Schlagwortarchiv: OLG Hamm

Keine Waffen im Gerichtssaal – Durchsuchung des Verteidigers

Keine Waffen im Gerichtssaal – darauf kam es dem Vorsitzenden einer Strafkammer beim LG Bielefeld an. Deshalb erließt er

„eine sitzungspolizeiliche Verfügung, aufgrund derer allen Personen, die Zutritt zum Sitzungssaal hatten, das Mitführen von Waffen und Gegenständen, die geeignet sind, zur Störung der Hauptverhandlung verwendet zu werden, untersagt wurde. Zugleich wurde verfügt, dass jede Person im Rahmen des Einlassverfahrens auf Waffen, gefährliche Gegenstände und sonstige zur Störung der Hauptverhandlung geeignete Gegenstände zu durchsuchen sei und Funkgeräte, Mobiltelefone, Computer (Laptops), Foto- und Filmapparate sowie Geräte, die der Ton- und Bildaufnahme und/oder –wiedergabe dienen, zu hinterlegen seien.„

Es wurde auch der Verteidiger durchsucht, der sich dagegen mit der Beschwerde gewendet hat. Die ist unzulässig, sagt das OLG Hamm, Beschl. v. 24.11.2011 – III-3 Ws 370/11:

„Die Beschwerde ist unzulässig. Die durch den Vorsitzenden der 6. Strafkammer getroffene sitzungspolizeiliche Maßnahme mit Verfügung vom 19. September 2011 ist nicht anfechtbar. Es handelt sich um eine sitzungspolizeiliche Maßnahme gemäß § 176 GVG, die nach ganz überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur einer gesonderten Anfechtung mit der Beschwerde nach § 304 StPO grundsätzlich entzogen ist (vgl. KG NStZ 2011, 120; OLG Zweibrücken, NStZ 1987, 477; BGH NJW 1962, 1260; OLG Hamm, NJW 1972, 1246; LG Ravensburg NStZ-RR 2007, 348; KK-Diemer, StPO, 6. Aufl. 2008, Rdnr. 2 zu § 181 GVG).

Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn der angefochtenen sitzungspolizeilichen Maßnahme eine über die Dauer der Hauptverhandlung oder gar über die Rechtskraft des Urteils hinausgehende Wirkung zukommt, insbesondere Grundrechte oder andere Rechtspositionen des von der sitzungspolizeilichen Maßnahme Betroffenen über die Hauptverhandlung hinaus dauerhaft tangiert oder beeinträchtigt würden (vgl. KG, a.a.O.; LG Ravensburg, a.a.O.). Ein so gearteter Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben. Die Wirkung der beanstandeten Anordnung erledigt sich mit dem Ende der Sitzung, für die sie getroffen worden ist. Zudem hat der Vorsitzende der Berufungskammer mit Zuschrift vom 10. Oktober 2011 mitgeteilt, dass er die Einlasskontrollen bereits im Verlauf des ersten Sitzungstages am 07.10.2011 aufgehoben habe, soweit ihnen auch der Verteidiger unterworfen war. Angesichts dieses Umstandes hat sich die richterliche Anordnung, jedenfalls soweit sie sich (auch) gegen den Verteidiger gerichtet hat, bereits am ersten Verhandlungstag und somit deutlich vor Urteilserlass erledigt. Eine weitergehende Fortwirkung und Beeinträchtigung seiner Grundrechte oder anderer Rechtspositionen scheidet angesichts dessen aus.„

Strafzumessung: Besitz der Waffe beim Waffenbesitz – ist Doppelverwertung

Das OLG Hamm, Beschl. v. 18.10.2011 – III-3 RVs 78/11 hebt den Rechtsfolgenausspruch eines amtsgerichtlichen Urteils auf, durch das der Angeklagte „wegen des unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition“ zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzte worden ist, verurteilt worden ist. Dazu das OLG:

„Die Überprüfung des Schuldspruchs aufgrund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Rechtsfolgenausspruch erweist sich hingegen in mehrfacher Hinsicht als materiell-rechtlich fehlerhaft.

Zur konkreten Strafzumessung enthält das angefochtene Urteil keine eigenständige Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte. Lediglich die Entscheidung, der konkreten Strafzumessung nicht den nach § 52 Abs. 6 WaffG für minder schwere Fälle vorgesehenen Strafrahmen, sondern den Regelstrafrahmen des § 52 Abs. 1 WaffG zugrundezulegen, hat das Amtsgericht näher begründet. Hierbei hat es neben der strafrechtlichen Vorbelastung Folgendes zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt:

„(…) Im Gegenteil lassen der Besitz der Waffe und die Bereitschaft, bei einer Auseinandersetzung mit vormals jugoslawischen Landsleuten auch kriminelle Mittel in Form zumindest des Bereithaltens einer ,scharfen‘ Waffe einzusetzen, auf Kontakte zu kriminellen Kreisen und eine kriminelle Grundeinstellung schließen. (…)“

Die Erwägung, der Angeklagte habe die in Rede stehende Pistole bei einer Auseinandersetzung mit Landsleuten bereitgehalten, findet in den Urteilsfeststellungen keine Grundlage. Dort ist zwar von einer tätlichen Auseinandersetzung mit dem Zeugen T am 17. Januar 2010 – zwölf Tage vor dem Auffinden der Schusswaffe im Besitz des Angeklagten – die Rede. Dass der Angeklagte sich bereits am 17. Januar 2010 im Besitz der Pistole befand, lässt sich den Feststellungen indes nicht entnehmen. Anhaltspunkte für Kontakte des Angeklagten zu kriminellen Kreisen lassen sich den Urteilsfeststellungen ebenfalls nicht entnehmen. Vor diesem Hintergrund begründet die oben wiedergegebene Formulierung in den Urteilsgründen die Besorgnis, dass das Amtsgericht letztlich den Besitz der Schusswaffe als solchen strafschärfend berücksichtigt und damit gegen das in § 46 Abs. 3 StGB ausgesprochene Verbot, Umstände, die schon Merkmal des gesetzlichen Tatbestands sind, bei der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen (Doppelverwertungsverbot), verstoßen hat.“

Das mit dem Doppelverwertungsverbot (§ 46 Abs. 3 StGB) ist eben nicht einfach.

Drogenfahrt – analytischer Grenzwert genügt

Das OLG Hamm hat in OLG Hamm, Beschl. v. 06.01.2011 – III – 5 RBs 182/10 (liegt also schon etwas zurück) die h.M. in der Rechtsprechung der Obergerichte zu § 24a Abs. 2 StVG bestätigt. Danach reich es für die Feststellung des Führens eines Kraftfahrzeuges unter der Wirkung des berauschenden Mittels Cannabis – nach dem gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis – aus, wenn bei einer Blutuntersuchung auf THC im Blutserum, welche den von der Grenzwertkommission vorausgesetzten Qualitätsstandards genügt, ein Messergebnis ermittelt wird, welches den von der Grenzwertkommission empfohlenen analytischen Grenzwert von 1 ng/ml THC im Serum erreicht. Eine tatsächliche Wirkung des Rauschmittels im Sinne einer konkreten Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit bei dem Betroffenen im Einzelfall festgestellt und nachgewiesen wird.

Zuschläge für Messungenauigkeiten seien dabei – so das OLG – nicht erforderlich. Warum das der Fall sein soll, begründet das OLG nicht, es sei denn man sieht den bloßen Hinweis auf andere OLG Entscheidungen, die der Frage aber auch nicht näher nachgegangen sind, als Begründung an :-).

Erstverbüßerregelung – beim OLG Hamm geht es jetzt anders

Bislang war das OLG Hamm davon ausgegangen, dass bei Anwendung des § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB – sog. Erstverbüßerregelung – bei Vollstreckung mehrerer Strafen die einzelnen Strafen vollstreckungsrechtlich als selbstständig zu behandeln seien und die bedingte Entlassung für jede einzelne Strafe gesondert zu prüfen und nach § 454b Abs. 3 StPO gleichzeitig und einheitlich zu bescheiden sei.

Die ganz h.,M. der OLG hat das anders gesehen. Das OLG Hamm hat seine Rechtsprechung jetzt in OLG Hamm, Beschl. v. 09.06.2011 -III-3 Ws 164 u. 165/11 aufgegeben und sich der h.M. angeschlossen. Danach kann die Erstverbüßerregelung auch dann Anwendung finden, wenn weitere Strafen im Anschluss zu vollstrecken sind.

Dieser Auffassung ist jetzt nicht nur der entscheidende 3. Strafsenat, sondern sind auch alle anderen Strafsenate, die sich dieser Rechtsprechungsänderung anschließen wollen.

Grundsatz des rechtlichen Gehörs – wann ist er bei einem Verwerfungsurteil verletzt?

Ich hatte ja gestern in anderem Zusammenhang, nämlich wegen der verfahrensrechtlichen Besonderheiten der „Kehrtwende des OLG“ über OLG Hamm, Beschl. v. 13.07.2011 – III 4 RBs 193/11 berichtet.

Dazu stellt sich aber auch eine materielle Frage. Nämlich: Wann liegt, wenn einem Entbindungsantrag nach § 73 Abs. 2 OWiG nicht entsprochen wird, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs mit der Folge der Zulässigkeit/Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG vor? Nur bei Willkür oder in jedem Fall?

Das OLG Hamm sagt: Allein der Umstand, dass einem Entbindungsantrag objektiv hätte entsprochen werden müssen und somit ein Urteil nach § 74 Abs. 2 OWiG nicht hätte ergehen dürfen, begründet die Verletzung des rechtlichen Gehörs.

Anders wird das vom OLG Frankfurt gesehen, dass in seiner Rechtsprechung sagt: Eine zur Zulassung der Rechtsbeschwerde führende Gehörsverletzung in Folge der rechtsfehlerhaften Ablehnung eines Entbindungsantrages nach § 73 Abs. 2 OWiG und anschließender Verwerfung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid nach § 74 Abs. 2 OWiG liegt nur vor, wenn das AG seine prozessuale Fürsorgepflicht willkürlich verletzt hat und deshalb die Einlassung des Betroffenen zur Sache unberücksichtigt geblieben ist (so z.B. im OLG Frankfurt, Beschl. v. 14.07.2011 – 2 Ss-OWi 398/11).

Letzteres ist etwas ganz anderes und m.E. zu eng und – so wie ich es sehe – auch nicht h.M. Interessant ist dann die weitere Frage: Vorlagepflichtig? Der BGH wird sich freuen?