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Fahrbahnschäden – kein Augenblicksversagen?

entnommen wikimedia.org Urheber User:Mattes

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Im OWi-Recht ist momentan m.E. „Flaute“. Es gibt nur wenige Entscheidungen, über die es sich lohnt zu berichten. Nun ist zwar auch der OLG Oldenburg, Beschl. v. 28.09.2013 – 2 SsBs 280/13 – kein Knaller, der etwas wesentlich Neues bringt, aber immerhin hat er eine doch ganz interessante Konstellation zum Inhalt. Es geht (mal wieder) um ein „Augenblicksversagen“ und damit um die Frage des Absehens vom Fahrverbot . Grundsätzlich steht ja nach der Rechtsprechung des BGH ein sog. Augenblicksversagen der Verhängung eines Fahrverbotes entgegen (zum Augenblicksversagen eingehend Deutscher in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 3. Aufl., 2012, Rn. 959 ff.). Ein sog. „Augenblicksversagen“ wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung i.d.R. immer dann angenommen, wenn der Betroffene aufgrund einer momentanen Unaufmerksamkeit das die zulässige Höchstgeschwindigkeit begrenzende Verkehrszeichen übersehen hat.

Davon war hier auch das AG grundsätzlich ausgegangen. Es hatte dann aber dennoch ein Augenblicksversagen abgelehnt und das damit begründet, dass sich dem Betroffene eine Geschwindigkeitsbegrenzung aufgrund starker Fahrbahnschäden habe aufdrängen müssen. Das hat dem OLG aber so nicht gereicht. Für einen solchen Schluss müsse vielmehr klar sein, wie erheblich die Fahrbahnschäden sind. Dazu müssen – so das OLG – Feststellungen getroffen werden. Zudem bedürfe es, soweit Fahrbahnschäden nicht bereits bei Annäherung für den Betroffenen sichtbar gewesen seien, für die Annahme einer sich aufdrängenden Geschwindigkeitsbegrenzung darüber hinaus einer gewissen Fahrstrecke auf dem schlechten Untergrund.

Und, was in der Praxis häufig übersehen wird: Das OLG weit darauf hin, dass bei Annahme eines Augenblickversagens durch das AG kein Raum für eine Erhöhung der Geldbuße wäre, da in diesem Fall ein Fahrverbot nicht zu verhängen wäre und deshalb dessen Wegfall auch nicht durch eine erhöhte Geldbuße kompensiert werden müsste. Ist ständige Rechtsprechung der OLG, hat sich aber noch nicht bis zu allen AG herum gesprochen.