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Eine Strafkammer kann nicht bis Zehn zählen, der BGH schon

Fehler im Zusammenhang mit der Unterbrechung der Hauptverhandlung (§ 229 StPO) führen häufig zu einem Erfolg der Revision. Meist hängt der Fehler damit zusammen, dass nach einer Unterbrechung der Hauptverhandlung nicht innerhalb einer der Fristen des § 229 StPO eine „Sachverhandlung“  i.S. der Vorschrift, also eine das Verfahren fördernde Verhandlung, stattgefunden hat. Kommt es an der Stelle zu einer Fehleinschätzung, ist das m.E. noch nachvollziebar. M.E. nicht mehr nachvollziehbar ist aber ein Fehler einer Strafkammer des der LG Dessau-Roßlau, bei dem man sich fragt: Können die denn nicht bis 10 zählen?

Denn: Die Strafkammer hatte zunächst einmal nach 10 Hauptverhandlungstagen nach § 229 Abs. 2 StPO für einen Monat unterbrochen. Danach hat sie (nur) sechsmal verhandelt, dann aber schon wieder nach § 229 Abs. 2 StPO für einen Monat unterbrochen. Dass das nicht geht, liegt m.E. auf der Hand und das bescheinigt der BGH im BGH, Beschl. v. 22.05.2013 – 4 StR 106/13 – der Strafkammer auch. Und zwar „kurz und trocken“, in dem die Stellungnahme des GBA „eingerückt“ wird. Da heißt es:

 „Nach § 229 Abs. 2 StPO darf eine Hauptverhandlung bis zu einem Monat unterbrochen werden, wenn sie davor jeweils an mindestens zehn Tagen stattgefunden hat. Wird sie nicht spätestens am Tage nach Ablauf der Frist fortgesetzt, so ist mit ihr von neuem zu beginnen (§ 229 Abs. 4 Satz 1 StPO). Sinn dieser Bestimmung ist es, das Gericht an eine möglichst enge Aufeinanderfolge der Verhandlungstage zu binden, damit die zu erlassende Entscheidung unter dem lebendigen Eindruck des zusammenhängenden Bildes des gesamten Verhandlungsstoffs ergeht (vgl. bereits RGSt 53, 332, 334; 57, 266, 267; 62, 263, 264; BGHSt 33, 217, 218; BGH, Urteil vom 25. Juli 1996 – 4 StR 172/96, NJW 1996, 3019; Urteil vom 3. August 2006 – 3 StR 199/06, NJW 2006, 3077; Beschluss vom 16. Oktober 2007 – 3 StR 254/07, NStZ 2008, 115). Sie soll gewährleisten, dass der Urteilsspruch aus dem “Inbegriff der Verhandlung” gewonnen werden kann und nicht dem Grundsatz der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit der Hauptverhandlung zuwider den Akten entnommen werden muss (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli 1996 – 4 StR 172/96, NJW 1996, 3019 mwN). Von der Unterbrechungsmöglichkeit des § 229 Abs. 2 StPO kann das Gericht grundsätzlich beliebig oft Gebrauch machen; es muss jedoch seit einer früheren Unterbrechung um einen Monat seither an weiteren zehn Tagen verhandelt worden und eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung ausgeschlossen sein.

Ungeachtet der Frage, ob das Verfahren in den Fortsetzungsterminen vom 21. Oktober 2011 und vom 2. Dezember 2011 in der Sache gefördert wurde (RB S. 219 f.), hat das Landgericht seit der vorangegangenen Unterbrechung nach § 229 Abs. 2 StPO bis zum 15. Dezember 2011 an allenfalls sechs Tagen verhandelt. Es hat damit die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Unterbrechung bis zu 21 Tagen (§ 229 Abs. 1 StPO) geschaffen, eine längere Unterbrechung zu diesem Zeitpunkt schied demgegenüber aus.“

Unabhängig von dem vom BGH festgestellten Verstoß war das Verfahren eh „wackelig“. Denn der BGH hatte offensichtlich auch Bedenken, ob zwei dieser sechs Hauptverhandlungstermine überhaupt die Voraussetzungen für die Annahme einer Sachverhandlung erfüllt haben. Aber die Frage konnte und hat er offen gelassen.

Nachtrag: Aus „Strafkamm“ „Strafkammer“ gemacht 🙂

Nicht nur Verteidiger machen Fehler – Hier ein „Klassiker“Fehler eines LG: Die Abwesenheit des Angeklagten…..

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Nach dem gestrigen „Verteidigerfehler“ (vgl. hier: Und wieder “Verteidigerfehler” Verfahrensrüge – was ist daran denn so schwer?) ist heute über den Fehler einer Strafkammer des LG Konstanz zu berichten. In meinen Augen ein „Klassiker“, da schon der Große Senat für Strafsachen mit der Frage befasst war (vgl. vgl. BGH, Großer Senat für Strafsachen, Beschluss vom 21. April 2010 – GSSt 1/09, BGHSt 55, 87, 92). Von daher – ich will es moderat formulieren, bin also nicht „fassungslos“: Sollte man wissen (und selbst die Formulierung wird mir wahrscheinlich den ein oder anderen böseren Kommentar einbringen).

Was ist passiert?  Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt. Während der Vernehmung einer der Geschädigten wird der Angeklagte gem. § 247 Abs. 1 StPO aus der Hauptverhandlung entfernt. Er nimmt an ihr auch nicht wieder teil, als nach der Vernehmung der Zeugin über deren Entlassung verhandelt wird. Und das war es dann. Das ist ein Verstoß gegen § 338 Nr. 5 StPO. Dazu der BGH, Beschl. v. 10.04.2013 – 1 StR 11/13 kurz und zackig, da eben „Klassiker“:

„1. Mit Recht rügt die Verteidigung die Verletzung des § 338 Nr. 5 StPO, weil der Angeklagte bei der Entscheidung über die Entlassung der Zeugin B. , der Geschädigten im Fall 1 der Urteilsgründe, nicht im Sitzungssaal anwesend war. Zwar hatte das Landgericht gemäß § 247 Satz 1 StPO angeordnet, dass sich der Angeklagte für die Dauer der Vernehmung aus dem Sitzungssaal zu entfernen hat. Die Entscheidung über die Entlassung der Zeugin war indes nicht mehr Teil der Vernehmung, sondern bildete einen eigenständigen wesentlichen Bestandteil der Hauptverhandlung (vgl. BGH, Großer Senat für Strafsachen, Beschluss vom 21. April 2010 – GSSt 1/09, BGHSt 55, 87, 92), während dessen der Angeklagte nicht im Sitzungssaal anwesend war. Besondere Umstände, etwa eine Bild-Ton-Übertragung in einen Nebenraum mit Gegensprechanlage, die dem Angeklagten während seiner Abwesenheit vom Sitzungssaal ermöglicht hätten, entweder seine Zustimmung zur Entlassung der Zeugin zu erklären oder sein Fragerecht weiter auszuüben (vgl. dazu BGH, Urteil vom 9. Februar 2011 – 5 StR 387/10, NStZ 2011, 534), lagen hier nicht vor. Auch ist der Fehler, der vom Landgericht unbemerkt blieb, nicht im Laufe des weiteren Verfahrens geheilt worden (vgl. zur Möglichkeit einer Heilung BGH, Großer Senat für Strafsachen aaO S. 94).“

Und retten kann (selbst) der 1. Strafsenat des BGH über die Beruhensfrage nichts mehr:

„Zwar darf auch bei einem absoluten Revisionsgrund von einer Urteilsaufhebung abgesehen werden, wenn und soweit ausnahmsweise das Be-ruhen des Urteils denkgesetzlich ausgeschlossen ist (vgl. hierzu Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 338 Rn. 2 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Das Landgericht hat die Zeuginnen B. und C. zwar zu unterschiedlichen Tatvorwürfen vernommen; diese Vorwürfe konnten jedoch nicht völlig isoliert voneinander beurteilt werden. Das zeigt sich hier bereits darin, dass das Landgericht bei der Würdigung der Glaubhaftigkeit der Angaben beider Zeuginnen ausdrücklich in den Blick genommen hat, dass deren Aussagen bemerkenswerte Ähnlichkeiten hinsichtlich des Verhaltens des Angeklagten aufwiesen, obwohl sich die Zeuginnen nicht absprechen konnten (UA S.10).“

Das Verfahren nach § 247 StPO ist für die Tatgerichte nicht ungefährlich. Da muss/sollte man sich aber schon auskennen.

 

Der unrichtige Rat des Rechtsanwalts; oder: Trau, schau wem

In der letzten Zeit sind wiederholt Entscheidungen veröffentlicht worden, die sich mit der Frage auseinander setzen, ob das Ausbleiben des Angeklagten/Betroffenen in der Berufungshauptverhandlung oder in der Hauptverhandlung des Bußgeldverfahrens entschuldigt ist, wenn der Angeklagte/Betroffene aufgrund eines unrichtigen Rates oder Hinweises seines Verteidigers ausbleibt.

Zusammenfassend wird man sagen können: Die obergerichtliche Rechtsprechung sieht in diesen Fällen das Ausbleiben grds. als entschuldigt an, so lange der Angeklagte/Betroffene keinen Grund hatte dem Rat/Hinweis seines Verteidigers zu misstrauen. Das bestätigt jetzt noch mal der OLG Hamm, Beschl. v. 31.01.2013, III-1 RBs 178/12:

„Das Amtsgericht hat den Einspruch des Betroffenen mit dem angefochtenen Urteil zu Unrecht nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. Die Voraussetzung eines Ausbleibens „ohne genügende Entschuldigung“ lag im Hauptverhandlungstermin nicht vor. Im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren ist überwiegend anerkannt, dass ein Ausbleiben zu einem Gerichtstermin auch dann als entschuldigt i.S.d. § 74 Abs. 2 OWiG anzusehen sein kann, wenn es auf einem (wenn auch unrichtigen) Rat oder Hinweis des Verteidigers beruht (OLG Hamm, Beschluss vom 06.03.2006, 4 Ss OWi 44/06; OLG Hamm, NZV 1999, 307; Göhler-Seitz, OWiG, 16. Aufl., § 74 Rdnr. 32).
……

Ein Fall, dass ausreichende Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der vom Verteidiger erteilten Auskunft bestanden hätten, die den Betroffenen zur Nachfrage bei Gericht veranlasst hätten (vgl. insoweit BayObLG, NZV 2003, 293 m.w.N.), lag hier nicht vor. Dies hätte man allenfalls annehmen können, wenn die Ladung zu dem neuen Hauptverhandlungstermin am 19.10.2012 dem Betroffenen deutlich nach dem entsprechenden Hinweis des Verteidigers zugegangen wäre, so dass er Zweifel hätte haben müssen, ob es noch bei der angedachten Verfahrensweise (Beschlussentscheidung) verblieb. Ein solcher Ablauf ist hier aber nicht ersichtlich.

 

Gibt es eine Informationspflicht des Gerichts?

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„Alle Welt lechzt nach Info – nur bei Gericht gibt es die nicht“ Worum geht es bei dem Satz? Nun, es geht um die letztlich zwischen Verteidigern/Angeklagten und den Gerichten häufig strittige Frage, ob das Gericht verpflichtet ist/sein kann, den Prozessbeteiligten insbesondere Informationen über die vorläufige Bewertung von Beweismitteln zu geben, also z.B., wie vom Gericht eine bestimmte Zeugenaussage gesehen wird oder andere Beweismittel bewertet werden. Das kann für den weiteren Verfahrensablauf und das prozessuale Verhalten des Angeklagten von entscheidender Bedeutung sein, weil z.B. aus der vorläufigen – negativen – Bewertung einer Zeugenaussage folgen kann, doch noch einen Beweisantrag stellen zu müssen.

Die damit zusammenhängenden Fragen haben in der Vergangenheit auch schon den BGH beschäftigt, der eine solche Informationspflicht grundsätzlich verneint hat. Zu der Problematik hat sich dann vor kurzem auch noch einmal das KG zu Wort gemeldet (vgl. KG, Beschl. v. 17.12.2012 – (4) 161 Ss 191/12 [262/12]) und ausgeführt, dass das erkennende Gericht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet ist, die Prozessbeteiligten in einem „Zwischenverfahren“ über die vorläufige Bewertung von Beweismitteln zu informieren; auch durch Antrag oder Erklärung der Prozessbeteiligten könne es dazu grundsätzlich nicht gezwungen werden.

„bb) Denn das erkennende Gericht ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet, die Prozessbeteiligten in einem „Zwischenverfahren“ über die vorläufige Bewertung von Beweismitteln zu informieren; auch durch Antrag oder Erklärung der Prozessbeteiligten kann es dazu grundsätzlich nicht gezwungen werden (vgl. BGHSt 43, 212; NStZ-RR 2008, 180). Ausdrücklich entschieden ist dies für die Erklärung nach § 257 Abs. 2 StPO, in der die Aussage eines Zeugen wiedergegeben wird, wie sie der Angeklagte bzw. seine Verteidigung verstanden hat, verbunden mit dem Antrag, bei abweichendem Verständnis des Gerichts einen tatsächlichen Hinweis zu erteilen (BGH aaO). Für das in einen Beweisantrag gekleidete Verlangen des Prozessbeteiligten nach einer solchen vorläufigen Bewertung der Beweisaufnahme durch das erkennende Gericht vor der Urteilsberatung kann aber jedenfalls dann nichts anderes gelten, wenn der Beweisantrag lediglich die Erklärung nach § 257 Abs. 2 StPO ersetzt und nicht ernsthaft auf die Erhebung des Beweises, sondern allein auf die Erteilung eines solchen Hinweises abzielt. So liegt es hier. Dem Zeugen B. sind ausweislich der Urteilsgründe seine eigenen Angaben bei der Polizei im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung erster Instanz im Rahmen seiner Vernehmung in der Berufungshauptverhandlung vorgehalten worden. Der Zeuge hat sich hierzu geäußert, so dass die früheren Angaben des Zeugen zum Zeitpunkt der Stellung des Beweisantrages bereits Gegenstand der Erörterung in der Hauptverhandlung gewesen waren. Es ging der Verteidigung mit der Stellung dieses Beweisantrages danach ersichtlich allein darum, der Kammer ihr Verständnis der Aussage des Zeugen B. in der Berufungshauptverhandlung und ihre daran geknüpften Wertungen zu unterbreiten und sie ihrerseits zu einer vorläufigen Bewertung der Aussage dieses Zeugen zu veranlassen. Erstrebt wurde ausschließlich eine wertende Äußerung der Kammer zum Verständnis der Zeugenaussage, nicht die Beweiserhebung. Die Voraussetzungen, unter denen das Gericht gehalten sein kann, aus Beweisantragstellungen erkannte Missverständnisse der Verteidigung – nicht etwa bewusst unrichtige Behauptungen über den Inhalt einer Zeugenaussage – durch Hinweis auszuräumen (vgl. BGH (Kusch), NStZ 1993, 228; Basdorf, StV 1995, 310, 319), lagen hier nicht vor; die Kammer war nicht verpflichtet, der Angeklagten aus Gründen fairer Verfahrensführung den von der Revision vermissten tatsächlichen Hinweis zu erteilen.“

Das bedeutet natürlich nicht, dass sich das Gericht und die Prozessbeteiligten nicht über das vorläufige Beweisergebnis austauschen dürfen.

Junge Mutter vergisst Kind… ich bin Schuld…

Inzwischen liegen die Neuauflagen zum „Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 6. Aufl.“ und zum „Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 7. Aufl.“ und zur Neuerscheinung „Handbuch für die strafrechtlichen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe“ vor. Und ich kann endlich den Text einer Mail einsetzen, die mir eine junge Kollegin vor einiger Zeit gesandt hat. Ich hatte ihn bisher verwahrt. Denn: Besser kann man m.E. nicht für die Handbücher werben, bzw. wenn das einer Marketing-Abteilung einfallen würde, würde man es nicht glauben.

Die Kollegin schreibt:

„…am vergangenen Samstag habe ich ihr Handbuch in der neuen Auflage erhalten . Bisher hatte ich es mir von meinem Ausbilder in der Version von 2001 ausgeliehen.

Ihr Buch hat jedenfalls dazu geführt, dass ich mit meinem jüngsten Sohn den Spielplatz wechseln musste .

Ich hatte mich nämlich gerade so richtig vertieft, als mich ein Vater, der rechts neben mir saß, anstieß und sagte, er vermute, dass das Kind, dass gerade von der Schaukel gefallen sei, meines sei…dem war auch so…als ich dann mit Trösten fertig war ( es ist NICHTS passiert), war mir die Situation dann so peinlich, das ich mit meinem Sohn zu einem anderen Spielplatz gegangen bin..

 Ihr Buch ist wirklich sehr sehr hilfreich! Ich werde es (ab November hoffentlich) am Anfang sicher immer mit zu Gericht nehmen!

Sehr schön. Nicht, dass ich für eine leichtere Aufsichtspflichtverletzung verantwortlich bin, sondern, dass das „Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung“ offenbar so fesslend ist, dass die junge Mutter alles um sich herum vergisst.

So, das war jetzt Werbung. 🙂