Schlagwortarchiv: Fahrverbot

Ich überprüfe mal ein Sprichwort: Sich regen, bringt Segen.

© B. Wylezich - Fotolia.com

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Die Kollegin Rueber hat in ihrem Blog: Strafverfahren – in Koblenz und anderswo die Rubrik/lockere Reihe: „Wir überprüfen Sprichwörter…“. Die will ich jetzt nicht abkupfern, aber – die Kollegin wird es mir anchsehen: Das Sprichwort: Sich regen, bringt Segen“, passt m.E. ganz gut zum AG Tiergarten, Urt. v. 20.02.2015 – (295 Cs) 3012 Js 7602/14 (148/14), das mit der Kollege, der es „erstritten“ hat, übersandt hat (dafür herzlichen Dank). Im Verfahren ging es (mal wieder) um eine Trunkenheitsfahrt/fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung mit 1,53 Promille (immerhin). Die damit zusammenhängenden Fragen waren auch „unstreitig“, beim AG ist es nur noch um die Rechtsfolgen gegangen. Und da hat der Angeklagte „Glück gehabt“ Denn er hatte – wahrscheinlich auf guten anwaltlichen Rat seines Verteidigers – die Zeit bis zu Hauptverhandlung genutzt und erfolgreich an einer mehrmonatige Verkehrstherapie teilgenommen. Ergebnis: Keine Entziehung der Fahrerlaubnis, sondern nur ein Fahrverbot nach § 44 StGB. Begründung:

„Die in der Hauptverhandlung entscheidende Frage war, ob der Angeklagte zum Unfallzeitpunkt immer noch als charakterlich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen war oder nicht. Im Ergebnis des Hauptverhandlungstermins stand zur Überzeugung des Gerichts fest, dass eine charakterliche Ungeeignetheit des Angeklagten nicht mehr feststellbar war. Dieser hat die Zeit bis zur Hauptverhandlung genutzt, um eine mehrmonatige Verkehrstherapie mit 12 Einzelgesprächen von je 60 Minuten sowie sechs Alkoholseminaren zu je 90 Minuten Dauer bei dem Verkehrspsychologen und Suchtberater pp. durchzuführen. Dieser ist in der Hauptverhandlung als sachverständiger Zeuge vernommen worden. Das Gericht vermochte sich insofern von der Ernsthaftigkeit und vom Gewicht der durchgeführten Therapie für den Angeklagten selbst ein Bild zu verschaffen. Der sachverständige Zeuge ppp. hat glaubhaft ausgeführt, dass der Angeklagte nunmehr seit Juni 2014 abstinent sei. Seine Fähigkeit zur Selbstreflektion sei selten und ungewöhnlich. Zeichen für einen bestehenden Alkoholismus bestehen nicht.

Nach dem in Hauptverhandlung von dem Angeklagten selbst gewonnenen Eindruck und angesichts der Ausführungen des sachverständigen Zeugen ppp. sowie in Anbetracht der nicht unerheblich langen Dauer der vorläufigen Einbehaltung des Führerscheins des Angeklagten vermochte das Gericht jedenfalls zum Urteilszeitpunkt keine charakterliche Ungeeignetheit des selben mehr festzustellen. Zur nachträglichen Ahndung erschien vielmehr die Verhängung eines 3monatigen Fahrverbotes gemäß § 44 StGB als ausreichend. Dieses war zum Urteilszeitpunkt bereits gemäß § 51 Abs. 1 und Abs. 5 StGB vollstreckt, sodass der Führerschein dem Angeklagten zurückgereicht werden konnte.“

Die „Fleppe“ ist also am Ende der Hauptverhandlung „zurückgereicht“ worden. Schöner Erfolg. „Sich regen, bringt eben Segen“ 🙂 🙂 .

„Eins und Eins, das macht Zwei“ – aber nicht beim Fahrverbot

© Gina Sanders - Fotolia.com

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„Eins und Eins, das macht Zwei“ – so hieß ein Song von Hildegard Knef, dessen Aussage für das „Liebesleben“ seine Richtigkeit haben mag, nicht aber im Recht des Fahrverbots. Denn ein verwirkter Monat Fahrverbot und noch ein weiterer Monat machen eben nicht „zwei Monate“. So zutreffend der KG, Beschl. v.12.12.2014 – 3 Ws (B) 601/14. Das AG hatte wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung – mehr als 31 km/h innerorts – und Vorliegen eines beharrlichen Verstoßes gemäß § 4 Abs. 2 BKatV ein zweimonatiges Fahrverbot verhängt, das aber nur mit dem Hinweis auf die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 BKatV begründet. „So geht es nicht“, sagt das KG:

Diese Begründung hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Vorbelastung mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung hat bereits dazu geführt, dass das Amtsgericht zutreffend von einem beharrlichen Verstoß gemäß § 4 Abs. 2 BKatV ausgegangen ist. Soweit daneben auch das Vorliegen einer groben Pflichtverletzung gemäß § 4 Abs. 1 BKatV i V. m. Tabelle 1 c) laufende Nr. 11.3.6 indiziert ist, führt dies ebenfalls nicht zu einer Addition der Regelfahrverbote.

„Bei der Erfüllung zweier Tatbestände der Bußgeldkatalogverordnung, die ein Regelfahrverbot vorsehen, durch eine Handlung ist bei Vorliegen des Regelfalls die Dauer der Regelfahrverbote nicht zu addieren (vgl. OLG Stuttgart NZV 1996, 159 m. w. N). Dem Ordnungswidrigkeitenrecht ist – ebenso wie dem Strafrecht – bei Tateinheit die Addition von Rechtsfolgen grundsätzlich fremd. Auch wenn die Vorschrift des § 4 BKatV den Fall der tateinheitlichen Verwirklichung mehrerer Bußgeldtatbestände mit Regelfahrverbot nicht behandelt, ist kein Grund ersichtlich, warum dies bei der Bemessung des Regelfahrverbots anders sein soll. § 19 Abs. 2 Satz 2 OWiG sieht im Übrigen bei Tateinheit keine Addition der im Gesetz angedrohten Nebenfolgen vor. Dies stünde auch in systematischen Widerspruch zu § 19 Abs. 2 Satz 1 OWiG. Das Fahrverbot soll den Betroffenen warnen und ihm nachhaltig seine Pflichten als Führer eines Kraftfahrzeugs bewusst machen. Diese spezialpräventive Wirkung verlangt eine Gesamtbetrachtung der abzuurteilenden Tat.

Die Erhöhung des Fahrverbots über die Dauer eines Monats hinaus kommt daher lediglich dann in Betracht, wenn gewichtige, für den Betroffenen nachteilige Umstände vorliegen, die erkennen lassen, dass ein Fahrverbot von einem Monat nicht ausreicht, um ihn nachhaltig zu beeindrucken. Diese Gründe sind im Urteil darzulegen (vgl. OLG Brandenburg NStZ-RR 2011, 153; OLG Stuttgart, a. a. O., jeweils m. w. N.). An der Darlegung derartiger Gründe fehlt es im angefochtenen Urteil. Diese sind auch nicht ersichtlich. Der Betroffene hat die vorliegende Tat lediglich fahrlässig begangen und es ist bisher auch noch kein Fahrverbot gegen ihn verhängt worden.“

Das KG hat dann aus den zwei Monaten einen Monat gemacht. Ein „Absehen“ schied nach seiner Auffassung aus: „Hierfür ist insbesondere nicht ausreichend, dass der Betroffene als Rechtsanwalt regelmäßig Gerichtstermine außerhalb Berlins wahrzunehmen hat. Allein das berufliche Angewiesensein auf eine Fahrerlaubnis rechtfertigt ein Absehen von der Auferlegung eines Fahrverbots nicht (vgl. KG, Beschluss vom 23. Januar 2013 – 3 Ws (B) 33/13 – m. w. N.). Ausnahmen davon können lediglich vorliegen, wenn dem Betroffenen infolge der Länge des Fahrverbots Arbeitsplatz- oder sonstiger wirtschaftlicher Existenzverlust droht und diese Konsequenz nicht durch zumutbare Vorkehrungen abgewendet oder vermieden werden kann, mithin ein Härtefall ganz außergewöhnlicher Art vorliegt (vgl. KG, a. a. O., m. w. N.). Das ist vorliegend nicht ersichtlich.“ Ob „ein Härtefall ganz außergewöhnlicher Art“ vorliegen muss, wage ich zu bezweifeln, denn wir haben es hier mit einem Fahrverbot nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG zu tun und da reichen m.E. „erhebliche Härten“.

Und: Ceterum censeo: Hier geht es zur Abstimmung Beste Jurablogs Strafrecht/OWi 2015 – wir sind dabei, die Abstimmung läuft…

Lange nichts mehr zum Fahrverbot – hier ist mal wieder was.

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Ich habe lange nichts mehr zum Fahrverbot gebracht, hier ist mal wieder eine Entscheidung, und zwar der KG, Beschl. v. 08.10.2014 – 3 Ws (B) 488/14 – 162 Ss 135/14. Nichts Positives, leider.

Das AG hatte hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse der Betroffenen „festgestellt, dass diese als Außendienstmitarbeiterin im Vertrieb eines Telefonanbieters Kunden im gesamten Bundesgebiet betreue und auch regelmäßig die Zentrale in Köln aufsuchen müsse. Als allein erziehende Mutter von zwei Kindern sei sie zudem auf die Benutzung ihres PKWs angewiesen, da sie ihren sechsjährigen Sohn jeden Tag in die Schule bringen müsse, die 25 km von Wandlitz entfernt sei, und es weder öffentliche Verkehrsmittel noch einen Schulbus gebe. Die Kita, die ihr zweijähriges Kind besucht, sei 3 km entfernt. Sie habe keinerlei Unterstützung vom Kindesvater oder sonst von Verwandten. Hinsichtlich des Absehens vom Fahrverbot hat das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass ein solches die Betroffene in ihrer Lebenssituation in besonders hartem Maße treffen würde.“

Dazu dann das KG mit den Leitsätzen:

  1. Das Verhängen eines Regelfahrverbotes schränkt grundsätzlich die Mobilität des Betroffenen ein und bedingt berufliche oder wirtschaftliche Nachteile. Diese häufigsten Folgen eines Regelfahrverbotes sind hinzunehmen. Daher reichen allein die Hinweise der Betroffenen auf ihre bundesweite Tätigkeit im Außendienst sowie auf ihre private Situation als alleinerziehende Mutter ohne familiäre Unterstützung nicht aus, um von einem Regelfahrverbot abzusehen.
  2. Der Tatrichter muss bereits aus Gründen der Gleichbehandlung und der Rechtssicherheit erkennen lassen, dass er sich mit den Angaben der Betroffenen zur Auswirkung eines Regelfahrverbotes kritisch auseinandergesetzt hat.

Regress der Versicherung bei einem Unfall während eines Fahrverbotes?

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Eine Frage, die sich in der Praxis ggf. häufiger stellt oder stellen könnte, behandelt das LG Hannover, Urt. v.  19.11.2014 – 6 S 52/14, leider ohne Sachverhalt, aber der erschließt sich aus der rechtlichen Wertung des LG, und zwar: Gegen den Versicherungsnehmer ist ein Fahrverbot festgesetzt worden. Das hält ihn aber nicht davon ab, dennoch mit seinem Pkw zu fahren. Es kommt zu einem Unfall, der von seiner Kfz-Haftpflichtversicherung reguliert wird. Die nimmt den Versicherungsnehmer nun in Regress und hat damit beim AG auch Erfolg gehabt. Das LG sagt: Nein, geht nicht, denn:

„Die diesem Urteil zugrunde liegende Rechtsauffassung des Amtsgerichts ist nicht zutreffend. Nach Ziffer D.1.3 AKB darf das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt werden, der nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis ist. Schon dem Wortlaut nach unterfällt ein Fahrverbot dieser Bestimmung nicht. Denn es berührt nicht die Fahrerlaubnis, die während des Fahrverbots fortbesteht (vgl. dazu: BGH, Urteil vom 11.02.1987, Aktenzeichen IVa ZR 144/85, Rn. 24, nach Juris; vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 25.04.1985, Aktenzeichen 5 U 171/84, Orientierungssatz 2., nach Juris). Auch der Zweck von Ziffer D.1.3 AKB rechtfertigt es nicht, sie auch auf Fahrverbote zu erstrecken, denn das Fehlen der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wird festgestellt, wenn die Fahrerlaubnis entzogen, nicht aber, wenn ein Fahrverbot ausgesprochen wird (BGH a.a.O., Rn. 25).

Hat aber der Beklagte nicht gegen Ziffer D.1.3 AKB verstoßen, ist die Klägerin auch nicht gemäß Ziffer 0.3.1 AKB von ihrer Leistungspflicht freigeworden und kann daher nicht die Erstattung des an den Unfallgeschädigten gezahlten Betrages verlangen.“

Glück gehabt, wenn wir mal die strafrechtlichen Folgen außen vor lassen….

Kein Fahrverbot beim Inhaber eines Kleingewerbetriebs

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Ich habe in der letzten Zeit über eine ganze Reihe von amtsgerichtlichen Fahrverbotsentscheidungen berichten können, in den die AG von einem an sich verwirkten Regelfahrverbot abgesehen haben.In die Reihe gehört dann auch das AG Lüdinghausen, Urt. v. 03.11.2014 – 19 OWi-89 Js 1403/14-131/14. Darin hat das AG bei einem „Kleingewerbetreibenden“ von einem Fahrverbot wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung mit folgender Begründung abgesehen:

„… Das Gericht hat von dieser Regelfahrverbotsanordnung ausnahmsweise unter angemessener Erhöhung der Geldbuße auf 250 Euro abgesehen. Der Betroffene hat nämlich durch Vorlage entsprechender Unterlagen aufzeigen können, dass er als Kleingewerbetreibender mit der A-GmbH in B nur ein Monatsnetto von 1753,08 Euro erzielt. Er hat entsprechende Bezügemitteilung bzw. Lohnsteuerbescheinigungen für 2013 vorgelegt. Da er alleingeschäftsführender Gesellschafter der GmbH ist,  hat er auch noch eine Gewinn-und-Verlust-Rechnung vorgelegt, aus der sich ergibt, dass die Firma derzeit keine Gewinne einfährt, sondern mit einem Jahresfehlbetrag von zuletzt 1700 Euro (cirka) zum Jahresabschluss gelangt ist. Von den etwa monatlich 1700 Euro Nettoeinkommen sind allein 500 Euro an privater Krankenversicherung zu zahlen. Insoweit hat der Betroffene den entsprechenden Versicherungsschein vorgelegt. Weiterhin zahlt er noch – nachgewiesen durch entsprechende Überweisungsbelege – 180 Euro monatlichen Kindesunterhalt, so dass sich ein Monatsnetto von dann noch knapp 1000 Euro ergibt. Der Betroffene selbst hat in seinem Betrieb 2 Auszubildende, jedoch keine weiteren Angestellten. Er verkauft Computerteile, insbesondere Computerkleinteile und macht laufende Wartungen  für Computer, Virenentfernungen oder auch die Einrichtung von Computeranlagen, insbesondere im privaten Umfeld. Die beiden Auszubildenden des Betroffenen sind 27 Jahre alt und ohne Führerschein bzw. 22 Jahre alt mit Führerschein. Die Auszubildenden haben ihren Arbeitsbereich im Ladengeschäft des Betroffenen. Dort wechseln sie zwischen der Werkstatt und dem Laden. Da sich beide in der Ausbildung befinden, sind sie nur eingeschränkt zeitlich erreichbar. Jeder der Auszubildenden, die eine Ausbildung als IT-Systemkaufleute absolvieren haben wöchentlich 2 Berufsschultage und einen weiteren freigestellten Tag, so dass sie in einer 6-Tage-Woche jeweils nur 3 Tage zur Verfügung stehen und sich so aufgrund der unterschiedlichen Lehrjahre im Laden jeweils abwechseln. Es ist so stets nur ein weiterer Mitarbeiter neben dem Betroffenen im Geschäft. Der Betroffene selbst ist zuständig für den gesamten technischen Service, insbesondere im technischen Service vor Ort, den er dadurch sicherstellt, dass er mittels seines Fahrzeuges Kundenbesuche durchführen kann. Die beiden Auszubildenden sind nicht in diesem Bereich tätig. Der Betroffene hat insoweit dargestellt, dass sich ein Fahrverbot für ihn existenzgefährdend auswirken wird, da er einen „betriebsinternen“ Fahrer allenfalls an den 3 Tagen zur Verfügung hätte, an denen der 22-jährige Auszubildende seines Dienst im Betrieb versieht. Dies würde dann jedoch dazu führen, dass im Ladenlokal des Betroffenen niemand mehr anwesend ist. Angesichts der beengten wirtschaftlichen Ergebnisse des Betriebes des Betroffenen und seines geringen Einkommens aus dem Betrieb, erschien die Einstellung eines Fahrers kaum als mögliche Alternative für den Betroffenen.

Das Gericht hat so angesichts dieser wirtschaftlichen und persönlichen Umstände des Betroffenen ausnahmsweise von der Fahrverbotsanordnung abgesehen unter Anwendung des § 4 Abs.4 Bußgeldkatalog-Verordnung. Eine Erhöhung der Geldbuße auf 250 Euro erschien dem Gericht durchaus sachgerecht, zumal der Betroffene Ersttäter war.

Ok, von der Tendenz her sicherlich zu begrüßen. Ist auch rechtskräftig geworden. Das wundert mich allerdings. Denn ich kenne Entscheidungen, bei denen das Absehen „viel dicker“ war und da ist die StA in die Rechtsbeschwerde gegangen. Nun, den Betroffenen wird es freuen. Und „vorsichtig“ wird er sicherlich sein in Zukunft.