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Falsa demonstratio, non nocet…

Der alte Spruch „falsa demonstratio, non nocet“, den wir alle zumindest noch aus dem Studium kennen, spielt – man ist ein wenig überrascht – auch im Strafverfahren eine Rolle. Und zwar in Zusammenhang mit dem Dauerbrenner: § 229 StPO und: Ist die durchgeführte Verhandlung eine Sachverhandlung, mit der die unterbrochene Hauptverhandlung fristgemäß fortgesetzt worden ist?

Was ist/war passiert? Ich zitiere aus BGH, Beschl. v. 22.06.2011 – 5 StR 190/11:

„Am zweiten Hauptverhandlungstag, dem 13. Oktober 2010 verlas die Vorsitzende der Jugendkammer ein ärztliches Attest, das der Zeugin M. L. bescheinigte, aufgrund einer schwerwiegenden Erkrankung nicht vor Gericht erscheinen zu können. Daraufhin traf die Vorsitzende folgende Verfügung:
„Weitere Termine zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung werden bestimmt auf:
Montag, den 01.11.2010, 9.00 Uhr (Schiebetermin)
Freitag, den 19.11.2010, 9.00 Uhr
Dienstag, den 23.11.2010, 9.00 Uhr
Die Zeugin M. L. ist erneut zu laden auf den 19.11.2010, 9.00 Uhr.“
Am 1. November 2010 wurde in der Zeit von 9.02 Uhr bis 9.05 Uhr die Hauptverhandlung fortgesetzt. Es wurde der den Angeklagten betreffende Auszug aus dem Bundeszentralregister verlesen, der keinen Eintrag enthielt.

Aufgrund der Bezeichnung „Schiebetermin“ und der nur dreiminütigen Hauptverhandlung am 01.11.2010 kann man ja schon auf die Idee kommen, es liege eine Verletzung des § 229 StPO vor. So auch der Angeklagte, der das dann auch mit der Verfahrensrüge gerügt hat. Allerdings: Gereicht hat es nicht, wohl weil er den Inhalt des Hauptverhandlungstermins übersehen hatte. Dazu der BGH:

„b) Bei dieser Verfahrensgestaltung hat am dritten Tag der Hauptverhandlung eine Sachverhandlung stattgefunden. Eine solche liegt vor, wenn die Verhandlung den Fortgang der zur Urteilsfindung führenden Sachver-haltsaufklärung betrifft (BGH, Urteil vom 11. Juli 2008 – 5 StR 74/08, BGHR StPO Sachverhandlung 9 mwN; vgl. auch BGH, Beschluss vom 7. April 2011 – 3 StR 61/11). Dies ist hier der Fall. Das Landgericht hat den Beweisstoff um den für den Rechtsfolgenausspruch relevanten Umstand erweitert, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist (vgl. BGH, Urteil vom 3. August 2006 – 3 StR 199/06, NJW 2006, 3077). Aus der von der Vorsitzenden am 13. Oktober 2010 vorgenommenen Qualifizierung der für den 1. November 2010 vorgesehenen Hauptverhandlung als „Schiebetermin“ folgt nichts Gegenteiliges. Diese Bewertung war – weil der Inhalt der Hauptverhandlung vom 1. November 2010 offen geblieben ist – nur vorläufiger Natur und konnte im Blick auf die erfolgte Sachverhandlung keinerlei Bedeutung erlangen (anders der dem Beschluss des 3. Strafsenats vom 7. April 2011 – 3 StR 61/11 zugrunde liegende Sachverhalt).“

Nun: So ganz viel anders ist es in dem Beschluss nicht. Da war es allerdings so, dass der Vorsitzende in einem (weiteren) Schreiben ausdrücklich den Termin als Schiebetermin bezeichnet hatte und die Hauptverhandlung an sich auch schon beendet war. Dazu heißt es im Beschl. des BGH in 3 StR 61/11:

„Der Vorsitzende hat in jenem Schreiben explizit zum Ausdruck gebracht, dass aufgrund der Erkrankung der Schöffin am 18. August 2010 nur ein ‚kurzer Termin im Klinikum‘ stattfinden soll, um das Verfahren ’nicht platzen zu lassen‘ (RB S. 13). Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Revision sollten in dem ursprünglich auf den Vormittag desselben Tages anberaumten Fortsetzungstermin dagegen nur noch die Schlussvorträge der Verteidiger der beiden Angeklagten sowie die Urteilsberatung und -verkündung erfolgen, nachdem die Beweisaufnahme bereits im Termin vom 28. Juli 2010 geschlossen worden war und die Staatsanwaltschaft ihren Schlussvortrag gehalten hatte (RB S. 12).“

Wenn ich den Maßstab bei 5 StR 190/11 anlege, sehe ich den Unterschied nicht so richtig. Aber ich bin ja auch nicht beim BGH.

Dauerbrenner: Schiebetermin

Auch so ein verfahrensrechtlicher Dauerbrenner, mit dem sich der BGH, Beschl. v. 07.04.2011 – 3 StR 61/11 befasst: der Schiebetermin i.S. des § 229 StPO. Dazu heißt es im Beschluss:

Die zulässig erhobene Rüge der Verletzung des § 229 Abs. 1 und 4 Satz 1 StPO greift durch. Die Revision beanstandet zu Recht, dass die Hauptverhandlung, die in der Zeit vom 28. Juli 2010 bis zum 7. September 2010 an drei Verhandlungstagen durchgeführt wurde, nach der Unterbrechung am ersten Verhandlungstag, dem 28. Juli 2010, in dem ‚8-minütigen Kurztermin‘ vom 18. August 2010 ‚lediglich in einem formalen Sinne und gleichsam zum Schein fortgesetzt‘ worden sei (RB S. 28).

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1952, 1149; 1996, 3019, 3020; 2006, 3077; NStZ 2000, 212, 214; 2008, 115; BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 1, 3-6; vgl. auch Becker in LR StPO 26. Aufl. § 229 Rdnr. 10, Gmel in KK StPO 6. Aufl. § 229 Rdnr. 6 und Meyer-Goßner StPO 53. Aufl. § 229 Rdnr. 11, jeweils m.w.N.) ist ein Fortsetzungstermin nur dann geeignet, die Unterbrechungsfristen des § 229 Abs. 1 oder 2 StPO zu wahren, wenn in ihm zur Sache verhandelt, mithin das Verfahren inhaltlich auf den abschließenden Urteilsspruch hin gefördert wird. Dabei genügt bereits jede Förderung des Verfahrens, selbst wenn weitere verfahrensfördernde Handlungen möglich gewesen wären und der Fortsetzungstermin auch der Einhaltung der Unterbrechungsfrist diente (BGH NJW 2006, 3077; NStZ-RR 1998, 335). Nicht ausreichend sind dagegen so genannte (reine) ‚Schiebetermine‘, welche die Unterbrechungsfrist lediglich formal wahren, in denen aber tatsächlich keine Prozesshandlungen oder Erörterungen zu Sach- oder Verfahrensfragen vorgenommen werden, die geeignet sind, das Strafverfahren seinem Abschluss substanziell näher zu bringen (BGH NStZ 2008, 115). Unzulässig ist es darüber hinaus, einheitliche Verfahrensvorgänge, insbesondere Beweisaufnahmen, willkürlich in mehrere kurze Verfahrensabschnitte zu zerstückeln und diese auf mehrere Verhandlungstage zu verteilen, nur um hierdurch die gesetzlichen Unterbrechungsfristen einzuhalten (BGH a.a.O.).

Ausgehend von diesen Maßstäben stellt der Hauptverhandlungstermin vom 18. August 2010 lediglich einen unzulässigen Schiebetermin dar. Zwar ist die Durchführung der Beweisaufnahme, zu dem die auf § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO beruhende Verlesung des Durchsuchungsberichts sowie des zugehörigen Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokolls gehört, grundsätzlich eine Verhandlung zur Sache und demnach geeignet, die Unterbrechungsfrist aus § 229 Abs. 1 StPO zu wahren (vgl. BGH NJW 2006, 3077, 3078). Auch steht die relativ kurze Dauer des Termins seiner Eignung zur Fristunterbrechung nicht entgegen (BGH a.a.O.). Im vorliegenden Fall diente der auf den Nachmittag verschobene Termin vom 18. August 2010 jedoch allein der Einhaltung der Unterbrechungsfrist, was unzulässig ist.