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Corona I: Geldbuße bei Verstoß gegen Corona-VO, oder: „Gefährlichkeit des Verstoßes ….“

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In die neue Woche starte ich mit einigen Entscheidungen zu Corona.

Den Opener mache ich mit dem OLG Karlsruhe, Beschl. v. 12.07.2022 – 1 Rb 34 Ss 398/22. Das AG hat den Betroffenen wegen Betreibens einer Prostitutionsstätte entgegen des Betriebsverbots für eine solche Einrichtung durch Vermietung von Terminwohnungen an mehrere Personen in Tateinheit mit Betreibens einer Prostitutionsstätte ohne Erlaubnis zu einer Geldbuße von 8.000,- EUR verurteilt.dem OLG gefallen die Ausführungen/Feststellungen zur Höhe der Geldbuße nicht:

„1.Zutreffend legt das Gericht bei der Bemessung der Geldbuße ausgehend von § 73 Abs. 1 a Nr. 24 Abs. 2 IFSG einen Bußgeldrahmen von bis zu 25.000,- € zugrunde. Bei den im Folgenden ausgeführten Zumessungserwägungen bewertet das Gericht unter anderem zu Lasten des Betroffenen, dass dieser den Verstoß vorsätzlich beging. Dies ist rechtsfehlerhaft und begründet die Rechtsbeschwerde.

Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind grundsätzlich gern. § 17 Abs. 3 OWiG die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft. Ergänzend können die wirtschaftlichen Verhältnisse herangezogen werden. Den Vorwurf, der den Täter trifft, nennt § 17 Abs. 3 S. 1 OWiG selbständig neben der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit. Hiermit ist der individuelle Schuldvorwurf gemeint. Nicht maßgebend kann sein, ob der Täter vorsätzlich oder nur fahrlässig gehandelt hat; denn davon hängt bereits der Bußgeldrahmen selbst ab (vgl. § 17 Abs. 2 OWiG), so dass diese Umstände nicht nochmals innerhalb des jeweiligen Bußgeldrahmens erschwerend oder mildernd berücksichtigt werden dürfen (Göhler/Gürtler, OwiG, 17. Aufl. 2017, § 17 Rn. 17). Dies stellt einen Verstoß gegen den Rechtsgedanken des § 46 Abs. 3 StGB dar, der auch im Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts zu berücksichtigen ist (vgl. OLG Bamberg, Beschl. v. v. 05.12.2013 – 3 Ss OWi 1470/13 – juris; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.10.1992 – 1 Ws (OWi) 878/91, 5 Ss (OWi) 309/92 – (OWi) 132/92 I VRS 84, 340 – juris). Demnach besteht ein Doppelverwertungsverbot, welches verhindern soll, dass Umstände, die zum Tatbestand der Bußgeldnorm gehören oder die das generelle gesetzgeberische Motiv für die Bußgelddrohung darstellen, bei der Bemessung der Geldbuße noch einmal herangezogen werden. Da das vorsätzliche Verhalten des Betroffenen vorliegend gerade Tatbestandsmerkmal ist und den hohen Buß-geldrahmen — hier des § 73 Abs. 1 a Nr. 24, Abs. 2 IfSG — begründet (vgl. zum Vorsatz als Tatbestandsmerkmal OLG Bamberg, Beschl. v. 01.02.2017 — 3 Ss OWi 80/17 – juris), liegt ein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot vor.

2. Was die Strafzumessung anbelangt, weist der Senat ergänzend darauf hin, dass — sofern das Gericht „die Gefährlichkeit des Verstoßes für das Infektionsgeschehen maßgeblich (…) berücksichtigen“ zu gedenkt – in den Feststellungen nähere Ausführungen zu Art und Ausmaß dieser Gefährlichkeit an den festgestellten Tagen erforderlich sein werden sowie — sofern schärfend eine „nicht unerhebliche Gefährdung der dort Tätigen“ herangezogen werden soll — Feststellungen dazu zu treffen sein werden, wie viele Personen an welchen Tagen auf welche Art und Weise durch das Handeln des Betroffenen gefährdet wurden.

3. Im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen werden ebenfalls ergänzende Feststellungen zu treffen sein. ……“

Geldbuße I: Verstöße gegen Corona-VO, oder: Vorsatz bzw. Jugendlicher

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Heute dann Entscheidungen zur Geldbuße – mal nicht nur zu Corona, wie an den letzten Montagen. Aber ganz ohne Corona geht es auch nicht. Denn hier im ersten Posting habe ich zwei OLG-Entscheidungen, die sich mit der Höhe der Gledbuße bei Corona-Verstößen befassen.

In dem Zusammenhnag weise ich zunächst noch einmal auf den OLG Hamm, Beschl. v. 28.01.2021 – 4 RBs 446/20 – hin, über den ich ja schon berichtet hatte (Corona II: “Zusammenkunft oder Ansammlung” schon bei zwei Personen, oder: CoronaschutzVO NRW ist ok). In der Entscheidung hat das OLG auch Ausführungen zur Bußgeldbemessung gemacht, und zwar:

b) Die Höhe der verhängten Geldbuße hat jedoch keinen Bestand.

Die Bußgeldbemessung liegt grundsätzlich im Ermessen des Tatrichters, weshalb sich die Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht darauf beschränkt, ob der Tatrichter von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist und von seinem Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat (OLG Karlsruhe NStZ-RR 2001, 278).

Der Bußgeldkatalog der CoronaSchVO NRW (Stand 30.03.2020) sieht für vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen das Ansammlungsverbot gemäß § 12 Abs. 1 CoronaSchVO NRW für jeden Beteiligten ein Bußgeld in Höhe von 200,00 Euro vor. Auch wenn dieser als Verwaltungsrichtlinie keine Rechtsatzqualität hat und damit für die Gerichte nicht bindend ist, darf er mit Blick auf eine möglichst gleichmäßige Behandlung aller gleichgelagerten Fällen nicht gänzlich außer Betracht bleiben (vgl. Göhler/Gürtler, a.a.O, § 17 Rn. 32).

Vorliegend hat das Amtsgericht allein unter Hinweis auf die vorsätzliche Begehung der Tat auf eine erhöhte Geldbuße von 230,00 Euro erkannt. Den Urteilsgründen ist jedoch nicht zu entnehmen, ob das Amtsgericht überhaupt bedacht hat, dass der Bußgeldkatalog grundsätzlich für einen vorsätzlichen Verstoß, sofern es sich nicht um eine Wiederholungstat handelt, eine Geldbuße von 200,00 Euro vorsieht. Die Begründung für die Höhe der verhängten Geldbuße reicht deshalb nicht aus. Einer Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht bedarf es deswegen jedoch nicht. Der Senat entscheidet vielmehr nach § 79 Abs. 6 OWiG in der Sache selbst und hält eine Geldbuße in Höhe von 200,00 Euro für schuldangemessen. Erschwerende Tatumstände waren nicht ersichtlich. Insbesondere handelte es sich um einen Erstverstoß. Soweit der Betroffene nach den Urteilsfeststellungen einige Tage zuvor gemeinsam mit anderen Personen beim Picknick bzw. Grillen von der Polizei angetroffen worden war, ist es lediglich zu einer Verwarnung gekommen.“

Die zweite Entscheidung kommt vom OLG Oldenburg. Das AG hatte die Betroffene, die zur Tatzeit knapp 16 Jahre alt war, wegen Verstoßes gegen die Niedersächsische Verordnung über die Beschränkung sozialer Kontakte zur Eindämmung der Corona Pandemie vom 7.4.2020 zu einer Geldbuße von 250 € verurteilt. Das passt dem OLG so nicht. Es hat im OLG Oldenburg, Beschl. v. 11.01.2021 – 2 Ss (OWi) 3/21 – den Rechtsfolgenausspruch des AG-Urteils aufgehoben:

„2. Als rechtsfehlerhaft erweist sich allerdings die Bemessung der Geldbuße durch das Amtsgericht.

Das Amtsgericht hat insoweit festgestellt, dass die Betroffene Schülerin sei. Sie lebe mit ihren älteren Geschwistern und ihren Eltern in einem Haushalt. Ihr Vater bestreite das Familieneinkommen. Derzeit beziehe dieser ein Krankengeld in Höhe von 1.000 €. Die Betroffene verfüge über ein monatliches Taschengeld in Höhe von 15 €. Über sonstiges Einkommen verfüge sie nicht.

Nicht zu beanstanden ist, dass das Amtsgericht eine Geldbuße gegen die Betroffene verhängt und sich dabei zunächst an der vorgesehenen Regelgeldbuße orientiert hat.

Eine Reduzierung allein deshalb, weil ein Betroffener Jugendlicher oder Heranwachsender ist, ist nicht geboten. Umgekehrt ist es aber nicht geboten, allein deshalb nicht zu reduzieren, weil gemäß § 98 OWiG die Geldbuße bei Nichtzahlung unter anderem in die Erbringung von Arbeitsleistungen umgewandelt werden kann, da diese Vorschrift lediglich das Vollstreckungsverfahren betrifft.

Es gelten vielmehr die allgemeinen Grundsätze für die Geldbußenbemessung (vgl. OLG Düsseldorf NZV 1992, 418; BeckOK OWiG, Stand 01.10.2020 – Graf, § 17 Rn. 21). Gemäß § 17 Abs. 3 OWiG ist Grundlage für die Zumessung der Geldbuße die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters kommen in Betracht; bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten bleiben sie jedoch in der Regel unberücksichtigt.

Dem angefochtenen Urteil lässt sich nicht entnehmen, ob die eingeschränkten wirtschaftlichen Möglichkeiten der Betroffenen berücksichtigt worden sind.

Dabei kann dahinstehen, ab wann eine geringfügige Ordnungswidrigkeit anzunehmen ist (vergleiche hierzu OLG Hamm DAR 2020, 214), da auch bei einer solchen die wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 OWiG nur „in der Regel“ unberücksichtigt bleiben. Liegen aber Anhaltspunkte für schlechte finanzielle Verhältnisse des Betroffenen vor, was unter anderem auch bei jugendlichem Alter der Fall sein kann (vergleiche Göhler-Gürtler/Thoma, OWiG 18. Aufl. § 17 Rn. 24), ist die Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse angezeigt.

Dementsprechend hat das Amtsgericht hier in jedem Fall zu Recht Feststellungen getroffen.

Die Betroffene verfügt danach nur über ein „Einkommen“ in Höhe von 15 Euro, das im Hinblick auf die Regelgeldbuße außergewöhnlich niedrig ist. Die Geldbuße beträgt nämlich das knapp 17fache eines „Monatseinkommens“. Die Regelsätze des Bußgeldkataloges gehen aber von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen aus. Die nach den bisher getroffenen Feststellungen deutlich unterdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnisse wären deshalb im Rahmen der Bemessung der Geldbuße zu berücksichtigen gewesen.

Zwar sind die Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Betroffenen rechtsfehlerfrei getroffen worden. Gleichwohl hebt der Senat sie auf, da nicht auszuschließen ist, dass sich zum Zeitpunkt der neuen Hauptverhandlung insoweit Änderungen ergeben haben. Maßgebend ist nämlich der Zeitpunkt der Entscheidung (Göhler a.a.O. Rn. 21). Um einer derartigen zumindest denkbaren Änderung Rechnung tragen zu können und die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Taschengeldempfängers nicht nur aus dem Taschengeld, sondern im wesentlichen aus allen ihm zufließenden Leistungen, insbesondere auch Unterhalt und seinem Vermögen bestehen (vergleiche OLG Düsseldorf NZV 1997, 410) und auch nicht gänzlich auszuschließen ist, dass die Betroffene über Vermögenswerte verfügt, entscheidet der Senat nicht in der Sache selbst, sondern verweist die Sache im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurück.“