Schlagwort-Archiv: Unterbrechung der Hauptverhandlung

StPO III: War es die fristwahrende Fortsetzung der HV?, oder: Zur Sache verhandelt oder reiner Schiebetermin?

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Und dann noch der BGH, Beschl. v. 15.01.2025 – 5 StR 338/24 – mal wieder zur Unterbrechung bzw. zur rechtzeitigen Fortsetzung der Hauptverhandlung. Stichwort: Schiebetermin. Den Beschluss habe ich übrigens schon mal vorgestellt wegen der materiellen Problematik (vgl. hier: BtM/KCanG I: Einfuhr von Betäubungsmitteln, oder: Wer ist Mittäter der Einfuhr?).

Verurteilt worden sind die Angeklagten jeweils u.a. wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln. Dagegen die Revisionen, mit denen alle Angeklagten eine Verletzung des § 229 Abs. 1 StPO gerügt habe. Damit hatten sie allerdings keinen Erfolg:

„1. Allerdings greift die von allen Angeklagten erhobene Verfahrensrüge einer Verletzung des § 229 Abs. 1 StPO nicht durch.

a) Der Rüge liegt das folgende Prozessgeschehen zugrunde:

Die Hauptverhandlung fand an insgesamt zwölf Verhandlungstagen statt, darunter am 15. November und am 15. Dezember 2023. Zwischen diesen beiden Tagen waren ursprünglich Verhandlungstermine am 28. und am 29. November 2023 vorgesehen. Am 27. November 2023 machte die Verteidigerin des Angeklagten R.S. geltend, verhandlungsunfähig erkrankt zu sein, und beantragte die Aufhebung dieser beiden Hauptverhandlungstage. Am selben Tag teilte sie weiter mit, dass eine anderweitige Vertretung des Mitangeklagten nicht habe organisiert werden können, da auch der Mitverteidiger durch weitere Termine verhindert sei.

Die Vorsitzende der Strafkammer hob darauf den für den Folgetag (28. November 2023) vorgesehenen Termin auf. In einem Telefonat teilte sie der Verteidigerin mit, dass am 29. November 2023 jedenfalls kurz zur Sache verhandelt werden müsse, um die maximale Unterbrechungsfrist zwischen den Hauptverhandlungstagen nicht zu überschreiten. Sie bot an, dass dortige Beweisprogramm auf die schon angekündigte Verlesung und Inaugenscheinnahme von Urkunden, Lichtbildern und Audiodateien zu beschränken und ihr ohne Rechtsverlust ein Erklärungs- und Widerspruchsrecht bis zum folgenden Termin am 15. Dezember 2023 zu gewähren. Notfalls müsse für den 29. November ein Sicherungsverteidiger bestellt werden, welcher auch durch das Gericht ausgewählt werden könne. Vorzugswürdig sei es, wenn die Verteidigerin einen Vertreter benennen könne und dies mit ihrem Mandanten abgesprochen sei.

Nachdem die Verteidigerin bis zum Nachmittag des 28. November 2023 keinen Vertreter benannt hatte, schlug die Vorsitzende ihr hierfür in einem weiteren Telefonat Rechtsanwältin J. vor und kündigte an, am nächsten Tag allein die in den für das Selbstleseverfahren vorgesehenen Urkunden enthaltenen Lichtbilder in Augenschein zu nehmen, das Beweisprogramm am 15. Dezember 2023 in ihrer Anwesenheit zu wiederholen und Erklärungsfristen für alle Verfahrensbeteiligten bis zu diesem Tag zu verlängern. Die Verteidigerin erklärte, dass sie keine Zweifel an der fachlichen Eignung der vorgeschlagenen Rechtsanwältin habe, ihr Mandant aber mit einer Vertretung durch einen anderen Verteidiger grundsätzlich nicht einverstanden sei.

Im Termin vom 29. November 2023 widersprach der Angeklagte R.S. der angekündigten Beiordnung. Er wolle keine Vertretung durch einen anderen Rechtsanwalt, da ein solcher nicht eingearbeitet sei und die Akten nicht kenne. Für den Fall der Beiordnung kündige er einen Befangenheitsantrag an. Die Vorsitzende ordnete gleichwohl Rechtsanwältin J. gemäß § 144 Abs. 1 StPO als Sicherungsverteidigerin allein für diesen Termin bei und hielt in der Verfügung fest, dass die Beweisaufnahme auf die genannten Lichtbilder beschränkt und am 15. Dezember 2023 wiederholt werde, „um alle Verteidigerrechte und Angeklagtenrechte weitgehend zu wahren“. Der Ankündigung entsprechend wurden diverse Abbildungen aus mehreren polizeilichen Vermerken, aus dem Auswertebericht zu einer Observation sowie aus zwei Gutachten in Augenschein genommen. Die Inaugenscheinnahme wurde am nächsten Verhandlungstag wiederholt und Gelegenheit zur Abgabe nachgelassener Erklärungen gemäß § 257 StPO gegeben. Das Befangenheitsgesuch des Angeklagten gegen die Vorsitzende der Strafkammer wurde mit Beschluss vom 7. Dezember 2023 als unbegründet zurückgewiesen.

b) Die Revisionen sehen in diesem Vorgehen einen Verstoß gegen § 229 StPO. Im Termin vom 29. November 2023 sei nicht zur Sache verhandelt worden, da dessen Beweisprogramm von vornherein habe wiederholt werden sollen. Aus Sicht des Tatgerichts sei die „Beweisaufnahme (möglicherweise) mit einem verfahrensrechtlichen Makel behaftet“ gewesen und habe deshalb von Beginn an eine „Heilung“ an einem weiteren Hauptverhandlungstag notwendig gemacht. Ihr sei daher kein eigenständiger beweisrechtlicher Wert zugekommen, vielmehr habe sie allein der Fristwahrung gedient. Die Hauptverhandlung habe daher ausgesetzt werden müssen (§ 229 Abs. 4 Satz 1 StPO), was nicht geschehen sei.

c) Die Verfahrensrüge ist unbegründet, da das Landgericht nicht gegen § 229 StPO verstoßen hat.

Als ein Termin, der zur fristwahrenden Fortsetzung der Hauptverhandlung nach Maßgabe von § 229 Abs. 1 und 4 Satz 1 StPO geeignet ist, gilt nach ständiger Rechtsprechung nur ein solcher, in dem zur Sache verhandelt, mithin das Verfahren inhaltlich auf den abschließenden Urteilsspruch hin gefördert worden ist. Dies kann etwa durch Vernehmung des Angeklagten, durch Beweisaufnahme oder sonst durch Erörterung des Prozessstoffs geschehen. Es genügt jede Förderung des Verfahrens, selbst wenn weitere verfahrensfördernde Handlungen möglich gewesen wären und der Fortsetzungstermin auch der Einhaltung der Unterbrechungsfrist diente. Nicht ausreichend sind hingegen sogenannte (reine) „Schiebetermine“, welche die Unterbrechungsfrist lediglich formal wahren, in denen aber tatsächlich keine Prozesshandlungen oder Erörterungen zu Sach- oder Verfahrensfragen vorgenommen werden, die geeignet sind, das Strafverfahren seinem Abschluss substanziell näher zu bringen (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2022 – 4 StR 64/22 mwN, NStZ-RR 2022, 382).

Hieran gemessen wurde das Verfahren auch im Hauptverhandlungstermin vom 29. November 2023 gemäß den Anforderungen des § 229 Abs. 1 StPO gefördert, wozu die Inaugenscheinnahme einer Reihe von Abbildungen ohne weiteres genügte. Dass die Beweisaufnahme nach eigener Einschätzung der Strafkammer mit einem „Makel behaftet“ war, ist nicht ersichtlich. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Bestellung einer zusätzlichen Pflichtverteidigerin für diesen Tag rechtsfehlerhaft war oder seitens der Mitglieder der Strafkammer insoweit Zweifel bestanden. Denn nach § 144 Abs. 1 StPO können dem Beschuldigten zu seinem gewählten oder einem gemäß § 141 StPO bestellten Verteidiger bis zu zwei Pflichtverteidiger zusätzlich bestellt werden, wenn dies zur Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens, insbesondere wegen dessen Umfang oder Schwierigkeit, erforderlich ist. Ein solches Vorgehen kann dazu dienen, ein Weiterverhandeln auch bei dem vorübergehenden Ausfall eines Verteidigers sicherzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2020 – StB 23/20 Rn. 14, BGHSt 65, 129; vgl. auch Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 144 Rn. 4). Eine Bestellung ist vom Willen des Beschuldigten unabhängig (BT-Drucks. 19/13829, S. 49; vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, aaO Rn. 7; KK-StPO/Willnow, 9. Aufl., § 144 Rn. 1). Ein Verstoß gegen die Vorschriften zur notwendigen Verteidigung wird auch durch keinen der Revisionsführer geltend gemacht (vgl. zu den denkbaren Ausnahmefällen einer mit einer Pflichtverteidigerbestellung verbundenen Beschwer BGH, Beschluss vom 15. August 2023 – StB 28/23 mwN).

Dementsprechend diente die Wiederholung der Beweisaufnahme im nächsten Verhandlungstermin nicht der „Heilung“ eines Versäumnisses. Ihre Ankündigung schon bei Bestellung der zusätzlichen Pflichtverteidigerin stand vielmehr in Zusammenhang mit der Entscheidung der Vorsitzenden der Strafkammer, für alle Verfahrensbeteiligten auch die Erklärungsfristen entsprechend zu verlängern. Der erkrankten Verteidigerin sollte so Gelegenheit gegeben werden, von dem Recht nach § 257 Abs. 2 StPO anhand eines persönlichen Eindrucks von den in Augenschein genommenen Abbildungen Gebrauch zu machen. Dieses vom Willen zur Gewährleistung einer möglichst umfassenden Verfahrensfairness getragene Vorgehen macht aus der Beweisaufnahme vom 29. November 2023 keinen „Schiebetermin“.

Corona II: Unterbrechung der Hauptverhandlung, oder: Zusammenspiel der Hemmungsvorschriften

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In der zweiten Entscheidung, dem BGH, Beschl. v. 23.10.2024 ? 2 StR 471/23 -, der zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen ist, geht es um eine Problematik in Zusammenhang mit der Unterbrechung der Hauptverhandlung (§ 229 StPO). Stichwort: Anwendbarkeit der „Sonderhemmungsvorschrift des § 10 EGStPO.

Der Angeklagte hat mit seiner Revision einen Verstoß gegen § 229 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 10 EGStPO gerügt. Fem lag folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:

Die Hauptverhandlung in dem anfänglich gegen fünf Angeklagte geführten Verfahren, die am 13.11.2019 begonnen hatte, wurde – nach vorangegangenem Hauptverhandlungstermin vom 18.11.2021 – am 25.11.2021, dem 106. Hauptverhandlungstag, unterbrochen. Das gegen die Angeklagte gerichtete Verfahren wurde am selben Tage abgetrennt, weil die sachverständig beratene Strafkammer die Verhandlungsunfähigkeit der Angeklagten unter anderem wegen einer akuten schweren depressiven Erkrankung mit ungewissem Ausgang festgestellt hatte. Obwohl die Angeklagte am 13.01.2022 wieder verhandlungsfähig war, wurden die in der Folge für den 24. und 25.01.2022 bestimmten Hauptverhandlungstermine aufgehoben, da sich die Angeklagte vom 20.01.2022 bis zum 31.01.2022 aufgrund eines Kontakts mit Personen, die mit dem SARS-CoV-2-Virus infiziert waren, in Quarantäne befand. Ein weiterer für den 09.02.2022 anberaumter Hauptverhandlungstermin entfiel ebenfalls, weil ein Mitglied der Strafkammer in der Zeit vom 06.02.2022 bis zum 13.02.2022 wegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen konnte. Die Hauptverhandlung wurde sodann am 23.02.2022 fortgesetzt.

Das Landgericht stellte am 04.03.2022 durch Beschluss fest, dass der Lauf der Unterbrechungsfrist gemäß § 229 Abs. 1 StPO in der Zeit vom 18.11.2021 bis zum 13.01.2022 wegen der Erkrankung der Angeklagten gehemmt gewesen sei; zudem sei gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 EGStPO die Frist des § 229 Abs. 1 StPO in der Zeit vom 20.012022 bis zum 31.012022 und vom 06.02.2022 bis zum 13.02.2022 gehemmt gewesen, weil in diesen Zeiträumen eine Hauptverhandlung aufgrund von Schutzmaßnahmen zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie nicht habe stattfinden können.

Die Revision hatte einen Rechtsfehler darin gesehen, dass das LG neben dem Hemmungstatbestand des § 229 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StPO weitere Hemmungszeiträume auf § 10 Abs. 1 Satz 1 EGStPO gestützt habe, da weder eine mehrfache Anwendung des § 10 Abs. 1 Satz 1 EGStPO ohne dazwischen liegenden Verhandlungstag noch eine kumulative Anwendung beider Vorschriften in Betracht komme.

Der BGH sieht das anders. Ich stelle hier dann nur den Leitsatz des BGH ein, und zwar:

1. Innerhalb eines Unterbrechungszeitraumes konnte § 10 Abs. 1 Satz 1 EGStPO in der Fassung vom 27. März 2020 mehrfach greifen, ohne dass zwischen den Hemmungszeiträumen zur Sache verhandelt worden sein musste.

2. § 10 Abs. 1 Satz 1 EGStPO trat als weiterer Hemmungstatbestand neben § 229 Abs. 3 Satz 1 StPO, so dass beide Vorschriften kumulativ zur Anwendung kommen konnten.

Rest bitte selbst lesen. Entscheidung muss man sich merken, wenn solche Fragen mal wieder – hoffentlich nicht – eine Rolle spielen.

HV I: Unterbrechung der Hauptverhandlung, oder: Wie berechnet sich die Unterbrechungsfrist?

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Heute dann mal ein Tag mit Entscheidungen, die mit der Hauptverhandlung zu tun haben, also StPO-Entscheidungen.

Zunächst der OLG Karlsruhe, Beschl. v. 26.04.2021 – 1 Rv 36 Ss 217/21 –, der noch einmal zur Frist i.S. des § 229 StPO Stellung nimmt:

„Die Revision dringt mit der zulässig erhobenen Verfahrensrüge eines Verstoßes gegen § 229 Abs. 1 StPO durch.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Antragsschrift vom 31.03.2021 hierzu ausgeführt:

„Die Rüge, mit der ein Verstoß gegen § 229 Abs. 1 StPO geltend gemacht wird, ist zulässig erhoben und in der Sache begründet.

Die Hauptverhandlung vor der 9. Kleinen Strafkammer des Landgerichts Karlsruhe fand im Zeitraum 07.08.2020 bis 19.11.2020 an insgesamt sieben Verhandlungstagen statt. Nach § 229 Abs. 1 StPO darf eine Hauptverhandlung bis zu drei Wochen unterbrochen werden. Die Fristen des § 229 StPO stellen keine Fristen im Sinne der §§ 42, 43 StPO dar. Bei der in § 229 Abs. 1 StPO normierten Unterbrechungsfrist handelt es sich um eine eigenständige „Zwischenfrist“, das heißt um einen zwischen zwei Verhandlungstagen eingeschobenen Unterbrechungszeitraum, in dessen Berechnung weder der Tag, an dem die Unterbrechung angeordnet wird, noch derjenige, an dem die Verhandlung fortgesetzt wird, einzurechnen ist (BGH, Beschluss vom 28.07.2020 – 6 StR 114/20; vgl. auch BGH, Beschluss vom 26.05.2020 – 5 StR 65/20; BGH, Beschluss vom 24.09.2019 – 2 StR 194/19; BGH, Beschluss vom 29.11.2016 – 3 StR 235/16; BGH, Beschluss vom 18.02.2016 – 1 StR 590/15; BGH, Beschluss vom 20.03.2014 – 3 StR 408/13). Die Auslegung des § 229 Abs. 1 StPO ergibt, dass der Zeitraum von drei Wochen höchstens 21 Tage umfasst (BGH, Beschluss vom 28.07.2020 – 6 StR 114/20). Zwischen den Verhandlungstagen am 14.09.2020 (Montag) und 07.10.2020 (Mittwoch) liegen mehr als 21 Tage, da die Unterbrechungsfrist des § 229 Abs. 1 StPO am Dienstag, 15.09.2020 zu laufen begann und am Montag, 05.10.2020 endete. Die Hauptverhandlung hätte daher spätestens am Dienstag, 06.10.2020 wiederaufgenommen werden müssen. Tatsächlich war die Hauptverhandlung jedoch erst nach einer mehr als dreiwöchigen Unterbrechung am Mittwoch, 07.10.2020 fortgesetzt worden.

Das Beruhen des Urteils auf einem Verstoß gegen § 229 StPO kann nur in Ausnahmefällen ausgeschlossen werden (BGH, Beschluss vom 28.07.2020 – 6 StR 114/20; BGH, Beschluss vom 26.05.2020 – 5 StR 65/20; BGH, Urteil vom 25.07.1996 – 4 StR 172/96; BGH, Urteil vom 05.02.1970 – 4 StR 272/68). Da solche besonderen Umstände vorliegend nicht ersichtlich sind, ist auf die Revision des Angeklagten die angefochtene Entscheidung mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Strafkammer des Landgerichts Karlsruhe zurückzuverweisen.“

Diesen Ausführungen schließt sich der Senat mit folgender Bemerkung an:

1. Der 1. Strafsenat des BGH hat in einem Beschluss vom 18.02.2016 (1 StR 590/15, BeckRS 2016, 5667) eine Unterbrechungsfrist von 22 Tagen unbeanstandet gelassen. Sollte es sich hierbei nicht nur – wie teilweise angenommen wird (LR-StPO/Becker, 27. Aufl. 2019, § 229 Rn. 6 [dort Fn. 31]; BeckOK StPO/Cirener, 39. Ed. 1.1.2021, StPO § 42 Rn. 2) – um einen Berechnungsfehler im konkreten Einzelfall gehandelt haben, würde der Senat der zugrunde gelegten Berechnungsmethode, die auf einer (analogen) Heranziehung des § 43 Abs. 1 StPO beruht (Gräbener, a.a.O., S. 516; so für die Zwischenfrist des § 217 Abs. 1 StPO auch: LR-StPO/Jäger, 27. Aufl. 2019, § 217 Rn. 3), nicht folgen. Gegen sie spricht insbesondere, dass es sich bei der Frist des § 229 Abs. 1 StPO nach allgemeiner Auffassung nicht um eine Frist nach §§ 42, 43 StPO, sondern um eine eigenständige Zwischenfrist handelt (BGH, Beschl. v. 26.05.2020 – 5 StR 65/20, juris Rn. 3; BGH, Beschl. v. 29.11.2016 – 3 StR 235/16; BGH, Beschl. 20.03.2014 – 3 StR 408/13; LR/Becker-StPO, 27. Aufl. 2019, § 229 Rn. 6; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl. 2020, § 229 Rn. 9). Dieser eigenständige Charakter zeigt sich insbesondere an § 229 Abs. 4 Satz 2 StPO, der eine dem § 43 Abs. 2 StPO entsprechende Regelung enthält. Dieser Vorschrift bedürfte es nicht, wenn es sich bei der Zwischenfrist des § 229 Abs. 1 StPO um eine Frist im Sinne § 43 StPO handeln würde, für die § 43 Abs. 2 StPO dann unmittelbar gelten würde. Hinzu kommt, dass die § 43 Abs. 1 StPO zugrunde liegende ratio legis, wonach der Tag des Fristbeginns nicht mitgezählt wird, bei § 229 Abs. 1 StPO nicht besteht: Die Regelung des § 43 Abs. 1 StPO will verhindern, dass es zu einer faktischen Fristverkürzung für einen Verfahrensbeteiligten dadurch kommt, dass das fristauslösende Ereignis (etwa die Verkündung eines Urteils im Fall der §§ 314 Abs. 1, 341 Abs. 1 StPO) in den Lauf eines Tages fällt. Ohne die Regelung des § 43 Abs. 1 StPO würde in diesem Fall – beispielsweise – die Frist zur Einlegung der Berufung/Revision regelmäßig weniger als die vom Gesetz zugebilligte volle Woche betragen. Diese Gefahr einer faktischen Fristverkürzung besteht im Rahmen des § 229 Abs. 1 StPO schon deshalb nicht, weil bei Berechnung der Zwischenfrist bereits nach dem Wortlaut dieser Vorschrift – und deshalb auch nach einhelliger Auffassung – weder der Tag, an dem die Unterbrechung angeordnet wird, noch derjenige, an dem die Verhandlung fortgesetzt wird, einzurechnen ist (so ausdrücklich auch BGH 1 StR 590/15, BeckRS 2016, 5667; allg. Meinung). Insoweit besteht kein Grund, die in jedem Fall ungeschmälerte Zwischenfrist von 21 (vollen) Tagen auf 22 Tage zu verlängern, zumal ein Zeitraum von 22 Tagen mit dem Verständnis von „drei Wochen“ im natürlichen Sprachgebrauch nicht vereinbar ist (vgl. etwa https://de.wikipedia.org/wiki/Woche und den dortigen Hinweis auf die Definition durch die Internationale Organisation für Normung in ISO 8601: Kalenderwochen haben 7 Tage). Im Übrigen steht auch der Gesetzeszweck des § 229 Abs. 1 StPO, das Gericht an eine möglichst enge Aufeinanderfolge der Verhandlungstage zu binden, damit die zu erlassende Entscheidung unter dem lebendigen Eindrucke des zusammenhängenden Bildes des gesamten Verhandlungsstoffes ergeht (BGH NJW 1952, 1149), einer extensiven Auslegung des § 229 Abs. 1 StPO entgegen.

Auch die Mehrheit der Strafsenate des BGH hält einen Unterbrechungszeitraum von mehr als 21 Tagen für unzulässig (BGH, Beschl. vom 28.07.2020 – 6 StR 114/20, juris Rn. 4-8; BGH, Beschl. v. 24.09.2019 – 2 StR 194/19, juris Rn. 4; BGH, Beschl. v. 26.05.2020 – 5 StR 65/20, juris Rn. 2-4; BGH, Beschl. v. 29.11.2016 – 3 StR 235/16, juris; anders noch der dritte Strafsenat im Beschl. v. 20.03.2014 – 3 StR 408/13, juris, wobei in diesem Fall wiederum eine fehlerhafte Fristberechnung im konkreten Einzelfall vorgelegen haben könnte – so der damalige Vorsitzende des 3. Strafsenats Becker in LR-StPO/Becker, 27. Aufl. 2019, § 229 Rn. 6 [dort Fn. 31]). Die vorgenannten Strafsenate des Bundesgerichtshofs legen somit die auch aus Sicht des Senats zutreffende Berechnungsweise zugrunde, wonach die maximale Unterbrechungsfrist nach § 229 Abs. 1 StPO 21 und nicht 22 Tage beträgt.

2. Ein Beruhen kann ungeachtet der Überschreitung der zulässigen Höchstfrist um nur einen Tag nicht ausgeschlossen werden, zumal die gesamte Hauptverhandlung, die sich insgesamt über sieben Verhandlungstage erstreckte, auch im Übrigen nicht „verdichtet“ geführt wurde, sondern mehrfach durch Zeiträume von zwei und sogar drei Wochen unterbrochen war.

 

Unterbrechung der Hauptverhandlung, oder: Wann/Wie muss es weitergehen?

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Und als dritte Entscheidung weise ich heute dann auf das BGH, Urt. v. 16.11.2107 – 3 StR 262/17 – hin. Inhalt ist der Dauerbrenner: Höchstfrist der Unterbrechung (§ 229 StPO), mit dem häufig ein Erfolg in der Revision zu erzielen ist. Hier mal nicht.

Der Angeklagte  hatte eine Verletzung der § 229 Abs. 1 und 4 StPO gerügt, und zwar auf der Grundlage folgenden Verfahrensgeschehens:

„Der 5. Tag der Hauptverhandlung fand am 19. Dezember 2016 statt. Nach der Vernehmung von Zeugen und anderem wurde sie unterbrochen und bestimmt, dass sie am 4. Januar 2017 fortgesetzt werden solle. An diesem Tag erhielten zunächst die Verteidiger Abschriften des Prozesskostenhilfeantrags der Zeugin Ka.  . Außerdem wurde festgestellt, dass die nicht erschienene Zeugin A. ordnungsgemäß zu dem Termin geladen worden war. Sodann wurde die Hauptverhandlung für 40 Minuten unterbrochen. Anschließend wurden der Vertreterin der Staatsanwaltschaft ebenfalls eine Abschrift des Prozesskostenhilfeantrags der Zeugin Ka.  übergeben sowie ein Vermerk der Geschäftsstelle vom gleichen Tag bezüglich der Zeugin A.  verlesen. Danach hatte die Polizeistation L.  in der Zwischenzeit telefonisch mitgeteilt, dass die Zeugin zu Hause angetroffen werden konnte. Sie habe sich dahin geäußert, ihre fünf Kinder seien alle in der Kinderkrippe und müssten um 12.00 Uhr abgeholt werden. Dies habe sie in einem Anruf beim Landgericht kundgetan. Ein solcher Anruf sei allerdings auf der Geschäftsstelle der Strafkammer nicht entgegengenommen worden. Nachdem die Verteidiger erklärt hatten, zu dem Prozesskostenhilfeantrag keine Stellung zu nehmen, und für den Fall der Bewilligung ebenfalls die Gewährung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung für das Adhäsionsverfahren beantragt hatten, wurde die Hauptverhandlung erneut unterbrochen und bestimmt, dass sie am 17. Januar 2017 fortgesetzt werden solle. Zu diesem Termin solle die Zeugin A. polizeilich vorgeführt werden. Am 17. Januar 2017 wurde die Hauptverhandlung fortgesetzt und dabei u.a. die Zeugin A. vernommen, die Beweisaufnahme geschlossen sowie das angefochtene Urteil verkündet.

Der BGH meint: Kine Verletzung der Vorschriften über die Höchstdauer der Unterbrechung der Hauptverhandlung gemäß 229 Abs. 1, 4 Satz 1 StPO. Am 04.01.2017 sei im Sinne dieser Vorschriften zur Sache verhandelt worden. Denn auch in der Befassung lediglich mit Verfahrensfragen kann eine Förderung des Verfahrens in der Sache liegen, wenn deren Ziel die Klärung ist, durch welche Untersuchungshandlungen der Aufklärung des Sachverhalts Fortgang gegeben werden kann:

„bb) Nach diesen Maßstäben wurde hier im Zusammenhang mit den Geschehnissen betreffend die Zeugin A. in genügender Weise zur Sache verhandelt. Die Strafkammer ließ ermitteln, weshalb die für das Gericht unvorhersehbar nicht erschienene Zeugin A. der Hauptverhandlung ferngeblieben war und führte das Ergebnis dieser Ermittlungen in die Hauptverhandlung ein. Sodann bestimmte sie einen Fortsetzungstermin, zu dem die Zeugin vorgeführt werden sollte. Damit wurde unter Berücksichtigung der Situation, die durch das unerwartete Ausbleiben der Zeugin entstanden war, die Sache ausreichend auf den abschließenden Urteilsspruch hin gefördert. Mehr war in der konkreten Lage – zumal vor dem Hintergrund der ersichtlich kurz vor dem Abschluss stehenden Beweisaufnahme – nicht erforderlich; das Landgericht war insbesondere nicht gehalten, die Beweisaufnahme etwa mit einem weiteren, ursprünglich für diesen Termin nicht vorgesehenen Inhalt fortzusetzen, der mit Blick auf das später zu fällende Urteil von möglicherweise zu vernachlässigender Bedeutung war, nur um auf diese Weise und damit unter Umständen rein formal die vermeintlichen Anforderungen des 229 Abs. 1, 4 Satz 1 StPO zu erfüllen.“

Unterbrechung der Hauptverhandlung, oder: Es darf auch ein bisschen mehr sein

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Das LG verurteilt den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 224 StGB). Die dagegen gerichtete Revision, mit der der Angeklagte einen Verstoß gegen § 229 Abs. 2 StPO geltend gemacht hat, hatte keinen Erfolg. Der Angeklagte hatte mit seiner Verfahrensrüge geltend gemacht, die Hauptverhandlung sei entgegen den gesetzlichen Vorgaben vom 12.03. 2015 bis zum 07.04. 2015 und damit drei Wochen und zwei „Werktage“ allein auf Anordnung des Vorsitzenden unterbrochen worden, obgleich es nach § 228 Abs. 1 Satz 1, § 229 Abs. 2 StPO eines Gerichtsbeschlusses bedurft hätte.

Dazu der BGH im BGH, Beschl. v. 29.11.2016 – 3 StR 235/16:

„Die Unterbrechungsfrist des § 229 Abs. 1 StPO ist bei der Fortsetzung der Hauptverhandlung noch nicht abgelaufen gewesen, so dass die Verfügung des Vorsitzenden nach § 228 Abs. 1 Satz 2 StPO genügt hat. Die Fristen des § 229 StPO stellen keine Fristen im Sinne der §§ 42, 43 StPO dar. Weder der Tag, an dem die Unterbrechung angeordnet wird, noch derjenige, an dem die Verhandlung wieder aufgenommen wird, sind in die Frist einzuberechnen (LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 229 Rn. 6). Vor dem 7. April 2015 war zuletzt am Donnerstag, den 12. März 2015, verhandelt worden, so dass die Unter-brechungsfrist am Freitag, den 13. März 2015, zu laufen begann und am Donnerstag, den 2. April 2015, endete. Da der 3. April 2015 an dem die Haupt-verhandlung hätte fortgesetzt werden müssen, der Karfreitag war, musste nach § 229 Abs. 4 Satz 2 StPO die Hauptverhandlung erst am Dienstag, den 7. April 2015, wieder aufgenommen werden. Dies ist auch geschehen.“

Eine Unterbrechung von drei Wochen kann also auch länger dauern. Das ist der kleinen aber feinen Entscheidung zu entnehmen, die noch einmal die Fragen der Berechnung der Unterbrechungsfristen i.S. des § 229 StPO ins Gedächtnis ruft. 10 Tage oder drei Wochen können danach auch noch eine Unterbrechung von mehr als 10 Tagen oder drei Wochen sein.