Das OLG Bamberg, Beschl. v. 22.02.2012 – 3 Ss OWi 100/12 bringt für die Abstandsmessung nichts Neues, sondern nur eine Klarstellung betreffend standardisierte Messverfahren, wenn es dort heißt:
„Die Kriterien für die Einordnung als ‚qualifiziertes Messverfahren’ werden im Hinblick auf Abstandsmessungen derzeit nur für das auch von der Polizei in Bayern eingesetzte sog. ‚Brückenabstandsverfahren VAMA mit Charaktergenerator CG-P 50 E‘ des Herstellers bzw. Zulassungsinhabers JVC/Piller, das diesem verwandte sog. ‚Brückenabstandsmessverfahren ViBrAM-BAMAS‘ des Herstellers bzw. Zulassungsinhabers Deininger und das sog. ‚Abstands- und Geschwindigkeitskontrollsystem VKS 3.01‘ des Herstellers bzw. Zulassungsinhabers Vidit Systems GmbH erfüllt (vgl. hierzu sowie zu weiteren Einzelheiten die zusammenfassende Darstellung bei Burhoff (Hrsg.)/Gieg, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 3. Aufl., Rn. 108 ff., insbes. Rn. 119 ff., m.w.N. aus der Rspr.).“
Bei den Verfahren reicht es also, wenn im amtsgerichtlichen Urteil das Messverfahren und der zu Grunde gelegte Toleranzwert angegeben werden.

