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Der angetrunkene Busfahrer und das beschränkte Fahrverbot

© ExQuisine - Fotolia.com

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Milde gestimmt war das AG Lüdinghausen gegenüber einem Busfahrer, der nach dem Dienst/Ende einer Reise allein und/oder mit Kollegen Alkohol zu sich genommen und sich dann mit seinem Privatwagen auf den Heimweg gemacht hatte. Er wurde von der Polizei kontrolliert. Ein Atemalkoholtest ergab eine Atemalkoholkonzentration von 0,42 mg/l.

Das AG verurteilt den Busfahrer im AG Lüdinghausen, Urt. v. 13.10.2014 – 19 OWi-89 Js 1350/14-125/14 – wegen Verstoßes gegen § 24a Abs. 1 StVG, setzt zwar ein Fahrverbot fest, nimmt aber die Fahrerlaubnis-Klassen D1, D, D 1 E und DE von dem Fahrverbot aus und erhöht dafür die Regelgeldbuße, aber (nur) um 100 €. Begründung:

„Der Betroffene war so wegen Führens eines Kraftfahrzeuges mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr gemäß § 24 a Abs.1 StVG zu verurteilen. Im Bußgeldkatalog ist für einen derartigen Verstoß ein Regelfahrverbot von einem Monat und eine Geldbuße von 500 Euro vorgesehen. Dem Gericht erschien es erzieherisch ausreichend, das Fahrverbot so zu beschränken, dass die beruflich genutzten Busfahrten von dem Fahrverbot ausgenommen sind. Es hat dementsprechend die im Tenor genannten Fahrerlaubnis-Klassen D1, D, D 1 E und DE von dem Fahrverbot ausgenommen. Dies war möglich, weil die in Rede stehende Fahrt mit einem privaten Fahrzeug stattfand und nicht mit einem Bus. Es war jedoch auch zu berücksichtigen, dass der Anlass der Alkoholisierung in jedenfalls mittelbarem Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit des Betroffenen stand, so dass sich das Gericht gehindert sah, ohne gleichzeitige Erhöhung der Geldbuße eine Fahrverbotsbeschränkung vorzunehmen. Das Gericht hat jedoch eine milde Erhöhung von 100 Euro für ausreichend erachtet, da der Betroffene einerseits straßenverkehrsrechtlich unbelastet ist und andererseits infolge des Fahrverbotes bei einem Monatsnetto von 1500 Euro für die Fahrverbotsdauer deutlich erhöhte Kosten haben wird, um täglich zu seinem Arbeitsplatz zu kommen.

Den Busfahrer wird es sicherlich freuen und es wird die Entscheidung auch dazu beitragen, ihm seinen Arbeitsplatz zu erhalten. Aber die Entscheidung erscheint mir dann auch zu milde. Immerhin ein Verstoß gegen § 24a StVG, bei dem sich die Rechtsprechung sonst mit dem „Absehen“ vom Fahrverbot schwer tut und i.d.R. ein Fahrverbot verhängt. Allerdings: Von der Tendenz her zu begrüßen. Ich gehe davon aus, dass der Betroffene in Zukunft jeden Alkohol umgehen wird, wenn er noch fahren muss.

Viele Voreintragungen – das gibt auf jeden Fall ein Fahrverbot, auch wenn es lange her ist

entnommen Wikimedia.org, Quelle: Bundesdruckerei: Fotoarchiv

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Mit einer – auch in meinen Augen (der Kollege, der mit die Entscheidung geschickt hat, sieht es mir hoffentlich nach – recht eindeutigen Fahrverbotsfrage befasst sich der OLG Schleswig, Beschl. v. 30.09.2014 –  1 Ss OWi 171/14 (177/14). Es geht nämlich um die Frage des Zusammenspiels einer großen Zahl (acht) auch einschlägiger früherer Verkehrsverstöße und längerem Zeitablauf auf die Verhängung eines Fahrverbots. Der eine Umstand spricht ja ggf. für ein Fahrverbot, der andere dagegen. Das OLG hat sich für „dagegen“ entschieden:

„Der Zeitablauf allein von weniger als zwei Jahren rechtfertigt noch nicht das Absehen von der Verhängung des Regelfahrverbots, wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt. Das Amtsgericht hat richtig gesehen, dass bei Vorliegen besonderer Um stände von der Verhängung des Regelfahrverbots abgesehen werden kann und hat sich dabei ausführlich mit der Frage befasst, ob Umstände vorliegen, die gegen eine grobe Pflichtverletzung sprechen oder für eine Existenzgefährdung oder anderweitige besondere Härten sprechen könnten, und diese verneint. Es hat dabei entscheidend darauf abgestellt, dass durch das Schweigen des Angeklagten insgesamt keine Gesichtspunkte dafür bekannt geworden seien, dass hier von dem Regelfahrverbot abzusehen sei. Ohne dies ausdrücklich auszusprechen, umfasst die Argumentation des Amtsgerichts damit aber alle Umstände, die allein anhand der Angaben des Betroffenen aufgedeckt werden können. Dafür, dass der Betroffene durch die relativ lange Verfahrensdauer so beeindruckt worden sei, dass der Besinnungs- und Erziehungseffekt auch auf andere Weise als durch ein Fahrverbot erreicht werden könne, kann ohne entsprechende Angaben des Betroffenen nicht festgestellt werden. Für diese Annahme spricht auch nach den Urteilsgründen nichts. Vielmehr drängt sich wegen der großen Zahl (acht) auch einschlägiger früherer Verkehrsverstöße die Verhängung eines Fahrverbots geradezu auf, um den Betroffenen endlich zur Besinnung zu bringen.“

Ersttäter – kein Fahrverbot, oder: Gehen in Bayern die Uhren anders?

© sashpictures - Fotolia.com

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Ein Versuch war es sicherlich wert. Nur war es leider nicht vom Erfolg gekrönt, dass in einem OWi-Verfahren darauf hingewiesen worden ist, dass der Betroffene sog. „Ersttäter“ ist/war und ggf. deshalb von einem Fahrverbot abzusehen war. Das OLG Bamberg hat es im OLG Bamberg, Beschl. v. 13.10.2014 – 2 Ss OWi 1139/14 – verneint.

„Auch soweit sich die Rechtsbeschwerde mit der Sachrüge gegen die angeordnete Regelnebenfolge wendet, bleibt sie erfolglos. Dem Betroffenen liegt – ausgehend von den den Schuldspruch tragenden, revisionsrechtlich (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG) einwandfreien Urteilsfeststellungen – eine grobe Verletzung seiner Pflichten als Kraftfahrzeugführer im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 StVG (§ 4 Abs. 1 BKatV) zur Last. Besondere, den Betroffenen entlastende Umstände, derentwegen das Gesamtbild der zu ahndenden Verkehrsordnungswidrigkeit vom Erscheinungsbild des im Bußgeldkatalog beschriebenen Regelfalls in solchem Maße abweicht, dass in diesem speziellen Einzelfall die Anordnung eines Fahrverbotes unangemessen erscheint, sind im angefochtenen Urteil nicht festgestellt und werden im Übrigen auch in der Rechtsbeschwerde nicht vorgetragen. Insbesondere lässt allein die Tatsache, dass der Betroffene Ersttäter ist, die Erforderlichkeit des Fahrverbotes nicht entfallen. Vielmehr gehen die von der BKatV vor- gesehenen Regelahndungen von fahrlässiger Begehungsweise, gewöhnlichen Tatumständen und fehlenden Vorahndungen aus (§ 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 BKatV).“

Ok, so weit, so gut. Das OLG befindet sich im Einklang mit der h.M., die davon ausgeht, dass allein die Ersttätereigenschaft nicht zum Absehen vom Fahrverbot führt. Was ich allerdings vermisse ist die Diskussion der Frage, ob nicht ggf. gegen Erhöhung der Geldbuße von dem Fahrverbot abgesehen werden kann. Ich bin ja nun schon einige Zeit „raus aus dem Geschäft“, meine mich aber zu erinnern, dass die „Möglichkeit des Absehens“ immer gegeben sein kann und auch diskutiert werden muss. Oder gehen in Bayern die Uhren anders? 🙂

„Mama gefallen“ – das kann ggf. vor einem Fahrverbot retten

AusrufezeichenImmer wieder müssen sich die OLG auch in Bußgeldsachen mit Rechtfertigungsgründen auseinander setzen. So jetzt gerade erst wieder das OLG Celle im OLG Celle, Beschl. v. 01.10.2014 – 321 SsBs 60/14. Da war der Betroffene außerorts um 46 km/h zu schnell gefahren. Er hatte gegenüber dem Anhaltebeamten angegeben, er habe es eilig gehabt, seine Mutter sei gestürzt, sein Vater sei schon ein hundertprozentiger Pflegefall und er, der Betroffene, habe seiner Mutter zu Hilfe eilen wollen, da keine anderweitige Hilfe zur Verfügung gestanden habe. Das AG hatte das Vorliegen eines rechtfertigenden Notstandes gemäß § 16 OWiG verneint, da sich der Betroffene nach seiner Einlassung zum Messzeitpunkt nur noch ca. 3 Minuten Fahrtzeit vom Hof seiner Eltern entfernt befunden habe. Das OLG fährt zweigleisig:

Es verneint ebenfalls das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes, weil nicht erkennbar/festgestellt und auch vom Betroffenen nicht vorgetragen worden sei, dass ihm kein anderes Mittel zur Abwendung der Gefahr zur Verfügung gestanden hätte. Das bedeutet: Es bleibt beim Schuldspruch.

Aber beim Fahrverbot erscheint ein „kleines Licht am Ende des Tunnels“, denn:

„2. Zum Rechtsfolgenausspruch konnte das angefochtene Urteil jedoch keinen Bestand haben. Das Amtsgericht hat festgestellt, dass der Betroffene gegenüber dem Anhaltebeamten angegeben hat, die Geschwindigkeit überschritten zu haben, weil er seiner gestürzten Mutter habe zu Hilfe eilen wollen, da keine anderweitige Hilfe zur Verfügung gestanden habe. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dies allein nicht ausreicht, um eine Geschwindigkeitsüberschreitung gemäß § 16 OWiG zu rechtfertigen, ist es doch anerkannt, dass ein mit einem Rettungswillen begangener Verkehrsverstoß dazu führen kann, dass nach einer Abwägung aller relevanten Umstände sich ergibt, dass dem Fahrzeugführer dieser Verkehrsverstoß nicht als grobe Pflichtverletzung anzulasten ist (vgl. OLG Köln, a. a. O.; KG Berlin, a. a. O.). Der von dem Betroffenen für die Geschwindigkeitsüberschreitung angeführte Grund stellt, sofern der Betroffene deshalb geglaubt haben sollte, zu der Geschwindigkeitsüberschreitung berechtigt gewesen zu sein, wozu abschließend noch keine Feststellungen getroffen worden sind, allenfalls einen vermeidbaren Verbotsirrtum dar, der den Schuldspruch wegen vorsätzlichen Verstoßes unberührt lässt (vgl. dazu OLG Köln, a. a. O.). Auch ein vermeidbarer Verbotsirrtum kann die Tat aber grundsätzlich in einem milderen Licht erscheinen lassen. Selbst bei irrtümlicher Annahme eines Notstandes durch den Betroffenen ist durch das Gericht daher zu prüfen, ob nicht ausnahmsweise von der Verhängung des Regelfahrverbotes abgesehen werden kann.

 Sollte dies der Fall gewesen sein, also der Betroffene irrig angenommen haben, er dürfe sich wegen einer Gefahrenlage über die Geschwindigkeitsbeschränkungen hinwegsetzen, dann ist die vorsätzliche Begehungsweise gerade typisch für diese Konfliktsituation und würde keine erhöhte Vorwerfbarkeit begründen (vgl. dazu OLG Köln, a. a. 0.). Es war daher die Rechtsfolge nicht nur hinsichtlich der Anordnung des Fahrverbotes, sondern auch hinsichtlich der Erhöhung der Geldbuße aufzuheben.“

Das (zu) großzügige AG Landstuhl – Absehen vom Fahrverbot auch bei einem Unbelehrbaren?

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Ich habe ein „weites Herz für Betroffene“ und bin – daraus habe ich nie einen Hehl gemacht – der Auffassung, dass beim ersten Verkehrsverstoß nicht gleich die Keule Fahrverbot geschwungen werden muss, sondern eine massive Erhöhung der Geldbuße ausreicht. Aber das AG Landstuhl, Urt. v. 11.09.2014 – 2 OWi 4286 Js 11751/13 geht mir dann doch etwas weit. Denn das AG hat bei einem m.E. „unbelehrbaren“ Betroffenen dennoch vom Fahrverbot abgesehen. Unbelehrbar? Nun, wie anders will man einen Betroffenen bezeichnen, der nach einer (bereits angeordneten) Teilnahme an einem Aufbauseminar innerhalb von zwei Jahren insgesamt noch dreimal wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen verurteilt worden ist. Und da soll es dann jetzt die Teilnahme an einem Aufbauseminar mit drei Einzelsitzungen (!!!) bringen. Das AG meint ja:

„In einer Reihe von jüngst ergangenen Urteilen wurde bei der Teilnahme an einer verkehrserzieherischen Maßnahme die Anordnung eines Fahrverbotes für entbehrlich halten (AG Bernkastel-Kues, Urt. v. 21.10.2013 – 8 OWi 8142 Js 18729/13; AG Mannheim, Beschl. v. 31.07.2013 – 22 OWi 504 Js 8240/13; AG Niebüll, Urt. v. 24.07.2013 – 6 OWi 110 Js 7682/13 (23/13); AG Traunstein, Urteil vom 14.11.2013 – 520 OWi 360 Js 20361/13 (2) jeweils zitiert nach juris). Teilweise war die dogmatische Herleitung des Ergebnisses nicht belastbar, aber in den genannten Entscheidungen zeigt sich aber die klare und begrüßenswerte Tendenz, das Bemühen des Betroffenen zur Vermeidung der Denkzettelfunktion eines Urteils mit Fahrverbot durch Teilnahme an einer verkehrserzieherischen Maßnahme zu honorieren. Je nach Fallgestaltung haben die zitierten Gerichte das Fahrverbot entfallen lassen, reduziert oder gegen Erhöhung der Geldbuße von der Anordnung abgesehen. Zutreffend wird zwar teilweise auf die bisherige obergerichtliche Rechtsprechung verwiesen, dass alleine die Teilnahme an einem Aufbauseminar (für das alte Register nach § 4 Abs. 8 StVG) nicht zu einem Wegfall des Fahrverbotes führen kann (z.B. AG Celle, Urt. v. 31.03.2001 – 22 OWi 822 Js 918/01 – 54/01 – ZfSch 2001, 520; OLG Bamberg, Beschl. v. 17.03.2008 – 2 Ss OWi 265/08 – VRS 114, 379; OLG Saarbrücken, Beschl. v 12.02.2013 – Ss (B) 14/13 (9/13 OWi)). Dass aber generell die Nachschulung schon früher herangezogen wurde, um vom Fahrverbot abzusehen, steht ebenso fest (AG Bad Segeberg, Beschl. v. 05.07.2005 – 8 OWi 361/04; AG Rendsburg, Beschl. v. 01.12.2005 – 17 OWi 555 Js-OWi 20236/05 (136/05) – NZV 2006, 611; AG Recklinghausen, Urt. v. 08.09.2006, zit. bei Krumm, Fahrverbot in Bußgeldsachen, 2. Aufl., S. 299). Das hier entscheidende Gericht hält lediglich den Wegfall des Fahrverbots gegen Erhöhung der Geldbuße für angezeigt und dogmatisch vertretbar. Insbesondere ist die kritische Position von König (König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., 2013, § 25 StVG Rn. 25) zu berücksichtigen. Dieser stellt darauf ab, dass dem Bußgeldrecht keine erzieherische Komponente innewohnt und der Tatcharakter maßgeblich für die Ahndung des Betroffenen sei. Dementsprechend ist der Wegfall der Erforderlichkeit des Fahrverbotes bei Teilnahme an einem verkehrserzieherischen Seminar nicht gegeben, wohl aber die Möglichkeit nach § 4 Abs. 4 BKatV. Denn die Denkzettelfunktion ist bei dem Betroffenen durch die Teilnahme an einer verkehrspsychologisch begründeten Einzelmaßnahme bereits auf den richtigen Weg gebracht und angesichts der schon getätigten zeitlichen und monetären Aufwendungen dürfte eine nochmalige Erhöhung der Geldbuße samt dem Eindruck des Verfahrens in der Regel genügen, das Absehen vom Fahrverbot nach § 4 Abs. 4 BKatV zu bejahen. Es handelt sich hier auch nicht um einen „Intensivtäter“. Denn singulär fahrverbotsrelevante Verstöße waren im Register zum Entscheidungszeitpunkt gerade nicht vorhanden. Insofern konnte das Gericht davon ausgehen, dass die Besinnungs- und Belehrungsfunktion des Fahrverbotes durch ein Seminar weiterhin erreicht werden konnte.

 Zum anderen sind frühere Voreintragungen mit Fahrverbotsbezug inzwischen getilgt, sodass es sich hier quasi wieder um das erste Fahrverbot für den Betroffenen handelt und deshalb auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nichts gegen eine Anwendung des § 4 Abs. 4 BKatV spricht, zumal bei einem selbständigen Handwerker.“

Nun, kann man so sehen, muss man aber nicht. Den Betroffenen wird die Entscheidung freuen, zumal sie offenabr auch rechtskräftig geworden ist. Mich hätte allerdings schon interessiert, was das OLG Zweibrücken dazu sagt.