Die zweite Entscheidung stammt vom LG Halle. Das nimmt im LG Halle, Beschl. v. 16.09.2021 – 3 Qs 503 Js 6064/21 (96/21), den mir der Kollege Siebers aus Braunschweig geschickt hat – einer meiner „eifrigen“ Einsender – zum weiteren Vollzug der U-Haft, wenn einerseits eine Freiheitsstrafe von nicht über vier Jahren droht, aber andererseits erhebliche soziale Bindungen des Beschuldigten gegenüberstehen.
„Die Kammer hält wie das Amtsgericht den Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO für gegeben. Im Falle einer Verurteilung hat der Beschuldigte — bei einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe gemäß § 29a Abs. 1 BtMG —aufgrund der hohen Menge Cannabis eine mehrjährige Freiheitsstrafe zu erwarten. Die Kammer teilt die Ansicht des Amtsgerichts, dass die bestehenden sozialen Bindungen des Beschuldigten nicht ausreichen, um den daraus resultierenden Fluchtanreiz zu hemmen.
Allerdings geht die Kammer davon aus, dass die zu erwartende Freiheitsstrafe auch ohne strafmildernd zu berücksichtigendes Geständnis voraussichtlich nicht in einem Bereich von über vier Jahren liegen wird. Dabei sind insbesondere die vom Verteidiger vorgetragenen strafmildernden Umstände zu berücksichtigen und dass der Beschuldigte zwar bereits wegen eines Betäubungsmitteldelikts auffällig geworden ist, sich diese Vorstrafe aus dem Jahr 2019 jedoch lediglich auf eine Tat des unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit ‚Verstoß gegen das Waffengesetz“ aus dem Jahr 2017 bezieht, die im Strafbefehlsverfahren mittels einer Geldstrafe geahndet wurde, sowie die zwar erhebliche, aber nicht äußerst hohe Menge des Betäubungsmittels. Angesichts dieser Straferwartung ist die Kammer der Auffassung, dass unter Berücksichtigung der sozialen Bindungen des Beschuldigten zu seiner Freundin, mit der er vor seiner Inhaftierung in einer eigenen Wohnung zusammenlebte und seiner festen Arbeitsstelle mit dem nicht unerheblichen Netto-Einkommen von ca. 2.300 EUR im Monat die erteilte engmaschige Meldeauflage und die Hinterlegung einer Kaution in Höhe von 15.000,00 EUR die hinreichende Erwartung begründen, dass der Beschuldigte sich dem Strafverfahren stellen wird und so der Zweck der Untersuchungshaft auch auf diese Weise erreicht werden kann, so dass der Haftbefehl gemäß § 116 StPO außer Vollzug gesetzt werden konnte.“