtsanwalt H. zu rechtfertigen. Die Strafanzeigen entbehren, soweit ersichtlich, jeglicher Substanz. Die Angeklagte selbst hat Mitteilungen über Verfügungen zu den Akten gereicht, mit denen die Staatsanwaltschaft Tübingen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen Rechtsanwalt H. wegen Rechtsbeugung bzw. Beihilfe zur Freiheitsberaubung gemäß § 152 Abs. 2 StPO abgesehen hat. Die weiteren Behauptungen der Angeklagten sind gänzlich unsubstantiiert. Es kann nicht in der Hand der Angeklagten liegen, durch Strafanzeigen und Verunglimpfungen einen objektiv nicht gerechtfertigten Verteidigerwechsel zu erzwingen, denn sonst könnte sie ohne sachlichen Grund ein Verfahren nahezu beliebig verzögern und blockieren (vgl. BGH, B. v. 29.6.2020 – 4 StR 654/19 – juris).

Rechtsanwalt H. sieht sich trotz der gravierenden Vorwürfe und Strafanzeigen der Angeklagten nach wie vor in der Lage, sie sachgerecht zu verteidigen, auch wenn er nachvollziehbar einräumt, dass sein Engagement durch das Verhalten der Angeklagten belastet ist. Aufgrund der psychiatrisch auffälligen Persönlichkeitsstruktur der Angeklagten, die der forensisch-psychiatrische Sachverständige in seinem vorläufigen schriftlichen Gutachten vom 28.10.2020 nach Aktenlage nur skizzieren konnte, ist zur Überzeugung des Senats jedoch davon auszugehen, dass jeder Pflichtverteidiger, der seine Aufgabe als unabhängiger Beistand ernst nimmt, sich mit einem solchen Verhalten der Angeklagten konfrontiert sehen würde. Als Fachanwalt für Strafrecht steht die fachliche Kompetenz von Rechtsanwalt H. zudem außer Frage. Wenn er zuletzt mit Schriftsatz vom 28.4.2021 seine Entpflichtung selbst beantragt hat, um damit dem Wunsch der Angeklagten zu entsprechen, kann auch daraus der Schluss auf eine endgültige Zerstörung der Vertrauensbasis nicht gezogen werden (vgl. BGH, StV 1997, 565).

 

U-Haft II: Länge der U-Haft, oder: Auslieferungshaft und/oder Warten auf den Neubeginn der HV

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Das zweite Posting zu Haftfragen ist dann auch der Länger der U-Haft gewidmet, und zwar im Zusammenhang mit der Fortdauer der U-Haft und der sich stellenden Frage der Verhältnismäßigkeit (§ 112 Abs. 1 Satz 2 StPO). Dazu stelle ich zwei Entscheidungen vor:

Zunächst kommt hier der OLG Hamm, Beschl. v. 08.06.2021 – 3 Ws 169/21. Der Angeklagte war ins Ausland geflohen und hatte sich für einige Zeit in Senegal in Auslieferungshaft befunden. Dazu meint das OLG in seinen Leitsätzen:

1. Eine lange im Ausland erlittene Auslieferungshaft auf Grund eines Europäischen Haftbefehls aus Deutschland begründet alleine noch keine Unverhältnismäßigkeit im Sinne des § 112 Abs. 1 S. 2 StPO.

2. Etwaige Erschwerungen durch die Haftbedingungen im Senegal führen nicht zu einer Unverhältnismäßigkeit im Sinne des § 112 Abs. 1 S. 2 StPO, wenn der Angeklagte solche Erschwerungen erst durch seine vorausgegangene Flucht nach Afrika schuldhaft verursacht hat.

Als zweite Entscheidung stelle ich dann den OLG Karlsruhe, Beschl. v. 7.4.2021 – 3 Ws 129/21 – vor. Da lagen zwischen einer ein erstinstanzliches landgerichtlichess Urteil e aufhebenden Entscheidung des BGH im Revisionsverfahren und der geplanten neuen Hauptverhandlung nahezu 18 Monate. Das war dem OLG Karlsruhe selbst unter Berücksichtigung von Verstößen gegen Auflagen nach § 116 Abs. 4 StPO zu viel. Es hat daher den Haftbefehl aufgehoben:

„Die zulässige Beschwerde des Angeklagten ist begründet.

Zwar sind in dem Verhalten des Angeklagten durchaus beharrliche und gröbliche Zuwiderhandlungen gegen die erteilten Anweisungen im Sinne des § 116 Abs. 4 Nr. 1 StPO zu sehen, aber der Haftbefehl ist gemäß § 120 Abs. 1 StPO aufzuheben, da der Beschleunigungsgrundsatz verletzt ist.

Untersuchungshaftsachen sind von Beginn an und während der gesamten Dauer des Strafverfahrens mit der größtmöglichen Beschleunigung zu betreiben (BVerfG, StV 2009, 479 — juris). Die verfassungsrechtlichen Vorgaben zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und dem Beschleunigungsgebot gelten nicht nur für den vollstreckten Haftbefehl, sondern sind auch für einen gemäß § 116 StPO außer Vollzug gesetzten Haftbefehl von Bedeutung (BVerfG, NJW 2006, 668 — juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.12.2014, 1 Ws 293/14 — juris). Denn auch die Beschränkungen, denen der Beschuldigte bzw. Angeklagte durch Auflagen und Weisungen ausgesetzt ist, dürfen nicht länger andauern, als es nach den Umständen des Falles erforderlich ist (hierzu insgesamt: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63.Aufl., Rdn. 3 und 5 zu § 120 m. w. N.)

Zwischen der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.11.2019 und der geplanten Hauptverhandlung am 18.5.2021 liegen nahezu 18 Monate. Hinreichende Gründe, die diese Verzögerung in einer Haftsache rechtfertigen würden, sind aus dem oben dargestellten Ablauf nichtersichtlich. Der Haftbefehl ist daher wegen Verstoßes gegen das in Haftsachen stets zu beachtende Beschleunigungsverbot aufzuheben.“

Corona II: Maskenpflicht bei Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs, oder: Wirksam

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Die zweite „Corona-Entscheidung“ kommt mit dem OLG Karlsruhe, Beschl. v. 11.06.2021 –2 Rb 35 Ss 94/21– auch aus Baden-Württemberg.

In der Entscheidung geht es um einen Verstoß gegen die Pflicht zum Tragen einer Masken bei Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs. Das AG hatte folgende Feststellungen getroffen:

„Am 30.09.2020 gegen 15.00 Uhr fuhr die Betroffene in pp. A mit der S-Bahn 1. Auf Höhe der Haltestelle A wurde durch eine Polizeistreife im Zug festgestellt, dass die Betroffene ihre nichtmedizinische Alltagsmaske unter dem Kinn trug und sich mit einer Pinzette Barthaare am Kinn herauszupfte. Bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte die Betroffene ihr Fehlverhalten erkennen können und müssen.“

Das AG hat die Betroffene verurteilt. Die Verurteilung ist auf § 73 Abs. 1a Nr. 24 i.V.m. §§ 32, 28 Abs. 1 S. 1 Infektionsschutzgesetz und § 19 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung – Corona-VO) vom 23.06.2020 (GBl. S. 483) in der am 30.09.2020 geltenden Fassung vom 22.09.2020 (GBl. S. 721) gestützt worden. Festgesetzt hat das AG eine Geldbuße von 100 EUR. Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen hatte nur hinsichtlich der Höhe der Geldbuße Erfolg.

Die Entscheidung hat folgende (amtliche) Leitsätze:

  1. Das Infektionsschutzgesetz enthält mit den in §§ 28, 32, 73 Abs. 1a Nr. 24 getroffenen Regelungen eine ausreichende Ermächtigung für die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 Corona-VO BW angeordnete Beschränkung (Pflicht zum Tragen einer nicht-medizinischen Alltagsmaske oder vergleichbaren Mund-Nasen-Bedeckung bei Nutzung des öffentlichen und des touristischen Personenverkehrs) und deren Bußgeldbewehrung in § 19 Nr. 2 Corona-VO.
    2. Das bußgeldbewehrte Gebot des Tragens einer (nicht-medizinischen) Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Personenverkehr nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 19 Nr. 2 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung) vom 23. Juni 2020 (GBl. S. 483) in der am 30. September 2020 geltenden Fassung vom 22. September 2020 (GBl. S. 721) ist verfassungsgemäß.
    3. Soweit § 3 Abs. 1 Nr. 1 Corona-VO vom 23. Juni 2020 bei Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs das Tragen einer nicht-medizinischen Alltagsmaske oder einer vergleichbaren Mund-Nasen-Bedeckung vorschreibt, wird für jeglichen Aufenthalt in den namentlich aufgeführten Fahrzeugen des öffentlichen Personenverkehrs das durchgängige Tragen eine Mund-Nasen-Bedeckung angeordnet. Der Verordnungsgeber hat in § 3 Abs. 2 CoronaVO einzelne Ausnahmen von der durchgängigen Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in den in § 3 Abs. 1 genannten Orten (insbesondere im öffentlichen Personenverkehr) geregelt, dabei jedoch keine Ausnahme „bei Einhaltung eines Mindestabstands von über 1,5 Metern“ normiert. Eine solche Ausnahme gebot das Verfassungsrecht zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt auch nicht.

Etwas anders als OLG Stuttgart v. 14.05.2021. Aber auch hier gilt: Man wird abwarten müssen, was vom BVerfG auf die Vorlage des Thüringer VerfGH, Beschl. v. 19.05.2021 – 110/20 – kommt.

Haft II: 18 Monate zwischen BGH-Entscheidung und neuer HV, oder: Aufhebung des Haftbefehls

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Im zweiten Posting stelle ich den OLG Karlsruhe, Beschl. v. 07.04.2021 – 3 Ws 129/21 – vor, mit dem das OLG einen Haftbefehl wegen nicht mehr gegebener Verhältnismäßigkeit aufgehoben  hat:

„Am 19.2.2018 hat das Landgericht Offenburg – nach Anklageerhebung am 14.2.2018 Haftbefehl gegen den Angeklagten erlassen und diesen zur Festnahme ausgeschrieben. Am 17.4.2018 wurde der Haftbefehl unter Auflagen außer Vollzug gesetzt. Nachdem diesen Auflagen nicht nachgekommen wurde, wurde der Haftbefehl durch Beschluss des Landgerichts vom 26.7.2018 in Vollzug gesetzt. Nach Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe im Zeitraum 10.7. bis 8.8.2018 wurde der Angeklagte ab dem 9.6.2018 in Untersuchungshaft überführt, die in Zeit vom 28.2. bis 29.3.2019 zur Vollstreckung einer weiteren Ersatzfreiheit; si unterbrochen wurde. Mit Urteil des Landgerichts vom 23.11.2018 wurde der Angeklagte zu eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Durch Beschluss vom 19.11.2019 änderte der Bundesgerichtshof auf die Revision des Angeklagten den Schuldspruch, bestätigte den Strafausspruch und verwies die Sache unter Aufhebung der zugehörigen Feststellungen, soweit von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen wurde, zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Offenburg zurück. Die Entscheidung vom 19.11.2019 ging dort erst am 6.2.2020 ein und das Verfahren wurde am 7.2.2020 der Strafkammer 1 zugewiesen. Zuvor hatte am 3.2.2020 noch die ursprünglich zuständige Strafkammer durch Beschluss den Haftbefehl aufrechterhalten, aber unter Auflagen außer Vollzug gesetzt. Die bis dahin vollzogene Untersuchungshaft beträgt insgesamt etwas über ein Jahr und drei Monate. Die Strafkammer 1 hat am 17.7.2020 eine Sachverständige zur Gutachtenerstellung bzgl. einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB beauftragt. Nach Terminsabsprache im November 2020 wurde. am 29.1.2021 Termin zur Hauptverhandlung auf den 18.5.2021 bestimmt.

Trotz mehrfacher Anpassung der Auflagen bzgl. der Außervollzugsetzung kam es seitens des Angeklagten immer wieder zu Verstößen bzgl. der Meldeauflage, zweimal zum Nichtantritt einer vorgesehenen Therapie und zuletzt zum Abbruch einer am 11.1.2021 begonnenen stationären Therapie nach wenigen Wochen.

Daraufhin hat das Landgericht durch Beschluss vom 18.2.2021 den Haftbefehl vom 19.2.2018 wieder in Vollzug gesetzt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Beschwerde.

II.

Die zulässige Beschwerde des Angeklagten ist begründet.

Zwar sind in dem Verhalten des Angeklagten durchaus beharrliche und gröbliche Zuwiderhandlungen gegen die erteilten Anweisungen im Sinne_des§116 Abs, 4 Nr. 1 StPO zu sehen, aber der Haftbefehl ist gemäß § 120 Abs. 1 StPO aufzuheben, da der Beschleunigungsgrundsatz verletzt ist.

Untersuchungshaftsachen sind von Beginn an und während der gesamten Dauer des Strafverfahrens mit der größtmöglichen Beschleunigung zu betreiben (BVerfG, StV 2009, 479 – juris). Die verfassungsrechtlichen Vorgaben zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und dem Beschleunigungsgebot gelten nicht nur für den vollstreckten Haftbefehl, sondern sind auch für einen gemäß § 116 StPO außer Vollzug gesetzten Haftbefehl von Bedeutung (BVerfG, NJW 2006, 668 – juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.12.2014, 1 Ws 293/14 – juris). Denn auch die Beschränkungen, denen der Beschuldigte bzw. Angeklagte durch Auflagen und Weisungen ausgesetzt ist, dürfen nicht länger andauern, als es nach den Umständen des Falles erforderlich ist (hierzu insgesamt: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63.Aufl., Rdn. 3 und 5 zu § 120 m. w. N.)

Zwischen der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.11.2019 und der geplanten Hauptverhandlung am 18.5.2021 liegen nahezu 18 Monate. Hinreichende Gründe, die diese Verzögerung in einer Haftsache rechtfertigen würden, sind aus dem oben dargestellten Ablauf nichtersichtlich. Der Haftbefehl ist daher wegen Verstoßes gegen das in Haftsachen stets zu beachtende Beschleunigungsverbot aufzuheben.“

Corona I: Ansammlungs/Aufenthaltsverbot – Bußgeldbewehrung, oder: OLGe Karlsruhe/Oldenburg

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Ich starte in die 18. KW. dann noch einmal – hoffenlich nicht mehr all zu lange – mit Corona-Entscheidungen.

Hier im ersten Posting stelle ich erneut zwei OLG-Entscheidungen vor, und zwar einen Beschluss des OLG Oldenburg und einen Beschluss des OLG Karlsruhe. Beide nehmen u.a. auch VerfGH Thüringen, Urt. v. 01.03.2021 – VerfGH 18/20 – Stellung. Das hatte einige Bußgeldtatbestände für nichtig erklärt hat, weil sich hierfür nicht bereits aus dem Infektionsschutzgesetz eine Bußgeldbewehrung entnehmen lasse. Anders die OLG, und zwar:

§ 28 IfSG in der Fassung vom 27. März 2020 ist hinsichtlich einer Beschränkung von Ansammlungen eine ausreichende Rechtsgrundlage für eine bußgeldbewehrte Landesverordnung (hier: Nds. VO zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vom 17. April 2020; Abgrenzung zu VerfGH Thüringen, Urt. v. 01.03.2021 – 18/20).

Nach Auffassung des OLG „ist nämlich bereits im Gesetz selbst durch die Formulierung „die zuständige Behörde (kann) Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten“ angelegt, dass derartige Verstöße auch mit einem Bußgeld sanktioniert werden können.“

1. Das Infektionsschutzgesetz enthält mit den in §§ 28, 32, 73 Abs.1a Nr. 24 getroffenen Regelungen eine ausreichende, verfassungskonforme Ermächtigung für die in § 3 Abs.1 CoronaVO BW angeordnete Beschränkung des Aufenthalts im öffentlichen Raum und deren Bußgeldbewehrung in § 9 Nr. 1 CoronaVO BW.

2. Das Verbot des gemeinsamen Aufenthalts mit mehr als einer nicht dem eigenen Haushalt zugehörigen Person im öffentlichen Raum ist im Hinblick auf den durch die gesetzliche Ermächtigung gezogenen Rahmen dahin auszulegen, dass es nur Zusammenkünfte erfasst, bei denen der Mindestabstand von 1,5 Metern unterschritten wird.