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Hauptstrafe Fahrverbot? Nein, besser „Bahnzwang ….“

© JiSIGN - Fotolia.com

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Zu meinem Beitrag: Ja haben wir denn Sommer? Das Fahrverbot als Hauptstrafe – oder “Kehrtwende”. hat es Kommentare gegeben. Einer ist sehrschön, so dass ich ihn aufgreifen  möchte. Da heißt es nämlich u.a.:

„Zum Thema Fahrverbot als Hauptstrafe: schon oft sind blöde Ideen in Koalitionsverträge hineingeschrieben und später dann in den Fachausschüssen wieder einkassiert worden. Hoffen wir, dass es diesmal auch so kommt. Die Idee ist doch zurecht schon viele Male als blödsinnig verworfen worden, und diejenigen, für die eine Geldstrafe kein fühlbares Übel darstellen soll (zu was gibt es eigentlich unterschiedliche Tagessatzhöhen?), trifft man mit einem Fahrverbot erst recht nicht. Der stinkreiche Steuerbetrüger wird es sich auch leisten können, für einen oder zwei Monate einen Fahrer anzustellen oder sich ein Taxi zu rufen. Auch erscheint fraglich, ob sich ein Täter aus der Bestverdienerklientel so wirklich sanktioniert fühlt, wenn er anstatt mit dem Auto in der 1. Klasse ICE zum nächsten Meeting anreist. Obwohl, bei der Bahn geht ja so viel schief, dass deren Benutzung auch schon eine Strafe sein kann. Ich hab’s: BAHNZWANG statt Fahrverbot! ;-)“

Da hätte ich auch selber drauf kommen können, aber ich werde gleich mal weiterleiten an die Verhandelnden „Großkoalitionäre“. Zusammen mit einem kleinen Erlebnisbericht von der letzten Fahrt am 21./23.11.2013:

An sich ganz einfach, nämlich nur von Münster HBF nach Hamburg HBF und zurück. Aber das heißt bei der DB ja nichts:

Hinfahrt am 21.11.2013 – Beim Einsteigen hebt ein anderer Fahrgast hervor, dass der IC pünktlich ist. Ich habe hin gebeten, es nicht zu verrufen. Und es kommt, wie es kommen muss bzw. nicht anders zu erwarten ist. Zunächst mal 15 Minuten Stillstand wegen einer Signalstörung. In Bremen dann: Verzögerung der Abfahrt wegen technischer Probleme an der Lok – zunächst Weiterfahrt in wenigen Minuten. Dann aber werden es mindestens 30 Minuten, jedoch mit dem Hinweis: Sie erreichen noch den Metronom auf Gleis 8. Also Sachen zusammengeschmissen, raus aus dem Zug, runter von Gleis 10, rauf auf Gleis 8 – natürlich ist der Metronom weg. Also zurück auf Gleis 10 und auf den nächsten Metronom gewartet, der allerdings schon schlappe 10 Minuten Verspätung hatte. Denn aber dann genommen, weil der nachfolgende IC auch schon mit 15 Minuten Verspätung angekündigt ist und man weiß ja nie. Auf der Fahrt nach HH dann gestanden, aber immerhin angekommen. Allerdings mit knapp 90 Minuten Verspätung. :-(.

Rückfahrt am 22.11.2013: Nicht ganz so dramatisch. Nur knapp 40 Minuten Verspätung in Münster, wegen verspäteter Bereitstellung in HH um 30 Minuten (Grund: die Gleisschäden im Ruhrgebiert – das verstehe, wer will) , der Rest ist dann das Normale, was die Bahn immer rausfährt.

Also man kann dem Gedanken an Bahnzwang als Strafe schon näher treten. Allerdings kann/muss man sich fragen, ob das nicht gegen das Übermaßverbot verstoßen würde.

Ja haben wir denn Sommer? Das Fahrverbot als Hauptstrafe – oder „Kehrtwende“.

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Bisher waren die Pläne/Vorhaben/Vorschläge, das Fahrverbot nicht mehr nur als Nebenstrafe vorzusehen (§ 44 StGB), sondern auch als Hauptstrafe, m.E. auf „das Sommerloch“ beschränkt. Das war in vergangenen seligen Zeiten (?) des ehemaligen niedersächsischen Justizministers Busemann ein „Sommerlochfüller“, der immer mal wieder, wenn im Sommer nichts los war, aus der Mottenkiste geholt wurde. Allerdings hatten  sich vor einigen Jahren auch die damalige Justiministerien Brigitte Zypries und das Bundesrat schon mal daran versucht und sind gescheitert.

Nun haben sich – wenn man den Berichten aus der Tagespresse der letzten Tage – ich war unterwegs und kann das Thema daher erst jetzt aufgreifen – Glauben schenken darf (vgl. u.a. hier bei Welt-online„), die (zukünftigen [?]) Koalitionäre der „GroKO“ darauf verständigt, das Fahrverbot als Hauptstrafe einzuführen. In der schriftlich festgehaltenen Vereinbarung soll es nach Welt-online heißen: „Um eine Alternative zur Freiheitsstrafe und eine Sanktion bei Personen zu schaffen, für die eine Geldstrafe kein fühlbares Übel darstellt, werden wir das Fahrverbot als eigenständige Sanktion im Erwachsenen- und Jugendstrafrecht einführen.„

Ah ha, „kein fühlbares Übel“, was heißt das? Also bei wem denn nun? Also, wenn es kommt, zunächst also wohl bei allen Straftätern, also z.B. bei Diebstahl, Beförderungserschleichung aber auch bei Steuerhinterziehung.  Aber, was heißt denn: „kein fühlbares Übel“. Also ist bei demjenigen, der „viel hat“ und den eine „Geldstrafe nicht juckt“ die Anordnung eines Fahrverbotes möglich/zulässig ebenso wie bei dem, der „nichts hat“ und den die Geldstrafe daher „nicht juckt“ auch. „Verschont“ bleibt der „Mittelstandsbauch? Den würde ja ggf. eine Geldstrafe treffen. Nun ja, und was ist mit denjenigen, die gar keine Fahrererlaubnis haben? Gegen die wird ein Fahrverbot dann ja auch nicht festgesetzt werden können – und wie ist es da mit der Gleichbehandlung? Und: Zu lesen ist auch immer davon, dass man möglichst früh kriminelle Karrieren stoppen wolle. Was bedeutet das? Das Fahrverbot nur oder vornehmlich bei potentiellen juegendlichen Intensivtätern, nur bis zu einem bestimmten Alter und wie erkenne ich den „Beginn einer kriminellen Karriere“?

Interessant dann auch die Reaktion der Polizei:

Zu dem 2008-er Vorhaben von Frau Zypries hieß es noch (vgl. hier bei Welt.de):

„Die Gewerkschaft der Polizei (GdP) äußerte Zweifel an der abschreckenden Wirkung des Führerscheinsentzugs für allgemeine Kriminalität. „Fahrverbote als alleinige Hauptstrafen für Steuersünder oder gewaltbereite Volksverhetzer sind weder eine angemessene Bestrafung, noch taugen sie zur Abschreckung“, sagte GdP-Chef Konrad Freiberg. Es ließe sich auch kaum polizeilich überwachen, das Entdeckungsrisiko sei aufgrund massiv ausgedünnter Verkehrspolizeien bei weitem nicht hoch genug.“

Jetzt äußert man sich anders (vgl. hier bei bei Welt-online):

„Rainer Wendt, Bundesvorsitzender der Deutschen Polizeigewerkschaft, findet, dass es „höchste Zeit“ wird, dass die Richter diese Sanktionsmöglichkeit bekommen, schließlich hätten sich solche Leute als „charakterlich ungeeignet“ für das Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen.“

Das nennt man dann wohl „Kehrtwendung“. Oder – wie heißt es doch bei Bon Dylan: The Times – they are changing….

Genug ist genug – kein Fahrverbot mehr nach zwei Jahren

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Nichts weltbewegend Neues folgt aus dem OLG Hamm, Beschl. v. 23.07.2013, 5 RVs 52/13, aber wann gibt es im Verkehrsrecht derzeit schon etwas Neues? Eine Kurzmeldung ist der Beschluss deshalb wert, weil das OLG seine und die Rechtsprechung anderer OLG zur Erforderlichkeit eines Fahrverbotes als Nebenstrafe (§ 44 stGB) bestätigt hat. Danach kann ein Fahrverbot seine Funktion als Denkzettel für nachlässige und leichtsinnige Kraftfahrer nur dann erfüllen, wenn es sich in einem angemessenen zeitlichen Abstand zur Tat auf den Täter auswirkt. Das wird bei einem zeitliche Abstand von zwei Jahren zur Tat nach Auffassung des OLG nicht mehr erreicht.

Ähnlich wird beim Fahrverbot nach § 25 Abs. 1 StVG argumentiert.

 

Gefahrlose Rechtsbeschwerde, oder: Vielleicht hätte der Betroffene sogar 1.000 € gespart

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Das Absehen vom Fahrverbot nach Teilnahme an einer qualifizierten verkehrspsychologischen Intensivberatung kann man m.E. in der amtsgerichtlichen Rechsprechung inzwischen als „alten Hut“ ansehen. Denn es gibt eine ganze Reihe AG, die mit der Begründung von einem Regelfahrverbot absehen (vgl. Zum Wochenende mal was Nettes: Absehen vom Fahrverbot nach einer verkehrspsychologischen Maßnahme). So jetzt auch das AG Niebüll, Urt. v. 24.07.2013 – 6 OWi 110 Js 7682/13 (23/13).Allerdings: So weit, so gut – oder auch nicht? Anzumerken gibt es nämlich doch etwas, und zwar

  • Das AG hat von einem dreimonatigen (!!) Regelfahrverbot wegen Überquerens eines Bahnübergangs bei geschlossener Schranke (§ 19 Abs. 2 Nr. 3 StVO) abgesehen, weil der Betroffene unter dem Eindruck des Bußgeldverfahrens und der vorangegangenen polizeilichen Ermittlungen wegen des abgeurteilten Vorfalls vom 26.06. bis zum 09.07.2013 eine Einzelberatungsmaßnahme der Unternehmensgruppe TÜV Nord mit der Bezeichnung „avanti – Fahrverbot“ erfolgreich absolviert hatte. Hinzuweisen ist in dem Zusammenhang darauf, dass es sich um ein dreimonatiges Fahrverbot gehandelt hat, von dem vollständig abgesehen worden ist. Eine sicherlich großzügige Entscheidung, über die sich der Betroffene freuen sollte .

Dazu werden wir leider keine Antwort des OLG Schleswig bekommen, da der Betroffene keine Rechtsbeschwerde eingelegt hat, obwohl das ohne Gefahr für das Absehen vom Fahrverbot möglich gewesen wäre. Denn selbst wenn das OLG das Urteil auf die Rechtsbeschwerde Betroffenen wegen einer zu hohen Geldbuße aufgehoben und das Verfahren zurückverwiesen hätte, beim Absehen vom Fahrverbot hätte es wegen des Verbots der reformatio in peius auch nach einer neuen Verhandlung bleiben müssen (vgl. OLG Köln, a.a.O.). Der Betroffene hätte bei einer Rechtsbeschwerde aber vielleicht 1.000 € gespart.

Nichts Neues, aber immerhin mal eine Entscheidung zum Fahrverbot

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Im Moment herrscht straßenverkehrsrechtliche Flaute, nicht nur im Verkehrsstrafrecht, sondern auch im OWi-Bereich. Außer der Problematik „Akteneinsicht“, gibt es keine Knaller. Deshalb ist man um so erfreuter, wenn man dann doch mal eine Entscheidung eines Obergerichts übersandt bekommt, in dem Fahrverbotsfragen eine Rolle spielen. Das war der OLG Köln, Beschl. v. 05.07.2013 – III 1 RBs 152/13, in dem es um die Anforderungen an die Begründung der Fahrverbotsentscheidung geht. Der Beschluss hat folgende Leitsätze:

1. Verhängt der Tatrichter ein Fahrverbot, muss die Begründung des tatrichterlichen Urteils erkennen lassen, dass sich der der Tatrichter mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob der mit dem Fahrverbot erstrebte Besinnungs- und Erziehungseffekt auch durch eine Erhöhung der Geldbuße zu erreichen ist.

2. Zur Beurteilung der Frage, ob ein „Härtefall“ vorliegt, der der Verhängung eines Fahrverbots nach der BKatV entgegensteht, hat das Tatgericht im Allgemeinen Ausführungen zu der Berufstätigkeit des Betroffenen zu treffen.

3. Eine Verpflichtung, nähere Feststellungen dazu zu treffen, welcher Berufstätigkeit der Betroffene nachgeht, besteht insbesondere dann, wenn der Betroffene sich mit konkretem Tatsachenvortrag auf das Vorliegen eines Härtefalls beruft und das Gericht zur Gewährung des rechtlichen Gehörs damit in den Entscheidungsgründen befassen muss.