Schlagwortarchiv: Hauptverhandlung

Arztpraxis nicht erreichbar – ok, dann verwerfe ich eben…

© scusi - Fotolia.com

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„Ob ein Betroffener im Sinne des § 74 Abs. 2 OWiG entschuldigt ist, richtet sich nicht danach, was er selbst zur Entschuldigung vorgetragen hat. Maßgebend ist, ob sich aus den Umständen, die dem Gericht zum Zeitpunkt der Entscheidung bekannt und im Wege des Freibeweises feststellbar waren, eine ausreichende Entschuldigung ergibt.“ Das ist einer  der Leitsätze des KG, Beschl. v. 04.06.2015 – 3 Ws (B) 264/15 – 122 Ss 73/15.

Nun, nichts Neues, wird der ein oder andere Leser sagen. Und er hat Recht. Der Leitsatz enthält eine Selbstverständlichkeit im Recht der §§ 73, 74 OWiG, der so von allen OLG – auch zur Verwerfung der Berufung nach § 329 Abs. 1 StPO a.F. immer wieder betont wird.

Und daraus folgt dann: Liegen Anhaltspunkte für eine genügende Entschuldigung vor, darf der Einspruch nach § 74 Abs. 2 OWiG nur verworfen werden, wenn das AG sich die Überzeugung verschafft hat, dass genügende Entschuldigungsgründe nicht gegeben sind. Bestehen Zweifel, ob der Betroffene genügend entschuldigt ist und können diese auch im Freibeweisverfahren nicht geklärt werden, darf ein Verwerfungsurteil nicht ergehen (vgl. u.a. KG VRS 102, 467; 108, 110).

Die Grundsätze hatte das AG im vom KG entschiedene Fall nicht beachtet. Vielmehr war es offenbar davon ausgegangen, dass sich Zweifel am Vorhandensein eines Entschuldigungsgrundes zulasten des Betroffenen auswirken. Es hatte nämlich ein vom Betroffenen vorgelegtes Attest zum Anlass genommen, bei der ausstellenden Ärztin nachfragen zu wollen. Da die Arztpraxis in der Mittagszeit aber nicht erreichbar war, konnten die Zweifel des Amtsrichters weder beseitigt noch bestätigt werden. Bei der Sachlage durfte das AG den Einspruch dann nicht verwerfen. Das hat es allerdings getan und dafür dann vom KG die Quittung bekommen. Aufhebung.

Zeugin krank, HV mehr als drei Wochen unterbrochen – da „platzt“ das Verfahren

© Andrey - Fotolia.com

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Folgendes Verfahrensgeschehen: Am 05.11. 2014 wird die Hauptverhandlung unterbrochen. Zum Fortsetzungstermin am 26.11.2014 wird eine Zeugin geladen. Diese lässt am 25.11.2014 unter Vorlage eines ärztlichen Attests mitteilen, sie könne der Ladung wegen einer akuten, voraussichtlich bis 02.12.2014 bestehenden Erkrankung keine Folge leisten. Dies gibt der Vorsitzende in der Hauptverhandlung am 26.11.2014 bekannt; das Attest und die Mitteilung wurden laut Protokoll „zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht“. Anschließend wird die Hauptverhandlung erneut unterbrochen; gemäß Absprache mit den Verfahrensbeteiligten wird Fortsetzungstermin auf den 10.12.2014 bestimmt.

Gerügt wird später die Verletzung des § 229 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 StPO – Hauptverhandlung länger als drei Wochen unterbrochen. Dazu der BGH im BGH, Besch. v. 30.06.2015 – 3 StR 202/15:

„a) Nach ständiger Rechtsprechung gilt eine Hauptverhandlung dann als fortgesetzt, wenn zur Sache verhandelt und das Verfahren gefördert wird (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 2014 – 4 StR 370/13, NStZ 2014, 220). Zwar kann auch in der Befassung lediglich mit Verfahrensfragen eine Förderung des Ver-fahrens in der Sache liegen, wenn deren Ziel die Klärung ist, durch welche Un-tersuchungshandlungen der Aufklärung des Sachverhalts Fortgang gegeben werden kann (BGH aaO). Nicht ausreichend hierfür ist jedoch allein die in der Sache selbst nicht weiterführende Prüfung und Erörterung, ob eine – weitere – Unterbrechung der Hauptverhandlung notwendig ist und wann diese gegebe-nenfalls fortgesetzt werden kann (vgl. LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 229 Rn. 12; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 229 Rn. 11; jeweils mwN). So liegt der Fall indes hier.

b) Allerdings hat der Bundesgerichtshof die Auffassung vertreten, dass die Unterbrechungsfrist des § 229 Abs. 1 StPO auch dann gewahrt ist, wenn die für den Fortsetzungstermin in Aussicht genommene weitere Förderung des Verfahrens in der Sache infolge unvorhersehbarer Ereignisse nicht stattfinden kann (BGH, Beschluss vom 5. November 2008 – 1 StR 583/08, NJW 2009, 384). Der Senat kann offen lassen, ob er dieser Ansicht beitreten könnte, ins-besondere, ob sie mit dem wesentlichen Zweck des § 229 StPO, der Wahrung der Konzentrationsmaxime (LR/Becker aaO, Rn. 1 mwN), noch zu vereinbaren ist; denn auf die vorliegende Sachverhaltsgestaltung ist diese Entscheidung jedenfalls nicht übertragbar. Ihr lag zu Grunde, dass das Gericht im Fortset-zungstermin zunächst einem mit veränderter Sachlage begründeten Unterbrechungsantrag des Verteidigers entsprechen musste. Demgegenüber war das Landgericht hier ausschließlich infolge der Erkrankung der geladenen Zeugin daran gehindert, die Beweisaufnahme wie vorgesehen fortzusetzen. Welche Auswirkungen es auf den Lauf der höchstzulässigen Unterbrechungsfrist hat, wenn ein Verfahrensbeteiligter wegen Krankheit nicht zur Hauptverhandlung erscheinen kann, ist indes Gegenstand der besonderen und abschließenden Regelung in § 229 Abs. 3 StPO. Eine Hemmung der Unterbrechungsfrist wegen Erkrankung eines Zeugen ist dort nicht vorgesehen. Dies kann nicht dadurch umgangen werden, dass die Bekanntgabe einer Erkrankung als Sachverhand-lung im Sinne einer Fortsetzung der Hauptverhandlung nach § 229 Abs. 4 Satz 1 StPO gewertet wird, durch die die Unterbrechungsfrist gewahrt wird.“

Die Belastung des Amtsrichters – ist sie groß genug?

© Avanti/Ralf Poller - Fotolia.com

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Was für eine Frage: Die Belastung des Amtsrichters – ist sie groß genug? Natürlich werden die mitlesenden Amtsrichter – und wahrscheinlich nicht nur die – sagen. Aber: Die Frage stellt sich nicht in dem allgemeinen Zusammenhang nach der allgemeinen dienstlichen Belastung  der (Amts)Richter, sondern konkret in einem amtsgerichtlichen Verfahren, in dem der Amtsrichter Beweisanträge des Betroffenen  „nach „§ 77 Abs. 2 Nr. 2 OWiG“ zurückgewiesen [hat], da „die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nach seinem pflichtgemessen Ermessen nicht erforderlich“ sei. Die Anträge seien „ohne verständigen Grund so spät vorgebracht“ worden, „dass die Beweiserhebung zur Aussetzung der Hauptverhandlung führen würde“. Dazu führte das Amtsgericht im angefochtenen Urteil u.a. aus, dass es seinerzeit schon für Ende Januar terminiert habe, bei zwei bis drei Sitzungstagen pro Woche. Aufgrund dieser Belastung sei eine Durchführung eines Fortsetzungstermins innerhalb der Frist der §§ 71 Abs. 1 OWiG, 229 Abs. 1 StPO nicht möglich.“

Dem OLG Hamm, das auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen mit der Frage befasst war, passt das so nicht.Es verweist im OLG Hamm, Beschl. v. 03.02.2015 – 1 RBs 18/15 – darauf, dass der Ansatz des Amtsrichters, dass die beantragte Beweiserhebung zu einer Aussetzung der Hauptverhandlung nach § 228 StPO mit der Folge, dass die Hauptverhandlung neu durchgeführt werden muss, führen würde, im Urteil nicht ausreichend dargetan sei. Die allgemeine Angabe, das Amtsgericht terminiere Straf- und Bußgeldsachen an zwei bzw. drei Hauptverhandlungstagen je Woche und man terminiere derzeit bereits im Januar des Folgejahres, sage darüber nichts aus. So ist weder dargetan, wie umfangreich die jeweiligen Verhandlungstage sind, noch, dass – ohne Vernachlässigung oder Zurückstellung anderer Verfahren – die begehrte Beweisaufnahme, welche einen überschaubaren Umfang hat, nicht gleichwohl noch zusätzlich hätte angesetzt werden können.

Und dann kommt das – was m.E. – die Amtsrichter nicht gerne lesen werden:

Für die Frage, ob die Beweiserhebung zur Aussetzung der Hauptverhandlung führt, ist maßgeblich, ob ein seine Aufgaben pflichtbewusst erfüllender Richter – auch unter Berücksichtigung der üblichen Schwankungen in der wöchentlichen Arbeitsbelastung, d.h. auch bei angemessener Mehrarbeit gegenüber seiner üblichen wöchentlichen Arbeitsbelastung – den Fortsetzungstermin zur Durchführung der Beweisaufnahme nicht mehr hätte ansetzen können. Dies ist dann der Fall, wenn er – auch bei angemessener Mehrarbeit – den Fortsetzungstermin voraussichtlich nicht ohne Aufhebung anderer Termine oder Vernachlässigung anderer Pflichten (wie etwa sorgfältige Vorbereitung anderer Hauptverhandlungen, Wahrung der Urteilsabsetzungsfristen, Wahrung des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen etc.) nicht durchführen kann. Der Senat hält es hingegen nicht für erforderlich, dass die Beweiserhebung zwingend zur Aussetzung der Hauptverhandlung führt, etwa weil bereits feststeht, dass das Beweismittel nicht fristgerecht herbeigeschafft werden kann.

….

Den Fall, dass ein seine Aufgaben pflichtbewusst erfüllender Richter – auch unter Berücksichtigung der üblichen Schwankungen in der wöchentlichen Arbeitsbelastung, d.h. auch bei angemessener Mehrarbeit gegenüber seiner üblichen wöchentlichen Arbeitsbelastung – den Fortsetzungstermin zur Durchführung der Beweisaufnahme nicht mehr hätte ansetzen können, sieht der Senat z.B. dann als gegeben an, wenn der Richter mit der Durchführung von Hauptverhandlungen, deren Vor- und Nachbereitung sowie mit seinen sonstigen richterlichen Aufgaben so belastet ist, dass ein Fortsetzungstermin zur Durchführung der beantragten Beweisaufnahme in dem Unterbrechungszeitraum oder eine deshalb zu verschiebende anderweitige Tätigkeit zwangsläufig erst ab den frühen Abendstunden, zu früher Morgenzeit oder am Wochenende durchgeführt werden könnte.

Solches ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Das Amtsgericht hat für den konkreten Fortsetzungszeitraum i.S.v. § 229 StPO weder die konkrete Zahl von Sitzungstagen, noch die Zahl der zu verhandelnden Sachen, noch die hierfür angesetzte Verhandlungsdauer mitgeteilt. Dies hätte womöglich schon ausgereicht, dem Senat, der einschätzen kann, wie viel Vorbereitungs – und Nachbereitungszeit erforderlich ist, einen Eindruck davon zu vermitteln, dass die Auslastung des Tatrichters eine weitere Beweisaufnahme in einem Fortsetzungstermin innerhalb der Unterbrechungsfrist nicht zugelassen hätte.“

Also: So ganz einfach ist das mit der Ablehnung von Beweisanträgen wegen Verspätung nicht (mehr).

Wie wird in der Hauptverhandlung ein Zeuge (richtig) belehrt?

© Dan Race Fotolia .com

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Die Entscheidung des 2. Strafsenats zur „qualifizierten Belehrung“ (vgl. BGH, Beschl. v. 04.06.2014 – 2 StR 656/13 und dazu 2. Strafsenat des BGH – “Rebellensenat”? – nee, nur “Unruhestifter” und Kofferpacken für den Großen Senat – “wir folgen dem “Rebellensenat” nicht….) zieht Kreise. Jetzt hatte ein Verteidiger offenbar mit ihr argumentiert und eine nicht ausreichende Belehrung eines Zeugen in der Hauptverhandlung geltend gemacht. Der 1. Strafsenat erteilt dem Vorbringen im BGH, Beschl. v. 10.02.2015 – 1 StR 20/15 eine Absage:

„Soweit die Revision behauptet, die zur Verweigerung des Zeugnisses gemäß § 52 Abs. 1 StPO berechtigten Zeugen seien anlässlich ihrer Vernehmung vor der Strafkammer vom Vorsitzenden nicht hinreichend darüber belehrt worden, welche Folgen eine Gestattung der Verwertung ihrer polizeilichen Vernehmungen habe, ist ein Rechtsfehler nicht ersichtlich.

Unabhängig von der Frage, ob diese Rügen im Sinne von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zulässig ausgeführt sind, sind sie jedenfalls unbegründet, denn die „qualifizierte“ Belehrung des Vorsitzenden entsprach den Anforderungen, die von der Rechtsprechung hierfür formuliert worden sind. Danach kann ein zur Zeugnisverweigerung berechtigter Zeuge die Verwertung seiner in einer polizei-lichen Vernehmung getätigten Angaben wirksam gestatten, wenn er zuvor über die Folgen des Verzichts ausdrücklich belehrt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 1999 – 4 StR 189/99, BGHSt 45, 203, 208; BGH, Beschlüsse vom 26. September 2006 – 4 StR 353/06, NStZ 2007, 352, 353 und vom 13. Juni 2012 – 2 StR 112/12, BGHSt 57, 254, 256).

Anders als die Revision meint, gehört zum Inhalt dieser Belehrung nicht, dass die Angaben des Zeugen vor dem Ermittlungsrichter auch ohne seine Zustimmung in der Hauptverhandlung verwertet werden können; eine solche „qualifizierte“ Belehrung soll nach Auffassung des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs durch den Ermittlungsrichter bei der Vernehmung eines zur Zeugnisverweigerung berechtigten Zeugen erfolgen, damit diese Angaben trotz späte-rer Zeugnisverweigerung in der Hauptverhandlung verwertet werden können (vgl. BGH, Anfragebeschluss vom 4. Juni 2014 – 2 StR 656/13, NStZ 2014, 596; abweichend hierzu BGH, Beschlüsse vom 16. Dezember 2014 – 4 ARs 21/14, NStZ-RR 2015, 48, vom 8. Januar 2015 – 3 ARs 20/14 und vom 14. Januar 2015 – 1 ARs 21/14). In der Hauptverhandlung muss hingegen der dann das  Zeugnis verweigernde Zeuge lediglich ausdrücklich darauf hingewiesen wer-den, welche Konsequenzen die Gestattung der Verwertung seiner früheren vor der Polizei getätigten Angaben hat (vgl. auch BGH, Beschluss vom 4. Juni 2014 – 2 StR 656/13, NStZ 2014, 596, 598). Dies ist vorliegend in vollem Umfang geschehen.“

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Mal eben schnell verwerfen… manchmal fehlen einem die Worte

entnommen wikimedia.org Urheber Ulfbastel

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Na, da ist es aber ein wenig schnell gegangen beim AG Tiergarten mit der Verwerfung des Einspruchs. Das KG meint – m.E. zu Recht – im KG, Beschl. v. 05.11.2014 – 3 Ws (B) 575/14 – „zu schnell“. Folgender Ablauf liegt dem Beschluss zugrunde: Der Betroffene hat gegen einen Bußgelbescheid Einspruch eingelegt. Auf den Einspruch bestimmt das AG einen Hauptverhandlungstermin und weist mit Schreiben vom 04.09.2014 darauf hin, dass der Betroffene mit einer deutlich erhöhten Geldbuße zu rechnen habe, wenn sich in der Haupteverhandlung die Richtigkeit des Vorwurfs und die Wahrheitswidrigkeit seiner den Unfallgegner belastenden Einlassung ergäben. Am Terminstag ist dann um 12.07 Uhr mit der Hauptverhandlung begonnen worden. Um 12.10 Uhr ist die Verhandlung auf Wunsch des Verteidigers unterbrochen worden, der das gerichtliche Schreiben vom 04.09.2014 mit seinem Mandanten erörtern wollte. Der Vorsitzende hat nach drei Minuten, also um 12.13 Uhr, die Fortsetzung der Verhandlung verfügt und die Protokollführerin entsprechend aufrufen lassen. Nachdem der Betroffene und sein Verteidiger auf den Aufruf nicht im Saal erschienen waren, hat das AGden Einspruch um 12.17 Uhr nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. In den Urteilsgründen hat es den Verfahrensablauf geschildert und ausgeführt, der Betroffene habe „nicht das Recht für sich herausnehmen“ dürfen, „das Schreiben des Gerichts vom 4.9.14 über Gebühr lange mit seinem Verteidiger zu erörtern und den Aufruf zur Fortsetzung zu ignorieren“.

Dazu das KG:

„Das Amtsgericht hat den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzt, indem es seinen Einspruch ohne Verhandlung zur Sache nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen hat.

1. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Einspruch nach § 74 Abs. 2 OWiG auch dann verworfen werden kann, wenn der Betroffene zu dem zunächst anberaumten Termin erschienen war, dann aber bei dem Folgetermin ausbleibt (vgl. OLG Hamm Prozessrecht aktiv 2004, 212 [Volltext bei juris]); das gilt auch dann, wenn der Fortsetzungstermin wenige Stunden nach dem ersten Termin stattfindet (vgl. Thüringer OLG VRS 105, 137). Daneben entspricht es zumindest herrschender Meinung, dass das Amtsgericht den Einspruch nach § 74 Abs. 2 OWiG auch dann verwerfen kann (oder muss), wenn der Betroffene sich vorzeitig aus der Verhandlung entfernt (vgl. BayObLGSt 1972, 17; KrG Saalfeld NStZ 1994, 41; Göhler/Seitz, OWiG 16. Aufl., § 74 Rn. 28; KK-OWiG/Senge, 3. Aufl., § 74 Rn. 30; a.M. BayObLG VRS 62, 206).

2. Der überwiegend durch das Hauptverhandlungsprotokoll bewiesene und auch dem Prozessurteil entsprechende Sachvortrag der Rechtsbeschwerde belegt weder, dass der Betroffene einem Fortsetzungstermin ferngeblieben ist, noch lässt er erkennen, dass der Betroffene sich aus der Hauptverhandlung vorzeitig entfernt hat. Protokoll, Urteil und Rechtsbeschwerde lassen nämlich nicht erkennen, dass die Unterbrechung durch den Vorsitzenden befristet worden wäre. Mag einem Betroffenen und seinem Verteidiger bei dieser Sachlage beim Überschreiten einer längeren Zeit auch ein prozessordnungswidriges Agieren vorzuhalten sein, so lässt das hier festgestellte Verhalten jedenfalls nicht darauf schließen, dass der Betroffene sich vorzeitig aus dem Saal entfernt hat. Erst recht bei der hier – zumal nur stillschweigend – auf drei bis höchstens sieben Minuten begrenzten Unterbrechung war der vom Amtsgericht gezogene Schluss, der Betroffene habe sich aus der Hauptverhandlung entfernt, verfrüht. Er lag tatsächlich und rechtlich fern, zumal der Betroffene seine Sachen im Saal zurückgelassen hatte.“

Manchmal fehlen einem die Worte….

Und: Ceterum censeo: Hier geht es zur Abstimmung Beste Jurablogs Strafrecht 2015 – wir sind dabei, die Abstimmung läuft…