Schlagwortarchiv: OLG Bamberg

Geldbuße – massive Erhöhung bei Voreintragungen

Ich komme noch einmal auf OLG Bamberg, Beschl. v. 29.11.2010 – 3 Ss OWi 1660/10 zurück, über den ich schon in anderem Zusammenhang berichtet hatte. Das ist der Beschluss, in dem das AG u.a. auf die Tätigkeit des Betroffenen als Landtagsabgeordneter abgestellt hatte.

Das OLG hat, was zu beachten ist, in dem Beschluss auch zur Erhöhung der Geldbuße Stellung genommen und führt aus, dass eine Geldbuße von 500 € wegen Nichteinhaltung des erforderlichen Abstandes zu einem vorausfahrenden Fahrzeug und damit eine massive Erhöhung des vorgesehenen Regelsatzes von 100 € verhältnismäßig ist, wenn der Betroffene zuvor in kurzer zeitlicher Abfolge mehrere gravierende Verkehrsverstöße begangen hat. Die beharrliche Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers liege dann nahe. Unerheblich sei dabei, ob der Betroffene ein sogenannter Vielfahrer sei.

Klageerzwingungsverfahren bei Einstellung nach § 153a StPO?

Mit der Einstellung nach § 153a StPO ist es manchmal noch nicht getan, da der Geschädigte ggf. noch das Klageerzwingungsverfahren betreibt. Mit der Frage, ob und inwieweit das zulässig ist, befasst sich OLG Bamberg, Beschl. v.19.10.2010 – 3 Ws 60/10, der folgende Leitsätze hat:

  1. Bei einer Verfahrenseinstellung nach § 153 a I StPO kann das Klageerzwin­gungsverfahren ausnahmsweise dann zulässig sein, wenn die St­aats­anwaltschaft beim Zusammentreffen eines Verbrechens- und eines Vergehens­ver­dachtes den hinrei­chenden Tatverdacht hinsichtlich des möglichen Verbre­chenstat­bestandes verneint und von der (weiteren) Verfolgung der Tat und der Erhebung der öffentlichen Klage unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Vergehens nach § 153 a I StPO ab­gesehen hat (u.a. Anschluss an OLG Hamm MDR 1997, 285).
  2. Für die Zulässigkeit des Klageerzwingungsantrags muss sich in diesem Fall schon aus der Antragsbegründung jedoch substantiiert ent­nehmen lassen, dass und weshalb der Antragsteller gerade die Verdachtsbewertung der Staatsanwaltschaft im Hinblick auf einen bestimmten Verbrechenstatbestand für falsch hält und deshalb in­soweit die Erhebung der öffentlichen Klage ge­boten ist.

FairPlay bei der Geldbuße?

In der Diskussion ist derzeit die Frage, ob bei einer vom Amtsrichter vorgesehenen Erhöhung der Geldbuße in der Hauptverhandlung ein rechtlicher Hinweis erfolgen muss. Die Diskussion geht zurück auf eine Entscheidung des OLG Hamm v. 13.11.2009 – 3 Ss 622/09.

Zu der Frage hat dann jetzt das OLG Bamberg, Beschl. v. 11. 10. 2010 – 3 Ss OWi 1380/10 Stellung genommen und die Hinweispflicht in Fortführung der Rechtsprechung des BayObLG verneint. Der Betroffene müsse mit Änderungen/Erhöhungen rechnen.

So weit, so gut. Aber: Fairplay wäre sicherlich angebracht und ein Hinweis auf eine vorgesehene Erhöhung, wenn nicht erforderlich, dann aber doch zumindest „nett“, um die Entscheidung treffen zu können, ob das Verfahren durchgeführt werden soll.

„Eis-Dachladung“: Wer ist für sie verantwortlich?

Rechtzeitig zum Ende der Winterzeit kommt eine Entscheidung des OLG Bamberg, Beschl. v. 18.01.2011 – 3 Ss OWi 1696/10, die die bisher in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht geklärte Frage, wie bußgeldrechtlich mit den „Eis-Dachladungen“ umzugehen ist, die herabgeschleudert werden, klärt. Das OLG legt in seiner umfangreichen, lesenswerten Begründung § 23 Abs. 1 Satz 2 StVO zugrunde und sieht den Kfz-Führer als verantwortlich an.

Die Leitsätze lauten:

  1. Nach der über § 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO bußgeldbewehrten Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 2 StVO ist der Fahrzeugführer auch dafür verantwortlich, dass von dem Fahrzeug bei Einhaltung sämtlicher Betriebs-, Bau- und Ausrüstungsvorschriften keine Gefahr deshalb ausgeht, weil die konkrete Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeugs durch sonstige fahrzeugbezogene Umstände erheblich beeinträchtigt ist.
  2. Von einer derartigen Beeinträchtigung ist auch auszugehen, wenn die Gefahrsteigerung darauf beruht, dass das Fahrzeug, der Zug oder das Gespann geführt wird, obwohl sich auf dem Dach oder der Dachplane des Fahrzeugs oder Anhängers witterungsbedingt größere Eisplatten oder Eisstücke bilden konnten, die im Fall der Ablösung zu massiven Gefährdungen Dritter führen können.

Wie gesagt: lesenswert.

Schon wieder: Familienrecht meets Strafrecht

Ich hatte ja schon vor einigen Tagen in Zusammenhang mit der Unterhaltspflichtverletzung über eine Schnittstelle von Familienrecht und Strafrecht berichtet. Jetzt bin ich auf eine weitere gestoßen.

Das OLG Bamberg hat sich in seinem Beschl. v. 15. 11. 2010 – 1 Ws 621/10 mit der Frage auseinander gesetzt, ob und inwieweit eine Einschränkung des Elternrechts durch Annäherungs- und Kontaktverbote im Rahmen der Führungsaufsicht (§ 68b StGB) zulässig ist. Das OLG sieht ein im Rahmen der Führungsaufsicht nach § 68 b Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 StGB zur Ver­ringerung des Rückfallrisikos angeordnetes Annäherungs- und Kontaktverbot zur allein alleinerziehenden Kindesmutter als der durch die Tat verletzte Person auch bei fortbestehendem gemeinsamen Sorgerecht nicht allein deshalb unverhältnismäßig oder unzumutbar, weil es mit erheblichen Einschränkungen des Elternrechts des Verurteilten im Hinblick auf die gemein­samen Kinder verbunden ist. Das OLG begründet das damit, dass, da die gemeinsamen Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt so oder so bei der Mutter hatten, diese ohnehin in Angelegenheiten des täglichen Lebens die Befugnis zur alleini­gen Entscheidung im Rahmen der elterlichen Sorge (§ 1687 S. 2 und 3 BGB) zustehe. Lediglich in Angelegenheiten, deren Regelung für die Kinder von erheblicher Be­deutung sind, seiu ein gegenseitiges Einvernehmen der Elternteile erforderlich (§ 1687 S.  BGB). Insoweit müsse aber die Mutter Kontakt zum Vater suchen.