Schlagwort-Archive: § 23 StVO

„Eis-Dachladung“: Wer ist für sie verantwortlich?

Rechtzeitig zum Ende der Winterzeit kommt eine Entscheidung des OLG Bamberg, Beschl. v. 18.01.2011 – 3 Ss OWi 1696/10, die die bisher in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht geklärte Frage, wie bußgeldrechtlich mit den „Eis-Dachladungen“ umzugehen ist, die herabgeschleudert werden, klärt. Das OLG legt in seiner umfangreichen, lesenswerten Begründung § 23 Abs. 1 Satz 2 StVO zugrunde und sieht den Kfz-Führer als verantwortlich an.

Die Leitsätze lauten:

  1. Nach der über § 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO bußgeldbewehrten Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 2 StVO ist der Fahrzeugführer auch dafür verantwortlich, dass von dem Fahrzeug bei Einhaltung sämtlicher Betriebs-, Bau- und Ausrüstungsvorschriften keine Gefahr deshalb ausgeht, weil die konkrete Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeugs durch sonstige fahrzeugbezogene Umstände erheblich beeinträchtigt ist.
  2. Von einer derartigen Beeinträchtigung ist auch auszugehen, wenn die Gefahrsteigerung darauf beruht, dass das Fahrzeug, der Zug oder das Gespann geführt wird, obwohl sich auf dem Dach oder der Dachplane des Fahrzeugs oder Anhängers witterungsbedingt größere Eisplatten oder Eisstücke bilden konnten, die im Fall der Ablösung zu massiven Gefährdungen Dritter führen können.

Wie gesagt: lesenswert.

Der Zeit voraus: Ist ein iPad ein Mobiltelefon?

Man muss ja seiner zeit immer voraus sein. das habe ich gedacht, als mich folgende Anfrage eines Kollegen erreichte?:

Seit einiger Zeit nutze ich ein Ipad, welches über eine Micro-Sim Karte den Zugang zum UMTS-Datennetz ermöglicht. So bin ich überall sehr komfortabel mit dem Internet verbunden. Ab und an, im Stau, an einer roten Ampel oder wer weiss wo rufe ich – im Auto sitzend- auch schonmal meine Mails ab. Die Sim-Karte erlaubt keinen Zugang zum Mobilfunknetz, ich kann mit dem iPad also nicht im klassischen Sinne telefonieren, ich kann mich damit „nur“ mit dem Internet verbinden.
Zusätzlich allerdings nutze ich den Dienst von Sipgate
, der es mir über eine Zusatzsoftware, die ich auf das iPad geladen habe, ermöglicht, über das Internet Voice-over-Ip zu telefonieren, was gerade im Ausland wegen der geringen Kosten sehr angenehm ist. Im Auto nutze ich diese Software nicht, dafür habe ich ein Autotelefon, aber sie ist natürlich potentiell nutzbar.
Wird das iPad durch die Funktion zum Mobiltelefon im Sinne des § 23 I a StVO?
Was wäre mit einem Notebook, welche über ein UMTS-Stick ebenfalls Sipgate nutzbar macht
?“

Ich habe ihm erst mal spontan geantwortet, dass ich mir das erst mal überlegen muss :-), aber  das wird von den Gerichten unter den § 23 Abs. 1a StVO alles gepackt wird, was nur im entferntesten mit Kommunikation zu tun hat. Allerdings gibt es eine Entscheidung des OLG Karlsruhe zum Palm, bei dem der § 23 Abs. 1a StVO nicht angewendet worden ist. Der Kollege hat dann noch auf OLG Köln (Az. 82 Ss-OWi 93/09 vom 22.10.2009) hingewiesen, das für das Mobilteil eines Festnetztelefons den § 23 Abs.1 StVO abgelehnt, mit der nach seinem Dafürhalten zutreffenden Begründung, der Verordnungsgeber habe bei der Schaffung der Verbotsnorm nur an die gemeinhin als „Handy“ bezeichneten Geräte für den Mobilfunkverkehr gedacht.

Vielleicht hat noch ein Leser eine zündende Idee? Die Frage wird sich m.E. sicherlich bald stellen.