Geldbuße II: Wirtschaftliche Verhältnisse und Höhe der Geldbuße, oder: Leistungen zur Grundsicherung

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Und das zweite Posting zur Geldbuße befasst sich noch einmal mit den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen.

Das AG Bremen hat den Betroffenen wegen vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße von 1.500,00 € verurteilt und ein Fahrverbot von drei Monaten verhängt. Dagegen die Rechtsbeschwerde, die keinen Erfolg hat. Das OLG Bremen verwirft im OLG Bremen, Beschl. v. 27.10.2020 – 1 SsBs 43/20. Es hat insbesondere auch keine Bedenken gegen den Rechtsfolgenausspruch:

„Auch der Rechtsfolgenausspruch hält der sachlich-rechtlichen Überprüfung stand.

Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 OWiG sind Grundlage für die Bemessung der Geldbuße die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Betroffenen trifft. Je nach Bedeutung der Ordnungswidrigkeit kommen nach § 17 Abs. 3 Satz 2 OWiG daneben auch die wirtschaftlichen Verhältnisse in Betracht; bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten bleiben sie jedoch in der Regel unberücksichtigt. Die Geringfügigkeitsgrenze von etwa 250,00 € ist im vorliegenden Falle deutlich überschritten.

Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sind regelmäßig als Anhaltspunkt für möglicherweise außergewöhnlich schlechte wirtschaftliche Verhältnisse anzusehen. In diesen Fällen sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen näher aufzuklären, wenn er derartige Feststellungen mit entsprechenden Angaben ermöglicht. Dazu war der Betroffene im vorliegenden Fall ersichtlich nicht bereit. Wenn Feststellungen nicht getroffen werden können, ist ihr Fehlen in den Erwägungen zur Bemessung der Rechtsfolge auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.“

Ob das so zutreffend ist, wage ich zu bezweifeln. Der Betroffene hat doch keine Darlegungslast. Und hat er nicht einen „Anhaltspunkt“ geliefert, den das AG aufgreifen müsste und auch unschwer aufgreifen könnte. Eine andere Frage ist dann, ob insoweit die Sachrüge ausreicht oder ob der Betroffene da nicht die Aufklärungsrüge hätte erheben müssen, aber insoweit wohl nicht erheoben hat.

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