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Abwägung Tier-/Betriebsgefahr, oder: Welchen Seitenabstand muss ich zu einem Pony einhalten?

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Urheber Ganida

Folgender Sachverhalt lag dem OLG Celle, Urt. v. 10.04.2018 – 14 U 147/17 -, in dem das OLG über Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall, bei dem das Pony der Klägerin verletzt und infolgedessen eingeschläfert wurde,  zugrunde:

„Am 20.04.2011 ritt die damals 13-jährige Tochter der Klägerin, die Zeugin T. M., zwischen 11:00 Uhr und 12:00 Uhr auf der 6-jährigen Ponystute „Sunny Surprise“ der Klägerin auf der rechten Fahrbahnseite der Verlängerung des S.weges in S., OT E. Bei der Verlängerung des S.weges handelt es sich um eine einspurige Fahrbahn mit Randstreifen auf beiden Seiten.
Der Zeugin T. M. kam der Beklagte zu 1 mit einem Lkw (Sattelzugmaschine mit Auflieger) der Beklagten zu 2, der bei der Beklagten zu 3 haftpflichtversichert ist, entgegen. Die Zeugin M. parierte ihr Pferd zum Halten durch und stellte es auf dem aus ihrer Sicht rechten Seitenstreifen leicht schräg mit dem Kopf des Pferdes in Richtung Fahrbahn, als sich der Lkw näherte. Dabei blieb sie auf dem Pferd sitzen.

Der Beklagte zu 1 verlangsamte seine Geschwindigkeit und passierte Pferd und Reiterin, wobei er den Lkw ganz nach rechts auf der asphaltierten Fahrbahn lenkte. Als der Lkw Pferd und Reiterin etwa zur Hälfte passiert hatte, scheute das Pferd. Ob es zu einer Berührung mit dem Lkw kam, steht im Streit. Jedenfalls verletzte sich das Pferd schwer, weshalb es in der Folge eingeschläfert wurde.

Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin neben der Erstattung von Behandlungskosten insbesondere den Wert des Pferdes ersetzt.
Erstinstanzlich hat sie die Ansicht vertreten, der Beklagte zu 1 hätte den Seitenstreifen, der auch befahrbar gewesen sei, nutzen müssen, um ein gefahrloses Passieren durch die Reiterin zu ermöglichen. Stattdessen sei er ohne den notwendigen Mindestabstand von 1,50 bis 2,00 Metern an der Reiterin vorbeigefahren. Außerdem hat die Klägerin behauptet, der Beklagte zu 1 habe beim Vorbeifahren Gas gegeben, wodurch sich das Pferd erschreckt habe. Es sei sodann durch die Berührung mit dem Lkw schwer verletzt worden. Es habe keine Aussicht auf Heilung bestanden, weshalb es tierschutzgerecht zu euthanasieren gewesen sei. Das Pony habe einen Verkehrswert von 10.000 Euro gehabt.“

Das LG ist von einer Haftungsverteilung „halbe/halbe“ ausgegangen. Das OLG hat das gehalten. Es hat seiner Entscheidung folgende Leitsätze vorangestellt:

1. Sowohl beim Passieren als auch beim Begegnen eines Reiters sollte ein Fahrzeug – abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls – einen Seitenabstand von wenigstens 1,50 m bis etwa 2,00 m einhalten.

2. Auch wenn das Bankett nicht zur Fahrbahn gehört, kann es die konkrete Verkehrslage als sachgerechte und vernünftige Maßnahme erscheinen lassen, das Bankett mitzubenutzen, um z. B. den gebotenen Seitenabstand zu einem Reiter einhalten zu können.

Leivtec XV 3 ist/bleibt standardisiert, oder: Die PTP, die PTB, die PTB hat immer Recht

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Und als zweites Posting des Tages dann ein weiteres „Antwortposting“. Nämlich die Antwort von zwei OLG auf die Rechtsprechung zweier AG, und zwar des AG Jülich (siehe  AG Jülich, Urt. v. 08.12.2017 – 12 OWi-806 Js 2072/16-122/16 und dazu: Leivtec XV3 nicht standardisiert, oder: Honig saugen) und des AG Meißen (vgl. AG Meißen, Beschl. v.18.04.2018 – 13 OWi 162 Js 60190/17 (2)  und dazu AG Meißen wie AG Jülich, oder: Leivtex XV3 ist nicht standardisiert).

Dazu haben sich das OLG Celle und das OLG Köln geäußert. Beide sind (natürlich) anderer Auffassung als die beiden Amtsgerichte. Kurzfassung der Beschlüsse: Die PTP, die PTB, die PTB hat immer Recht, allerdings mit einem kleinen Schlenker beim OLG Köln.

Auch hier stelle ich auf der Grundlage nur die Leitsätze der beiden Entscsheidungen vor:

OLG Celle, Beschl. v. 07.06.2018 – 2 Ss(OWi) 118/18

„1. Das Auslassen einer vollständigen Magnetfeldprüfung im Zulassungsverfahren für das Geschwindigkeitsmessgerät Leivtec XV3 durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt Braunschweig und Berlin (PTB) stellt die ordnungsgemäße Zulassung dieses Messgerätes nicht in Frage (Anschluss OLG Köln, Beschluss vom 20.04.2018, III-1 RBs 115/18; entgegen AG Jülich, Urteil vom 08.12.2017, 12 Owi-806 Js 2072/16 – 122/16).

2. Bei der Geschwindigkeitsmessung mit dem Messgerät Leivtec XV3 handelt es sich auch unter Berücksichtigung dieses Umstandes im Hinblick auf die dazu veröffentlichte Stellungnahme der PTB vom 20.03.2018 um ein standardisiertes Messverfahren.„

OLG Köln, Beschl. v. 20.04.2018 – III 1 RBs 115/18

1. Bei der Geschwindigkeitsmessung mit dem Messgerät LEIVTEC XV3 handelt es sich grds. um eine Messung mit einem standardisierten Messverfahren.

2. Die Bauartzulassung durch die PTB ist grundsätzlich als ein „antizipiertes Sachverständigengutachten“ anzusehen. Zweifel an dem Messverfahren sind aber dann begründet, wenn Umstände vorliegen, die bei der Zulassung nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt worden sind.

Im Übrigen Selbststudium. Ich mag manchmal nicht mehr 🙂 .

Berührungsloser Unfall bei einem Abbiegevorgang, oder: Haftungsverteilung

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Und dann als zweite Entscheidung noch eine mit einer „Vorfahrtsproblematik“, nämlich das OLG Celle, Urt. v. 24.102.107 – 14 U 78/16 -, über das ja auch schon der Kollege Gratz vor einiger Zeit berichtet hat.

Folgendes Verkehrsgeschehen stand zur Entscheidung an:

Die Klägerin „befuhr am 15. April 2014 die L 111 aus Richtung Balje in Richtung Freiburg (Elbe). Aus der Fahrtrichtung der Klägerin wird von links die K8 herangeführt. Von dort bogen zwei Sattelzüge nach rechts auf die L 111 in Richtung Balje ab – also der Klägerin entgegen. Zunächst bog der vom Zeugen M. geführte Sattelzug in die L 111 ein, ohne deren Mittellinie zu überschreiten. Die Klägerin bremste daraufhin ihr Fahrzeug ab. Anschließend fuhr der vom Beklagten zu 1 geführte Sattelzug, haftpflichtversichert bei der Beklagten zu 2, in die L 111 ein. Zwischen den Parteien ist streitig, ob er dabei sehr schnell an die Einmündung heranfuhr und ob er die Mittellinie 20 cm – 30 cm überquerte. Die Klägerin wich nach rechts aus, geriet mit den rechten Reifen auf den rechten unbefestigten Seitenstreifen und verlor – ohne dass es zu einer Berührung zwischen dem von ihr geführten Fahrzeug sowie dem vom Beklagten zu 1 geführten Sattelzug kam – die Kontrolle über ihr Kfz, welches ins Schleudern geriet, gegen einen Baum prallte und sich überschlug.“

Die Klägerin hatte 70% ihrer Schäden geltend gemacht. Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägering hatte dann beim OLG keinen Erfolg.

Das OLG lässt offen, ob sich der Verkehrsunfall überhaupt beim Betrieb des Sattelzuges ereignet hat, denn:

„(2) Denn der Verursachungsbeitrag der Klägerin, der zu ihrem Unfall führte, überwiegt eine lediglich vom Lkw ausgehende Betriebsgefahr so stark, dass diese vollständig hinter dem Verursachungsbeitrag der Klägerin zurücktritt, §§ 18 Abs. 3 i. V. m. 17 Abs. 2 StVG. Diese Vorschriften sind anwendbar, weil der Unfall nicht auf einem unabwendbaren Ereignis beruht. Unabwendbar ist ein Ereignis, das durch äußerste mögliche Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Dazu gehört sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln über den gewöhnlichen und persönlichen Maßstab hinaus (König in Henschel/König/Dauer, StVR, 43. Aufl., § 17 StVG, Rn. 22). Die Klägerin hätte den Unfall vermeiden können, indem sie ihren Wagen stark abgebremst oder gar zum Stehen gebracht hätte. Der Beklagte zu 1 wiederum hätte auf den Abbiegevorgang verzichten können.

Die nach §§ 18 Abs. 3 i. V. m. 17 Abs. 2 StVG erforderliche Abwägung führt hingegen zu einer Alleinhaftung der Klägerin.

Zu Lasten des Beklagten zu 1 ist lediglich die vom Lkw ausgehende Betriebsgefahr zu berücksichtigen. Ein Verstoß des Beklagten zu 1 gegen § 9 Abs. 1 S. 2 StVO oder aber § 1 Abs. 2 StVO liegt nicht nachweislich vor. Ein solcher wäre gegeben, wenn der Abbiegevorgang zu einer Gefährdung der Klägerin geführt hätte. Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO liegt nicht vor. Die Norm fordert eine konkrete Gefährdung, so dass stets ein „Beinahe-Unfall“, also ein Geschehen, bei dem ein unbeteiligter Beobachter zu der Einschätzung gelangt, dass „das noch einmal gut gegangen sei“, erforderlich ist (König in Hentschel/König/Dauer, StVR, 43. Aufl., § 1 StVO, Rn. 35). Nach den Ausführungen des Sachverständigen auf Seiten 8 -10 des Gutachtens kann der Sattelzug den Abbiegevorgang so durchführen, dass er nicht in die von der Klägerin befahrene Fahrspur gerät. Schon die grafische Darstellung lässt erkennen, dass der Beklagte zu 1 den Abbiegevorgang auch noch etwas weiter rechts hätte durchführen können. Auch der Zeuge G. konnte nicht bestätigen, dass der Lkw auf die Fahrspur der Klägerin geraten war. Seine Aussage war für die Klägerin unergiebig. Überdies gelang es auch dem zuerst abbiegenden Lkw ohne Beanspruchung der Gegenfahrbahn nach rechts abzubiegen. Wie sich der Abbiegevorgang konkret abgespielt hat, ist also nicht feststellbar. Damit kann von einem Beinahe-Unfall nicht sicher ausgegangen werden, sodass auch kein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO feststeht. Diese Erwägung trifft auch auf § 9 Abs. 1 S. 2 StVO zu. Unabhängig davon stellte bereits der zuerst abbiegende Sattelzug eine hinreichende Warnung für die Klägerin dar, ihre Geschwindigkeit zu reduzieren.

Weitere mögliche Verkehrsverstöße des Beklagten zu 1 sind nicht ersichtlich.

Der Klägerin hingegen sind deutliche Fahrfehler unterlaufen. Denn vor dem Sattelzug des Klägers war bereits der Zeuge M. mit einem ähnlich großen Sattelzug in die L 111 eingebogen und dabei nach dem Vortrag der Klägerin sehr nah an die Mittellinie herangekommen. Dieser erste Sattelzug stellte ein Warnsignal für die Klägerin dar. Er gab ihr auch vor dem Hintergrund des § 1 Abs. 2 StVO Anlass, ihre Geschwindigkeit so stark zu reduzieren, dass sie jederzeit angemessen auf den Einbiegevorgang des Beklagten zu 1 hätte reagieren und notfalls vollständig abbremsen können. Eine solche adäquate Reaktion unterblieb aber bereits nach ihrem eigenen Vorbringen. Vielmehr erwartete sie, dass der Beklagte zu 1 den Sattelzug anhalten würde. Nachdem sie aber gesehen hatte, dass der erste Sattelzug die Mittellinie nicht überschritten hatte, war diese Erwartungshaltung nicht gerechtfertigt. Die Klägerin hat zudem nicht vorgetragen, ihr Fahrzeug weiter abgebremst zu haben, nachdem der Beklagte zu 1 entgegen ihrer Erwartung den Abbiegevorgang nicht abgebrochen hatte. Die Weiterfahrt in unvermindertem Tempo stellt sich dann als die bloße Hoffnung dar, es komme nicht zur Kollision, obwohl eine solche ob der Ausmaße des Lkws nicht unwahrscheinlich war. Hätte aber die Klägerin schon auf den ersten Lkw angemessen reagiert und ihr Tempo so stark reduziert, dass sie jederzeit vollständig hätte bremsen können, hätte sie den Unfall leicht vermeiden können. Eine deutliche Temporeduzierung musste sich ihr aufdrängen.

Erschwerend kommen die Witterungsverhältnisse hinzu. Die Klägerin räumte vor dem Senat ein, dass am Unfallort windiges Wetter vorherrschte. Fährt sie indes an dem ersten Lkw vorbei musste sie als nach eigenen Angaben äußerst erfahrene Autofahrerin zwingend mit einem Windstoß zwischen den beiden Lkw rechnen und auch aus diesem Grund ihr Tempo stark reduzieren. Keinesfalls hätte sie ihre Fahrt dergestalt bei windigem Wetter fortsetzen dürfen, dass sie im Falle einer Ausweichbewegung auf den unbefestigten Straßenrand geraten und die Kontrolle über ihr Fahrzeug verlieren konnte.

Die nach §§ 18 Abs. 3 i. V. m. 17 Abs. 2 StVG erforderliche Abwägung der Verursachungsbeiträge führt zu einer Alleinhaftung der Klägerin. Zulasten der Beklagten ist lediglich die Betriebsgefahr anzuführen. Obwohl diese bei einem Lkw grundsätzlich größer ist als bei einem Pkw, wiegen die der Klägerin unterlaufenen Fahrfehler so schwer, dass dahinter die einfache Betriebsgefahr des Lkw vollständig zurücktritt. Dieses Abwägungsergebnis ist geboten, weil die Klägerin durch ein schlichtes Abbremsen den Unfall hätte vermeiden können.“

Wenn es mit dem Polizeiwagen „knallt“, oder: halbe/halbe

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Immer wieder schön 🙂 (?), nun ja, jedenfalls immer wieder interessant sind die Entscheidungen, die sich mit der Haftungsverteilung befassen, wenn an dem Verkehrsunfall ein „Sonderfahrzeug“ beteiligt war, dass die Sonderrechte in Anspruch genommen hat (§ 35 StVO). Das ist bei dem OLG Celle, Urt. v. 24.01.2018 – 5 U 121/17 der Fall. Da hatte es zwischen dem Pkw des Klägers und einem Polizeifahrzeug geknallt, als der Kläger sich in einem Einbiegevorgang befand. Der Kläger hatte den von hinten herannahenden Polizeiwagen offensichtlich übersehen/überhört. Das OLG trifft eine „weise“ Enscheidung und kommt zur Schadensteilung:

„Gemäß § 35 Abs. 1 StVO sind Fahrzeugführer, die berechtigt Sonderrechte in Anspruch nehmen, von den StVO-Pflichten befreit. Durch § 35 StVO werden die Verkehrsregeln aber nicht geändert. Die Norm schränkt die Rechte anderer Verkehrsteilnehmer jedoch zu Gunsten des Sonderrechtsfahrzeugs ein, so dass Sonderrechtsinhaber unter Anwendung größtmöglicher Sorgfalt jene Rechte missachten dürfen. Die Vorschrift gewährt mithin nur Befreiungen von Pflichten, die den Verkehrsteilnehmern sonst auferlegt sind. Der dadurch begünstigte Fahrer eines Sonderrechtsfahrzeugs darf von den Befreiungen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gebrauch machen, § 35 Abs. 8 StVO. Sonderrechte dürfen daher nur unter größtmöglicher Sorgfalt wahrgenommen werden. Es ist abzuwägen, welches Maß an Wagnis nach Dienstzweck und Verkehrslage zulässig ist. Der Fahrer des Sonderrechtsfahrzeugs muss der erhöhten Unfallgefahr, die er durch das Abweichen der Vorschriften herbeiführt, durch besondere Aufmerksamkeit und Vorsicht begegnen. Die dem Sonderrechtsfahrer obliegende Sorgfaltspflicht ist umso größer, je mehr seine gegen die StVO verstoßende Fahrweise, die zu der zu erfüllenden hoheitlichen Aufgabe nicht außer Verhältnis stehen darf, die Unfallgefahr erhöht.

Andererseits haben gemäß § 38 Abs. 1 Satz 2 StVO alle übrigen Fahrzeuge dem Polizeifahrzeug sofort „freie Bahn zu schaffen“. Normadressat sind nach dem Wortlaut des § 38 Abs. 1 Satz 2 StVO alle übrigen Verkehrsteilnehmer. Das nach § 38 StVO bevorrechtigte Fahrzeug darf, falls die übrigen Verkehrsteilnehmer freie Bahn geschaffen haben, diese dann aber auch in Anspruch nehmen, wenn sich sein Fahrer davon überzeugt hat, dass alle anderen Verkehrsteilnehmer ihn wahrgenommen und sich auf seine Absicht, eingestellt haben. Der Fahrer eines Sonderrechtsfahrzeugs darf, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, darauf vertrauen, dass ihm nunmehr freie Fahrt gewährt wird (BGH, Urteil vom 17. Dezember 1974 – VI ZR 207/73 BGHZ 63, 327 – 332).

Hier ergibt sich aus der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme, dass der Kläger sich zum Einbiegen auf den REWE-Parkplatz nach links eingeordnet und den Blinker gesetzt hatte. Bei dieser Lage musste der Zeuge—damit rechnen, dass der Kläger sein Polizeifahrzeug nicht ohne weiteres wahrnehmen, nach links abbiegen und die von ihm angesteuerte Fahrlinie kreuzen würde. Es war daher geboten, zunächst das weitere Fahrverhalten des Klägers zu beobachten und sich davon zu vergewissern, dass der Kläger bereit war, ihn passieren zu lassen. Konnte der Zeuge das nicht sicher feststellen, hatte er davon abzusehen, an dem Fahrzeug des Klägers links vorbeizufahren. Keineswegs durfte der Zeuge K. bei dieser Sachlage darauf vertrauen, dass der Kläger sein beabsichtigtes Manöver erkennen und sich darauf einstellen würde. Denn auch im Rahmen des allgemeinen Vertrauensgrundsatzes ist mit Fehlern anderer zu rechnen, die nach den Umständen bei verständiger Würdigung als möglich zu erwarten sind. Bei seinem Fahrmanöver musste der Zeuge—mit einem solchen Fehler wie dem vorliegenden des Klägers rechnen. Er hätte deshalb erst dann vorbeifahren dürfen, wenn der Kläger sein Fahrzeug zum Stehen gebracht und gewartet hätte.

Gleichfalls zu Recht hat das Landgericht eine Mithaftung des Klägers bejaht.

Wie der Kläger bei seiner Anhörung vor dem Senat eingeräumt hat, fuhr der Polizeiwagen mit Martinshorn und Blaulicht. Für den Kläger bestand mithin die Verpflichtung gemäß § 38 Abs. 1 Satz 2 StVO, den Polizeiwagen passieren zu lassen.

Der Kläger, der auf den REWE-Parkplatz nach links abbiegen wollte, hätte also stehen bleiben müssen und dem Polizeiwagen, der links an ihm vorbeifahren wollte, Vorrang gewähren müssen. Der Kläger hat sich indessen entschieden, als er das Martinshorn vernommen hatte, noch schnell vor dem ihm entgegenkommenden Taxi auf den Parkplatz des REWE-Marktes zu fahren. Dabei ist der Kläger dem Polizeiwagen mit seinem vorderen linken Kotflügel in Höhe des rechten Radkasten in die Seite gefahren (vgl. Bilder von den Fahrzeugen BI. 87 ff d. A. und Aussage der unbeteiligten Zeugin BI. 118 d. A.). Wäre der Kläger vor dem Abbiegen seiner doppelten Rückschaupflicht nachgekommen (§ 9 Abs. 1 S. 4 StVO), hätte er den neben sich befindlichen Polizeiwagen sehen müssen. Beim Abbiegen auf das Grundstück hatte der Kläger sich zudem so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Er hätte also höchste Sorgfalt walten zu lassen. Dagegen hat der Kläger verstoßen.

Anhaltspunkte dafür, dass eine Kollision auch bei ordnungsgemäßer Rückschau unvermeidbar gewesen wäre, bestehen nicht. Damit hätte der Kläger in jedem Fall bei rechtzeitiger Rückschau unmittelbar vor dem Linksabbiegen das Polizeifahrzeug sehen und sich unfallverhütend verhalten können.

Darauf, dass der Polizeiwagen möglicherweise, worauf der Kläger abstellt, auch rechts an ihm hätte vorbeifahren können, kommt es nicht an. Der Polizeiwagen war berechtigt, den Kläger links zu überholen.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts führt der festgestellte Unfallhergang zu einer Haftung der Beteiligten für die Unfallschäden zu gleichen Teilen. Anhaltspunkte, die eine unterschiedliche Haftung oder gar eine vollständige Haftungsfreiheit eines Beteiligten rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Grundsätzlich wiegt das durch einen Unfall beim Linksabbiegen in ein Grundstück indizierte Verschulden so schwer, dass es geeignet ist, die Haftungsanteile anderer Beteiligter vollständig zu verdrängen. Hier muss sich der Fahrer des Polizeifahrzeuges allerdings vorhalten lassen, bei einem auch im Rahmen einer Sonderrechtsfahrt nach § 35 StVO gefährlichem Fahrmanöver seiner Pflicht zu besonders umsichtigem Verhalten nicht nachgekommen zu sein und dadurch zur Unfallverursachung beigetragen zu haben. Dies rechtfertigt eine Haftung auch des Beklagten neben dem Kläger zu 50 %.“

 

U-Haft, oder: HV-Termin in der Berufung erst nach 7 Monaten ist zu spät

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Den Tag eröffnet heute der OLG Celle, Beschl. v. 12.01.2018 – 1 Ws 3/18 – ergangen in einer Haftsache, und zwar zur Haft im Berufungsverfahren. Der Angeklagte befindet sich in einem Verfahren wegen Diebstahls seit dem 26.11.2016 fortlaufend in Untersuchungshaft. Das AG hat den Angeklagten mit Urteil vom 27.04.2017 u.a. wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls in Tatmehrheit mit Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren 8 Monaten verurteilt. Dre Haftbefehl ist aufrecht erhalten worden.

Die Akten sind im Berufungsverfahren am 28.06.2017 beim LG eingegangen. Und dann geht es wie folgt weiter:

„Da der zuständige Strafkammervorsitzende krankheitsbedingt bis zum 4. September 2017 verhindert und der erste nach der Geschäfts-verteilung zuständige Vertreter bis zum 7. Juli 2017 im Urlaub war, wurde die Sache am 29. Juni 2017 zunächst der zweiten Vertreterin vorgelegt. Diese sah sich an einer weiteren Förderung des Verfahrens gehindert und verfügte die Vorlage an den ersten Vertreter nach dessen Urlaubsrückkehr.

Der erste Vertreter verfügte nach seiner Urlaubsrückkehr am 10. Juli 2017 sodann die Abfrage des Berufungsziels, ohne bereits konkrete Terminvorschläge zu unterbreiten.

Mit Verfügung vom 8. August 2017 wurden sodann gegenüber den drei am Verfahren beteiligten Verteidigern Terminvorschläge für 13 Hauptverhandlungstage ab dem 10. Oktober bis zum 29. November 2017 unterbreitet. Nach Rückmeldung fanden sich übereinstimmende Termine der Verteidiger nur am 9., 14. und 29. November, woraufhin mit Verfügung vom 28. August 2017 weitere 13 Terminvorschläge zwischen dem 1. Februar 2018 und dem 23. Februar 2018 unterbreitet wurden. Temin zur Berufungshauptverhandlung wurde sodann mit Verfügung vom 15. September 2017 beginnend ab dem 6. Februar 2018 und sechs weiteren Folgeterminen anberaumt. Zeugen und ein Sachverständiger sind nur für die ersten drei Hauptverhandlungstage geladen worden.“

Dagegen die Haftbeschwerde des Angeklagten, die beim OLG Erfolg hat. Das OLG hat den Haftbefehl unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BVerfG, u.a. zuletzt BVerfG, Beschl. v. 20.12.2017 – 2 BvR 2552/17, über den ich auch schon berichtet habe – s. “Wir sind überlastet”, oder: Haftgrund “Überlastung” gibt es nicht…..) aufgehoben. Kurz gefasste Begründung: Innerhalb von sieben Monaten hätte man HV-Termine finden können/müssen:

„Nach diesen Grundsätzen war in der vorliegenden Sache die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht mehr mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar.

So ist bereits nicht nachvollziehbar, weshalb die Abfrage nach dem Berufungsziel nicht be-reits mit der Unterbreitung von vorsorglichen Terminvorschlägen verbunden worden war. Soweit für den Monat Oktober und November gegenüber den Verteidigern sodann konkrete Terminvorschläge unterbreitet, welche nur an drei Hauptverhandlungsterminen zu übereinstimmenden Vakanzen bei den Verteidigern führten, war hierdurch ein Verstoß gegen das für Haftsachen geltende Beschleunigungsgebot zwar noch nicht berührt. Soweit dagegen im weiteren Verlauf ohne aus den Akten erkennbare und nachvollziehbare Begründung Terminvorschläge für einen Zeitraum ab dem 1. Februar 2018 unterbreitet wurden, ist nicht erkennbar, dass diese Verfahrensverzögerung bei vorausschauender und das Beschleunigungs-gebot berücksichtigender Planung unvermeidbar war.

Angesichts der Dauer der erstinstanzlichen Hauptverhandlungstermine mit einem Kurztermin und zwei weiteren Terminen mit einer Dauer von nur rund einer Stunde bei insgesamt fünf Hauptverhandlungstagen sowie der nunmehr erfolgten Ladung von Zeugen und einem Sach-verständigen an lediglich drei anberaumten Berufungshauptverhandlungstagen ist bereits zweifelhaft, ob mehr als drei Hauptverhandlungstage erforderlich sein werden. Angesichts des Umstands, dass seitens der Verteidiger bereits drei gemeinsame Hauptverhandlungstage im November 2017 gefunden werden konnten, hätte sich bei einer erneuten Korrespondenz mit der Verteidigung und vorausschauender ergänzender Terminplanung im Dezember der hier nur scheinbar unbehebbare Konflikt zwischen den verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgütern des Beschleunigungsgebots in Haftsachen und dem sich aus Art 2 Abs., 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Recht eines jeden Angeklagten, sich nach Möglichkeit vom Anwalt des Vertrauens vertreten zu lassen, voraussichtlich auflösen lassen.“

Ich hätte wahrscheinlich noch früher „angesetzt“. denn: Reicht eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und acht Monaten, wovon bereits sieben Monate verbüßt sind, aus, um die Fluchtgefahr zu begründen? M.E. schwieirg. Und da „hoppelt“ das OLG ohne konkrete Begründung drüber weg.