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StPO III: Fahren ohne Fahrerlaubnis wegen Fahrverbot, oder: Unverhältnismäßige Beschlagnahme des Pkw

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Und dann zum Tagesschluss noch der LG Dresden, Beschl. v. 11.07.2022 – 15 Qs 32/22 – zur Aufhebung der Beschlagnahme eines Pkw wegen Unverhältnismäßigkeit.

Das AG hat im Verfahren wegen des Verdachts des vorsätzlichen Fahrens trotz Fahrverbots einen BMW 735i. Der Beschuldigte soll am 20.02.2022 gegen 22:48 Uhr mit dem beschlagnahmten PKW gefahren sein, obwohl gegen ihn ein Fahrverbot bestand, das noch bis zum 21.03.2022 wirksam gewesen sein soll. Dagegen die Beschwerde, die der Beschuldigte u.a. damit begründet hat, dass er nicht Eigentümer des beschlagnahmten PKW sei, sondern seine Mutter pp. Mit einer Einziehung des beschlagnahmten PKW sei auch im Falle einer Verurteilung nicht zu rechnen, da sie nicht verhältnismäßig sei.

Das Rechtsmittel hatte Erfolg:

„Der Beschuldigte ist nach Lage der Akten des ihm zur Last gelegten Vergehens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäߧ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG derzeit hinreichend verdächtig. Dabei kann die Kammer offenlassen, ob der beschlagnahmte PKW tauglicher Gegenstand einer Einziehung wäre, weil die Beschlagnahme jedenfalls zwischenzeitlich nicht mehr verhältnismäßig ist.

Denn unverhältnismäßig kann die Einziehung sein, wenn der Unrechtsgehalt der Tat und die Täterschuld so gering sind, dass demgegenüber der Entzug des Eigentums eine unangemessene Härte und damit ein inadäquates Übel bedeuten würde (statt aller OLG Nürnberg NJW 2006, 3448, 3449), wobei sich jede formale Betrachtung verbietet.

Zumindest ausweislich des Auszugs aus dem Bundeszentralregister vom 07.06.2022 ist der Beschwerdeführer nicht vorbestraft. Nach dem Auszug aus dem Fahreignungsregister vom 07.06.2022 ist der Beschwerdeführer bisher moderat verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten. Einschließlich der Geschwindigkeitsübertretung, die zum hier betroffenen Fahrverbot führte, sind vier Eintragungen ersichtlich, wobei die übrigen drei Eintragungen in der Geldbuße 100 Euro jeweils nicht überstiegen und keine Geschwindigkeitsübertretung betrafen. Zu berück-sichtigen ist weiter, wie die Verteidigung zutreffend ausführt, dass es sich lediglich um die An-ordnung eines Fahrverbotes gehandelt hat. Insoweit dürfte in derartigen Konstellationen die Abwägung derzeit eher zu Gunsten des bisher noch nicht in Erscheinung getretenen Beschwerdeführers ausfallen.

Auch andere Gründe rechtfertigen die Beschlagnahme nicht. Das Fahrzeug wurde nämlich nach Lage der Akten nicht unmittelbar bei der sich anschließenden Widerstandshandlung, beispielsweise als gefährliches Werkzeug eingesetzt.

Die in den Mitteilungen, E-Mails und Beschwerden an die Polizei getätigten und in Wortwahl und Sprachgebrauch eher eigenwilligen Äußerungen und Vorwürfe des Beschwerdeführers dienen dagegen seiner eigenen Rechtsdurchsetzung und auch seiner Verteidigung im vorliegenden Verfahren. Es handelt sich im Wesentlichen um rechtliche Bewertungen der Ereignisse seitens des Beschwerdeführers aus seiner Sicht. Aus deren sehr wahrscheinlich fehlenden Schlüssigkeit oder Überzeugungskraft kann nach Auffassung der Kammer zumindest nicht auf die Geeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden.“

Pflichti I. Zulässigkeit der rückwirkenden Bestellung, oder: Nochmals Dauerbrenner

In meinem Blogordner haben sich einige Entscheidungen zur Pflichtverteidigung angesammelt. Daher mache ich heute dann mal wieder einen „Pflichti-Tag“,

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Ich beginne mit den Entscheidungen zu einem der Dauerbrennerthemen in diesem Bereich, nämlich die Frage der Zulässigkeit einer rückwirkenden Bestellung. Da gibt es zwei Lager, die sich recht unversöhnlich gegenüberstehen. Und ich habe dann auch hier Entscheidungen sowohl für als auch gegen die rückwirkendene Bestellung, und zwar:

Die rückwirkende Bestellung wird bejaht/haben bejaht:

Abgelehnt hat die rückwirkende Bestellung:

 

Historischer Gesetzgeber wollte Teil 4 Abschnitt 1 VV, oder: Aber egal, wir machen es anders

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Und dann heute im RVG-Topf zwei Entscheidungen zum Zeugenbeistand, einem gebührenrechtlichen Dauerbrennner.

Zunächst stelle ich den LG Dresden, Beschl. v. 11.04.2022 – 15 Qs 29/21 –,  der noch einmal bekräftigt, dass die Tätigkeiten nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG, also also als Einzeltätigkeit abgerechnet werden sollen. M.E. falsch, aber man wird müde gegen diesen Unsinn anzuschreiben. Richtig erkannt hat das LG, dass der „historische Gesetzgeber“ eine andere Abrechnung im Auge hatte, aber, was soll es. Man macht es trotzdem anders:

„2. Die Kammer schließt sich der inzwischen wohl überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung an, nach der von einer Einzeltätigkeit des Zeugenbeistands auszugehen ist, vgl. OLG Dresden Beschlüsse vom 30.08.2019, 1 WS 220/19 und vom 17.12.2007, 3 Ws 84/07, juris und die umfänglichen Zitate bei LG Leipzig Beschl. v. 11.1.2021 – 701 Js 17306/17, BeckRS 2021, 41479, Rn 17.

Einzuräumen ist, dass die historische Auslegung zu dem Ergebnis kommt, dass der Gesetzgeber den Beistand gleich dem Verteidiger vergüten wollte und gerade nicht die Vergütung nach Abschnitt 3 des 4. Teils, BT DrS 15/1971 S. 220 f., 230. Dass die begehrte Klarstellung (BT DrS 17/11471 S. 281) im 2. KostRMoG am Bundesrat scheiterte (Stellungnahme des Bundesrates vom 12.10.2012, BR DrS 517/12 S. 91), ändert nichts an der ursprünglichen Intension (anders offenbar OLG Dresden, Beschluss vom 10.12.2021, 6 Ws 42/21, juris).

Die ursprüngliche Annahme des Gesetzgebers, dass die Gleichstellung von Verteidiger und Beistand sachgerecht sei, weil die Gebührenrahmen ausreichend Spielraum böten, den konkreten Arbeitsaufwand abzubilden (BT DrS 15/1971 S. 220), hat sich nach Einschätzung der Kammer allerdings nicht bestätigt. Weitaus regelmäßiger als die Opferbegleitung scheint die Beistandschaft heute der Durchsetzung des Schutzes des § 55 StPO zu dienen und ist regelmäßig mit einer Beiordnung verbunden, die nach VV RVG zu einer fixen Gebühr führt, ohne dass die Gebühr dem Aufwand nach aus dem Rahmen entnommen würde. In den meisten Fällen ist die Gleichstellung mit der Vergütung des Verteidigers daher nicht sachgerecht. Insofern ist die bereits zitierte Stellungnahme des Bundesrates vom 12.10.2012, die die begrenzten prozessualen Mittel des Zeugenbeistandes referiert, inhaltlich zutreffend.

Die Kammer kann ihre Auffassung auf den Wortlaut stützen, denn die Vorbemerkung 4 Abs. 1 des VV RVG unterstellt die Vergütung des Beistandes dem „Teil“, mithin auch Abschnitt 3. Vergleichbar ist die Tätigkeit des Zeugenbeistandes ihrer Art nach regelmäßig eher mit einer Einzeltätigkeit als dem Wirken als Verteidiger. Es gibt keinen Vorrang der historischen Auslegung vor den anderen Auslegungstopoi.

Die Position der Kammer bleibt (inzwischen) auch innerhalb der Systematik des VV: Falls die Gebühr nach Nr. 4301 wegen hohen Aufwandes (zB mehrere Sitzungstage) unangemessen wird, kann eine Pauschgebühr festgesetzt werden. Der Widerspruch zu Vorbemerkung 5 Abs. 1 VV ist jedenfalls zum 1.1.2021 durch die Angleichung an die Vorbemerkung 4 Abs. 1 entfallen (G v. 21.12.2020, BGBl. I S. 3229). Die Bundesregierung hat im Gesetzentwurf ausgeführt: „Da der Zeugenbeistand nach § 68b Absatz 2 StPO nur für Dauer der Vernehmung beigeordnet wird, behandelt die herrschende Meinung den beigeordneten Zeugenbeistand vergütungsrechtlich nicht wie Verteidigerinnen und Verteidiger nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG, sondern wie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die in einem Strafverfahren eine Einzeltätigkeit ausüben (Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG).“ BT DrS 19/23484, S. 87. Weiter heißt es dort: „Die Regelungen in Vorbemerkung 4 Absatz 1 VV RVG und in Vorbemerkung 5 Absatz 1 VV RVG sollen daher angeglichen werden. Im Hinblick darauf, dass die Beiordnung durch § 68b Absatz 2 StPO ausdrücklich auf die Dauer der Vernehmung beschränkt ist, erscheint es sachgerecht, den Zeugenbeistand wie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zu vergüten, die keine Verteidiger sind und nur eine Einzeltätigkeit ausüben.“ Insoweit kann der Gesetzgeber inzwischen mit der durch die Gerichte gefundenen Auslegung leben.“

Und dieser Blödsinn mit der Pauschvergütung an der Stelle, der wird durch dauernde Wiederholungen auch nicht besser. Denn wir wissen alle, wie die OLG – häufig – mit den Pauschvergütungen umgehen.

StrEG I: Jahresausschlussfrist für StrEG-Entschädigung, oder: Rechtsmittel ausschließlich sofortige Beschwerde

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Im „Kessel Buntes“ heute zwei Entscheidungen zur Entschädigung nach dem StrEG.

Zunächst der für den ehemaligen Beschuldigten nicht so schöne Beschluss des LG Dresden. Der hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Betragsverfahren nach dem StrEG zur Geltendmachung einer Entschädigung wegen erlittener Untersuchungshaft beantragt. Der Kläger befand sich vom 10.08.2018 bis 03.01.2019 in Untersuchungshaft. Das AG hat ihn mit Urteil vom 22.05.2019 von dem Strafvorwurf freigesprochen und zugleich festgestellt, dass ihm dem Grunde nach eine Entschädigung für die von ihm erlittene Untersuchungshaft zusteht. Eine Belehrung zu den Fristen für das Betragsverfahren erteilte es dem Kläger nicht. Die Staatsanwaltschaft legte Berufung gegen das Urteil ein, die sie am 11.12.2019 zurücknahm. Am 09.10.2020 beantragte der Kläger dann bei der Staatsanwaltschaft eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und die Erstattung seiner vorgerichtlichen Anwaltskosten für das Betragsverfahren, zusammen 11.983,19 EUR. Die Generalstaatsanwaltschaft wies den Antrag zurück, weil der Anspruch nach § 12 StrEG ausgeschlossen sei. Maßgeblich für den Beginn der einjährigen absoluten Ausschlussfrist sei nicht, wann der Freispruch, sondern wann die Grundentscheidung über die Entschädigung rechtskräftig geworden sei. Dies sei hier am 30.05.2019 der Fall gewesen, so dass seit dem 31.05.2020 Ansprüche auf eine Entschädigung ausgeschlossen seien. Dagegen dann die Klage ein, mit der der Kläger den Entschädigungsanspruch weiter verfolgt und Prozesskostenhilfe beantragt. Das LG hat im LG Dresden, Beschl. v. 28.06.2021 – 5 O 840/21 – den PKH-Antrag zurückgewiesen:

„Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 ZPO. Der Anspruch auf Entschädigung für die Untersuchungshaft ist nach § 12 StrEG ausgeschlossen, nachdem der Kläger ihn nicht binnen Jahresfrist ab Rechtskraft der Entscheidung über die Entschädigung dem Grunde nach geltend gemacht hat.

Die Ausschlussfrist des § 12 StrEG beginnt nach dem unmissverständlichen Wortlaut dieser Vorschrift mit dem Tag, an dem die Entschädigungspflicht rechtskräftig festgestellt ist, also sobald die Rechtsbehelfsfrist gegen die Feststellungsentscheidung abgelaufen ist, ohne dass gegen sie ein Rechtsbehelf erhoben worden ist.

Gegen die Grundentscheidung findet nach § 8 Abs. 3 Satz 1 StrEG ausschließlich die sofortige Beschwerde statt. Eben diese Rechtsmittel meint auch der Bundesgerichtshof in dem vom Kläger zitierten Urteil vom 08.06.1989 (III ZR 82/88, juris, Rn. 16 und Rn. 20). Eine sofortige Beschwerde hat die Staatsanwaltschaft gegen die Entschädigungsentscheidung vom 22.05.2019 in der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO nicht eingelegt. Eine sofortige Beschwerde gegen die gerichtliche Entschädigungsentscheidung ist auch nicht stillschweigend in der Berufung gegen das freisprechende Urteil als Annex enthalten. Sondern die sofortige Beschwerde gegen die Grundentscheidung nach dem StrEG muss als das speziellere Rechtsmittel entweder isoliert oder ausdrücklich zusätzlich zur Berufung eingelegt werden (OLG Köln, Beschluss vom 26.09.2008, 83 Ss 69/08, juris, Rn. 20; OLG Hamm, Beschluss vom 31.08.1990, 4 Ws 326/90, juris, Rn. 5 f.; Kunze in: Münchener Kommentar zur StPO, 1. Aufl. 2018, § 8 StrEG Rn. 67 m.w.N.).

Dem StrEG lässt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht entnehmen, dass der Antrag zum Betragsverfahren erst dann gestellt werden dürfe, wenn das Hauptsacheverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. Ohne Erfolg verweist der Kläger auch darauf, dass die Annahme einer Rechtskraft der Entschädigungsentscheidung vor Entscheidung über das Rechtsmittel zur Hauptsache gegen § 2 Abs. 1 StrEG verstoße. Vielmehr sind die Antragsvor-aussetzungen für das Betragsverfahren in §§ 10 ff. StrEG geregelt; diese Vorschriften verlangen nicht die Rechtskraft der Sachentscheidung.

Allerdings wird bei Änderung der Sachentscheidung der Annexentscheidung die Grundlage entzogen; eine Änderung der Annexentscheidung ist dann auch ohne sofortige Beschwerde geboten (OLG Hamm, Beschluss vom 31.08.1990, 4 Ws 326/90, juris, Rn. 5; vgl. BGH, Beschluss vom 03.12.1972, 2 StR 29/72 Rn. 7 zur Anfechtung der Kostenentscheidung als Annex zum Sachurteil). Das führt dann aber auch dazu, dass es zu der vom Kläger als gegen die Denkgesetze verstoßend bezeichneten Fallgestaltung nicht kommen kann, in der etwa die staatsanwaltschaftliche Berufung zu einem Schuldspruch geführt hätte und der Angeklagte trotzdem wegen Bestandskraft der Entschädigungsgrundentscheidung zu entschädigen wäre.

Der Ausschlusswirkung der Frist des § 12 StrEG steht auch nicht entgegen, dass die Staatsanwaltschaft eine Belehrung nach § 10 Abs. 1 Satz 3 StrEG nicht erteilt hat. Dies beeinflusst nur die Frist des § 10 Abs. 1 Satz 1 StrEG (vgl. Meyer, StrEG, 9. Aufl., § 12 Rn 4).“

Sollte man im Blick haben die Frist. Zur Entschädigung nach dem StrEG steht auch << Werbemodus an >> einiges in Burhoff (Hrsg.), Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 10. Aufl., die im Spätherbst erscheinen wird. Zur Bestellung des Werkes oder eines der „Pakete“ geht es hier. <<Werbemodus aus>>.

StPO I: Durchsuchung beim Nichtbeschuldigten, oder: Anforderungen an die Auffindevermutung

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Und heute dann – am Tag des Inkrafttretens der Änderungen in der StPO durch das „Gesetz zur Fortentwicklung der StPO u.a.“ v. 25.06.2021 – hier dann StPO-Entscheidungen. Die kommen aber mal nicht vom BGH oder von OLG, sondern von LG.

Zunächst stelle ich den LG Dresden, Beschl. v. 02.06.2021 – 1 Qs 3/21 – vor. Er behandelt eine Durchsuchungsproblematik, nämlich die Durchsuchung bei einem Dritten (§ 103 StPO). Die Aussagen des LG dazu sind nicht neu, aber man muss sie sich immer wieder bewusst machen:

„Die Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

1. Ungeachtet der Beendigung der Durchsuchung und damit der Erledigung des Beschlusses aufgrund der bereits erfolgten und abgeschlossenen Durchsuchung bleibt die Beschwerde gleichwohl zulässig.

Die Notwendigkeit eines effektiven Rechtsschutzes gegen den Eingriff in das Grundrecht der Betroffenen aus Art. 13 GG gebietet, dass auch nach Abschluss der Durchsuchung deren Rechtmäßigkeit mit dem grundsätzlich gegen diese Maßnahme gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittel zur Überprüfung gestellt werden kann (vgl. BGH. Beschluss vom 13.10.1999 – StB 7, 8/99). Daher bleibt ein Feststellungsinteresse des von der Durchsuchungsmaßnahme Betroffenen für den Fall bestehen, dass — wie hier — die Rechtswidrigkeit der Maßnahme gerügt wird.

2. Der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Dresden vom 29.09.2020 war in Bezug auf den Beschwerdeführer rechtswidrig.

Der angefochtene Beschluss genügt nicht den Anforderungen. die aus rechtsstaatlicher Sicht an die richterliche Anordnung einer Durchsuchung gemäß §§ 103, 105 StPO zu stellen sind.

Art. 13 Abs. 1 GG garantiert die Unverletzlichkeit der Wohnung und gewährt dem Einzelnen einen elementaren, dem staatlichen Eingriff entzogenen Lebensbereich innerhalb dessen er seine Privatsphäre ungestört entfalten kann. Dabei fallen auch Betriebs- und Geschäftsräume grundsätzlich in den Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG. Hat eine nicht verdächtige Person durch ihr Verhalten auch aus Sicht der Ermittlungsbehörden in keiner Weise Anlass zu den Ermittlungsmaßnahmen gegeben, müssen deshalb konkrete Gründe und nicht nur die allgemeine Lebenserfahrung dafür sprechen, dass der gesuchte Beweisgegenstand in den zu durchsuchenden Räumlichkeiten des Unverdächtigen gefunden werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.01.2016 — 2 BvR 1361/13).

Dies war vorliegend nicht der Fall. Die Notwendigkeit der Durchsuchung aller Räume auf dem Grundstück pp.Str. wurde durch das Amtsgericht damit begründet, dass sämtliche auf dem Grundstück ansässigen Firmen mit der Familie des Beschuldigten in Verbindung stehen. Dies ergebe sich v.a. daraus, dass Eigentümer der gesamten Immobilie der Vater des Beschuldigten sei. Aus der Ermittlungsakte ergibt sich zunächst, dass die pp. mbH Eigentümerin des Grundstücks ist, wobei es sich bei deren Geschäftsführer tatsächlich um den Vater des Beschuldigten handelt (vgl. BI. 1058 d.A.). Darüber hinaus waren aber keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, die für eine konkrete Verbindung des Beschuldigten zum Unternehmen des Beschwerdeführers sprachen. Der Umstand, dass der Beschuldigte sich häufig in dem auf dem Grundstück pp.Str. befindlichen Bürogebäude der Firma pp. aufhielt, führt nicht zu einer anderen Beurteilung, da sich das Gebäude in einer nicht unerheblichen Entfernung zu den vom Beschwerdeführer gemieteten Räumlichkeiten befindet. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte über entsprechende Möglichkeiten verfügte, auch auf Räumlichkeiten der anderen auf dem Grund-stück ansässigen Firmen zuzugreifen, waren nicht gegeben. Hierbei handelte es sich lediglich um Vermutungen, die nicht durch weitere Tatsachen gestützt wurden. Für die Annahme, dass die gesuchten Beweisgegenstände in den Räumlichkeiten des Beschwerdeführers aufgefunden werden könnten, sprach vor diesem Hintergrund bereits nicht die allgemeine Lebenserfahrung, erst recht aber gab es hierfür keine konkreten Gründe.

Die bloße Vermutung, die Durchsuchung werde zum Auffinden relevanter Beweismittel führen, reicht für ein Vorgehen nach § 103 StPO nicht aus. Der Beschluss war daher rechtswidrig.“

Die Kostenentscheidung folgt aus entsprechender Anwendung des § 467 StPO.“

Und  <<Werbemodus an>> – ceterum censeo – wenn ich schon das „Gesetz zur Fortentwicklung der StPO u.a.“ v. 25.06.2021″ anspreche, dann weise ich auch auf mein Ebook „Fortentwicklung der StPO u.a. Die Änderungen in der StPO 2021 – ein erster Überblick“ hin, dass mal hier als PDF bestellen kann. Preis: 27 EUR. <<Werbemodus aus>>