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Corona I: Geldbuße bei Verstoß gegen Corona-VO, oder: „Gefährlichkeit des Verstoßes ….“

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In die neue Woche starte ich mit einigen Entscheidungen zu Corona.

Den Opener mache ich mit dem OLG Karlsruhe, Beschl. v. 12.07.2022 – 1 Rb 34 Ss 398/22. Das AG hat den Betroffenen wegen Betreibens einer Prostitutionsstätte entgegen des Betriebsverbots für eine solche Einrichtung durch Vermietung von Terminwohnungen an mehrere Personen in Tateinheit mit Betreibens einer Prostitutionsstätte ohne Erlaubnis zu einer Geldbuße von 8.000,- EUR verurteilt.dem OLG gefallen die Ausführungen/Feststellungen zur Höhe der Geldbuße nicht:

„1.Zutreffend legt das Gericht bei der Bemessung der Geldbuße ausgehend von § 73 Abs. 1 a Nr. 24 Abs. 2 IFSG einen Bußgeldrahmen von bis zu 25.000,- € zugrunde. Bei den im Folgenden ausgeführten Zumessungserwägungen bewertet das Gericht unter anderem zu Lasten des Betroffenen, dass dieser den Verstoß vorsätzlich beging. Dies ist rechtsfehlerhaft und begründet die Rechtsbeschwerde.

Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind grundsätzlich gern. § 17 Abs. 3 OWiG die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft. Ergänzend können die wirtschaftlichen Verhältnisse herangezogen werden. Den Vorwurf, der den Täter trifft, nennt § 17 Abs. 3 S. 1 OWiG selbständig neben der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit. Hiermit ist der individuelle Schuldvorwurf gemeint. Nicht maßgebend kann sein, ob der Täter vorsätzlich oder nur fahrlässig gehandelt hat; denn davon hängt bereits der Bußgeldrahmen selbst ab (vgl. § 17 Abs. 2 OWiG), so dass diese Umstände nicht nochmals innerhalb des jeweiligen Bußgeldrahmens erschwerend oder mildernd berücksichtigt werden dürfen (Göhler/Gürtler, OwiG, 17. Aufl. 2017, § 17 Rn. 17). Dies stellt einen Verstoß gegen den Rechtsgedanken des § 46 Abs. 3 StGB dar, der auch im Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts zu berücksichtigen ist (vgl. OLG Bamberg, Beschl. v. v. 05.12.2013 – 3 Ss OWi 1470/13 – juris; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.10.1992 – 1 Ws (OWi) 878/91, 5 Ss (OWi) 309/92 – (OWi) 132/92 I VRS 84, 340 – juris). Demnach besteht ein Doppelverwertungsverbot, welches verhindern soll, dass Umstände, die zum Tatbestand der Bußgeldnorm gehören oder die das generelle gesetzgeberische Motiv für die Bußgelddrohung darstellen, bei der Bemessung der Geldbuße noch einmal herangezogen werden. Da das vorsätzliche Verhalten des Betroffenen vorliegend gerade Tatbestandsmerkmal ist und den hohen Buß-geldrahmen — hier des § 73 Abs. 1 a Nr. 24, Abs. 2 IfSG — begründet (vgl. zum Vorsatz als Tatbestandsmerkmal OLG Bamberg, Beschl. v. 01.02.2017 — 3 Ss OWi 80/17 – juris), liegt ein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot vor.

2. Was die Strafzumessung anbelangt, weist der Senat ergänzend darauf hin, dass — sofern das Gericht „die Gefährlichkeit des Verstoßes für das Infektionsgeschehen maßgeblich (…) berücksichtigen“ zu gedenkt – in den Feststellungen nähere Ausführungen zu Art und Ausmaß dieser Gefährlichkeit an den festgestellten Tagen erforderlich sein werden sowie — sofern schärfend eine „nicht unerhebliche Gefährdung der dort Tätigen“ herangezogen werden soll — Feststellungen dazu zu treffen sein werden, wie viele Personen an welchen Tagen auf welche Art und Weise durch das Handeln des Betroffenen gefährdet wurden.

3. Im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen werden ebenfalls ergänzende Feststellungen zu treffen sein. ……“

OWi III: Verkehrsverstoß mit SUV => erhöhte Geldbuße, oder: In meinen Augen „Blödsinn“

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Und dann habe ich zum Tagesschluss hier noch das AG Frankfurt/Main, Urt. v. 03.06.2022 – 974 OWi 533 Js-OWi 18474/22, das ja schon andere Blogs und auch die Tagespresse beschäftigt hat. Das ist die Sache, in der das AG Frankfurt/Main die Geldbuße wegen eines Rotlichtverstoßes u.a. deshlab erhöht hat, weil der Verstoß mit einem SUV begangen worden ist. Das AG führt zur Geldbußenbemessung aus:

„1. Es war ein Bußgeld festzusetzen. Bei der Bemessung der Höhe des Bußgeldes hat sich das Gericht an den Regelsätzen des Bußgeldkataloges – hier Ziffer 132.3 in Höhe von 200 Euro – orientiert.

Bei der Bemessung hat das Gericht im Rahmen des § 3 Abs. 1 BKatV berücksichtigt, dass die betroffene Person mehrere Voreintragungen im Fahreignungsregister aufweist. Dementsprechend war die Geldbuße zu erhöhen.

Zudem wurde die erhöhte Betriebsgefahr des verwendeten Kraftfahrzeugs bei der Bemessung der Geldbuße zu Lasten der betroffenen Person berücksichtigt. Die kastenförmige Bauweise und wegen der größeren Bodenfreiheit erhöhte Frontpartie des Fahrzeugs erhöhen bei einem SUV das Verletzungsrisiko für andere Verkehrsteilnehmer. Gegenüber einem Pkw in üblicher Bauweise liegt deshalb eine erhöhte Betriebsgefahr vor (vgl. auch OLG Hamm, Urteil vom 30.09.1996 – 6 U 63/96, NZV 1997, 230).

Aufgrund der größeren abstrakten Gefährdung durch das geführte Kraftfahrzeug stellt sich der begangene Rotlichtverstoß gravierender als der Normalfall dar; insbesondere, da die Regelungen des § 37 StVO zu Wechsellichtzeichen darauf abzielen, querende Verkehrsteilnehmern im Kreuzungsbereich der Lichtzeichenanlage bei einer Kollision zu schützen. Daher weist dieser Fall eine Besonderheit auf, die ihn von gewöhnlichen Tatumständen unterscheidet, sodass die Regelbuße entsprechend zu erhöhen ist.“

Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen erachtet es das Gericht als tat- und schuldangemessen eine Geldbuße von 350 Euro festzusetzen.“

Ich meine: Blödsinn. Denn: Nach 1 Abs. 2 Satz 2 BKatV, wonach der BKat von gewöhnlichen Tatumständen, kann m.E. nur die Begehungsweise der Tat eine Rolle bei der Bußgeldbemessung spielen, wenn nich ausdrücklich im BKat auf das Fahren mit einem Lkw abgestellt wird. Auf die hat aber die Art des Pkws keine Auswirkungen. Auch hat m.E. die Betriebsgefahr, auf die wohl mit dem Hinweis auf die OLG Hamm-Entscheidung abgestellt werden soll, bei der Bemessung keine Bedeutung.

Zudem: Würde man dem AG folgen, hätte das zur Folge, das jeweils untersucht und festgestellt werden müsste, mit welchem Pkw ein Verstoß begangen worden ist. Ergebnis wäre, dass dann ggf. der Rotlichtverstoß mit einem Fiat Panda milder geahndet werden müsste als der mit einem der Mercedes E-Klasse begangene. Genau das will aber der BKat mit seinen Regelsätzen vermeiden.

Man darf gespannt sein, ob und wie sich das OLG Frankfurt am Main zu der Frage. Da gegen den Betroffenen auch ein Fahrverbot festgesetzt worden war, muss dieses die Rechtsbeschwerde gegen das amtsgerichtliche Urteil nicht zulassen. Ich befürchte aber, dass das OLG zu der Frage ggf. gar nichts sagen wird, da ja due geldbuße auch aus anderen Gründen erhöht worden ist. Man wird sich ggf. darauf zurückziehen, dass man sagt: Passt schon so. Ist vielleicht auch besser. Denn beim OLG Frankfurt weiß man ja nie.

 

StGB II: Prämienloch bei privater Pflegeversicherung, oder: War der Versicherungsnehmer leistungsfähig?

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Die zweite Entscheidung des Tages, der OLG Brandenburg, Beschl. v. 10.01.2022 – 1 OLG 53 Ss-OWi 554/21 – ordne ich dann auch mal unter „StGB“ ein, obwohl es in dem Beschluss  um eine Ordnungswidrigkeit geht. Ist aber eben auch „materielles Recht“. :-).

Das AG hat den Betroffenen „vorsätzlicher Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 121 Abs. 1 [Nr.] 6 in Verbindung mit §§ 23 I 1, 51 Abs. 1 Satz 2 SGB XI“ zu einer Geldbuße verurteilt. Nach den getroffenen Feststellungen schloss der Betroffene bei einer privaten Krankenversicherung am 01.03.2002 zusammen mit einer privaten Krankenversicherung einen Vertrag zur Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit. Bereits im Jahr 2014 sei der Vertrag „notleidend“ geworden, da der Betroffene mit Prämienzahlungen in Rückstand geraten sei. Die Pflegeversicherung sei seit dem 01.01.2015 „unbezahlt“. Unter dem Datum des 19.05.2020 habe die Krankenversicherung dem Betroffenen ein Erinnerungsschreiben zugesandt. Da für den Zeitraum 01.06.2021 bis zum 02.12.2021 keine Beiträge gezahlt worden seien, habe die pp. das Bundesversicherungsamt informiert (vgl. § 51 Abs. 1 S. 1 SGB XI). Die Höhe des Beitragsrückstandes zwischen dem 01.06.2021 und dem 02.12.2021 belaufe sich auf 1.809,48 EUR.

„Dagegen die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, die Erfolg hatte:

2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet, weil das angefochtene Urteil einer materiell-rechtlichen Überprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht standhält. Die getroffenen Feststellungen sind unzureichend und tragen den Vorwurf der Begehung einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 121 Abs. 1 Nr. 6 SGB XI nicht, wonach ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig mit der Entrichtung von sechs Monatsprämien zur privaten Pflegeversicherung in Verzug gerät.

a) Den Beschlussgründen ist zwar zu entnehmen, dass sich der Betroffene gegen das Risiko Krankheit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert hat und demgemäß auch zur Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit bei diesem Unternehmen verpflichtet war (§ 23 Abs. 1 Satz 1 SGB XI). Der Tatbestand des § 121 Abs. 1 Nr. 6 SGB XI, der einen Rückstand von mindestens sechs Monatsprämien zur privaten Pflegeversicherung sanktioniert (vgl. Bassen in: Udsching, SGB XI, 3. Aufl. § 121 Rn. 8; Krahmer/Stier in: Klie/Krahmer/Plantholz, SGB XI, 4. Aufl., § 212 Rn. 12), setzt voraus, dass aufgrund des Abschlusses einer privaten Krankenversicherung eine Pflicht zur privaten Pflegeversicherung besteht (vgl. BT-Drucksache 12/5262, S. 155f.; 12/5952, S. 50). Die Versicherungspflicht entfällt insoweit erst bei – zulässiger – Beendigung der privaten Krankenversicherung.

Das Amtsgericht hat jedoch nicht berücksichtigt, dass die Verwirklichung des Tatbestandes eine Leistungsfähigkeit des Betroffenen voraussetzt, und hat hierzu Näheres nicht festgestellt. Bei § 121 Abs. 1 Nr. 6 SGB XI handelt es sich um ein echtes Unterlassungsdelikt (vgl. zur Abgrenzung KK-Rengier, OWiG, 6. Aufl., § 8 Rdnr. 8), das nach allgemeinen Grundsätzen als zusätzliches Tatbestandsmerkmal voraussetzt, dass dem Handlungspflichtigen die Erfüllung seiner gesetzlichen Pflicht möglich und zumutbar ist (vgl. BGHSt 47, 318ff.; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 04. Januar 2012, L 5 AS 455/11, zit. n. juris; Gürtler/Thoma in: Göhler, OWiG, 18. Aufl., § 8 Rnr. 7; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 13 Rn. 44; siehe auch § 266a Rdnr. 14f.). Deshalb fehlt es an der Vorwerfbarkeit der Nichtentrichtung der Versicherungsprämien, wenn dem Betroffenen aufgrund schlechter finanzieller und wirtschaftlicher Verhältnisse eine Prämienzahlung im Einzelfall nicht möglich oder jedenfalls nicht zumutbar ist. Dass er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts für seine finanzielle Leistungsfähigkeit verschuldensunabhängig einzustehen hat, ist für die Frage der Vorwerfbarkeit eines bußgeldbewehrten Unterlassens irrelevant.

Das Amtsgericht hat in den Entscheidungsgründen lediglich ausgeführt, dass sich der Betroffene dahin eingelassen habe, nicht in der Lage zu sein, die Beiträge zu entrichten (Bl. 3 UA); konkrete Feststellungen dazu hat die Bußgeldrichterin jedoch nicht getroffen. Hinsichtlich des Beitragsrückstandes zwischen dem 1. Juni 2020 und dem 2. Dezember 2020 ist überdies unklar, ob sich die genannte Summe von 1.809,48 € auf die Krankenversicherung, auf die Pflegeversicherung oder auf beides bezieht….“

OWi III: Verdoppelte Geldbuße nicht mehr geringfügig, oder: Nochmals Begründungsanforderungen

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Und zum Tagesschluss habe ich dann noch eine OLG-Entscheidung zu den Begründungsanforderungen bei Festsetzung einer Geldbuße, die über der sog. Geringfügigkeitsgrenze liegt. Es handelt sich um den OLG Brandenburg, Beschl. v. 24.11.2021 – 1 OLG 53 Ss-OWi 488/21.

Festgesetzt worden ist vom AG  nach Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch eine „verdoppelte“ Geldbuße von 480 EUR. Dem OLG reicht die Begründung des Rechtsfolgenausspruch nicht:

„2. Die in dem angefochtenen Beschluss für die Höhe der Geldbuße enthaltene Begründung genügt nicht den Anforderungen nach §§ 71 Abs. 1 OWiG, 267 Abs. 3 Satz 1 StPO, da sie aufgrund ihrer Lückenhaftigkeit dem Senat als Rechtsbeschwerdegericht die erforderliche Überprüfung nicht ermöglicht. Das Amtsgericht hat eine Geldbuße in Höhe von 480,00 Euro verhängt, die damit deutlich über der bei 250,00 Euro festzusetzenden Geringfügigkeitsgrenze des § 17 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 OWiG liegt, von der an genauere Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen als Bemessungskriterium für die Höhe der Geldbuße zu treffen sind (st. Senatsrechtsprechung, vgl. statt vieler: Senatsbeschluss vom 18. April 2017, (1 B) 53 Ss-OWi 194/17 (94/17); Senatsbeschluss vom 8. Juni 2010, 1 Ss (OWi) 109 B/10; siehe auch Kammergericht VRS 122, 285, 286 m. w. N.; Kammergericht VRS 111, 202; OLG Celle NJW 2008, 3079; OLG Jena VRS 110, 443, 446; OLG Jena VRS 113, 351; OLG Köln ZfSch 2006, 116; OLG Düsseldorf NZV 2000, 426; OLG Düsseldorf NZV 2008, 161; OLG Bamberg GewArch 2007, 389, 390; BayObLG DAR 2004, 594; OLG Zweibrücken NZV 1999, 219; OLG Zweibrücken NZV 2002, 97). In dem angefochtenen Beschluss fehlt es an jeglichen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen, die etwaige Rückschlüsse auf seine finanzielle Situation ermöglichen. Überdies sind solche Feststellungen bei einer Geldbuße wie der vorliegenden auch deshalb veranlasst, um dem Rechtsbeschwerdegericht die Prüfung zu ermöglichen, ob der Tatrichter rechtsfehlerfrei von Erörterungen zu Zahlungserleichterungen nach § 18 OWiG abgesehen hat (vgl. OLG Hamburg NJW 2004, 1813 (1815)). Zudem lässt der Beschluss erkennen, dass die Höhe der verhängten Geldbuße auch auf eine verkehrsrechtliche Vorbelastung des Betroffenen zurückzuführen ist, ohne diese Vorbelastung näher zu bezeichnen.“

OWi II: Einige Entscheidungen zu Fahrverbot/Geldbuße, oder: Zeitablauf, Absehen, Urteilsgründe

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Das zweite Posting des Tages dann zum Fahrverbot (§ 25 StVG) und zur Geldbuße, und zwar mit folgenden Entscheidungen:

Regelmäßig liegt ab einem Zeitraum von etwa zwei Jahren die Prüfung nahe, ob ein Fahrverbot seine erzieherischen Zwecke im Hinblick auf den Zeitablauf noch erfüllen kann. Dabei ist zu berücksichtigen, worauf die lange Verfahrensdauer zurückzuführen ist, insbesondere ob hierfür maßgebliche Umstände im Einflussbereich des Betroffenen liegen oder Folge gerichtlicher oder behördlicher Abläufe sind.

1. Regelmäßig liegt ab einem Zeitraum von etwa zwei Jahren die Prüfung nahe, ob ein Fahrverbot seine erzieherischen Zwecke im Hinblick auf den Zeitablauf noch erfüllen kann. Dabei ist zu berücksichtigen, worauf die lange Verfahrensdauer zurückzuführen ist, insbesondere ob hierfür maßgebliche Umstände im Einflussbereich des Betroffenen liegen oder Folge gerichtlicher oder behördlicher Abläufe sind.

2. Der Umstand, dass sich der Betroffene zwischen Tatbegehung und tatrichterlichem Urteil – erneut – nicht verkehrsgerecht verhalten hat, spricht für die Erforderlichkeit der Verhängung eines Fahrverbotes.

Soll vom Regelfall der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen werden, so bedarf es wegen der grundsätzlich gebotenen Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer einer besonders eingehenden und sorgfältigen Überprüfung der Einlassung des Betroffenen, um das missbräuchliche Behaupten eines solchen Ausnahmefalls auszuschließen und auch dem Rechtsbeschwerdegericht die Nachprüfung der richtigen Rechtsanwendung zu ermöglichen. Deshalb hat das Amtsgericht eine auf Tatsachen gestützte, besonders eingehende Begründung zu geben, in der es im Einzelnen darlegt, welche besonderen Umstände in objektiver und subjektiver Hinsicht es gerechtfertigt erscheinen lassen, vom Regelfahrverbot abzusehen.

Hat der Betroffene Einsicht in das Fehlverhalten gezeigt und ist durch die Vollstreckung eines Fahrverbots nach einer weiteren, nach der abzuurteilenden Tat begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung hinreichend beeindruckt, kann vom Fahrverbot abgesehen werden.

1. Grundsätzlich hat das Tatgericht bei der Verhängung von Geldbußen von mehr als 250,00 Euro keine weiteren Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen zu treffen, wenn es das Abweichen vom Regelsatz nicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse gestützt hat.

2. Etwas anderes gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte für außergewöhnlich schlechte wirtschaftliche Verhältnisse vorliegen. Der Bezug von Arbeitslosengeld II, der zwar grundsätzlich darauf hindeuten kann, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht durchschnittlich sind, steht der Entbehrlichkeit weiterer Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen aber nicht entgegen.

3. Der eingeschränkten Leistungsfähigkeit des Betroffenen ist dann durch Zahlungsaufschub oder Ratenzahlung Rechnung zu tragen.