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Abstandsmessung – nichts Neues aus Bamberg, nur Klarstellung

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Das OLG Bamberg, Beschl. v. 22.02.2012 – 3 Ss OWi 100/12 bringt für die Abstandsmessung nichts Neues, sondern nur eine Klarstellung betreffend standardisierte Messverfahren, wenn es dort heißt:

„Die Kriterien für die Einordnung als ‚qualifiziertes Messverfahren’ werden im Hin­blick auf Abstandsmessungen derzeit nur für das auch von der Polizei in Bayern ein­gesetzte sog. ‚Brückenabstandsverfahren VAMA mit Charaktergenerator CG-P 50 E‘ des Herstellers bzw. Zulassungsinhabers JVC/Piller, das diesem verwandte sog. ‚Brückenabstandsmessverfahren ViBrAM-BAMAS‘ des Herstellers bzw. Zulassungsinhabers Deininger und das sog. ‚Abstands- und Geschwindigkeitskontrollsystem VKS 3.01‘ des Herstellers bzw. Zulassungsinhabers Vidit Systems GmbH erfüllt (vgl. hierzu sowie zu weiteren Einzelheiten die zusammenfassende Darstellung bei Burhoff (Hrsg.)/Gieg, Handbuch für das stra­ßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 3. Aufl., Rn. 108 ff., insbes. Rn. 119 ff., m.w.N. aus der Rspr.).“

Bei den Verfahren reicht es also, wenn im amtsgerichtlichen Urteil das Messverfahren und der zu Grunde gelegte Toleranzwert angegeben werden.

In der Berufung gleiche Strafe trotz neuer erheblicher Milderungsgründe – erhöhter Begründungsaufwand

Einen Klassiker der Fehler, die häufig bei der Strafzumessung gemacht werden, behandelt das OLG Bamberg, Beschl. v. 02.11.2011 – 3 Ss 104/11. Da genügt deshalb der Hinweis auf den Leitsatz:

„Der auf Berufung oder nach einer Urteilsaufhebung und Zurückverweisung durch das Revisionsgericht neu entscheidende Tatrichter hat, sofern er Feststellungen trifft, welche die Tat des Angeklagten abweichend vom Ersturteil in einem wesentlich milderen Licht erscheinen lassen und sogar einen wesentlich niedrigeren Strafrahmen vorschreiben als den, der nach den früheren Feststellungen geboten war, seine Entscheidung regelmäßig eingehend zu begründen, wenn er dennoch auf eine gleich hohe Strafe erkannt hat (Anschluss u.a. an BGH, Beschluss vom 20.08.1982 – 2 StR 296/82 = NJW 1983, 54 und OLG Stuttgart NStZ-RR 2001, 16).“

Ablehnung des Entbindungsantrags: Rechtsbeschwerdebegründung

Einmal mehr befasst sich das OLG Bamberg, Beschl. v. 20.10.2011 – 3 Ss OWi 1364/11 mit den Anforderungen an die Begründung der Rechtsbeschwerde nach Ablehnung eines Entbindungsantrags. Im Leitsatz heißt es:

„Wird die rechtfehlerhafte Ermessensausübung bei der Ablehnung eines Termins­ver­legungsantrags wegen Verhinderung des Verteidigers beanstandet, ist nach § 344 II 2 StPO der Inhalt des Verlegungsgesuchs grundsätzlich vollständig wiederzugeben. Dies gilt erst recht dann, wenn mit dem Antrag zugleich hilfsweise für den Fall seiner Ableh­nung konkrete Sacheinlassungen zur Schuld- oder Rechtsfolgenfrage abgegeben werden.“

Verteidigerausschluss – ist nicht so ganz einfach

Der Ausschluss des Verteidigers nach den §§ 138a ff. StPO ist an verhältnismäßig strenge Voraussetzungen geknüpft. Und in der Praxis ist es auch für die vorlegende Staatsanwaltschaft nicht so ganz einfach, diese Hürden zu überspringen. Das gilt nicht so sehr und in erster Linie für die Ausschlussgründe, sondern vielmehr und vornehmlich auch für die formalen Voraussetzungen des Ausschließungsantrags. Denn an den werden in der Rechtsprechung hohe Anforderungen gestellt.

Damit hat sich jetzt auch noch einmal das OLG Bamberg, Beschl. v. 01.08.2011 – 1 Ws 378/11 auseinandergesetzt. Der Leitsatz zu den Anforderungen:

Der auf Ausschließung des Verteidigers aus dem Verfahren gerichtete Antrag muss hinsichtlich seiner Zulässigkeit inhaltlichen Mindestanforderungen genügen. Dazu gehört bei einem Antrag, der auf den Tatbestand der versuchten Strafvereitelung gestützt ist, dass in der Begründung die für die Annahme einer Strafvereitelung durch einen Strafverteidiger erforderlichen besonderen inneren Tatbestandsmerkmale dargelegt und die Beweismittel genauestens bezeichnet werden, aus denen der Rückschluss auf die Verwirklichung des subjektiven Tatbestands gezogen werden soll.

Gemeint ist damit, dass der Antrag in etwa den Anforderungen genügen muss, die z.B. an einen sog. Klageerzwingungsantrag gestellt werden (§ 172 StPO). Da sehen die Ermittlungsbehörden dann, dass es gar nicht so einfach ist, diese hohen Anforderungen zu erfüllen.

Genaues Hinschauen kann sich lohnen und Rechtsmittel retten

Manchmal haben OLG-Beschlüsse ja auch etwas Gutes. Sie können nämlich daran erinnern, dass es sich lohnen kann, mal genauer hinzuschauen. Das gilt gerade für Fristen/Fristabläufe und Zustellungsfragen. Da können OLG-Richter richtige Künstler sein. Den Schluss kann man aus dem OLG Bamberg, Beschl. v. 18.04.2011 – 2 Ss Owi 243/11 ziehen.

Der Fall: In der Hauptverhandlung des Bußgeldverfahrens ist der Betroffene nicht anwesend. Für ihn tritt Rechtsanwalt N. in Untervollmacht für den Verteidiger R auf. Zwar verfügte der Unterbevollmächtigte über eine schriftliche Untervollmacht, allerdings lag dem AG eine gemäß § 73 Abs. 3 OWiG erforderliche, zur Vertretung berechtigende schriftliche Vollmacht für Rechtsanwalt R nicht vor. Sie wurde erst später an das Amtsgericht überrsandt. Der Einspruch des Betroffenen wird verworfen. Frage: Wann beginnt die Rechtsbeschwerdefrist?

Nun, das OLG sagt: Die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde bzw. des Zulassungsantrags gegen ein Urteil in Abwesenheit des Betroffenen beginnt erst mit der Zustellung des Urteils, wenn in der Hauptverhandlung für den den abwesenden Betroffenen vertretenden Verteidiger nicht eine schriftliche Vertretungsvollmacht vorliegt. Hintergrund dieser Entscheidung ist § 79 Abs. 4 OWiG, der durch das 2. Justizmodernisierungsgesetz geändert worden ist. Während früher bei in Abwesenheit verkündeten Urteilen die Rechtsbeschwerdefrist für den Betroffen immer erst mit der Zustellung begonnen hat, ist das jetzt nur noch der Fall, wenn der Betroffene in der Hauptverhandlung nicht durch einen vertretungsberechtigten Verteidiger vertreten worden ist. Ansonsten beginnt die Rechtsbeschwerdefrist mit der Verkündung des Urteils. Hier lag keine Vollmacht vor, also späterer Fristbeginn…

Und: Hinsichtlich der Zustellung des Urteils ist darauf zu achten, dass diese, um wirksam zu sein, vom Richter angeordnet worden sein muss. Eine nur durch die Geschäftsstelle veranlasste Zustellung ist unwirksam und führt nicht zum Fristbeginn. War hier auch der Fall.

Solche Finessen 🙂 können Rechtsmittel retten.