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Fahrverbotsverteidigung: Beharrlichkeit?

Für die Fahrverbotsverteidigung und die dabei ggf. nicht einfache Frage der Beharrlichkeit ist der Beschl. des OLG Bamberg v. 30.03.2011 – 3 Ss OWi 384/11 lesenswert.

Zeigt er doch sehr schön, dass bei der Prüfung, ob ein Fahrverbot wegen beharrlicher Pflichtverletzung nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung unterhalb des einschlägigen Regelfalls nach § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV angeordnet werden kann, eine Gesamtbetrachtung anzustellen ist, ob zwischen den früheren Taten und dem jetzigen Verstoß ein innerer Zusammenhang besteht. Einzustellende Kriterien sind dabei Art, Anzahl und Schwere der Taten sowie der zeitliche Zusammenhang (eingehend mit weit. Nachweisen auch Deutscher, in: Burhoff; Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 2. Aufl. 2009 [demnächst 3. Aufl. 2011], Rn. 1029 ff.). Frühere Geschwindigkeitsverstöße müssen dabei von ähnlich starkem Gewicht wie solche nach dem Regelfall in § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV. Weder hinsichtlich der Anzahl der früheren Taten noch bezüglich des zeitlichen Rahmens und der Rückfallgeschwindigkeit gibt es dabei zwingende Grenzwerte. Vielmehr ist die Gesamtbetrachtung einzelfallbezogen, was dazu führt, dass die obergerichtliche Rechtsprechung vergleichbare Sachverhalte durchaus unterschiedlich gewertet hat.

Hier war m.E. die Bewertung des OLG nachvollziehbar und zu begrüßen, da sich die Taten über einen Zeitraum von mehr als vier Jahren hinzogen, die vorletzte Tat bereits fast 2½ Jahre zurücklag und sich die Überschreitung bei allen Taten unterhalb des Grenzwerts des Regelfalls abspielte.

Das Ganze ist nicht einfach. Entscheidend wird es sein, immer einzelfallbezogen zu argumentieren.

Begründung des Verwerfungsurteils: Warum ist es eigentlich so schwer?

Die OLG müssen sich immer wieder mit den Anforderungen an eine ausreichende Begründung eines Verwerfungsurteils (§ 74 Abs. 2 OWi) befassen. Es scheint schwer, um nicht zu sagen zu schwer zu sein. Und dabei ist es im Grunde doch so einfach. Denn, so das OLG Bamberg, Beschl. v. 14.04.2011 – 2 Ss OWI 427/11:

Danach müssen sowohl die Umstände, die nach der Auffassung des Betroffenen sein Fernbleiben in der Hauptverhandlung entschuldigen sollten, wie auch die Erwägungen des Tatrichters, diese nicht als genügende Entschuldigung anzusehen,» so ausführlich und vollständig dargelegt werden, dass, das Rechtsbeschwerdegericht allein anhand der Urteilsgründe die Gesetzmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung zu überprüfen vermag (OLG Hamm NZV 2003, 348 f.; BayObLG WW 1999, 879 f.; OLG Köln NZV 1999, 261 f.; Göhler OWG 15. Auflage § 74 Rdnr. 34, 35). Insbesondere muss aus den Gründen ersichtlich sein, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff der genügenden Entschuldigung zutreffend erkannt und angewendet hat. Insoweit ist maßgeblich; ob der Betroffene nach den Umständen, die dem Tatrichter bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen, tatsächlich entschuldigt ist. Nicht entscheidend ist, ob er sich entschuldigt hat.

Beim OLG Bamberg ging es um einen Verkehrsunfall, den der Betroffene vor dem Hauptverhandlungstermin als Entschuldigung vorgebracht hatte. Dazu das OLG:

„Hierüber hat das Amtsgericht keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Es fehlt im Urteil bereits an einer Darstellung dahingehend, wie, wann und von wem das Amtsgericht über den Verkehrsunfall (des Betroffenen) unterrichtet wurde und welche Maßnahmen es im Rahmen seiner Amtsaufklärungspflicht hinsichtlich des Vorliegens eines Entschuldigungsgrundes getroffen hat. Bei Zweifeln an der Richtigkeit eines mitgeteilten Unfalls hätte sich das Amtsgericht im Freibeweisverfahren (etwa durch telefonische. Rücksprache mit dem Mitteiler des Verkehrsunfalls oder dem Betroffenen) die erforderliche Aufklärung verschaffen müssen (zur Amtsaufklärungspflicht vgl. Göhler § 74 Rdnr, 31). Die Formulierung, der Verkehrsunfall sei „nicht nachgewiesen“ lässt im Übrigen besorgen, dass das Amtsgericht seine Aufklärungspflicht im Rahmen eines vorgetragenen Entschuldigungsgrundes, an dem es zweifelte, verkannt hat.“

Exhibitionistische Handlung und Erregung öffentlichen Ärgernisses – subjektiver Tatbestand nicht ganz einfach

Nun mal was ganz anderes als schwangere Verteidigerinnen und Namen von Messbeamten – hin zu den §§ 183, 183a StGB. Das OLG Bamberg, Urt. v. 22.02.2011 – 3 Ss 136/10 nimmt zum subjektiven Tatbestand bei diesen nicht einfachen Vorschriften Stellung und meint:

  1. Für die Verwirklichung des subjektiven Tatbestandes exhibitionistischer Handlungen ist die Feststellung der sexuellen Motivation des Täters allein nicht ausreichend. Während für den Belästigungserfolg ein bedingt vorsätzliches Handeln ausreichend ist, muss der Täter hinsichtlich der konkreten Wahrnehmung der sexuellen Handlung durch eine andere Person mit direktem Vorsatz handeln, weil ohne die tatsächliche Herstellung einer optischen Beziehung zu dem Tatopfer und ohne das sichere Wissen des Täters um die konkrete Existenz dieser Beziehung von einer absichtsvollen ‚Exhibition’ im Sinne der von § 183 I StGB vorausgesetzten Zurschaustellung der Entblößung in der Absicht sexueller Erregung schon begrifflich nicht ausgegangen werden kann (u.a. Anschluss an BGH StraFo 2007, 471 = NStZ-RR 2007, 374 und OLG Düsseldorf NStZ 1998, 412 f. = StraFo 1998, 277 f.).
  2. Der Tatbestand der Erregung öffentlichen Ärgernisses nach § 183 a StGB setzt in subjektiver Hinsicht hinsichtlich des sexuellen Charakters der Handlung und ihrer Erheblichkeit zwar nur bedingten Vorsatz voraus, der auch die Öffentlichkeit der Begehung umfassen muss. Bezüglich der Erregung des Ärgernisses muss der Täter jedoch in der Absicht handeln, Ärgernis zu erregen, d.h. es muss ihm entweder gerade darauf ankommen, dass er Ärgernis erregt, oder er muss wissen, nämlich als sicher voraussehen, dass dies geschieht, weshalb es nicht ausreichend ist, wenn der Täter die Möglichkeit des Zusehens durch andere lediglich in Kauf nimmt.

Nur mal so 110 wählen ist immer noch strafbar

Neue Kommunikationsmittel und Ausbau der Kommunikation hin oder her. Einfach mal nur so bei der Notrufzentrale anrufen, ist immer noch nach nach § 145 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar. Dazu sagt das OLG Bamberg, Beschl. v. 09.03.2011 – 3 Ss 20/11:

  1. Das anlasslose Anwählen der Notruf­nummer 110 verwirklicht auch in Anse­hung geänderter tatsächlicher und gesetzlicher Rahmenbedingungen für das Telekommuni­kationswesen den Tatbestand des Missbrauchs von Notrufen nach § 145 I Nr. 1, 1. Alt. StGB.
  2. Eine einschränkende Auslegung des § 145 I Nr. 1, 1. Alt. StGB dahin, dass für den objek­tiven Tatbestand neben dem grundlosen Anwählen der Notrufnummer und der hier­durch bewirkten Herstellung einer Verbindung zur Notrufzentrale und Rufannahme auch ein etwaiger Gesprächsinhalt bzw. Äuße­rungen des Anrufers und dessen Bewer­tung durch den Diensthabenden in dem Sinne mit zu berück­sichtigen seien, dass erst hierdurch die von ei­nem Notruf vorausgesetzte sog. „Auslösefunktion“ eintreten könne, ist weder dem Gesetzeswortlaut zu entneh­men noch ist sie nach dem Sinn und Zweck oder dem geschützten Rechtsgut der Strafnorm geboten (Anschluss an BGHSt 34, 4 ff. = MDR 1986, 508 f. = NJW 1986, 1698 f. = VRS 50, 138 ff. = JuS 1986, 1002 f. = VRS 71, 138 ff.).

Also: Aufgepasst. M.E. zutreffend, denn die Nr. taugt nun wirklich nicht zum „Spaß“ :-(. Andere natürliche auch nicht.

Richtervorbehalt beim Nachtrunk?

Die ein oder andere Frage gibt es im Bereich des Richtervorbehalts für die Anordnung der Entnahme einer Blutprobe (§ 81a StPO) dann doch noch, die noch nicht ausdrücklich entschieden ist. Das ist/war die Frage, ob Gefahr im Verzug und damit die Anordnungskompetenz der Ermittlungsbehörden vorliegt, wenn ein Nachtrunk vorliegt oder nicht auszuschließen ist. Dazu nimmt dann jetzt aber das OLG Bamberg, Urt. v. 22. 3. 2011 – 3 Ss 14/11 Stellung, dem das OLG folgendes Leitsätze gegeben hat:

  1. Verweigert der Beschuldigte die Mit­wirkung an einem freiwilligen Atemalkohol­test und fehlen auch sonstige eindeutige Anhaltspunkte für einen Alkoholisie­rungsgrad außerhalb eines rechtlich relevanten Grenzwertes, ist die polizeiliche Ermittlungsperson jedenfalls dann zur Anordnung der Blutprobenentnahme we­gen Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung nach § 81 a I 2 i.V.m. II StPO berechtigt, wenn von einem sog. Nachtrunk auszugehen oder ein solcher nicht auszuschließen ist (u.a. Anschluss an OLG Hamburg, Beschluss vom 04.02.2008 – 1 Ss 226/07)).
  2. Die rechtliche Frage nach der Existenz eines Beweisverwertungsverbots stellt sich erst dann und nur dann, wenn eine originäre polizeiliche Anordnungszu­ständigkeit nach § 81 a II StPO entweder schon wegen Fehlens der materiellen Eingriffsvorausset­zungen des § 81 a I StPO oder wegen Fehlens der formellen Voraussetzungen des § 81 a II StPO nicht bestanden hat und sich die Maßnahme­anordnung der Blutentnahme – wegen des Verstoßes gegen die Beweiserhe­bungsvorschrift des § 81 a StPO auf­grund der unberechtigten Annahme von ‚Gefahr im Verzug’ und damit einer tatsächlich nicht gegebenen polizeilichen Eilanordnungskompetenz – zusätzlich insbe­sondere als (sub­jektiv oder objektiv) willkürlich oder als gezielte Umgehung oder Igno­rierung des Richter­vorbehalts oder als ein gleichgewichtiger sonstiger besonders schwerwiegender Fehler darstellt (u.a. Anschluss an BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 2. Senats vom 24.02.2011 – 2 BvR 1596/10; BVerfG NJW 2008, 3053 f.; BGHSt 44, 243/249; 51, 285/289 ff.; OLG Naumburg, Be­schluss vom 07.02.2011 – 1 Ss 38/10).
  3. Ist die polizeiliche Eilanordnungskompetenz berechtigt in Anspruch genom­men und deshalb be­reits nicht gegen die Beweiserhebungsvorschrift des § 81 a StPO verstoßen worden, folgt ein Beweisverwertungsverbot auch nicht daraus, dass kein Versuch zur Erlangung einer Entnahmeanordnung durch einen fern­mündlich erreichbaren (Ermitt­lungs-) Richter unternommen wurde.
  4. Außerhalb der zur konkreten Umsetzung einer nach § 81 a II StPO getroffe­nen Maßnahmenanordnung wegen verzögerungsbedingter Gefährdung des Untersu­chungserfolges sieht § 81 a StPO ein eigenständiges Festhalte- oder Fest­nahme­recht der polizeilichen Ermittlungsperson nicht vor.“

Wie gesagt: Der Leitsatz zu 1 und die dahinter stehende Problematik sind „neu“, die anderen Leitsätzen behandeln Fargen, die bereits entschieden sind bzw. erheben sich, wie der Leitsatz zu 2, von selbst.