„Eins und Eins, das macht Zwei“ – aber nicht beim Fahrverbot

© Gina Sanders - Fotolia.com

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„Eins und Eins, das macht Zwei“ – so hieß ein Song von Hildegard Knef, dessen Aussage für das „Liebesleben“ seine Richtigkeit haben mag, nicht aber im Recht des Fahrverbots. Denn ein verwirkter Monat Fahrverbot und noch ein weiterer Monat machen eben nicht „zwei Monate“. So zutreffend der KG, Beschl. v.12.12.2014 – 3 Ws (B) 601/14. Das AG hatte wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung – mehr als 31 km/h innerorts – und Vorliegen eines beharrlichen Verstoßes gemäß § 4 Abs. 2 BKatV ein zweimonatiges Fahrverbot verhängt, das aber nur mit dem Hinweis auf die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 BKatV begründet. „So geht es nicht“, sagt das KG:

Diese Begründung hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Vorbelastung mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung hat bereits dazu geführt, dass das Amtsgericht zutreffend von einem beharrlichen Verstoß gemäß § 4 Abs. 2 BKatV ausgegangen ist. Soweit daneben auch das Vorliegen einer groben Pflichtverletzung gemäß § 4 Abs. 1 BKatV i V. m. Tabelle 1 c) laufende Nr. 11.3.6 indiziert ist, führt dies ebenfalls nicht zu einer Addition der Regelfahrverbote.

„Bei der Erfüllung zweier Tatbestände der Bußgeldkatalogverordnung, die ein Regelfahrverbot vorsehen, durch eine Handlung ist bei Vorliegen des Regelfalls die Dauer der Regelfahrverbote nicht zu addieren (vgl. OLG Stuttgart NZV 1996, 159 m. w. N). Dem Ordnungswidrigkeitenrecht ist – ebenso wie dem Strafrecht – bei Tateinheit die Addition von Rechtsfolgen grundsätzlich fremd. Auch wenn die Vorschrift des § 4 BKatV den Fall der tateinheitlichen Verwirklichung mehrerer Bußgeldtatbestände mit Regelfahrverbot nicht behandelt, ist kein Grund ersichtlich, warum dies bei der Bemessung des Regelfahrverbots anders sein soll. § 19 Abs. 2 Satz 2 OWiG sieht im Übrigen bei Tateinheit keine Addition der im Gesetz angedrohten Nebenfolgen vor. Dies stünde auch in systematischen Widerspruch zu § 19 Abs. 2 Satz 1 OWiG. Das Fahrverbot soll den Betroffenen warnen und ihm nachhaltig seine Pflichten als Führer eines Kraftfahrzeugs bewusst machen. Diese spezialpräventive Wirkung verlangt eine Gesamtbetrachtung der abzuurteilenden Tat.

Die Erhöhung des Fahrverbots über die Dauer eines Monats hinaus kommt daher lediglich dann in Betracht, wenn gewichtige, für den Betroffenen nachteilige Umstände vorliegen, die erkennen lassen, dass ein Fahrverbot von einem Monat nicht ausreicht, um ihn nachhaltig zu beeindrucken. Diese Gründe sind im Urteil darzulegen (vgl. OLG Brandenburg NStZ-RR 2011, 153; OLG Stuttgart, a. a. O., jeweils m. w. N.). An der Darlegung derartiger Gründe fehlt es im angefochtenen Urteil. Diese sind auch nicht ersichtlich. Der Betroffene hat die vorliegende Tat lediglich fahrlässig begangen und es ist bisher auch noch kein Fahrverbot gegen ihn verhängt worden.“

Das KG hat dann aus den zwei Monaten einen Monat gemacht. Ein „Absehen“ schied nach seiner Auffassung aus: „Hierfür ist insbesondere nicht ausreichend, dass der Betroffene als Rechtsanwalt regelmäßig Gerichtstermine außerhalb Berlins wahrzunehmen hat. Allein das berufliche Angewiesensein auf eine Fahrerlaubnis rechtfertigt ein Absehen von der Auferlegung eines Fahrverbots nicht (vgl. KG, Beschluss vom 23. Januar 2013 – 3 Ws (B) 33/13 – m. w. N.). Ausnahmen davon können lediglich vorliegen, wenn dem Betroffenen infolge der Länge des Fahrverbots Arbeitsplatz- oder sonstiger wirtschaftlicher Existenzverlust droht und diese Konsequenz nicht durch zumutbare Vorkehrungen abgewendet oder vermieden werden kann, mithin ein Härtefall ganz außergewöhnlicher Art vorliegt (vgl. KG, a. a. O., m. w. N.). Das ist vorliegend nicht ersichtlich.“ Ob „ein Härtefall ganz außergewöhnlicher Art“ vorliegen muss, wage ich zu bezweifeln, denn wir haben es hier mit einem Fahrverbot nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG zu tun und da reichen m.E. „erhebliche Härten“.

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