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Zusätzliche Verfahrensgebühr bei Einziehung, oder: Der Verteidiger hat dazu nichts ausgeführt.

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Die zweite Entscheidung des Tages ist der AG Mainz, Beschl. v. 18.01.2019 – 404 Ds 3500 Js 35811/17, den mir der Kollege Scheffler aus Bad Kreuznach geschickt hat. Der Beschluss hat auch den Anfall der Nr. 4142 VV RVG zum Gegenstand. Aber: Es ist ein typischer „Gebührenblocker“, denn man merkt dem Beschluss m.E. deutlich an, dass das AG die Gebühr nicht festsetzen mag, und zwar führt es aus:

„Der Erinnerungsführer war als Verteidiger dem Angeklagten in dem Verfahren 404 Ds 3500 Js 35811/17 beigeordnet. Nach Abschluss des Verfahrens beantragte der Erinnerungsführer mit Schreiben vom 13.7.2018 die Festsetzung der Gebühren. Unter anderem machte er eine Verfahrensgebühr nach Nummer 4142 VV RVG geltend.

Durch Beschluss des Amtsgerichtes Mainz vom 6.12.2018 wurden die Kosten in Höhe von 1133,65 € festgesetzt. In Abzug kam die Gebühr nach Nr.4142 VV RVG und der darauf zu berechneten Mehrwertsteuer. Der Beschluss begründete dies damit, dass keine Tätigkeit für den Verurteilten, die sich auf Einziehung oder gleichstehenden Rechtsfolgen bezieht, erfolgt sei.

Der Erinnerungsführer trägt vor, dass seit dem 1.7.2017 die Einziehung im Strafverfahren obligatorisch sei, weshalb ein Verteidiger bei dem Diebstahl zwangsläufig diesen Aspekt mit in die Beratung einbeziehen muss. Dies sei unabhängig davon, ob es zu einer Einzie­hung komme, oder davon abgesehen werde. Die Verfahrensgebühr Nummer 4142 VV RVG werde durch eine bloß beratende Tätigkeit ausgelöst.

Die zulässige Erinnerung ist unbegründet.

Die Gebühr gemäß Nummer 4142 VV RVG ist im vorliegenden Verfahren nicht entstanden.

Zutreffend führt der Erinnerungsführer aus, dass auch durch eine bloß beratende Tätigkeit die Gebühr ausgelöst werden kann. Soweit zitiert der Erinnerungsführer die Entscheidung des OLG Koblenz StV 2008,372) zutreffend.

Tatsächlich gab es jedoch im vorliegenden Fall, anders als in dem vom OLG Koblenz in der zitierten Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt, keinerlei Anlass für eine konkrete Beratung.

Die Auffassung des Verteidigers, dass nach dem seit 1.7.2017 die Einziehung obligatorisch sei, regelmäßig die Gebühr anfallen würde, geht fehl.

Entscheidend ist allerdings auch nicht, ob tatsächlich eine Einziehung erfolgt ist.

Maßgeblich ist, ob es einen konkreten Anlass im vorliegenden Fall gab, eine eventuell dro­hende Einziehung, zu erörtern. Dies war nicht der Fall. Weder enthielt die Anklageschrift ei­nen Hinweis diesbezüglich noch wurde zu irgendeinem Zeitpunkt während des Termins zur Haftbefehlseröffnung oder der Beweisaufnahme eine Einziehung angesprochen. Auch der Verteidiger hat folgerichtig in seinem Plädoyer nicht ausgeführt, dass eine Einziehung un­terbleiben solle.“

Richtig ist an dem Beschluss, dass die Gebühr auch durch ein „bloß beratende Tätigkeit“ entsteht. Falsch ist m.E. aber, was das AG dann zum „konkreten Fall“ ausführt. Angeklagt war „Diebstahl“. Bei dem Vorwurf kommt (immer) eine Einziehung nach den §§ 73 ff. StGB in Betracht, sei es bezogen auf die Tatbeute, sei es bezogen auf Wertersatz usw. Völliger Quatsch ist es , wenn das AG darauf abstellt, ob in der Anklageschrift ein Hinweis auf Einziehung enthalten war oder die Frage sonst im Verfahren angesprochen worden ist. Es kommt doch nicht darauf an, ob die Staatsanwaltschaft oder das AG so schlau waren – waren sie offenbar nicht – die Einziehung ins Kalkül zu ziehen und in der Anklageschrift anzudrohen bzw. im Urteil festzusetzen. Wenn der Verteidiger aus anwaltlicher Vorsorge so schlau war – er muss so schlau sein – die sich ggf. ergebende Einziehung mit dem Mandanten zu erörtern, dann ist die Gebühr angefallen.

Und der Gipfel ist dann der letzte Satz: „Auch der Verteidiger hat folgerichtig in seinem Plädoyer nicht ausgeführt, dass eine Einziehung un­terbleiben solle.“ Soll denn der Verteidiger im Plädoyer die Frage der Einziehung, die offenbar bis dahin alle anderen Verfahrensbeteiligten „übersehen“ haben, erörtern und damit die Staatsanwaltschaft und das Gericht erst auf diesen Fehler stoßen? Das wäre m.E. ein schwerer Verteidigerfehler zu Lasten des Mandanten. Ich verstehe nicht, wie das AG auf diese Idee kommen kann. Na ja, ein bisschen schon: Gebührenblocker.

Einziehung im Spiel, oder: Zusätzliche Verfahrensgebühr im Revisionsverfahren

Es ist Freitag und damit Gebührentag. Und da bringe ich zunächst den BGH, Beschl. v. 29.11.2018 – 3 StR 625/17. Der hat eine mit der Einziehung (§§ 73 ff. StGB) zusammenhängende Gebührenfrage zum Gegenstand.

Es geht mal wieder um die Nr. 4142 VV RVG, die gebührenrechtliche Folgevorschrift zu den §§ 73 ff StGB. Durch die Änderungen im Recht der Vermögensabschöpfung, die zu einem erheblichen Ansteigen von Einziehungsentscheidungen geführt haben – was ja auch beabsichtigt war – hat auch die Nr. 4142 VV RVG an Bedeutung zugenommen. Der BGh hat in seinem Beschluss, ergangen in einem Verfahren mit dem Vorwurf des Diebstahls,zum Abgeltungsbereich der Nr. 4142 VV RVG im Revisionsverfahren und zum Gegenstandswert Stellung genommen, und zwar wie folgt:

„Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „besonders schweren Diebstahls“, wegen „versuchten besonders schweren Diebstahls“ sowie wegen Verabredung eines Verbrechens (besonders schwerer Raub in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Führen von halbautomatischen Kurzwaffen zum Verschießen von Patronenmunition) zu der Gesamtstrafe von fünf Jahren und acht Monaten verurteilt sowie die Einziehung eines Betrages in Höhe von 8.116,60 € und eines weiteren Betrages in Höhe von 10.565,35 €, für die er mit einem Mitangeklagten als Gesamtschuldner haftet, angeordnet. Der Senat hat auf die mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision des Angeklagten am 22. März 2018 unter Verwerfung des Rechtsmittels im Übrigen das Verfahren teilweise eingestellt bzw. beschränkt und im Hinblick auf diese Einstellung das Urteil unter anderem im Ausspruch über die Einziehung dahin geändert, dass die Einziehung eines Betrages in Höhe von 8.116,60 € angeordnet wird.

Der Antragsteller, der im Revisionsverfahren Verteidiger des Angeklagten war und hier die allgemeine Sachrüge erhoben hatte, hat beantragt, für das Revisionsverfahren den Gegenstandswert „im Hinblick auf Nr. 4142 VV RVG bezüglich der Einziehung“ festzusetzen.

2. Der Senat setzt den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Antragstellers im Revisionsverfahren auf 18.681,95 € fest.

Gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG kann der Rechtsanwalt aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit beantragen. Nach Nr. 4142 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (VV) fällt eine besondere Verfahrensgebühr als Wertgebühr an, wenn der Rechtsanwalt eine auf die Einziehung und verwandte Maßnahmen bezogene Tätigkeit für den Beschuldigten ausübt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Februar 2015 – 1 StR 245/09, juris Rn. 4; vom 8. März 2018 – 3 StR 163/15, NStZ-RR 2018, 231; Mayer/Kroiß/Kroiß, RVG, 7. Aufl., VV 4141 – 4147 Rn. 16 f.; Bischof/Jungbauer/Kerber/Uher, RVG, 8. Aufl., VV 4100 – 4304 Rn. 121; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 23. Aufl., VV 4142 Rn. 6). Diese Gebühr steht dem Rechtsanwalt für jeden Rechtszug zu (vgl. Mayer/Kroiß/Kroiß aaO Rn. 16). Erfasst werden von ihr sämtliche Tätigkeiten, die der Rechtsanwalt im Hinblick auf die Einziehung erbringt und die zumindest auch einen Bezug zur Einziehung haben (Gerold/Schmidt/Burhoff aaO Rn. 10). Das ist auch bei Erhebung der allgemeinen Sachrüge der Fall, die dem Revisionsgericht das gesamte Urteil einschließlich der Einziehungsentscheidung zur Überprüfung unterbreitet.

Der vom Senat nach § 33 Abs. 1, § 2 Abs. 1 RVG festzusetzende Gegenstandswert für die Tätigkeit des Verteidigers im Revisionsverfahren bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse am Erfolg seiner Revision. Dem steht nicht entgegen, dass dem Verteidiger auch für die Verteidigung gegen den Tatvorwurf Gebühren zustehen. Da das Landgericht die Einziehung des Wertes des durch die Taten Erlangten auf insgesamt 18.681,95 € beziffert hat, zielte das unbeschränkt eingelegte Rechtsmittel des Angeklagten auch auf das Entfallen der Anordnung der Einziehung dieses Betrages. Dieser bestimmt mithin den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit.“

Also was lernt man aus dem Beschluss? Nun: Allein die Erhebung der Sachrüge in der Revision reicht in den Verfahren, in denen Einziehung „im Spiel“ ist oder sein könnte, um die Gebühr Nr. 4142 VV RVG entstehen zu lassen. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht gefallen.

Verfahrensabtrennung bei der Einziehung, oder: Gibt es für den Drittbeteiligten ein Rechtsmittel?

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Die 3. KW. eröffne ich mit dem OLG Bamberg, Beschl. v. 01.10.2018 – 1 Ws 479/18, der eine verfahrensrechtliche Problematik in Zusammenhang mit Einziehung behandelt.

Die StA hat gegen den Angeklagten am 30.05.2018 Anklage wegen Betrugs bzw. Beihilfe zum Betrug erhoben. Gegen seine Ehefrau und andere macht sie das Vorliegen eines Vertretungsfalles i.S.v. § 73b Abs. 1 Nr. 1 StGB (n.F.) geltend und beantragt u.a., diese als Einziehungsbeteiligte gemäß § 424 StPO am Verfahren zu beteiligen. Am 01.08.2018 hat das LG das Verfahren teilweise wegen Verfolgungsverjährung eingestellt, im Übrigen die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen, das Hauptverfahren eröffnet und die Einziehungsbeteiligung der Ehefrau des Angeklagten sowie weiterer Beteiligter angeordnet. Mit Beschluss vom 08.08.2018 hat das LG dann das Verfahren über die Einziehung u.a. hinsichtlich der Einziehungsbeteiligten und Ehefrau des Angeklagten gem. § 422 StPO (n.F.) abgetrennt. Gegen diesen Beschluss hat die Einziehungsbeteiligte sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie geltend macht, durch die vollständige Abtrennung des Verfahrens werde hinsichtlich der Fälle 101 bis 110 der Anklage ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

Das LG hat die sofortige Beschwerde als einfache Beschwerde behandelt, dieser nicht abgeholfen und die Abtrennungsentscheidung näher begründet. Die GStA beantragt, die sofortige Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, da es sich bei der Abtrennung um eine der Urteilsfällung vorausgehende Entscheidung des erkennenden Gerichts handle, also § 305 Satz 1 StPO. Das OLG sagt/meint:

„Entgegen der Ansicht der Bevollmächtigten der Einziehungsbeteiligten findet gegen die Entscheidung vom 08.08.2018 eine sofortige Beschwerde nicht statt, insbesondere ergibt sich die Statthaftigkeit nicht aus § 424 IV 2 StPO. Nach § 424 IV 2 StPO kann lediglich der Beschluss, mit dem eine Verfahrensbeteiligung abgelehnt wird, mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Das LG hat vielmehr mit Beschluss vom 01.08.2018 ausdrücklich die Einziehungsbeteiligung der Bf’in angeordnet. Eine Ablehnung der Beteiligung ergibt sich auch nicht aus dem Abtrennungsbeschluss vom 08.08.2018. Abgetrennt wird lediglich das Verfahren über die Einziehung mit der Folge, dass die Entscheidung über die Einziehung nach Rechtskraft der Entscheidung über die Hauptsache zu treffen ist (§ 423 I 1, II StPO). Eine Nichtbeteiligung ergibt sich auch nicht daraus, dass das Gericht nach § 423 I 2 StPO bei seiner Entscheidung über die Einziehung an die Entscheidung in der Hauptsache und die dortigen Feststellungen gebunden ist. Im Gegenteil: Die vom Gesetzgeber gewollte Bindungswirkung kann, da die Einziehungsentscheidung auch in die Rechte der Einziehungsbeteiligten eingreift, nur dann gelten, wenn und soweit der Einziehungsbeteiligte die Möglichkeit hatte, seine Rechte bereits im Hauptsacheverfahren geltend zu machen. Vor diesem Hintergrund können die §§ 422, 423 StPO nur dahingehend verstanden werden, dass durch eine Abtrennung nach § 422 StPO die Beteiligung am Verfahren nach § 424 I StPO nicht berührt wird (so auch Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler StPO 61. Aufl. § 422 Rn. 5; § 423 Rn. 5; § 424 Rn. 1; BeckOK StPO/Temming StPO [30. Edit., Stand: 01.06.2018] § 422 Rn. 1). Insoweit wird auch der Anspruch der Einziehungsbeteiligten auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Denn ihr stehen auch weiterhin die Rechte aus §§ 427, 430 und 431 StPO in der Weise zu, wie sie ihr ohne die Abtrennung zugestanden hätten.

Das Rechtsmittel der Einziehungsbeteiligten ist trotz der eindeutigen Bezeichnung als sofortige Beschwerde gem. § 300 StPO als einfache Beschwerde nach § 304 I StPO gegen die Abtrennung zu behandeln […]. Insoweit ist das Rechtsmittel auch statthaft (wie hier, wenn auch ohne Begründung: LG Offenburg, Beschl. v. 08.01.2018 – 3 Qs 118/17 [bei juris]).

Ein ausdrücklicher Ausschluss der Beschwerde i.S.v. § 304 I StPO liegt nicht vor. Eine Anfechtbarkeit ist aber auch nicht durch § 305 S. 1 StPO ausgeschlossen (so aber BeckOK StPO/Temming § 422 Rn. 5). Zwar handelt es sich bei der im Ermessen des Gerichts stehenden Abtrennung nach § 422 StPO um eine Entscheidung des erkennenden Gerichts, die der Entscheidung in der Hauptsache i.S.v. § 305 S. 1 StPO vorausgeht. Auch fällt die Entscheidung über die Abtrennung nach § 422 StPO nicht unter die Ausnahmefälle des § 305 S. 2 StPO, zumal die Einziehungsbeteiligte aufgrund der Beteiligungsentscheidung vom 01.08.2018 gerade keine Dritte ist.

Unter § 305 S. 1 StPO fallen allerdings regelmäßig nur solche Entscheidungen, die im inneren Zusammenhang mit dem nachfolgenden Urteil stehen, ausschließlich seiner Vorbereitung dienen und keine weiteren Verfahrenswirkungen erzeugen. Maßnahmen, die eine vom Urteil nicht umfasste, selbständige Beschwer eines Verfahrensbeteiligten bewirken sowie vom erkennenden Gericht nicht bei Erlass des Urteils und auch nicht im Rahmen einer Urteilsanfechtung nachprüfbar sind, bleiben selbständig anfechtbar (KG, Beschl. v. 09.12.2016 – 4 Ws 191/16 [bei juris] und schon v. 10.05.2012 – 4 Ws 42/12 = NStZ-RR 2013, 218; Meyer-Goßner/Schmitt § 305 Rn. 4 f.; KK-StPO/Zabeck 7. Aufl. § 305 StPO Rn. 5).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist eine Anfechtbarkeit hier nicht durch § 305 S. 1 StPO ausgeschlossen. Zwar zielt eine Abtrennung des Verfahrens über die Einziehung, wenn die Herbeiführung der Entscheidung hierüber die Entscheidung über die Hauptsache verzögern würde, auch darauf ab, die Abwicklung des Hauptsacheverfahrens zu fördern, so dass ein innerer Zusammenhang mit der Urteilsfällung in der Hauptsache in Betracht kommt. Auch dient die Entscheidung nach § 422 StPO dem Grundsatz der Beschleunigung im Hauptsacheverfahren. Andererseits erzeugt eine Abtrennung nach § 422 StPO durchaus weitere Verfahrenswirkungen. Die Einziehungsentscheidung hinsichtlich der abgetrennten Einziehungsbeteiligten wird verzögert bzw. gehemmt und auf einen nach § 423 StPO zu bestimmenden Zeitpunkt nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache hinausgeschoben, obwohl eine Entscheidung über eine Einziehung nach §§ 73, 73a, 73b StGB grundsätzlich obligatorisch gemeinsam mit der Entscheidung in der Hauptsache zu erfolgen hat. Damit ist die Situation […] durchaus mit der Rspr. zur Anfechtbarkeit von Entscheidungen hinsichtlich der Abtrennung eines von mehreren Mitangeklagten nach §§ 2 II bzw. 4 StPO vergleichbar. Insoweit besteht im wesentlichen Einigkeit damit, dass der Abtrennungsbeschluss grundsätzlich mit der Beschwerde angefochten werden kann. Umstritten ist lediglich der Prüfungsumfang. Während nach der einen Ansicht (BGH, Beschl. v. 06.08.2013 – 1 StR 201/13 = NStZ-RR 2013, 352; Meyer-Goßner/Schmitt § 2 Rn. 13; KK-StPO/Scheuten § 2 StPO Rn. 15) das Beschwerdegericht – anders als das Revisionsgericht – die Ermessensentscheidung vollständig zu überprüfen hat, soll nach der anderen Auffassung (KG a.a.O. m.w.N; im Überblick: KK-StPO/Zabek § 305 Rn. 6 m.w.N.) eine Beschwerde ausnahmsweise nur dann zulässig sein, wenn sich die Abtrennung ausschließlich hemmend oder verzögernd auf das Verfahren auswirkt oder die Abtrennung auf Willkür beruht. Zwar werden anders als bei der Abtrennung des Verfahrens gegen einen Mitangeklagten durch die Abtrennung der Entscheidung über die Einziehung die Rechte des Einziehungsbeteiligten hinsichtlich seiner Beteiligung an der Hauptsache weder betroffen noch eingeschränkt (vgl. schon oben). Dieser kann seine Beteiligtenrechte vielmehr uneingeschränkt wahrnehmen und seine Einwendungen gegen die Hauptsache unterliegen der Überprüfung sowohl bei der Urteilsfällung als auch in Rahmen eines evtl. Rechtsmittelverfahrens. Andererseits kann durch eine fehlerhafte, nicht den Voraussetzungen des § 422 StPO genügende Abtrennung auch der Anspruch des abgetrennten Einziehungsbeteiligten auf Erhalt einer Entscheidung der ihn betreffenden Einziehung in angemessener Zeit bzw. der Grundsatz des fairen Verfahrens, die mit der Anordnung der Beteiligung nach § 424 I StPO auch für diesen gelten, beeinträchtigt sein. Schließlich wird die Ermessensentscheidung bezüglich der Abtrennung durch das erkennende Gericht mangels Entscheidung hinsichtlich der Einziehung gegenüber dem Einziehungsbeteiligten regelmäßig auch nicht mehr geprüft werden. Das gleiche gilt für die Prüfung durch das Rechtsmittelgericht auf ein Rechtsmittel des abgetrennten Einziehungsbeteiligten, selbst wenn diesem die Rüge einer ermessenmissbräuchlichen Verfahrenstrennung offenstehen sollte (BGH a.a.O.). Auch im Rahmen der nachträglich noch zu treffenden Entscheidung nach § 423 StPO kann die Abtrennung keine Rolle mehr spielen, weil eine nicht den Anforderungen des § 422 StPO genügende Abtrennung keine Auswirkungen auf die materiellen Voraussetzungen einer Einziehung haben kann.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen, kann die Anfechtbarkeit der Abtrennung nach § 422 StPO nicht durch § 305 S. 1 StPO ausgeschlossen sein. Die Erwägung, die Anfechtung nur im Falle von Willkür zuzulassen, überzeugt vorliegend bereits deshalb nicht, weil die Abtrennung – anders als bei der Trennung der Verfahren mehrerer Mitangeklagter – nicht dem uneingeschränkten Ermessen des erkennenden Gerichts überlassen ist, sondern von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig ist.“

„Vorschrift des Jahres“, oder: Gegenstandswert bei der „Einziehungsgebühr“

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Heute ist dann der letzte „Gebührenfreitag“ des Jahres 2018. Es gibt also noch einmal zwei Gebührenentscheidungen. Ich beginne mit dem LG Essen, Beschl. v. 04.12.2018 – 64 Qs 23/18. Ergangen zur „Vorschrift des Jahres“, nämlich zur Nr. 4142 VV RVG, der zusätzlichen Verfahrensgebühr bei Einziehung und verwandten Maßnahmen. Vorschrift des Jahres, weil die Vorschrift aufgrund der Änderungen im Recht der Vermögensabschöpfung zum 01.07.2017 besondere Bedeutung erlangt hat, was man auch an den zahlreichen Entscheidungen sieht, die ich seitdem hier vorgestellt habe.

In dem hier jetzt vorgestellten Beschluss geht es noch einmal um den Gegenstandswert als Grundlage für die Höhe der Wertgebühr Nr. 4142 VV RVG. Der Verteidiger wat Pflichtverteidiger in einem Betrugsverfahren. Das LG führt in seiner Beschwerdeentscheidung aus:

Der Gebührentatbestand des 4142 VV RVG sieht eine besondere Verfahrensgebühr als Wertgebühr vor, wenn der Rechtsanwalt bei Einziehungen oder dieser gleichgestellten Rechtsfolgen eine darauf bezogene Tätigkeit für den Beschuldigten ausübt (vgl. Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 7. Auflage 2018, Nrn. 4141 — 4147 VV RVG, Rn. 16 ff.). Dies ist vorliegend der Fall, da der Verteidiger die Angeklagte in der Hauptverhandlung in vollem Umfang als Pflichtverteidiger vertreten hat, mithin auch hinsichtlich einer etwa in Betracht kommenden Einziehung gem. §§ 73 ff. StGB tätig geworden ist. (vgl. LG Berlin, Beschluss vom 27.03.2018 — 537 Qs 26/18; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.07.2010 —1 Ws 183/10).

Der Gebührentatbestand des 4142 VV RVG, für den gem. § 33 Abs. 1 RVG gesondert ein Gegenstandswert festzusetzen ist, nachdem bei der Einziehung keine gesonderten Gerichtsgebühren entstehen, hat dabei den Sinn und Zweck, den Verteidigeraufwand in Verfahren, in denen Einziehungen oder dieser gleichgestellte Rechtsfolgen in Frage kommen, angemessen zu honorieren. Für die Bestimmung des Gegenstandswertes ist dabei nicht maßgeblich darauf abzustellen, in welcher Höhe eine Einziehung im Urteil letztlich angeordnet worden ist, sondern vielmehr darauf, in welcher Höhe dem Beschuldigten eine Einziehung drohte (vgl. LG Berlin, Beschluss vom 13.04.2018 — 511 KLs 255 Js 739/14 — 11/17). Der Gegenstandswert selbst ist sodann nach dem objektiven Wert derjenigen Gegenstände und Vermögenswerte zu bestimmen, auf die sich die Tätigkeit des Rechtsanwaltes bezieht, das subjektive Interesse des Betroffenen hingegen ist insoweit ohne Belang (Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 7. Auflage 2018, Nrn 4141 — 4147 VV RVG, Rn. 19).

3. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 17.09.2018 zwar zu Recht sowie in nicht zu beanstandender Höhe und mit zutreffender Begründung den Wert der mit Urteil vom 05.12.2017 zu dem Aktenzeichen 61 Ls 57/17 eingezogenen Gegenstände auf EUR 2.000,00 festgesetzt.

Darüber hinaus waren bei der Bestimmung des Gegenstandswertes – worauf die Beschwerde im Ergebnis zutreffend hinweist – anteilig aber auch die Taterträge zu berücksichtigen, soweit die Angeklagte diese erlangt hatte, da der Angeklagten auch insoweit gem. §§ 73 ff. StGB eine Einziehung drohte.

Im Einzelnen ergibt sich vor diesem Hintergrund die folgende Berechnung, wobei der objektive Wert der insoweit in Rede stehenden Taterträge mangels anderweitiger Anhaltspunkte in entsprechender Anwendung des § 73d Abs. 2 StGB anhand der Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts Essen vom 05.12.2017 zu schätzen war:……“.

Außergerichtliche Beratung reicht für zusätzliche Verfahrensgebühr bei Einziehung, oder: Auf in den Keller

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So, auf geht es mit dem „normalen“ Freitagsprogramm. Also Gebührenrecht. Und ich bringe zunächst den LG Verden, Beschl. v. 29.11.2018 – 1 Qs 172/18, den mir der Kollege Funk aus Stolzenau übersandt hat. Herzlichen Dank für die schöne Entscheidung, die zum Anfall der Nr. 4142 VV RVG ergangen ist

Dazu vorab: Die Entscheidung bringt nichts grundsätzlich Neues. Die Ausführungen des LG zum Entstehen der Gebühr Nr. 4142 VV RVG entsprechen der Auffassung der h.M. in der Literatur und der Rechtsprechung (vgl. dazu meine Ausführungen im RVG-Kommentar bei der Nr. 4142 VV RVG – wo man denn bestellen kann, weiß inzwischen jeder – <<Werbemodus aus>>). Von Bedeutung ist die Entscheidung aber dennoch. Denn sie ruft noch einmal ins Gedächtnis, welche Bedeutung nach den Änderungen der Wertabschöpfungsvorschriften der § 73 ff. StGB zum 1.7.2017 die Einziehung (und ihr verwandte Maßnahmen) und damit gebührenrechtlich die Nr. 4142 VV RVG erlangt hat. Denn, wer hätte nach früherem Recht in einem Verfahren mit dem Vorwurf der Verletzung der Unterhaltspflicht (§ 170 Abs. 1 StGB) oder Unterschlagung (Nr. 246 StGB) an Einziehung gedacht. So aber in dem vom LG Verden entschiedenen Fall. Beides sind i.d.R. „Allerweltsvorwürfe“, bei denen aber nun auch an die Nr. 4142 VV RVG gedacht werden muss.

Und dazu dann das LG:

1. Die Gebühr (Verfahrensgebühr) entsteht für eine Tätigkeit für den Beschuldigten, die sich auf die Einziehung, dieser gleichstehenden Rechtsfolgen (§ 439 StPO), die Abführung des Mehrerlöses oder auf eine diesen Zwecken dienende Beschlagnahme bezieht. Abgegolten wird das „Betreiben des Geschäfts“ im Hinblick auf die. Einziehung oder einer ihr – verwandten Maßnahme. Erfasst werden von der Gebühr sämtliche Tätigkeiten, die der Verteidiger im Hinblick auf die Einziehung erbringt, etwa das Fertigen von Schriftsätzen, Stellungnahmen, Besprechungen, Beschwerden o.ä., die zumindest auch einen Bezug zur Einziehung bzw. einer der verwandten Maßnahmen haben. Da es sich um eine reine Wertgebühr handelt, ist der Umfang der vom Verteidiger erbrachten Tätigkeiten für das Entstehen und die Höhe der Gebühr nicht relevant. Die Gebühr nach Nr. 4142 VV RVG setzt auch keine gerichtliche Tätigkeit des Verteidigers voraus. Insbesondere muss die Einziehung nicht im Verfahren beantragt worden sein (vgl. Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG-Kommentar, 23. Aufl., VV 4142, Rn. 12, beck-online; BeckOK RVG, v. Seltmann, 41. Ed., W 4142, Rn. 10). Ausreichend ist es, wenn sie in Betracht kommt oder nach Aktenlage als geboten erscheint (vgl. Riedel/Sußbauer, RVG, 10. Aufl., VV 4142, Rn. 6). Davon wird man ausgehen können, wenn die Frage der Einziehung naheliegt, weil aufgrund der Aktenlage z.B. mit einem Einziehungsantrag in der Hauptverhandlung zu rechnen sein wird. Die Gebühr wird auch für eine außergerichtliche nur beratende Tätigkeit des Verteidigers verdient (vgl. BeckOK RVG, v. Seltmann, 41. Ed., W 4142, Rn. 10; Gerold/Schmidt/Burhoff, aaO., VV 4142, Rn. 12 m.w.Nachw., beck-online).

2. Vorliegend hat der Verteidiger erklärt, dass er mit seinem Mandanten über eine mögliche Einziehung gemäß §§ 73ff. StGB gesprochen und ihn dahingehend beraten hat. Eine solche Einziehung hat zwar weder die Staatsanwaltschaft beantragt, noch das Amtsgericht angeordnet, doch war dies nach den oben ausgeführten maßgeblichen Grundsätzen nicht erforderlich. Die Einziehung von Wertersatz kam bei den Anklagevorwürfen der Verletzung der Unterhaltspflicht gemäß § 170 Abs. 1 StGB (jeweils 163 EUR für März und April 2016, 52 EUR für Mai 2016, 168 EUR für September 2016 und 263 EUR für Oktober 2016; vgl. BI. 39f. Bd. I d.A.) sowie der Unterschlagung gemäß § 246 Abs. 1 StGB (konkret: 5.885,57 EUR; vgl. BI. 106 ff. Bd. II d.A.)) ernsthaft in Betracht — zumal nach der Gesetzesänderung zum 1. Juli 2017. Sie wurde nicht beantragt, weil das Verfahren (auch auf Antrag der Staatsanwaltschaft) mit einem Freispruch endete. Dies kann dem Angeklagten nunmehr nicht zum Nachteil gereichen. Der Umstand, dass der Verteidiger seinen Pflichtverteidigervergütungsantrag hinsichtlich der Gebühr gemäß Nr. 4142 VV RVG zurückgenommen hat, ist für die Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten ohne Bedeutung.“

Was lernen wir daraus bzw. bestätigt uns das LG: Außergerichtliche Beratung reicht für das Entstehen der Nr. 4142 VV RVG. Allerdings sollte man – wie der Kollege hier – dazu im Kostenfestsetzungsverfahren vortragen, und zwar sohol als Wahlanwalt als auch als Pflichtverteidiger. Die Gebühr entsteht nämlich für beide – ggf. allerdings in unterschiedlicher Höhe (§ 49 RVG).

Ich hatte überlegt, die Entscheidung erst nach den Feiertagen zu bringen. Ich habe sie dann aber jetzt schon gebracht. Vielleicht findet ja in den nächsten Tagen der ein oder andere Kollege Zeit, sich mal Gedanken zu machen, in welchen Verfahren er in der letzten Zeit zur Einziehung beraten hat. Dann wird es Zeit für einen Gang in den Keller, um die Akte(n) zu suchen und für Nachliquidationen. Auf gehts!