Schlagwortarchiv: Hauptverhandlung

Wer wiederkommt, muss das letzte Wort bekommen..

© aerogondo - Fotolia.com

© aerogondo – Fotolia.com

Manche Entscheidungen überraschen mich, und zwar nicht wegen des Inhalts der Entscheidung, sondern wegen der zugrunde liegenden Verfahrenskonstellationen. Denn häufig kann man daraus nur den Schluss ziehen, dass dann manches, was eigentlich klar sein müsste, in der Praxis doch nicht so klar ist. So ist es mir mit dem OLG Stuttgart, Beschl., v. 02.02.2015 – 1 Ss 6/15 – ergangen. Da hatte das AG den Angeklagten verurteilt. Der legt Berufung ein. Am zweiten Berufungshauptverhandlungstag erscheint er nicht. Das LG beschliesst, die Hauptverhandlung nach § 231 Abs. 2 StPO wegen eigenmächtigen Ausbleibens des Angeklagten ohne diesen fortzuführen. Nach Schließung der Beweisaufnahme erhalten die Staatsanwaltschaft und der Verteidiger das Wort. Danach wurde die HV um 10:22 Uhr unterbrochen und um 10:51 Uhr bei Anwesenheit aller Beteiligten einschließlich des inzwischen wieder erschienenen Angeklagten fortgesetzt. Ohne dem Angeklagten das letzte Wort zu erteilen und ohne dass dieser das Wort ergriffen hatte, verkündete das LG dann ein Urteil.

So geht es nicht, sagt das OLG Stuttgart. Denn:

„Die Fortsetzung der Verhandlung am 10. Oktober 2014 in Abwesenheit des Angeklagten gemäß § 231 Abs. 2 StPO enthob das Gericht nicht seiner Verpflichtung, dem vor Urteilsverkündung erschienenen Angeklagten gemäß § 258 Abs. 2 StPO das letzte Wort zu erteilen (BGH NStZ 1986, 372). Das Recht zur Ausübung des letzten Wortes hat der Angeklagte auch nicht dadurch verwirkt, dass er zuvor eigenmächtig der Verhandlung ferngeblieben ist. Es entspricht ständiger höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung, dass ein Angeklagter nach seiner Rückkehr in die Hauptverhandlung seine Stellung mit all seinen Rechten wieder einnimmt (BGH a.a.O. sowie NStZ 1990, 291; OLG Hamm NStZ-RR 2001, 334; siehe auch Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 231, Rn. 23; KK-Gmel, StPO, 7. Aufl., § 231, Rn. 12).

Dem Recht des Angeklagten auf das letzte Wort entspricht die Verpflichtung des Gerichts, nach § 258 Abs. 3 StPO dem Angeklagten von Amts wegen Gelegenheit zu ge¬ben, sich als letzter persönlich abschließend zur Sache zu äußern (BGH NJW 1963, 259). Das ist angesichts der Bedeutung dieses Rechts auch dann erforderlich, wenn das Gericht das Beweisergebnis schon abschließend beraten hat und zur Verkündung des Urteils bereit ist (BGH NStZ 1986 a.a.O.).

Zwar begründet die Nichterteilung des letzten Wortes die Revision nur dann, wenn und soweit das Urteil darauf beruht (§ 337 Abs. 1 StPO), wobei die bloße Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs genügt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 337, Rn. 37 m.w.N.). Dieser kann nur in besonderen Ausnahmefällen ausgeschlossen werden (vgl. dazu BGH BeckRS 2014, 15076 m.w.N.). Die insoweit entwickelten Fallgruppen greifen vorliegend indes nicht durch. Insbesondere hat der Angeklagte die ihm zur Last gelegte Tat nicht eingeräumt, weshalb nicht auszuschließen ist, dass er die Möglichkeit des letzten Wortes genutzt hätte, um Erklärungen abzugeben, die Anlass für weitere Beweiserhebungen oder eine andere Entscheidung hätten sein können.“

Klassischer Fehler XIX: oder „Tretmine“/Dauerbrenner in der Hauptverhandlung

© J.J.Brown - Fotolia.com

© J.J.Brown – Fotolia.com

Da ist mal wieder eine 🙁 . Eine Entscheidung aus der Abteilung: „Dauerbrenner des BGH zu § 247 StPO“. Es gibt zu der Problematik der Entfernung des Angeklagten aus der Hauptverhandlung (§ 247 StPO) und des Umgehens/Verhaltens des Gerichts mit dieser Verfahrenssituation eine Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen (!!!!) und unzählige „kleine“ Entscheidungen des BGH, die sich mit den Fragen befassen. Dennoch scheint das, was der BGH in diesen Entscheidungen ausgeführt hat, niemanden zu interessieren. Anders kann man sich kaum erklären, warum es immer wieder zu Fehlern kommt und der BGH immer wieder landgerichtliche Entscheidungen aufzuheben. Die Verfahrensrügen sind in diesem Bereich eine sichere Bank. So auch in dem dem BGH, Beschl. v. 23.09.2014 – 4 StR 302/14 – zugrunde liegenden Verfahren mit folgendem – im Grunde aus anderen Verfahren bekannten – Verfahrensgeschehen:

In der Hauptverhandlung wurde der Angeklagte für die Dauer der Vernehmung seiner Tochter, der Nebenklägerin, durch Beschluss der Strafkammer gemäß § 247 StPO aus dem Sitzungszimmer entfernt. Nach ihrer Aussage zur Sache blieb die Nebenklägerin auf Anordnung des Vorsitzenden unvereidigt und wurde entlassen, woraufhin sie den Sitzungssaal verließ. Nachdem der Angeklagte daraufhin den Sitzungssaal wieder betreten hatte, informierte ihn der Vorsitzende über den wesentlichen Inhalt der Aussage der Nebenklägerin. Nach einer 15-minütigen Unterbrechung der Hauptverhandlung erklärte der Verteidiger des Angeklagten, nach einer Besprechung mit diesem gebe es noch drei Ergänzungsfragen an die Nebenklägerin. Für diese ergänzende Vernehmung der Nebenklägerin wurde der Angeklagte erneut durch Gerichtsbeschluss gemäß § 247 StPO von der Teilnahme an der Vernehmung ausgeschlossen und verließ den Sitzungssaal. Nach Aussage der Nebenklägerin zur Sache blieb diese auf Anordnung des Vorsitzenden erneut unvereidigt und wurde entlassen. Daraufhin betrat der Angeklagte erneut den Sitzungssaal und wurde vom Vorsitzenden über die Angaben der Nebenklägerin informiert. Dagegen dann die Verfahrensrüge, die zulässig und begründet war. Der BGH arbeitet mit den leider bereits sattsam bekannten Ausfürhungen – wahrscheinlich gibt es dafür Textbausteine…

b) Die Rüge ist auch begründet. Der Beschwerdeführer war entgegen § 247 StPO auch von der Verhandlung über die Entlassung der Nebenklägerin als Zeugin nach deren zweiter Vernehmung ausgeschlossen. Dies begründet den Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO, denn die Verhandlung über die Entlassung der Nebenklägerin war, auch wenn es sich um eine ergänzende Ver-nehmung handelte, ein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Verhandlung über die Entlassung eines Zeugen grundsätzlich ein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung, die währenddessen fortdauernde Abwesenheit des nach § 247 Satz 1 oder Satz 2 StPO entfernten Angeklagten also regelmäßig geeignet, den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO zu begründen (BGH, Beschluss vom 21. April 2010 – GSSt 1/09, BGHSt 55, 87, 92). Die das Anwesenheitsrecht und die Anwesenheitspflicht des Angeklagten betreffenden Vor-schriften bezwecken unter anderem, dem Angeklagten eine uneingeschränkte  Verteidigung zu ermöglichen, insbesondere auf Grund des von ihm selbst wahrgenommenen Verlaufs der Hauptverhandlung. Das wird ihm durch seinen Ausschluss von der Verhandlung über die Entlassung des Zeugen erschwert, weil er in unmittelbarem Anschluss an die Zeugenvernehmung keine Fragen oder Anträge stellen kann, die den Verfahrensausgang beeinflussen können (BGH aaO). Gemessen daran kommt der ergänzenden Vernehmung einer Opferzeugin grundsätzlich erhebliche Bedeutung für das Verfahren zu, sodass der Angeklagte nach einer solchen ebenfalls stets die Möglichkeit haben muss, ergänzende Fragen oder Anträge zu stellen (BGH, Beschluss vom 11. März 2014 – 1 StR 711/13, aaO, 533 mwN). Beim Vorwurf von Sexualstraftaten liegt es sogar nahe, dass Umstände zum Tatgeschehen selbst dann erörtert werden, wenn es nur deshalb zu einer erneuten Vernehmung der Opferzeugin kommt, weil Fragen zum Randgeschehen noch geklärt werden müssen. Kein Verfah-rensbeteiligter ist in einem solchen Fall rechtlich gehindert, bisher noch nicht gestellte, aber zur Sache gehörende und damit den gesamten Anklagevorwurf betreffende Fragen zu stellen. Dieser Möglichkeit zu ergänzenden Fragen kommt insbesondere dann besondere Bedeutung zu, wenn – wie im vorliegen-den Fall – der Angeklagte nach dem zutreffenden Vortrag der Revision bereits gemäß § 247 StPO von der Teilnahme an der Verhandlung über die Entlassung der Nebenklägerin nach ihrer ersten Zeugenvernehmung ausgeschlossen war. Die besondere Verfahrensbedeutung der zweiten Zeugenvernehmung liegt in solchen Fällen darin, dass mit dieser Vernehmung der Verfahrensfehler, dem Angeklagten bei der Verhandlung über die Entlassung nach der ersten Zeugen-vernehmung der Nebenklägerin die Anwesenheit nicht zu gestatten, geheilt wurde (BGH, aaO, 533). „

Geholfen hat dem Urteil im Übrigen auch nicht der Versuch des GBA, die Verfahrensrüge als unzulässig anzusehen. Das „Spiel“ hat der BGH nicht mitgemacht. Im Übrigen habe ich so oder so den Eindruck, dass der GBA zulässige Verfahrensrügen nicht kennt.

Klassischer Fehler XVIII: Hauptverhandlung ohne den Angeklagten

© J.J.Brown - Fotolia.com

© J.J.Brown – Fotolia.com

Ich hatte ja schon einige Male Postings zu § 338 Nr. 5 StPO betreffend einen Teil der der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten. Meist stehen diese Fragen in Zusammenhang mit § 247 StPO. Im BGH, Beschl. v. 17.09.2014 – 1 StR 212/14 – ist es dann mal nicht die Entfernung nach § 247 StPO, sondern eine nach § 231b StPO. Zum Ablauf und zur Begründung führt der BGH aus:

„1. Die Rüge einer Verletzung des § 338 Nr. 5 StPO (§ 231b Abs. 1 StPO) hat Erfolg, weil die Hauptverhandlung (hier Einnahme eines Augenscheins) in Abwesenheit des Angeklagten erfolgt ist.
Durch Beschluss des Landgerichts wurde der Angeklagte gemäß § 177 GVG für die weitere Vernehmung der Zeugin B. am 15. November 2013 aus dem Sitzungszimmer entfernt, nachdem er zuvor mehreren sitzungspolizeilichen Anordnungen des Vorsitzenden … nicht nachgekommen war …
Nach Entfernung des Angeklagten machte die Zeugin weitere Angaben. Im Protokoll heißt es sodann: „Die von der Polizei gefertigten Lichtbilder der Wohnung der Geschädigten B. wurden in Augenschein genommen.“
Die Zeugin machte sodann weitere Angaben zur Sache. Der Angeklagte wurde über den wesentlichen Inhalt der Zeugenaussage B. informiert (§§ 231b Abs. 2, 231a Abs. 2 StPO).
Die Lichtbilder werden im Protokoll anschließend nicht mehr erwähnt.
…..

b) Die Rüge ist auch begründet.
Durch die Niederschrift über die Hauptverhandlung wird bewiesen (§ 274 StPO), dass während der Vernehmung der Zeugin B., bei der der Angeklagte nach § 177 GVG ausgeschlossen war, die Inaugenscheinnahme der Lichtbilder durchgeführt wurde. Nach den Gesamtumständen ist hier davon auszugehen, dass es sich um einen förmlichen Augenschein gehandelt hat und die Lichtbilder nicht lediglich als Vernehmungsbehelf eingesetzt worden sind (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2002 – 5 StR 477/02).

Die Verwendung von Augenscheinsobjekten als Vernehmungsbehelfe im Verlaufe einer Zeugenvernehmung hätte keiner Aufnahme in die Sitzungsniederschrift bedurft (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2014 – 4 StR 529/13 mwN).

Der Wortlaut des Protokolls ist eindeutig: Die Bilder wurden „in Augenschein genommen“. Auf die Einschätzung des Sitzungsstaatsanwalts in seiner Gegenerklärung, wo nach seiner Erinnerung die Lichtbilder „als Hilfe dienten, die Angaben des Zeugen B. betreffend ihrer Wohnverhältnisse nachvollziehen zu können“, kommt es danach nicht an.

Den Urteilsgründen lässt sich auch nicht entnehmen, dass kein förmlicher Augenschein erfolgt ist. Denn dort heißt es: „Dieses Geschehen konnte B. anhand von in Augenschein genommenen Lichtbildern …“ (UA S. 20) und „beruhen u.a. … auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern der Wohnung von B.“ (UA S. 26). Umstände, die die Beweiskraft des Urteils in Zweifel ziehen könnten (vgl. hierzu u.a. BGH, Beschluss vom 13. November 2002 – 1 StR 270/02), liegen danach nicht vor.

Eine gegebenenfalls zulässige Protokollberichtigung ist nicht erfolgt.

Danach ist ein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten vorgenommen und auch nicht in seiner Anwesenheit wieder-holt worden (vgl. hierzu u.a. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2007 – 3 StR 163/07). Dass der Angeklagte hier nicht nach § 247 StPO sondern nach § 177 GVG entfernt wurde, ist für die Beurteilung des Verstoßes ohne Bedeutung. Es liegt der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO vor, weil ein Teil der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführt wurde (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2014 – 4 StR 529/13), ohne dass dies durch den Entfernungsbeschluss gedeckt war; denn die Augenscheinnahme gehörte nicht zur Vernehmung (vgl. auch Meyer-Goßner/Schmitt 57. Aufl. Rn. 7 und 20 ff. zu § 247 StPO). Es stand auch nicht zu befürchten (vgl. § 231b Abs. 1 StPO), dass der Angeklagte bei nachträglicher Inaugenscheinnahme der Lichtbilder (bei seiner Unterrichtung gemäß §§ 231b Abs. 2, 231a Abs. 2 StPO) den Ablauf der Hauptverhandlung in schwerwiegender Weise beeinträchtigen würde.“

Entbindungstag II: Wann muss entbunden werden?

FragezeichenNach dem Posting mit den Entscheidungen zur Frage der Zulässigkeit des Entbindungsantrags noch in der Hauptverhandlung (vgl. hier: Entbindungstag I: Entbindung noch in der Hauptverhandlung?) schiebe ich dann zwei Entscheidungen nach zu der Frage, wann den nun die Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung erforderlich ist bzw., wann er von seiner Anwesenheitspflicht entbunden werden muss. Ja, „muss“, nicht „kann“, die AG haben da kein Ermessen.

Dazu der OLG Bamberg, Beschl. v. 08.05.2014 – 2 Ss OWi 405/13, der davon ausgeht, dass im Rahmen von Verkehrsordnungswidrigkeiten die Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung im Regelfall entbehrlich its, wenn dieser seine Fahrereigenschaft zugestanden und erklärt hat, er werde in der Hauptverhandlung keine (weiteren) Angaben zur Sache machen. Die Anwesenheit könne in einem solchen Fall allerdings dann noch zur weiteren Sachaufklärung dienen, wenn hierfür die bloße physische Präsenz des Betroffenen, etwa zur Auffrischung des Erinnerungsvermögens des Zeugen, ausnahmsweise geboten und erforderlich ist. Und weiter: „Zwar führt das Amtsgericht aus, dass die Feststellung des Verstoßes davon abhinge, ob sich der Zeuge an den konkreten Einzelfall erinnere. Weshalb hier zur Auffrischung des Erinnerungsvermögens die Anwesenheit des Betroffenen erforderlich sein sollte und nicht ggf. sonstige Maßnahmen, z.B. Vorhalte aus den Akten, ausgereicht hätten, wird nicht näher ausgeführt. Allein der Umstand, dass die Tat mehr als zwei Monate zurücklag, genügt nicht. Die weiteren Ausführungen erschöpfen sich in einem Zitat aus den Gründen der Entscheidung des OLG Düsseldorf (a.a.O.). Insoweit fehlt der Bezug zum verfahrensgegenständlichen Sachverhalt bereits deshalb, weil sich aus der Entscheidung des OLG Düsseldorf nicht entnehmen lässt, worauf der Entbindungsantrag dort gestützt worden war (vgl. auch Krenberger jurisPR-VerkR 17/2012 Anm. 5 zu OLG Düsseldorf a.a.O.).“

Und zu der Problematik passt dann auch noch der LG Wuppertal, Beschl. v. 25.08.2014 – 26 Qs 42/14, in dem es um die Frage ging, ob das Bestehen auf der Anwesenheit des Betroffenen in derHauptverhandlung damit begründet werden kann, dass es um Fahrverbotsfragen geht. Das LG sagt: Allein die Frage, ob ausnahmsweise von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen werden kann, hängt nicht von einem persönlichen Eindruck des Gerichts vom Betroffenen in der Hauptverhandlung ab, so dass dieser Gesichtspunkt einer Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen nicht entgegensteht.

„Keep cool“, und nicht einfach abhauen aus der Hauptverhandlung

© sss78 – Fotolia.com

© sss78 – Fotolia.com

Man kann ja manchmal sicherlich verstehen, dass eine Verurteilung und die anschließende Urteilsbegründung den Angeklagten aufregen und er denkt: Nur noch weg bei so viel Ungerechtigkeit. Das – oder Ähnliches – hatte wohl auch ein Angeklagter im Bezirk des OLG Bamberg gedacht und hatte die Hauptverhandlung zwar nach vollständiger Begründung des Urteils, aber noch vor Erteilung der mündlichen Rechtsmittelbelehrung eigenmächtig verlassen. Seine Sprungrevision war dann verspätet und er hat Wiedereinsetzung beantragt. Die hat das OLG Bamberg im OLG Bamberg, Beschl. v. 01.07.2014 – 3 Ss 84/14 – nicht gewährt:

„Der Angekl. hat unbeschadet der Ankündigung im vorgenannten Schriftsatz entgegen § 45 II 1 StPO einen Wiedereinsetzungsgrund weder glaubhaft gemacht noch sonst durch den Vortrag entsprechender Tatsachen hinreichend dargelegt. Vom Erfordernis der Glaubhaftmachung war der Angekl. insbesondere nicht deshalb befreit, weil er – wovon der Senat nach Aktenlage gemäß § 274 StPO auszugehen hat – nach vollständiger Eröffnung der Urteilsgründe in seiner Anwesenheit, jedoch noch vor Erteilung der mündlichen Rechtsmittelbelehrung im Sinne der §§ 35a S. 1 und S. 2, 312 ff. StPO den Sitzungssaal eigenmächtig verlassen hat. Denn die gesetzliche Vermutung des § 44 S. 2 StPO hebt auch bei unterbliebener Rechtsmittelbelehrung nur das Erfordernis fehlenden Verschuldens des Antragstellers auf. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Belehrungsmangel und Fristversäumnis ist jedoch auch in diesem Fall erforderlich (BGH, Beschl. v. 16.08.2000 – 3 StR 339/00 [bei Nack] = NStZ 2001, 45; OLG Düsseldorf NStZ 1989, 242 und NStZ 1986, 233 m. zust. Anm. Wendisch und schon MDR 1984, 71; OLG Frankfurt NStZ-RR 2007, 206; vgl. auch Meyer-Goßner/Schmitt StPO 57. Aufl. § 44 Rn. 22 und KK/Maul StPO 7. Aufl. § 44 Rn. 36, jeweils m.w.N.). Insoweit hat der Angekl. allerdings mit keinem Wort dargelegt oder sich gar ausdrücklich darauf berufen, die einwöchige Einlegungsfrist in Folge der unterbliebenen Belehrung, nämlich aufgrund Unkenntnis der Rechtsmittelfrist versäumt zu haben. Auch sonst lässt sich nach dem Zusammenhang seiner zum Wiedereinsetzungsgesuch gegebenen Begründung (OLG Frankfurt a.a.O.) nicht erkennen, dass gerade die fehlende Belehrung ihn an der Fristwahrung gehindert hat. Nur ergänzend bemerkt der Senat, dass von einer unverschuldeten Säumnis hier keine Rede sein kann. Indem der Angekl. im Anschluss an die Verkündung des Urteils eigenmächtig den Sitzungssaal verlassen hat, hat er die Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung willentlich mit der Folge vereitelt, dass die gesetzliche Vermutung des § 44 S. 2 StPO keine Anwendung findet. In einem solchen Fall ist das Gericht auch unter dem Gesichtspunkt der Fürsorge nicht verpflichtet, die Rechtsmittelbelehrung schriftlich nachzuholen, da der Angekl. dies durch sein Verhalten verwirkt hat. Vielmehr hätte sich der Angekl. eine sich daraus ergebende Unkenntnis über die Rechtsmittelfrist als eigenes Verschulden zurechnen zu lassen, so dass eine – gegebenenfalls von Amts wegen zu gewährende – Wiedereinsetzung auch in der Sache nicht in Betracht käme (OLG Köln, Beschl. v. 04.06.2009 – 2 Ws 272/09 [bei Juris] = NStZ 2009, 655 [Ls]; vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.03.1984 – 4 Ws 69/84 = ZfZ 1984, 218).“

Also: Keep cool und nicht einfach abhauen, sonst könnte es Folgen haben