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Pflichti III: Bestellung in der Strafvollstreckung, oder: Zwei Jahre Freiheitsstrafe und Haft

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Und als dritte und letzte Entscheidung heute der LG Halle, Beschl. v. 04.03.2020 – 7 BRs -383Js69115/16(39/19) – ergangen im Strafvollstreckungsverfahren.

Gestritten worden ist um den Widerruf von Strafaussetzzung zur Bewährung (§ 56 f StGB). das LG hat einen Pflichtverteidiger bestellt:

„Die Kammer sieht die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers entsprechend § 140 Abs. 2 StPO als gegeben an. Die Beiordnung im Widerrufsverfahren ist nur dann geboten, wenn die Schwere der neuen Tat oder die Schwierigkeit der Sach-oder Rechtslage oder die Unfähigkeit des Verurteilten, seine Rechte sachgerecht wahrzunehmen, dies erfordert. Angesichts der im Raum stehenden Freiheitsstrafe von 2 Jahren und der gegenwärtigen Inhaftierung des Verurteilten war von einer rechtlich schwierigen und tatsächlich folgenreiche Konstellation auszugehen.“

Corona III: Kommissarische Vernehmung wegen Coronapandemie, oder: Nach Fristhemmung widersprüchlich?

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Und die dritte Entscheidung, die ich heute vorstelle, kommt mit dem LG Halle, Beschl. v. 01.04.2020 -2 KLs 901 Js 37391/18 (13/18) – vom LG Halle. Er lässt mich ein wenig ratlos zurück. Denn:

Das LG befindet sich in laufender Hauptverhandlung. Die wird nach dem letzten Hauptverhandlungstermin am 11.03.2020 gem. § 229 Absatz 1 StPO unterbrochen. Nach Inkrafttreten des § 10 EGStPO beschließt die Strafkammer dann am 30.03.2020 mit Wirkung ab 30.03.2020 die Hemmung der Unterbrechungsfrist der Hauptverhandlung gem. § 10 Satz 1, 1. Halbs. EGStPO gehemmt. So weit, so gut. Bis dahin noch alles nachvollziehbar. Aber dann beschließt sie am 01.04.2020 die kommissarische Vernehmung einer Zeugin gem. § 223 Abs. 1 StPO mit der Begründung „nicht zu beseitigendes Hindernis von ungewissser Dauer“:

„Die Entscheidung folgt aus § 223 Abs. 1 StPO. Es besteht mit der gegenwärtigen Coronaepedemie ein nicht zu beseitigendes Hindernis von ungewisser Dauer. Die Zeugin ist Mutter zweier schuldpflichtiger Kinder und musste aufgrund der gegenwärtigen Lage bereits einmal abgeladen werden. So sieht die Zweite Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 des Landes Sachsen-Anhalt vom 24. März 2020 in § 18 Absatz 1 bereits vor, physische Kontakte zu anderen Personen auf ein absolutes Minimum zu beschränken. Die Zeugin lebt gegenwärtig in Hamburg. Sie hat bereits einmal vor der Polizei und in dem abgetrennten Verfahren gegen den ehemaligen Mitangeklagten pp. vor der Kammer ausgesagt. Das Verfahren gegen den jetzigen Angeklagten musste seinerzeit abgetrennt werden, weil dieser zwar zum anberaumten Hauptverhandlungstermin erschien, sich dann aber darauf berief, nicht rechtzeitig geladen worden zu sein.

Die Verurteilung gegen den ehemaligen Mitangeklagten pp. wegen Bestechlichkeit unter Beteiligung des jetzigen Angeklagten erwuchs zum Teil in Rechtskraft. Die Zeugin hatte seinerzeit zur Rolle des pp. ausgesagt, wie auch aus den Urteilsgründen zu entnehmen ist.

Der Angeklagte ist zum Hauptverhandlungstermin am 30. März 2020 nicht erschienen. Er legte wie bereits zweimal zuvor eine ärztliche Bescheinigung über eine Erkrankung und eine damit verbundene Verhandlungsunfähigkeit und jetzt bestehende Reiseunfähigkeit vor. Auf telefonische Nachfrage in der Arztpraxis wurde zunächst mitgeteilt, dass der Angeklagte sich dort nur telefonisch gemeldet habe. Später teilte die behandelnde Ärztin dann in einem weiteren Telefonat mit dem Vorsitzenden abweichende von der ursprünglichen Auskunft mit, dass der Angeklagte bei ihr vorstellig geworden sei. Er habe seine Krankheitssymptome geschildert, sie habe ihn zwar untersucht, aber kein Fieber gemessen, ihre Diagnose erstellt und dem Angeklagten Bettruhe verordnet.

Geht man davon aus, dass die gegenwärtige Lage eine Nachsicht gegenüber dem Angeklagten bei der Frage der Zumutbarkeit des Erscheinens vor Gericht gebietet, so muss dies auch der Zeugin pp. zugestanden werden, zumal sich der Angeklagte bisher noch nicht bestreitend zur Sache in der Hauptverhandlung eingelassen hat. Auch die Amtsaufklärungspflicht gebietet in der Gesamtschau zur Zeit nicht das persönliche Erscheinen der Zeugin.“

Ratlos? Ja, denn ich verstehe das widersprüchliche Verhalten nicht. Einerseits Hemmung, andererseits aber auch kommissarische Vernehmung. Da habe ich erhebliche Zweifel, ob das so geht. Vor allem frage ich mich: Müssen denn nicht im Zeitpunkt der offenbar geplanten Verlesung der Aussage der Zeugen in der demnächst fortgeführten Hauptverhandlung nach § 251 Abs. 2 Nr. StPO demnächst noch die Voraussetzungen für die Anordnung der kommissarischen Vernehmung pp. vorliegen? Eine ganz interessante Frage, die ich bejahen würde, mit der Folge, dass dann neu über das Vorliegen befunden werden müsste. Und wenn die Voraussetzungen nicht (mehr) vorliegen, muss die Zeugin in der Hauptverhandlung vernommen werden.

Im Moment kann man da allerdings nicht viel tun. § 305 Satz 1 StPO lässt grüßen. Man kann Beschwerde einlegen, das wird aber im Zweifel nicht viel bringen.

Bemessung der Gebühren im straßenverkehrsrechtlichen OWi-Verfahren, oder: Lachen oder weinen?

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Heute am Gebührenfreitag stelle ich zunächst den LG Halle, Beschl. v. 18.12.2019 – 3 Qs 117/19 – vor. Den hat mir der Kollege C. Schneider aus Dresden geschickt.

Das LG entscheidet mal wieder über die Bemessung der Rahmengebühren im Bußgeldverfahren, und zwar wie folgt:

„Bei den angesetzten Gebühren handelt es sich um Rahmengebühren. Nach § 14 Abs. 1 S. 1 RVG bestimmt der Verteidiger die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen selbst. Hierzu zählen vor allem Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, Bedeutung der Angelegenheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers.

Sind die Gebühren von einem Dritten, wie hier von der Landeskasse, zu erstatten, ist die Bestimmung durch den Rechtsanwalt jedoch unverbindlich, wenn sie unbillig ist, vgl.§ 14 Abs. 1 S. 4 RVG. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn die beantragte Gebühr um 20% oder mehr über der angemessenen Höhe liegt.

Um zu bestimmen, wann eine Gebührenfestsetzung unbillig ist, wird nach gefestigter Rechtsprechung in den „Normalfällen“, in denen sämtliche nach § 14 Abs. 1 S. 1 RVG zu berücksichtigenden Umstände durchschnittlicher Art sind, von der Mittelgebühr ausgegangen (vgl. u.a. KG Berlin, Beschluss vom 24.11. 2011,1 Ws 113 -114/10, Rn. 15, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24. 02. 2010,111-1 Ws 700/09, 1 Ws 700/09, Rn. 15; OLG Koblenz, Beschluss vom 10. 09. 2007, 1 Ws 191/07, Rn. 24; jeweils zitiert nach juris). Maßgeblich für die Frage, ob eine Gebühr oberhalb oder unterhalb der Mittelgebühr gerechtfertigt ist, ist die Bewertung und Gewichtung der vorgenannten Kriterien nach § 14 RVG. Die Ober- und Untergrenzen stellen dabei lediglich Richtwerte dar, sodass sich eine schematische Bewertung verbietet.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist nach Auffassung der Kammer hinsichtlich der Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG sowie der Verfahrensgebühr Nr. 5103 und Nr. 5109 VV RVG jeweils ein Ansatz deutlich unterhalb der Mittelgebühr angemessen.

Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sind hier als unterdurchschnittlich anzusehen.

Die Kammer hat berücksichtigt, dass Verfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten, die auf einem Geschwindigkeitsverstoß beruhen, wegen ihrer statistischen Häufigkeit in der Regel routinemäßig und ohne wesentlichen Zeitaufwand vom Rechtsanwalt bearbeitet werden. Berücksichtigt man, dass der Gebührenrahmen alle Arten von Ordnungswidrigkeiten, also auch solche aus den Bereichen des Bau-, Gewerbe-, Umwelt- oder Steuerrechts, die häufig mit Bußgeldern im oberen Bereich des Bußgeldrahmens geahndet werden und oft mit rechtlichen Schwierigkeiten und/oder umfangreicher Sachaufklärung verbunden sind, erfasst, ist der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit hier als unterdurchschnittlich anzusehen (vgl. auch LG Osnabrück, Beschluss vom 21. 03. 2012 – Az.: 15 Qs 12/12, Rn. 6; LG Duisburg, Beschluss vom 15. 05. 2014 – 69 Qs 10/14 Rn. 3; LG Hannover, Beschluss vom 03. 02. 2014 —48 Qs 79/13 —, Rn. 13; jeweils zitiert nach juris).

Neben dem Einarbeitungsaufwand bedurfte es keiner tiefergehenden Sachaufklärung, da es hier lediglich um die Frage der Verfolgungsverjährung ging, die kurz vor der Hauptverhandlung geltend gemacht worden war; schwierigere tatsächliche oder rechtliche Fragen stellten sich nicht. Die vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung ist eine häufig vorkommende Ordnungswidrigkeit. Die Schwierigkeit der Angelegenheit ist als unterdurchschnittlich einzuordnen.

Auch die Bedeutung der Angelegenheit für die Betroffene ist als unterdurchschnittlich zu werten: Der Verfahrensgegenstand war eine Geschwindigkeitsüberschreitung, die mit einer geringen Geldbuße in Höhe von 120,00 € und einer Eintragung von einem Punkt im Verkehrszentralregister geahndet werden sollte. Ein Fahrverbot drohte nicht. Der vorgegebene Gebührenrahmen für die Grundgebühr, mit der die Verteidigertätigkeit für die Ersteinarbeitung sowie die Beschaffung der Erstinformation vergütet wird, gilt für die Verteidigertätigkeit in allen Instanzen unabhängig von der Höhe der Geldbuße und der Art der Ordnungswidrigkeit. Der vorgegebene Gebührenrahmen für die Verfahrensgebühr gilt für Geldbußen zwischen 60,00 EUR und 5.000,00 EUR, sodass sich die angedrohte Geldbuße auch nur im unteren Bereich des Gebührenrahmens bewegte.

Die Kammer hält vor diesem Hintergrund für eine Grundgebühr gemäß Nr. 5100 VV RVG in Höhe von 70 € und eine Verfahrensgebühr gemäß Nr. 5103 VV RVG in Höhe von 110 € für angemessen. Für die Verfahrensgebühr nach Nr. 5109 VV RVG schließt sich die Kammer dem Amtsgericht Merseburg an und sieht im vorliegenden Fall eine Gebühr in Höhe von 120,00 € als angemessen an, da der Verteidiger sich vertieft mit der Frage der Verfolgungsverjährung auseinandersetzen musste.

Allein die Behauptung, dass die Betroffene als Akademikerin ein überdurchschnittliches Einkommen erhält, verfängt darüber hinaus nicht, da keine konkreten Angaben zur Einkommenshöhe gemacht wurden.

Da die geltend gemachte Höhe der Grundgebühr und der Verfahrensgebühren die angemessene Gebühr jeweils um mehr als 20 % übersteigen, ist die Gebührenbestimmung durch den Verteidiger insoweit jeweils unbillig und damit unverbindlich, so dass jeweils die angemessene Gebühr anzusetzen ist.2

Ich habe mir die Frage gestellt: Lachen oder weinen? Und ich habe mich für das Lachen entschieden. Und zwar u.a. wegen der Anhebung der Grundgebühr bzw. Verfahrensgebühr um jeweils 10 EUR. Man fragt sich, was das soll? Oder. Warum sind 70 EUR bzw. 110 EUR angemessener als die vom AG (zu niedrig) angesetzten 60 EUR oder 100 EUR. Das kann man nicht begründen. Und das LG hat es dann auch lieber erst gar nicht versucht.

Der einzige Lichtblick in der Entscheidung: Das LG macht den Blödsinn betreffend der Nr. 5115 VV RVG nicht mit, wenn die teilweise auch als Rahmengebühr angesehen wird:

„Die Verfahrensgebühr nach Nr. 5115 VV RVG (Mitwirkungsgebühr) war von dem Amtsgericht Merseburg jedoch zu gering angesetzt, da nach Nr. 5115 Abs. 3 S. 2 VV RVG sich bei einem Wahlanwalt die Gebühr nach der Rahmenmitte bestimmt. Es handelt sich um eine versteckte Festgebühr (Kroiß in: Mayer/Kroiß, aaO, RVG Nrn. 5100-5200 W, Rn. 16). Der Gebührenrahmen ist hier von 30,00 € bis 290,00 € vorgegeben, so dass eine Mittelgebühr in Höhe von 160,00 €, wie beantragt, anzusetzen war.“

Na ja, zumindest etwas. An dem Rest müssen wir noch arbeiten.

„Richterlicher Vernehmung“, oder: Dann gibt es immer einen Pflichtverteidiger

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Die 5. KW., eröffne ich mit einem Beschluss des LG Halle, nämlich dem LG Halle, Beschl. v. 26.03.2018 – 10a Qs 33/18 -, den mir der Kollege Funck aus Braunschweig übersandt hat. Er behandelt eine mit dem „neuen“ § 141 Abs. 3 Satz 4 StPO zusammenhängende Frage, nämlich die Problematik, was eigentlich mit richterliche Vernehmung i.S. der Neuregelung gemeint ist. Das LG Halle sieht es richtig, so wie es in der Literatur von Schlothauer und mir auch gesehen wird. „Richterliche Vernehmung“ ist alles bzw. ein Pflichtverteidiger ist immer beizuorden, wenn es um eine richterliche Vernehmung geht, also auch in den Fällen der Haftbefehlseröffnung.  Damit gibt es an der Stelle – nach einer Entscheidung des AG Stuttgart, das die Frage ebenso entschieden hat, – jetzt eine h.M. Die Begründung des LG:

„Nach § 141 Abs. 3 Satz 4 StPO bestellt das Gericht, bei dem eine richterliche Vernehmung durchzuführen ist, dem Beschuldigten einen Verteidiger, wenn die Staatsanwaltschaft dies beantragt oder wenn die Mitwirkung eines Verteidigers aufgrund der Bedeutung der Vernehmung zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten geboten erscheint.

Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts Halle erfasst die Vorschrift des § 141 Abs. 3 Satz 4 StPO zur Überzeugung der Kammer auch richterliche Vernehmungen des Beschuldigten im Rahmen einer Haftvorführung wie im vorliegenden Fall. Nach dem Wortlaut der Vorschrift gibt es keine Einschränkungen, sondern die Vorschrift spricht ganz allgemein von richterlichen Vernehmungen (so auch Prof. Dr. Schlothauer, StV 2017, 557). Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift spricht ebenfalls für die Anwendung auf Fälle der richterlichen Vernehmung des Beschuldigten im Rahmen der Haftvorführung. Die Vorschrift ist Ausprägung der Richtlinie EU 2016/1919 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016. Danach heißt es unter Art. 4 Abs. 4 a):

„wenn ein Verdächtiger oder eine beschuldigte Person in jeder Phase des Verfahrens im Anwendungsbereich dieser Richtlinie einem zuständigen Gericht oder einem zuständigen Richter zur Entscheidung über eine Haft vorgeführt wird“.

Aber auch die Bedeutung der Vernehmung gebietet hier eine Beiordnung, denn vorliegend geht es um die Frage, ob gegen den Betroffenen Haftbefehl ergeht bzw. die Haft aufrechterhalten oder der Haftbefehl aufgehoben wird, mithin um die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG). Eine richterliche Vernehmung des Beschuldigten im Rahmen eines Haftverkündungstermins hat auch sonst erhebliche Bedeutung für das weitere Verfahren, sodass eine Beiordnung eines Pflichtverteidigers zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten geboten und erforderlich erscheint, denn nach § 254 StPO können Erklärungen des Angeklagten, die in einem richterlichen Protokoll enthalten sind, zum Zwecke der Beweisaufnahme über ein Geständnis in der Hauptverhandlung verlesen werden. Erklärungen des Angeklagten gegenüber einem Richter können auch durch Zeugenvernehmung des damals vernehmenden Richters in die Hauptverhandlung eingeführt werden.“

Sollte man als Verteidiger auf den Schirm haben. Denn man merkt schon wieder, dass es offenbar in eine andere Richtung laufen soll. AG sieht es anders und ordnet nichtbei. StA beantragt, der Beschwerde nicht abzuhelfen……

Finger weg, die 2. – Heimliche “Nachbearbeitung” der Urteilsgründe…

AusrufezeichenIm vergangenen Jahr hatte ich unter Rechtsbeugung: Heimliche “Nachbearbeitung” der Urteilsgründe – Finger weg! über das BGH, Urt. v. 18.07.2013 – 4 StR 84/13 –berichtet, in dem der BGH den Freispruch eines Vorsitzenden Richters am LG Dessau(?) aufgehoben hatte. Dem war in der Anklage Rechtsbeugung in Tateinheit mit Urkundenfälschung in fünf Fällen, davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit Strafvereitelung im Amt, zur Last, weil er entgegen dem in § 275 Abs. 1 Satz 3 StPO normierten Verbot nach Ablauf der gesetzlich vorgesehenen Frist von fünf Wochen die Urteilsgründe geändert oder ergänzt hatte.

Dazu als Nachtrag: In der Sache hat jetzt das LG Halle neu verhandelt und ist zu einer Verurteilung und zwei Jahren Haft auf Bewährung verurteilt gekommen. (vgl. u.a. hier). Man wird davon ausgehen können, dass es eine zweite Runde beim BGH geben wird.

 Danke an den Kollegen Garcia für den Hinweis.