„Kleider machen Leute“ heißt die Novelle von Gottfried Keller. Sie beschreibt den Werdegang des Schneiders, der zum Grafen wird. Übertragen kann man den Titel auch auf den offenbar neu entbrannten Krawattenstreit im Gerichtssaal, über den der Münchner Merkur, aber auch in verschiedenen Blogs schon berichtet worden ist (vgl. hier von der Krawattenfront, hier das Lawblog und hier).
Als ich den Zeitungsbericht gelesen habe, habe ich nur gedacht: Hatten wir doch alles schon – hatten wir in der Tat schon, den Streit um die Tragen der Robe und aber auch den Streit um das Tragen der Krawatte. So gibt es den Braunschweiger und den Kassler Robenstreit, auch das OLG München hat sich zum Tragen der Robe schon geäußert. Bei der Krawatte ist es m.E. schwieriger, denn § 20 BerufsO nennt die Krawatte nicht, sondern spricht von „als Berufstracht die Robe“.
Einige Gerichte, so das LG Mannheim und das VG Berlin zählen aber dennoch zur Amtstracht auch die Krawatte. Und nun offenbar auch das LG München mit der Folge, dass wir sicherlich dann bald eine bahnbrechende Entscheidung 🙂 des OLG München zu der wichtigen Frage erhalten werden, ob die Krawatte nun zur Amtstracht des Rechtsanwalts gehört oder nicht. Als Autor freut mich das natürlich, kann ich doch dann dem entsprechenden Stichwort in meinem „Handbuch für die Strafrechtliche Hauptverhandlung“ eine neue Entscheidung einfügen :-).
Im Übrigen fragt man sich, was es eigentlich bringen soll, wenn sich Richter und Rechtsanwalt/Verteidiger in dieser Frage streiten. Schnell fällt einem da der Satz ein: „Wenn es denn der Rechtsfindung dient“. Oder wie es der Kollege von der „Krawattenfront“ so schön formuliert hat: „Unter uns gesagt: ich will mich hier jetzt nicht (von mir eingesetzt) entscheiden müssen, ob in diesen Fällen jetzt der Richter oder der Anwalt kindischer ist.“ In der Sache bringt es m.E. in der Tat nichts. Weder für den angeklagten Mandanten noch für das Gericht. Der Rechtsanwalt ist bzw. wird ja im Übrigen nun auch nicht Verteidiger, weil er eine Krawatte trägt.
Und schließlich: Ob das Gericht ihn zurückweisen und die Hauptverhandlung aussetzen kann, auch da habe ich erhebliche Zweifel. Die h.M. sagt wohl zutreffend nein, so lange nicht eine Störung der Hauptverhandlung durch das Nichttragen der Krawatte vorliegt (§ 176 GVG). Man darf gespannt sein, wie das OLG München die Fragen, mit denen es sicherlich befasst werden wird, lösen wird.
Nachtrag 22.08.2011 – 11.30: Ein freundlicher Leser weist mich gerade darauf hin, dass die o.a. Kurzinhaltsangabe nicht ganz richtig ist. Sorry. Hier dann zur Inhaltsangabe (hoffentlich habe ich jetzt im Internet) das Richtige geunden.
