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OWi II: Einige Entscheidungen zu Fahrverbot/Geldbuße, oder: Zeitablauf, Absehen, Urteilsgründe

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Das zweite Posting des Tages dann zum Fahrverbot (§ 25 StVG) und zur Geldbuße, und zwar mit folgenden Entscheidungen:

Regelmäßig liegt ab einem Zeitraum von etwa zwei Jahren die Prüfung nahe, ob ein Fahrverbot seine erzieherischen Zwecke im Hinblick auf den Zeitablauf noch erfüllen kann. Dabei ist zu berücksichtigen, worauf die lange Verfahrensdauer zurückzuführen ist, insbesondere ob hierfür maßgebliche Umstände im Einflussbereich des Betroffenen liegen oder Folge gerichtlicher oder behördlicher Abläufe sind.

1. Regelmäßig liegt ab einem Zeitraum von etwa zwei Jahren die Prüfung nahe, ob ein Fahrverbot seine erzieherischen Zwecke im Hinblick auf den Zeitablauf noch erfüllen kann. Dabei ist zu berücksichtigen, worauf die lange Verfahrensdauer zurückzuführen ist, insbesondere ob hierfür maßgebliche Umstände im Einflussbereich des Betroffenen liegen oder Folge gerichtlicher oder behördlicher Abläufe sind.

2. Der Umstand, dass sich der Betroffene zwischen Tatbegehung und tatrichterlichem Urteil – erneut – nicht verkehrsgerecht verhalten hat, spricht für die Erforderlichkeit der Verhängung eines Fahrverbotes.

Soll vom Regelfall der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen werden, so bedarf es wegen der grundsätzlich gebotenen Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer einer besonders eingehenden und sorgfältigen Überprüfung der Einlassung des Betroffenen, um das missbräuchliche Behaupten eines solchen Ausnahmefalls auszuschließen und auch dem Rechtsbeschwerdegericht die Nachprüfung der richtigen Rechtsanwendung zu ermöglichen. Deshalb hat das Amtsgericht eine auf Tatsachen gestützte, besonders eingehende Begründung zu geben, in der es im Einzelnen darlegt, welche besonderen Umstände in objektiver und subjektiver Hinsicht es gerechtfertigt erscheinen lassen, vom Regelfahrverbot abzusehen.

Hat der Betroffene Einsicht in das Fehlverhalten gezeigt und ist durch die Vollstreckung eines Fahrverbots nach einer weiteren, nach der abzuurteilenden Tat begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung hinreichend beeindruckt, kann vom Fahrverbot abgesehen werden.

1. Grundsätzlich hat das Tatgericht bei der Verhängung von Geldbußen von mehr als 250,00 Euro keine weiteren Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen zu treffen, wenn es das Abweichen vom Regelsatz nicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse gestützt hat.

2. Etwas anderes gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte für außergewöhnlich schlechte wirtschaftliche Verhältnisse vorliegen. Der Bezug von Arbeitslosengeld II, der zwar grundsätzlich darauf hindeuten kann, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht durchschnittlich sind, steht der Entbehrlichkeit weiterer Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen aber nicht entgegen.

3. Der eingeschränkten Leistungsfähigkeit des Betroffenen ist dann durch Zahlungsaufschub oder Ratenzahlung Rechnung zu tragen.

OWi II: Bei Überladung Geldbuße oder Einziehung?, oder: Die Verwaltungsbehörde hat Ermessen

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Die zweite Entscheidung kommt mit dem OLG Oldenburg, Beschl. v. 04.10.2021 – 2 Ss (OWi) 150/21 – ebenfalls aus dem Norden. In dem Beschluss stellt sich die Frage nach dem Ermessen der Verwaltungsbehörde, ob sie bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit ein Bußgeld verhängt oder die Einziehung von Taterträgen anordnet.

Folgender Sachverhalt: Gegen den Fahrzeugführer AA hat der Landkreis Vechta einen Bußgeldbescheid wegen vorsätzlichen Führens eines Kraftfahrzeuges unter Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes verhängt und gegen die Einziehungsbeteiligte die Einziehung des Wertersatzes von Taterträgen in Höhe von 371 EUR angeordnet. Das AG hat dann von der Anordnung einer Einziehung nach § 29 a OWiG abgesehen. Es hat dies damit begründet, dass gegen die Einziehungsbeteiligte ein Bußgeldverfahren hätte durchgeführt werden können. Das Amtsgericht stützt sich dabei auf eine Entscheidung des OLG Frankfurt vom 01.07.2019 (Ss-OWi 1077/18).

Dagegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrem – auch von der Generalstaatsanwaltschaft vertretenen – Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Der Antrag hatte Erfolg. Das OLG hat die Rechtsbeschwerde zugelassen und das AG-Urteil aufgehoben:

„Der Senat folgt der überwiegenden Ansicht (OLG Köln, BeckRS 2010, 7521; OLG Düsseldorf, NStZ 2014, 339; OLG Stuttgart, wistra 2012, 283; OLG Zweibrücken, NStZ 2020, 427; vgl. auch Göhler-Gürtler/Thoma, OWiG 18. Aufl., § 29a RN 1), wonach es der Bußgeldbehörde obliegt zu entscheiden, ob sie Tatvorteile über ein Bußgeldverfahren oder das Einziehungsverfahren abschöpft. Die vom OLG Frankfurt vertretene abweichende Ansicht („sehr bedenkliche(r) Rückgriff der Verwaltungsbehörden auf § 29 a OWiG“) findet im Gesetzeswortlaut keine Stütze, da Voraussetzung für die Eröffnung der Einziehung lediglich ist, dass eine Geldbuße nicht festgesetzt wird. Dass es auf den Grund der Nichtverhängung einer Geldbuße nicht ankommt, entspricht insoweit auch der Gesetzesbegründung zu § 29 a OWiG a.F. (BT Drs 10/318 S. 37), wenn es dort heißt, dass die Anordnung des Verfalls auch dann möglich sein solle, wenn aus anderen Gründen als demjenigen, dass der Täter nicht vorwerfbar oder nicht ausschließbar vorwerfbar gehandelt habe, von der Festsetzung einer Geldbuße abgesehen werde. Hieran hat sich durch die Neufassung des § 29 a OWiG nichts geändert.

Da der Erfolg einer Inanspruchnahme des Halters im Wege einer Geldbuße hier aber nicht so sicher gewesen sein dürfte, wie das Amtsgericht anzunehmen scheint, ist es nicht zu beanstanden, dass die Verwaltungsbehörde den Weg über die Anordnung der Einziehung gewählt hat.

Obwohl der Senat mit dieser Entscheidung vom OLG Frankfurt (a.a.O.) abweicht, kommt eine Divergenzvorlage nicht in Betracht, da die Ausführungen des OLG Frankfurt die dortige Entscheidung nicht getragen haben, sondern lediglich als Handhabungshinweis für die Amtsgerichte dienen sollten. Im konkreten Fall war nämlich nur eine Geldbuße gegen den Fahrer verhängt worden, gegen die dieser sich gewandt hatte.“

OWi III: Zu den Rechtsfolgen, oder: langer Zeitablauf, wirtschaftliche Verhältnisse und StVO-Novelle

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Und zum Tagesschluss geht es in diesem dritten Posting um OLG-Entscheidungen zu den Rechtsfolgen Geldbuße und Fahrverbot. Ich stelle allerdings nur die Leitsätze der Entscheidungen vor:

Auch bei Geldbußen über 250,–EUR sind nähere Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen entbehrlich, solange die im Bußgeldkatalog vorgesehene Regelgeldbuße verhängt wird und sich – wie im vorliegenden Fall – keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen außergewöhnlich gut oder schlecht sind. Dies gilt auch dann, wenn auf den für eine vorsätzliche Begehungsweise nach § 3 Abs. 4 a BKatV vorgesehenen Regelsatz erkannt wird.

Im Anwendungsbereich eines Bußgeldkatalogs hat das Tatgericht bei der Bemessung der Geldbuße auch dessen tatsächliche Handhabung durch die Bußgeldstellen – hier Anwendung der Vorgängerfassung infolge eines Nichtanwendungserlasses betreffend die aktuelle Fassung – Stichwort: 54. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, die am 27.04.2020 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 814) – in seine Zumessungserwägungen einzubeziehen.

Rund 4,5 Jahre nach der Tat ist ein Fahrverbot als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme nicht mehr geboten, wenn dieser Zeitablauf nicht etwa auf einem Verhalten des Betroffenen, sondern auf einer unterbliebenen Weiterbearbeitung der Bußgeldsache seitens des Amtsgerichts beruht.

OWi II: Erhöhung der Regelgeldbuße, oder: Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen?

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Die zweite Entscheidung des Tages ist der OLG Braunschweig, Beschl. v. 13.04.2021 – 1 Ss (OWi) 103/20. Er nimmt noch einmal zur Erforderlichkeit von Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen eines Betroffenen bei der Bußgeldbemessung im Anwendungsbereich der BKatVO Stellung.

Das AG hat die Betroffene wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften um 66 km/h u.a. zu einer Geldbuße von 460,00 € verurteilt. Dazu das OLG:

„2. Die auf die allgemein erhobene Sachrüge hin veranlasste Nachprüfung der Rechtsfolgenentscheidung in materiell-rechtlicher Hinsicht deckt ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen auf. Insbesondere gefährdet es nicht den Bestand der Rechtsfolgenentscheidung, dass das Tatgericht trotz der Höhe der verhängten Geldbuße und der geringfügigen Erhöhung der Regelgeldbuße keine konkreten Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Betroffenen getroffen hat.

Die Bemessung der Rechtsfolgen liegt grundsätzlich im Ermessen des Tatgerichts, weshalb sich die Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht darauf beschränkt, ob dieses von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist und von seinem Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat; insoweit ist die getroffene Entscheidung bis zur Grenze des Vertretbaren zu respektieren (OLG Braunschweig, Beschluss vom 8. Dezember 2012 – 1 Ss (OWi) 163/15, Rn. 11, juris; KG Berlin, Beschluss vom 12. März 2019 – 3 Ws (B) 53/19, Rn. 7, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. Januar 2017 – 2 Ss-OWi 1029/16, Rn. 9, juris).

Vorliegend weisen weder die Festsetzung der Geldbuße von 460,00 € noch die Anordnung des zweimonatigen Regelfahrverbots einen Rechtsfehler zu Lasten der Betroffenen auf.

a) Grundlage für die Bemessung der Geldbuße sind gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 OWiG zuvorderst die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen kommen bei der Bemessung der Geldbuße gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 OWiG nur „in Betracht“ und bleiben bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten sogar regelmäßig unberücksichtigt. Sie spielen mithin bei der Bußgeldzumessung nur eine untergeordnete Rolle (OLG Hamm, Beschluss vom 10. Juli 2019 – III-3 RBs 82/19, Rn. 15, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. Januar 2017, Rn. 12, juris). Diese untergeordnete Rolle der wirtschaftlichen Verhältnisse findet bei Verkehrsordnungswidrigkeiten dadurch ihren Ausdruck, dass sich die Höhe der Bußgelder, deren Regelsätze durch den Verordnungsgeber in der Bußgeldkatalogverordnung aus Gründen der Vereinfachung sowie insbesondere auch der Anwendungsgleichheit festgelegt sind, in Übereinstimmung mit § 17 Abs. 3 Satz 1 OWiG an der Bedeutung des Verkehrsverstoßes und dem Tatvorwurf orientiert (OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. Januar 2017 – 2 Ss OWi 1029/16, Rn. 12, juris; KG Berlin, Beschluss vom 27. April 2020 – 3 Ws (B) 49/20122 Ss 19/20, Rn. 21, juris). Den Regelsätzen der Bußgeldkatalogverordnung liegen gewöhnliche Tatumstände und durchschnittliche wirtschaftliche Verhältnissen zugrunde (KG Berlin, a.a.O.; OLG Frankfurt, a.a.O., Rn. 12; OLG Hamm, Beschluss vom 10. Juli 2019 – III – 3 RBs 82/19, Rn. 15, juris). Ein Regelfall i. S. d. Bußgeldkatalogverordnung setzt voraus, dass die Tatausführung allgemein üblicher Begehungsweise entspricht und weder objektiv noch subjektiv maßgebliche Besonderheiten aufweist; besondere Umstände, die ein Abweichen von der Regelrechtsfolge rechtfertigen, können in der Person des Betroffenen liegen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. Januar 2017 – 2 Ss OWi 1029/16, Rn. 12, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 10. Juli 2019 – III-3 RBs 82/19, Rn. 15, juris) und sich dementsprechend auch aus besonders guten oder besonders schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen eines Betroffenen ergeben.

Die in der Bußgeldkatalogverordnung festgelegten Regelsätze (§ 1 Abs. 2 Satz 1 BKatV) sowie auch die Regelfahrverbote sind Zumessungsrichtlinien im Rahmen von § 17 Abs. 3 OWiG. Sie haben Rechtssatzqualität; an sie sind im Regelfall nicht nur die Verwaltungsbehörden, sondern auch die Gerichte gebunden (BGH, Beschluss vom 28. November 1991 – 4 StR 366/91, BGHSt 38, 125-137, Rn. 24, m.w.N., zit. nach juris). Dies vermag zwar nichts daran zu ändern, dass Rechtsgrundlage für die Bußgeldbemessung auch unter dem Regime der Bußgeldkatalogverordnung die Kriterien des § 17 Abs. 3 OWiG bleiben (KG Berlin, Beschluss vom 27. April 2020 – 3 Ws (B) 49/20, Rn. 21, juris; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 11. November 2020, 201 ObOWi 1043/20, Ls. und Rn. 11, juris). Allerdings folgt aus der Regel-Ausnahme-Systematik des Bußgeldkataloges, dass Umstände aus dem persönlichen Bereich des Täters, die ein Abweichen von der im Bußgeldkatalog vorgegebenen Regelrechtsfolge rechtfertigen könnten – sei es von der Regelgeldbuße oder dem Regelfahrverbot –, nicht von vornherein Gegenstand der Amtsaufklärungspflicht sind. Diese Umstände, zu denen auch die wirtschaftlichen Verhältnisse – nicht aber etwaige Voreintragungen – gehören, hat das Tatgericht erst zu erwägen, wenn sich konkrete Anhaltspunkte für ihr Vorliegen ergeben (KG Berlin, Beschluss vom 27. April 2020, a.a.O, Rn. 21; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17. Dezember 2018 – 1 Rb 10 Ss 644/18, Rn. 12, juris). Derartige konkrete Anhaltspunkte werden sich indes regelmäßig erst bei entsprechenden Angaben des Betroffenen ergeben. Diesem obliegt es mithin, durch eigenen konkreten Sachvortrag (zur Obliegenheit, etwaige Fahrverbotshärten umfassend vorzutragen vgl. KG Berlin, Beschluss vom 6. April 2018 – 3 Ws (B) 82/18, Rn. 12, juris; OLG Karlsruhe, a.a.O., sowie auch BGH, Beschluss vom 28. November 1991 – 4 StR 366/91, juris) die Aufklärungspflicht des Tatrichters auszulösen (KG Berlin, Beschluss vom 27. April 2020, a.a.O., Rn. 21; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 27. Oktober 2020 – 1 SsBs 43/20, Ls. und Rn. 12, juris). Eine „Beweislast“ des Betroffenen ist damit nicht verbunden. Bei Vorliegen eines schlüssigen und substantiierten Sachvortrags hat der Tatrichter diesem nachzugehen und sich von dessen Richtigkeit zu überzeugen (OLG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 12).

b) Unter Anlegung dieses Maßstabes begegnet die Rechtsfolgenentscheidung des Amtsgerichts keinen Bedenken.

Rechtsfehlerfrei ist das Amtsgericht zunächst von der Regelgeldbuße von 440,00 € (§ 1 Abs. 2 BKatV i.V.m. lfd. Nr. 11.3.9 der Tabelle 1 des Anhangs zu Nr. 11 d. BKat) für den Fall fahrlässiger Begehungsweise und gewöhnlicher Tatumstände ausgegangen. Dass es diese Regelgeldbuße sodann im Hinblick auf die zwei rechtsfehlerfrei festgestellten Vorahndungen – äußerst maßvoll – auf 460,00 € erhöht hat, gefährdet den Bestand der Rechtsfolgenentscheidung nicht.

Zwar hat das Amtsgericht zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Betroffenen lediglich festgestellt hat, diese verfüge als selbständige Pharmareferentin über ein geregeltes Einkommen. Das Fehlen weitergehender Feststellungen – insbesondere zur konkreten Höhe des Einkommens der Betroffenen – ist bei Zugrundelegung des oben dargelegten Maßstabes indes rechtlich nicht zu beanstanden. Denn das Amtsgericht hat das Abweichen vom Regelsatz nicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen gestützt und auf der Grundlage der vorgenannten Angaben der in der Hauptverhandlung anwesenden Betroffenen, die sich über ihre Angaben (selbständige Pharmareferentin mit geregeltem Einkommen) hinaus zur Sache nicht eingelassen hat, bestand für das Amtsgericht kein konkreter Anhalt dafür, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit der Betroffenen unterdurchschnittlich sein könnte.

Soweit der Senat in der Vergangenheit vertreten hat, bei jeder Abweichung von der in der Bußgeldkatalogverordnung vorgegebenen (ggf. nach § 3 Abs. 4a BKatV verdoppelten) Regelgeldbuße seien jenseits der Geringfügigkeitsschwelle von 250,- € in den Urteilsgründen grundsätzlich Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen erforderlich (OLG Braunschweig, Beschluss vom 20. Oktober 2015 – 1 Ss (OWi) 156/15, Rn. 12, juris), wird hieran nicht festgehalten. Denn es würde dem Regel-Ausnahme-System der Bußgeldkatalogverordnung zuwiderlaufen, allein deshalb, weil das Tatgericht die Regelgeldbuße wegen festgestellter straßenverkehrsrechtlicher Vorbelastungen (angemessen) erhöht hat, auch hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen eine tatrichterliche Aufklärung zu verlangen. Die wegen der persönlichen Schuld des Wiederholungstäters erfolgende Erhöhung der Regelgeldbuße berührt die Frage, ob das Bußgeld unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen ist, in keiner Weise. Im Falle einer maßvollen Erhöhung der Regelgeldbuße besteht ferner auch kein Anlass, an der – ohne die Erhöhung bei fehlenden Angaben des Betroffenen nicht in Frage stehenden – Leistungsfähigkeit des Betroffenen zu zweifeln. Schließlich kommt noch hinzu, dass es bei einem zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen schweigenden Betroffenen auch unverhältnismäßig wäre, diese Feststellungen mit einer – ggf. mit schwerwiegenden Grundrechtseingriffen einhergehenden und zur Bedeutung der Tat und Höhe der Geldbuße außer Verhältnis stehenden – Maßnahme wie der Durchsuchung der Wohn- oder Geschäftsräume nach Einkommensnachweisen des Betroffenen zu treffen (KG Berlin, Beschluss vom 12. März 2019 – 3 Ws (B) 53/19, Rn. 14, juris).“

Geldbuße II: Wirtschaftliche Verhältnisse und Höhe der Geldbuße, oder: Leistungen zur Grundsicherung

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Und das zweite Posting zur Geldbuße befasst sich noch einmal mit den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen.

Das AG Bremen hat den Betroffenen wegen vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße von 1.500,00 € verurteilt und ein Fahrverbot von drei Monaten verhängt. Dagegen die Rechtsbeschwerde, die keinen Erfolg hat. Das OLG Bremen verwirft im OLG Bremen, Beschl. v. 27.10.2020 – 1 SsBs 43/20. Es hat insbesondere auch keine Bedenken gegen den Rechtsfolgenausspruch:

„Auch der Rechtsfolgenausspruch hält der sachlich-rechtlichen Überprüfung stand.

Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 OWiG sind Grundlage für die Bemessung der Geldbuße die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Betroffenen trifft. Je nach Bedeutung der Ordnungswidrigkeit kommen nach § 17 Abs. 3 Satz 2 OWiG daneben auch die wirtschaftlichen Verhältnisse in Betracht; bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten bleiben sie jedoch in der Regel unberücksichtigt. Die Geringfügigkeitsgrenze von etwa 250,00 € ist im vorliegenden Falle deutlich überschritten.

Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sind regelmäßig als Anhaltspunkt für möglicherweise außergewöhnlich schlechte wirtschaftliche Verhältnisse anzusehen. In diesen Fällen sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen näher aufzuklären, wenn er derartige Feststellungen mit entsprechenden Angaben ermöglicht. Dazu war der Betroffene im vorliegenden Fall ersichtlich nicht bereit. Wenn Feststellungen nicht getroffen werden können, ist ihr Fehlen in den Erwägungen zur Bemessung der Rechtsfolge auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.“

Ob das so zutreffend ist, wage ich zu bezweifeln. Der Betroffene hat doch keine Darlegungslast. Und hat er nicht einen „Anhaltspunkt“ geliefert, den das AG aufgreifen müsste und auch unschwer aufgreifen könnte. Eine andere Frage ist dann, ob insoweit die Sachrüge ausreicht oder ob der Betroffene da nicht die Aufklärungsrüge hätte erheben müssen, aber insoweit wohl nicht erheoben hat.