Schlagwortarchiv: Einziehung

Einziehung II: Einziehung des Wertes von Taterträgen, oder: Mittäter haften als Gesamtschuldner

entnommen open clipart.org

Über einen Teil der im Verfahren BGH 3 StR 26/18 ergangenen Revisionsentscheidungen haben ich ja schon berichtet. Hier kommt das Verfahren dann noch einmal, wieder mit einem BGH, Beschl. v. 12.06.2018 – 3 StR 26/18. Dieses Mal spielt aber eine Einziehungsproblematik eine Rolle.

Das LG hate den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Das Rechtsmittel des Angeklagten hatte hinsichtlich der Einziehungsentscheidung Erfolg.

„Der Generalbundesanwalt hat zu der Entscheidung über die Einziehung des Wertes des bei der Tat Erlangten Folgendes ausgeführt:

„Die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß §§ 73, 73c StGB begegnet im Grundsatz keinen rechtlichen Bedenken. Sie ist allerdings insoweit rechtsfehlerhaft, als die Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung des Angeklagten mit dem Mitangeklagten K. unterblieben ist. Haben Mittäter einer Straftat unmittelbar aus der Tat etwas erlangt, so haften sie bei Einziehung des Wertes von Taterträgen – wie zuvor beim Verfall von Wertersatz – als Gesamtschuldner, wenn sie in ‚irgendeiner Phase des Tatablaufs‘ (BT-Drs. 18/9525, S. 62), d. h. zumindest zeitweise bei oder nach der Tat, eine faktische oder wirtschaftliche (Mit-)Verfügungsgewalt inne gehabt haben (BVerfG StV 2004, 409 ff. Rn 52, 53 mwN; LK-Schmidt StGB 12. Auflage § 73 Rn. 32). Dies ist angesichts der dem gemeinsamen Tatplan entsprechenden gemeinschaftlichen Tatausführung und beiderseitigen Anwesenheit am Tatort hier der Fall (BGHSt 56, 39 ff. Rn 31). Der Senat kann insoweit auf Grundlage der Urteilsfeststellungen selbst entscheiden. Die §§ 73, 73c sehen kein Entscheidungsermessen vor.“

Dem schließt sich der Senat an. Nach § 357 Satz 1 StPO ist die Ergänzung des Urteils auf den Mitangeklagten K. zu erstrecken, der gegen das Urteil nicht zulässig Revision eingelegt hat. Der Rechtsfehler im Ausspruch über die Einziehung betrifft ihn gleichermaßen.“

Einziehung, oder: Die Einziehung eines Pkw ist Nebenstrafe/Strafzumessung

© blende11.photo – Fotolia.com

Bei der zweiten Einziehungsentscheidung handelt es sich um den BGH, Beschl. v. 12.06.2018 – 1 StR 159/18. Das LG hatte den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei in 18 Fällen verurteilt, die Einziehung von 45.000 € nach § 73c StGB n.F. sowie die Einziehung von  Fahrzeugen als Tatmittel nach § 74 StGB n.F. angeordnet. Dagegen die Revision des Angeklagten, die wegen des Strafausspruchs und der Einziehung der Fahrzeuge Erfolg hatte:

„1. Eine auf § 74 Abs. 1 StGB n.F. gestützte Einziehung ist nur zulässig, wenn der Gegenstand zur Zeit der Entscheidung dem Täter gehört oder zusteht (§ 74 Abs. 3 Satz 1 StGB n.F.), also der Angeklagte zum Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung Eigentümer der Fahrzeuge war. Dazu verhält sich das angefochtene Urteil nicht. Zudem handelt es sich bei der Einziehung von Tatmitteln nach § 74 Abs. 1 StGB n.F. um eine Ermessensentscheidung. Zutreffend hat der Generalbundesanwalt insoweit ausgeführt, die Begründung der Einziehungsanordnung lasse besorgen, dass sich die Strafkammer entweder nicht bewusst war, dass es sich bei der Einziehung als Tatmittel um eine Ermessensentscheidung handelt oder sie von ihrem Ermessen keinen Gebrauch gemacht hat. Für die Anordnung gilt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (§ 74f StGB n.F.).

2. Die Anordnung einer Einziehung von Tatmitteln gemäß § 74 Abs. 1 StGB n.F. hat den Charakter einer Nebenstrafe und stellt damit eine Strafzumessungsentscheidung dar (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 8. Mai 2018 – 5 StR 108/18, Rn. 22 mwN zu § 74 StGB n.F.; Urteil vom 8. November 2016 – 1 StR 325/16, Rn. 10 noch zu § 74 StGB a.F.). Wird dem Täter auf diese Weise eine Sache von nicht unerheblichem Wert entzogen, ist dies ein bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Strafe und insoweit im Wege einer Gesamtbetrachtung der den Täter betreffenden Rechtsfolgen angemessen zu berücksichtigen. Dies hat die Strafkammer nicht erkennbar bedacht. Der Wert der Kraftfahrzeuge ist nicht festgestellt. Der Senat kann daher nicht ausschließen, dass das Landgericht bei Beachtung der oben dargelegten Grundsätze die verwirkten Einzelfreiheitsstrafen und damit auch die Gesamtstrafe milder bemessen hätte.“

Handy III: Einziehung eines Mobiltelefons, oder: Klingeling, klingeling, hier ist ihr BtM-Lieferant

entnommen wikimedia.org
Urheber User:Mattes

Und als dritte Entscheidung, die sich mit (einem) Handy/Mobiltelefon befasst, dann der BGH, Beschl. v. 03.07.2018 – 1 StR 264/18. Ergangen ist er in einem Verfahren wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.

Das LG hat den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Zudem ist die Einziehung von zwei   Mobiltelefonen einschließlich SIM- und SD-Karten angeordnet worden. Nach den der Einziehungsentscheidung (offenbar nur) zugrunde liegenden Feststellungen führte der Angeklagte die beiden fraglichen Mobiltelefone bei der Einfuhr des verfahrensgegenständlichen Marihuanas mit sich, um Kontakt mit dritten Personen im Hinblick auf das eingeführte Rauschgift zu halten. Diese seien daher zur Begehung vorsätzlicher Taten bestimmt gewesen.

Der BGH beanstandet nicht ausreichende Feststellungen für die Einziehungsentscheidung und hat insoweit das Urteil aufgehoben:

„…. Dem fehlt eine tragfähige beweiswürdigende Grundlage, so dass die Voraussetzungen der Einziehung gemäß § 74 Abs. 1 Var. 2 StGB nicht rechtsfehlerfrei belegt sind.

a) Zwar hat das Landgericht im rechtlichen Ausgangpunkt an sich zutreffend angenommen, dass als Tatmittel nicht lediglich solche Gegenstände eingezogen werden können, die zur eigentlichen Begehung der Tat Verwendung finden bzw. nach der Vorstellung des Täters hierzu bestimmt sind, sondern alles, was die Tat überhaupt ermöglicht und zu ihrer Durchführung dient oder hierzu erforderlich ist. Jedoch reicht die nur gelegentliche Benutzung eines Gegenstandes im Zusammenhang mit der Tat nicht aus. Erforderlich ist darüber hinaus, dass sein Gebrauch gezielt die Verwirklichung des deliktischen Vorhabens fördert bzw. nach der Planung des Täters fördern soll ( BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2004 – 2 StR 362/04 ,StV 2005, 210 f.mwN).

b) Diese Voraussetzungen sind nicht tragfähig belegt. Das Landgericht hat keine näheren Feststellungen treffen können, wann und von wem der Angeklagte damit beauftragt wurde, das Marihuana in das Inland zu verbringen und an wen, wann und wo er es in Deutschland übergeben sollte. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend aufgezeigt hat, kann angesichts dessen allein aus dem Auffinden sogenannter „Kreuztreffer“ in den dem Angeklagten zugeordneten Mobiltelefonen nicht auf eine – in dem vorstehend dargestellten Sinne – Bestimmung dieser Telefone zur Förderung der Einfuhrtat geschlossen werden. Denn es fehlt an konkreten, über eine eventuell vorhandene kriminalistische Erfahrung hinausgehenden Anhaltspunkten für eine erfolgte oder wenigstens angestrebte Nutzung zur Tatförderung. Auch die einer Einziehungsentscheidung zugrundeliegende Beweiswürdigung muss aber – wie stets (zum Maßstab allgemein BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 – 2 StR 238/17 Rn. 8 mwN) – auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage beruhen; die vom Tatrichter gezogenen Schlussfolgerungen dürfen sich nicht lediglich als Vermutung darstellen. Wegen der fehlenden Feststellungen zu dem Ablauf der verfahrensgegenständlichen Tat außerhalb des Transportvorgangs selbst, erschöpfen sich die Erwägungen des Landgerichts aber in einer Vermutung über die Bestimmung der Mobiltelefone, Tatmittel zu sein.

c) Das führt zur Aufhebung der Einziehungsanordnung; wegen des Beweiswürdigungsmangels einschließlich der zugrundeliegenden Feststellungen ( § 353 Abs. 2 StPO ). Da weitere Beweismittel als die im angefochtenen Urteil dargelegten nicht ersichtlich sind, schließt der Senat aus, dass noch die Einziehungsvoraussetzungen begründende Feststellungen getroffen werden können und lässt deshalb die Einziehungsanordnung entfallen.“

Also: Verhältnismäßig strenge Anforderungen an die der Einziehungsentscheidung zugrunde liegenden Feststellungen…..

Hinweis II: Auf Einziehung muss ggf. hingewiesen werden, und zwar ausdrücklich, oder: Stimmt

© aerogondo – Fotolia.com

Bei der zweiten Entscheidung, die ich zu § 265 StPO vorstelle, handelt es sich um den OLG Koblenz, Beschl. v. 27.06.2018 – 2 OLG 6 Ss 2018, den mir der Kollege Fromm aus Koblenz übersandt hat. In ihm geht es um den (neuen) § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO. Das AG hat den Angeklagten  wegen Insolvenzverschleppung in zwei Fällen und Bankrotts verurteilt. Daneben ordnete das AG die Einziehung des Wertes des Erlangten  in Höhe von 14.509,36 € an. Der Angeklagte hat gerügt, dass er auf die Einziehung nicht hingewiesen worden sei. Die GStA meint, dass die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft im Schlussvortrag eine Verfallsanordnung beantragt habe, wodurch der Hinweispflicht Genüge getan sei.

Anders das OLG:

1. Wie sich aus dem diesbezüglichen Schweigen des mit der Verfahrensrüge entgegen der Behauptung der Generalstaatsanwaltschaft ordnungsgemäß und vollständig mitgeteilten – Hauptverhandlungsprotokolls ergibt (§ 274 StPO), wurde der Angeklagte zu keiner Zeit darauf hingewiesen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen gem. § 73c StGB (i.V.m. Art. 316h EGStGB in der Fassung vom 13. April 2017) in Betracht komme.

Eine solche Belehrung ist jedoch nach der seit dem 1. Juli 2017 geltenden Vorschrift des § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO zwingend vorgeschrieben (Fischer, StGB, 61. Aufl. § 265, Rn. 20a; vgl. auch OLG Hamburg, 1 Rev 7/18 v. 05.04.2018 Rn. 18 n. juris: Neu geschaffene Hinweispflicht zum Schutz vor Überraschungsentscheidungen mit korrespondierendem Aussetzungsrecht in § 265 Abs. 3 StPO).

Zwar hat die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft in ihrem Schlussvortrag „die Einziehung von Geldbeträgen in Höhe von 13.500,- € und 1.009,36 € gemäß §§ 73, 73a StGB“ beantragt. Dieser am 26. Oktober 2017 gestellte Antrag, der wegen der seit dem 1. Juli 2017 gemäß Art. 316h EGStGB (in der Fassung vom 13. April 2017) auch für sogenannte „Altfälle“ geltenden Neuregelung der §§ 73 ff. StGB nicht der aktuellen Gesetzeslage entsprach, konnte – entgegen der von der Generalstaatsanwaltschaft in den Raum gestellten Möglichkeit – einen förmlichen Hinweis nach § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO jedoch nicht ersetzen. Der Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt, muss dem Angeklagten in der Weise gegeben werden, dass er eindeutig erkennen kann, es wer de für das erkennende Gericht bei der Beurteilung der Straftat auf diesen Gesichtspunkt ankommen und er werde daher seine Verteidigung darauf einzurichten haben. Es handelt sich dabei um eine die rechtlichen Grenzen des Hauptverfahrens bestimmende und damit dieses Verfahren gestaltende Prozesshandlung, die den Grundsatz des rechtlichen Gehörs sichern soll. Der erforderliche Hinweis muss nach allgemein anerkannter Auffassung regelmäßig durch das erkennende Gericht selbst, d. h. durch die oder den Vorsitzenden, gegeben werden. Es reicht nicht aus, dass der betreffende Gesichtspunkt in der Hauptverhandlung von einem anderen Verfahrensbeteiligten  als dem Gericht, etwa von der Staatsanwaltschaft oder dem Verteidiger, zur Sprache gebracht  wird (vgl. nur KG Berlin, [3] 121 Ss 96/15 [75/15] v. 14.07.2015, Rn. 5 n. juris unter Hinweis auf BGH, 1 StR 152/93 v. 06.04.1993, Rn. 2. n. juris).

Die Anordnung der vermögensrechtlichen Nebenfolge beruht auf diesem Verfahrensverstoß (§ 337 StPO). Es ist nicht auszuschließen, dass sich der Angeklagte im Falle der Erteilung eines Hinweises – etwa im Hinblick auf die Empfangnahme und Einlösung der beiden relevanten Schecks – anders verteidigt hätte.“

Ergebnis: Aufhebung der Einziehungsentscheidung.

Hinweis: Die Entscheidung ist zutreffend, hat allerdings einen kleinen Schönheitsfehler. Falsch ist nämlich: „Eine solche Belehrung ist jedoch nach der seit dem 1. Juli 2017 geltenden Vorschrift des § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO zwingend vorgeschrieben„. Die Belehrungspflicht nach Nr. gilt nicht seit dem 01.07.2017, sondern seit dem 24.08.2017, das sie durch das „Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens“ vom 17.08.2017 (BGBl I, S. 3202) eingeführt worden ist und nicht, wie das OLG offenbar meint, durch die Neuregelung der Vermögensabschöpfung zum 01.07.2017. Aber: Ergebnis stimmt 🙂 .

Strafzumessung III: Einziehung eines Pkw als Nebenstrafe, oder: Gesamtbetrachtung erforderlich

© fotomek – Fotolia.com

In der dritten „Strafzumessungsentscheidung“, dem BGH, Beschl. v. 03.05.2018 – 3 StR 8/18 – ist die vom LG getroffene Einziehungsentscheidung Gegenstand der Ausführungen des BGH. Das LG hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen und seines Fahrzeugs angeordnet. Die Revision hatte hinsichtlich der Rechtsfolgen Erfolg:

„Der Strafausspruch hat keinen Bestand; dies führt zur Aufhebung auch der Entscheidung über die Einziehung des Kraftfahrzeugs.

Die Einziehung des zur Tatbegehung gebrauchten PKW des Angeklagten hat das Landgericht rechtlich zutreffend auf § 74 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 StGB nF gestützt. Eine Maßnahme nach dieser Vorschrift hat indes den Charakter einer Nebenstrafe und stellt damit eine Strafzumessungsentscheidung dar (BGH, Beschluss vom 26. April 1983 – 1 StR 28/83, NJW 1983, 2710). Wird dem Täter auf diese Weise ein ihm zustehender Gegenstand von nicht unerheblichem Wert entzogen, so ist dies deshalb ein bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Strafe und insoweit im Wege einer Gesamtbetrachtung der den Täter treffenden Rechtsfolgen angemessen zu berücksichtigen (BGH, Beschlüsse vom 16. Februar 2012 – 3 StR 470/11, NStZ-RR 2012, 169 f.; vom 27. Mai 2014 – 3 StR 137/14, StV 2015, 633, jew. mwN). Daran ist auch nach der Änderung des § 74 StGB durch das Gesetz vom 13. April 2017 (BGBl. I, S. 872) festzuhalten.

Dies hat das Landgericht nicht bedacht. Den Wert des Fahrzeugs hat es nicht festgestellt. Der Senat kann deshalb nicht ausschließen, dass das Landgericht, hätte es die oben dargelegten Grundsätze beachtet, die von dem Angeklagten verwirkte Strafe milder bemessen hätte.

Der Wegfall des Strafausspruchs führt auch zur Aufhebung der an sich rechtsfehlerfreien Einziehungsentscheidung, denn diese steht mit der Bemessung der Strafe wie beschrieben in einem untrennbaren inneren Zusammenhang (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Februar 2012 – 3 StR 470/11, NStZ-RR 2012, 169, 170).“