Corona II: Maskenpflicht bei Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs, oder: Wirksam

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Die zweite „Corona-Entscheidung“ kommt mit dem OLG Karlsruhe, Beschl. v. 11.06.2021 –2 Rb 35 Ss 94/21– auch aus Baden-Württemberg.

In der Entscheidung geht es um einen Verstoß gegen die Pflicht zum Tragen einer Masken bei Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs. Das AG hatte folgende Feststellungen getroffen:

„Am 30.09.2020 gegen 15.00 Uhr fuhr die Betroffene in pp. A mit der S-Bahn 1. Auf Höhe der Haltestelle A wurde durch eine Polizeistreife im Zug festgestellt, dass die Betroffene ihre nichtmedizinische Alltagsmaske unter dem Kinn trug und sich mit einer Pinzette Barthaare am Kinn herauszupfte. Bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte die Betroffene ihr Fehlverhalten erkennen können und müssen.“

Das AG hat die Betroffene verurteilt. Die Verurteilung ist auf § 73 Abs. 1a Nr. 24 i.V.m. §§ 32, 28 Abs. 1 S. 1 Infektionsschutzgesetz und § 19 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung – Corona-VO) vom 23.06.2020 (GBl. S. 483) in der am 30.09.2020 geltenden Fassung vom 22.09.2020 (GBl. S. 721) gestützt worden. Festgesetzt hat das AG eine Geldbuße von 100 EUR. Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen hatte nur hinsichtlich der Höhe der Geldbuße Erfolg.

Die Entscheidung hat folgende (amtliche) Leitsätze:

  1. Das Infektionsschutzgesetz enthält mit den in §§ 28, 32, 73 Abs. 1a Nr. 24 getroffenen Regelungen eine ausreichende Ermächtigung für die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 Corona-VO BW angeordnete Beschränkung (Pflicht zum Tragen einer nicht-medizinischen Alltagsmaske oder vergleichbaren Mund-Nasen-Bedeckung bei Nutzung des öffentlichen und des touristischen Personenverkehrs) und deren Bußgeldbewehrung in § 19 Nr. 2 Corona-VO.
    2. Das bußgeldbewehrte Gebot des Tragens einer (nicht-medizinischen) Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Personenverkehr nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 19 Nr. 2 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung) vom 23. Juni 2020 (GBl. S. 483) in der am 30. September 2020 geltenden Fassung vom 22. September 2020 (GBl. S. 721) ist verfassungsgemäß.
    3. Soweit § 3 Abs. 1 Nr. 1 Corona-VO vom 23. Juni 2020 bei Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs das Tragen einer nicht-medizinischen Alltagsmaske oder einer vergleichbaren Mund-Nasen-Bedeckung vorschreibt, wird für jeglichen Aufenthalt in den namentlich aufgeführten Fahrzeugen des öffentlichen Personenverkehrs das durchgängige Tragen eine Mund-Nasen-Bedeckung angeordnet. Der Verordnungsgeber hat in § 3 Abs. 2 CoronaVO einzelne Ausnahmen von der durchgängigen Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in den in § 3 Abs. 1 genannten Orten (insbesondere im öffentlichen Personenverkehr) geregelt, dabei jedoch keine Ausnahme „bei Einhaltung eines Mindestabstands von über 1,5 Metern“ normiert. Eine solche Ausnahme gebot das Verfassungsrecht zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt auch nicht.

Etwas anders als OLG Stuttgart v. 14.05.2021. Aber auch hier gilt: Man wird abwarten müssen, was vom BVerfG auf die Vorlage des Thüringer VerfGH, Beschl. v. 19.05.2021 – 110/20 – kommt.

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