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Fahrverbot: Absehen gegen erhöhte Geldbuße ist auf jeden Fall zu prüfen

© J. Steiner - Fotolia.com

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„In der Not frisst der Teufel Fliegen“, heißt es. Übertragen auf das Bußgeldverfahren meint das: In der Not = wenn es nicht viel neue Entscheidungen gibt – muss man eben auch mal über solche berichten, die nicht viel Neues bringen. Und das ist der OLG Zweibrücken, Beschl. v. 07.11.2013 – 1 Ss Bs 36/13, der ein amtsgerichtliches Urteil, durch das ein Fahrverbot auf der Grudnlage von § 4 Abs. 2 BKatV festgesetzt worden war, aufgehoben hat. Begründung: Nicht ausreichende Feststellungen zu den Vorahndungen: Denn: Erfolgt die Verhängung eines Fahrverbots auf der Grundlage des § 4 Abs. 2 BKatV, weil also der Betroffene bereits in der Vergangenheit einen Geschwindigkeitsverstoß begangen hat, so müssen die Urteilsfeststellungen aussagekräftige Angaben zu den früheren Verstößen, insbesondere zum Datum der Tatbegehung und zur Höhe der überschrittenen Geschwindigkeit, enthalten, um dem Rechtsbeschwerdegericht das Prüfen der Voraussetzungen zu ermöglichen.

Insoweit nichts Neues, sondern gängige OLG-Rechtsprechung, die dem AG aber wohl nicht bekannt war 🙁 . Ganz interessant dann ein weiterer Hinweis des OLG:

„b) Damit konnte auch die festgesetzte Geldbuße nicht bestehen bleiben. Denn für den Fall, dass das Amtsgericht aufgrund von in einer erneuten Hauptverhandlung ergänzend getroffenen Feststellungen das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV bejaht, wird es trotz der damit verbundenen Indizierung einer groben Pflichtverletzung i. S. v. § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG (vgl. Senat, Beschluss vom 5.3.2010 – 1 Ss Rs 1/10 m.w.N.) zu prüfen haben, ob der vom Gesetzgeber mit der Ahndung der Ordnungswidrigkeit angestrebte Erfolg auch mit einer erhöhten Geldbuße erreicht werden kann (Senat, a.a.O. m.w.N., Kammergericht, Beschluss vom 10.2.1997 – 2 Ss 326/96 – 3 Ws (B) 622/96, 3 Ws (B) 622/96, 2 Ss 326/96,- […]). Auch wenn im Hinblick auf das Regel-Ausnahmeverhältnis für die Einzelfallprüfung, ob ein Fahrverbot zu verhängen ist oder nicht, nur noch eingeschränkt Raum ist (vgl. BGH NZV 1992, 286; BayObLG NZV 1994, 327; OLG Düsseldorf NZV 1993, 37; OLG Oldenburg NZV 1993, 198), kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Amtsgericht zu diesem Ergebnis gelangt.“

Auch nichts bahnbrechendes Neues, aber es hatte dazu m.E. schon länger kein OLG mehr ausgeführt. Also schön, dass das OLG Zweibrücken mal wieder daran erinnert.

 

 

Fahrbahnschäden – kein Augenblicksversagen?

entnommen wikimedia.org Urheber User:Mattes

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Im OWi-Recht ist momentan m.E. „Flaute“. Es gibt nur wenige Entscheidungen, über die es sich lohnt zu berichten. Nun ist zwar auch der OLG Oldenburg, Beschl. v. 28.09.2013 – 2 SsBs 280/13 – kein Knaller, der etwas wesentlich Neues bringt, aber immerhin hat er eine doch ganz interessante Konstellation zum Inhalt. Es geht (mal wieder) um ein „Augenblicksversagen“ und damit um die Frage des Absehens vom Fahrverbot . Grundsätzlich steht ja nach der Rechtsprechung des BGH ein sog. Augenblicksversagen der Verhängung eines Fahrverbotes entgegen (zum Augenblicksversagen eingehend Deutscher in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 3. Aufl., 2012, Rn. 959 ff.). Ein sog. „Augenblicksversagen“ wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung i.d.R. immer dann angenommen, wenn der Betroffene aufgrund einer momentanen Unaufmerksamkeit das die zulässige Höchstgeschwindigkeit begrenzende Verkehrszeichen übersehen hat.

Davon war hier auch das AG grundsätzlich ausgegangen. Es hatte dann aber dennoch ein Augenblicksversagen abgelehnt und das damit begründet, dass sich dem Betroffene eine Geschwindigkeitsbegrenzung aufgrund starker Fahrbahnschäden habe aufdrängen müssen. Das hat dem OLG aber so nicht gereicht. Für einen solchen Schluss müsse vielmehr klar sein, wie erheblich die Fahrbahnschäden sind. Dazu müssen – so das OLG – Feststellungen getroffen werden. Zudem bedürfe es, soweit Fahrbahnschäden nicht bereits bei Annäherung für den Betroffenen sichtbar gewesen seien, für die Annahme einer sich aufdrängenden Geschwindigkeitsbegrenzung darüber hinaus einer gewissen Fahrstrecke auf dem schlechten Untergrund.

Und, was in der Praxis häufig übersehen wird: Das OLG weit darauf hin, dass bei Annahme eines Augenblickversagens durch das AG kein Raum für eine Erhöhung der Geldbuße wäre, da in diesem Fall ein Fahrverbot nicht zu verhängen wäre und deshalb dessen Wegfall auch nicht durch eine erhöhte Geldbuße kompensiert werden müsste. Ist ständige Rechtsprechung der OLG, hat sich aber noch nicht bis zu allen AG herum gesprochen.

Was ist los in Bayern? Aufstand der AG?

712px-Coat_of_arms_of_Bavaria_svgEbenso klein/kurz, aber ebenso fein wie der AG Verden (Aller), Beschl. v. 04.12.2013 – 9a Gs 924 Js 43392/13 (3757/13) (vgl. dazu Manchmal ist es gut, wenn man Decken im Auto hat) ist das AG Traunstein, Urt. v. 14. 11. 2013 –  520 OWi 360 Js 20361/13 (2), in dem das AG von der Festsetzung eines Fahrverbotes nach einem Abstandsverstoß abgesehen hat., und zwar mit folgender Begründung:

„Von der Verhängung eines Fahrverbotes wurde ausnahmsweise abgesehen. Der Betroffene hat zwischenzeitlich an einem Aufbauseminar für Kraftfahrer gemäß § 4 Abs. 8 StVG teilgenommen. Er ist beruflich deutschlandweit tätig und hierfür auf seinen Führerschein angewiesen. Bisher wurde gegen ihn ausweislich des Auszuges aus dem Verkehrszentralregister vom 16.10.2013 noch keine erhöhte Geldbuße verhängt. Die Erziehungsfunktion des Fahrverbotes ist vorliegend ausnahmsweise entbehrlich, da der Betroffene durch die deutliche Erhöhung der Geldbuße nun ausreichend gewarnt wurde. „

Das AG Traunstein ist damit nach dem AG Miesbach das zweite bayerische AG, das dem OLG Bamberg in der Frage die Gefolgschaft verweigert. Das OLG sieht die Frage nämlich anders. Was ist los in Bayern? Aufstand der AG?

Fahrverbot: Das großzügige AG Zeitz und die Drogenabstinenz

© Sublimages - Fotolia.com

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Fahrverbotsentscheidungen sind derzeit leider rar, daher ist man erfreut, wenn man mal wieder eine Entscheidung zum Absehen vom Fahrverbot findet. Und dann auch noch eine großzügige – werden/würden zumindest einige OLG sagen, – vielleicht sogar: „zu grßzügig“ – wenn sie über eine Rechtsbeschwerde gegen das AG Zeitz, Urt. v. 31.07.2013 – 13 OWi 721 Js 204479/13 – zu entscheiden hätten. Wird es aber nicht zu kommen, weil das Urteil wohl rechtskräftig geworden ist.

Warum großzügig? Nun, das AG hat bei einem Betroffenen, der wegen einer Drogenfahrt nach § 24a Abs. 2 StVG verurteilt worden ist, vom Fahrverbot abgesehen. Das ist wegen der strengen Rechtsprechung der OLG, die sich auf den Unterschied zwischen § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG und Abs. 1 Satz 2 StVG gründet, schon sehr ungewöhnlich – und in meinen Augen eben großzügig. Begründet hat das AG dieses Entscheidung mit:

Der Betroffene hat nämlich einen Bruch in seinem Leben vollzogen, den er konsequent umsetzt. Hat er vorher dem regelmäßigen Drogenkonsum gefrönt, lehnt er dies nun ab und lässt seine Drogenabstinenz auch unabhängig überprüfen, was er bezahlen muss. An einer Erforderlichkeit des Fahrverbots zur erzieherischen Einwirkung auf den Betroffenen fehlt es im vorliegenden Ausnahmefall. Es ist anerkannt, dass ein Fahrverbot seine Warnungs- und Besinnungsfunktion nur erfüllen kann, wenn es sich in einem angemessenen zeitlichen Abstand zur Tat auf den Täter auswirkt, d. h. nach großem zeitlichen Abstand nicht mehr. Ein solcher Bruch im Leben, wie ihn der Betroffene bewusst vollzogen hat, stellt indes noch eine größere Differenz zwischen Tatzeitzustand und Istzustand dar, als ein bloßer Zeitablauf bewirken kann. Das Fahrverbot wäre daher sinn- und zweckfrei.

Ich habe – wie gesagt – Zweifel, ob das wohl zuständige OLG Naumburg das mitmachen würde. Obwohl. Ich gönne dem Betroffenen natürlich dieses Ergebnis, das einen Glücksfall krönt: Der Betroffenen hatte ich nämlich u.a. eingelassen:  „Der Tag, an dem er erwischt worden sei, sei für ihn ein Glücksfall gewesen. Er habe diesen Tritt in den Hintern gebraucht. Er lebe nun drogenfrei und fühle sich viel besser. “ Man kann sich nämlich wirklich fragen, ob man bei dem Betroffenen noch mit der Keule „Fahrverbot“ kommen muss. Allerdings: Man kann auch nur hoffen, dass die Freude des Betroffenen von Dauer ist. Denn der andere Teil der Einlassung: „Der Betroffene hat sich dahingehend eingelassen, er habe an dem Tag selbst keine Drogen genommen, aber am Tag zuvor. Er habe bis dahin regelmäßig Drogen konsumiert.“ wird im Zweifel die Verwaltungsbehörde auf den Plan rufen. :-(.

Finger weg vom Handy – Fahrverbot droht

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Die Verhängung eines Fahrverbotes wegen Beharrlichkeit ist im BKat nicht geregelt, sondern nur in § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG. Voraussetzung ist u.a. mangelnde Rechtstreue. Insoweit herrscht aber immer noch häufig die Vorstellung vor, dass dafür gravierende Verkehrsverstöße erforderlich sind. Zwar wird die Verhängung eines Fahrverbotes i.d.R. in diesen Fällen in Betracht kommen, aber: Möglich ist die Festsetzung auch bei (vielen) kleinen Verstößen. Das musste jetzt ein Betroffener vom OLG Hamm erfahren, das ihm im OLG Hamm, Beschl. v. 24.10.2013 – 3 RBs 256/13 – bescheinigte:

Mangelnde Rechtstreue, die ggf. zur Verhängung eines Fahrverbot wegen Beharrlichkeit führen kann, wird sich zwar vor allem im Zusammenhang mit der Begehung gravierender Verkehrsverstöße zeigen. Jedoch ist dieses Unwerturteil nicht auf solche Zuwiderhandlungen beschränkt, sondern kann sich im Einzelfall auch aus der wiederholten Begehung für sich genommen eher geringfügiger Verstöße ergeben. Auch die wiederholte verbotswidrige Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons ist daher im Einzelfall geeignet, die Anordnung eines Fahrverbotes wegen einer beharrlichen Pflichtverletzung zu rechtfertigen.

Also: Finger weg vom Handy, wenn einem die Fahrerlaubnis lieb ist. Allerdings: Bei dem Betroffenen handelte es sich nun wahrlich um einen „viel beschossenen Hasen“. Denn der Betroffene war innerhalb eines Zeitraums von nur zweieinhalb Jahren sieben Mal verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten, wobei auch die dreimalige Verhängung eines Fahrverbotes, zuletzt nur ca. fünf Monate vor dem für das OLG relevanten Verstoß, ihn nicht zur Einhaltung von Verkehrsvorschriften anhalten konnte. Da bleibt ja nichts anderes mehr als (nochmal) ein Fahrverbot.