Schlagwortarchiv: Einziehung

Strafzumessung I: Einziehung eines Pkw, oder: Das hat Auswirkungen auf die Strafe

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Am heutigen Donnerstag dann drei Strafzumessungsentscheidungen, allerdings nicht unbedingt die klassischen Entscheidungen, sondern erher Nebenaspekte.

Und da weise ich dann zunächst noch einmal auf den BGH, Beschl. v. 27.03.2019 – 4 StR 360/18 – hin. Über den hatte ich ja gestern bereits wegen der Anforderungen an die Begründung der Fahrerlaubnissperre berichtet. Heute hier dann noch einmal, und zwar wegen der Ausführungen des BGH in Zusammenhang mit der Einziehung eines Pkw und der deren Auswirkung auf die Strafzumessung.

a) Zunächst hat das Landgericht bei der Strafzumessung rechtsfehlerhaft die nach § 74 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 StGB erfolgte Einziehung des Pkw des Angeklagten außer Betracht gelassen. Eine Maßnahme nach dieser Vorschrift hat den Charakter einer Nebenstrafe und stellt damit eine Strafzumessungsentscheidung dar (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Mai 2018 – 3 StR 8/18, NStZ 2018, 526; vom 17. August 2016 – 2 StR 123/16, BGHR StGB § 74 Rechtsfolge 1; vom 12. März 2013 – 2 StR 43/13, StV 2013, 565). Wird dem Täter auf diese Weise ein ihm zustehender Gegenstand von nicht unerheblichem Wert – was hier mit Blick auf den Anschaffungspreis für das Fahrzeug im Februar 2017 von 7.800 Euro der Fall ist – entzogen, so ist dies ein bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Strafe und insoweit im Wege einer Gesamtbetrachtung der den Täter treffenden Rechtsfolgen angemessen zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Mai 2014 – 3 StR 137/14, StV 2015, 633; vom 16. Februar 2012 – 3 StR 470/11, NStZ-RR 2012, 169). Dies hat das Landgericht nicht erkennbar bedacht.“

BGH II: Einziehung, oder: Neues Abschöpfungsrecht gilt auch im Jugendstrafrecht

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Die zweite Entscheidung des Tages ist das BGH, Urt. v. 08.05.2019 – 5 StR 95/19, das der Kollege Deutscher bereits für den StRR aufbereitet hat, in dem demnächst seine Besprechung erscheinen wird. Der BGH hat in der Entscheidung zur Einziehung des Wertes von Taterträgen im Jugendstrafrecht (nach neuem Recht) Stellung genommen.

Zu der Entscheidung passen folgende Leitsätze:

  1. Nach der Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung zum 1.7.2017 sind die Regelungen der §§ 73, 73c StGB zur Einziehung bzw. Wertersatzeinziehung auch im Jugendstrafecht zwingendes Recht.
  2. Härtefälle wie etwa die Entreicherung des Angeklagten werden hinreichend durch die vollstreckungsrechtliche Härteklausel in § 459g Abs. 5 StPO erfasst.

Die Leitsätze sind „nicht amtlich“, sondern stammen vom Kollegen Deutscher, bei dem ich sie mir „geklaut“ habe. 🙂

Einziehung II: Das Verbot der Schlechterstellung gilt, oder: Vorlage

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Die zweite Entscheidung kommt vom 5. Strafsenat des BGH. Ergangen ist der BGH, Beschl. v. 10.01.2019 – 5 StR 387/18 – auf eine Vorlage des OLG Hamburg. Das hatte dem BGH folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:

„Schließt das Verbot der Verschlechterung (§ 331 Abs. 1 StPO) die erstmalige Anordnung einer Einziehung von Taterträgen oder des Wertes von Taterträgen (§§ 73, 73c StGB in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017) durch das Berufungsgericht auf die allein vom Angeklagten geführte Berufung auch dann aus, wenn eine selbständige Anordnung gemäß § 76a StGB möglich ist?“

Ergangen ist der Vorlagebeschluss in einem Verfahren wegen Betruges. Das AG Hamburg hat den Angeklagten wegen Betruges in zwei Fällen, davon in einem Fall versucht, zu einer Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Nach den amtsgerichtlichen Urteilsfeststellungen zur hier betroffenen vollendeten Betrugstat hatte der Angeklagte am 17.05.2017 über eine Online-Verkaufsplattform einen Mercedes Benz zum Kauf angeboten. Er war dabei weder willens noch in der Lage, das Auto zu übergeben. Der durch ihn getäuschte Käufer entrichtete am 23.05.2017 den Kaufpreis von 30.000 €. Eine Lieferung des Kraftfahrzeugs erfolgte entsprechend dem Tatplan des Angeklagten nicht.

Maßnahmen der Vermögensabschöpfung gemäß §§ 73 ff. StGB hat das AG Hamburg weder angeordnet noch in den Urteilsgründen erörtert. Im Bewährungsbeschluss hat es dem Angeklagten auferlegt, den verursachten Schaden von 30.000 € im Rahmen seiner wirtschaftlichen Möglichkeiten nach besten Kräften wiedergutzumachen, mindestens aber in monatlichen Raten von 50 €. Gegen das Urteil hat der Angeklagte Berufung eingelegt und diese wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. In der Berufungshauptverhandlung hat die Staatsanwaltschaft erstmals beantragt, die Einziehung des Werts des aus der Tat erlangten Geldbetrages von 30.000 € anzuordnen. Mit Urteil vom 11.12.2017 hat das LG Hamburg die Berufung des Angeklagten verworfen. Die von der Staatsanwaltschaft beantragte Einziehung des Wertersatzes nach § 73c StGB hat es wegen des Verschlechterungsverbots (§ 331 Abs. 1 StPO) als rechtlich unzulässig angesehen. Gegen das Urteil des LG Hamburg hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Mit der Sachrüge greift sie allein die unterbliebene Wertersatzeinziehung an. Der Generalstaatsanwalt in Hamburg ist der Revision beigetreten.

Das OLG Hamburg möchte das Urteil des LG Hamburg aufheben, soweit von der Wertersatzeinziehung abgesehen worden ist. Es sieht sich daran aber durch einen Beschluss des OLG Zweibrücken vom 06.11.2017 (1 OLG 2 Ss 65/17) gehindert. Darin hat das genannte Oberlandesgericht den Standpunkt eingenommen, dass das Verbot der Schlechterstellung gemäß § 331 Abs. 1 StPO bei alleiniger Berufung des Angeklagten der erstmaligen Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73c StGB entgegenstehe.

Der BGH sieht es anders und beantwortet die vom OLG Hamburg gestellte Frage wie folgt:

„Das Verbot der Verschlechterung (§ 331 Abs. 1, § 358 Abs. 2 Satz 1, § 373 Abs. 2 Satz 1 StPO) schließt die erstmalige Anordnung der Einziehung nach den §§ 73 ff. StGB in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) auf lediglich vom Angeklagten, von seinem gesetzlichen Vertreter oder zu seinen Gunsten von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel oder Wiederaufnahmeanträge auch dann aus, wenn eine selbständige Einziehung nach § 76a StGB möglich wäre.“

Die Entscheidung ist für die Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen.

Einziehung I: Die Einziehungsgegenstände sind konkret anzugeben, oder: Etwas mehr Sorgfalt….

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Den Wochenauftakt mache ich in dieser Woche mit dem BGH, Beschl. v. 29.08.2018 – 4 StR 56/18. Man sieht schon am Aktenzeichen: Er ist älter. Ich weise auf ihn auch nur deshalb jetzt noch hin, weil man sich beim Lesen fragt, ob solche LG-Entscheidungen, wie das zugrunde liegende Urteil, eigentlich sein müssen. Mit etwas mehr Sorgfalt könnte man sie vermeiden.

Das LG hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchdiebstahls verurteilt und die Einziehung der bei ihm „sichergestellten fünf Handys“ sowie eines „Tablet-PC“ angeordnet. Dagegen die Revision, die hinsichtlich der Einziehungsentscheidung Erfolg hat:

„Unbeschadet des Umstands, dass dem angefochtenen Urteil nicht entnommen werden kann, auf welche Vorschrift das Landgericht die Einziehungsanordnung gestützt – der lediglich in der Liste der angewendeten Vorschriften genannte § 74 StGB ist nicht geeignet, die Begründung des Landgerichts zu tragen – und ob es die Anwendbarkeit des seit dem 1. Juli 2017 geltenden Rechts der Vermögensabschöpfung bei der Einziehung von Taterträgen beachtet hat (vgl. Art. 316h Satz 1 EGStGB), kann die Anordnung schon deshalb nicht bestehen bleiben, weil die Einziehungsgegenstände weder in der Urteilsformel noch in den Urteilsgründen ausreichend konkret bezeichnet sind. Nach ständiger Rechtsprechung müssen einzuziehende Gegenstände so genau angegeben werden, dass bei allen Beteiligten und den Vollstreckungsorganen Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 1994 – 1 StR 179/93, NJW 1994, 1421; Beschlüsse vom 9. Februar 2017 – 1 StR 490/16, juris; vom 15. Juni 2016 – 1 StR 72/16, NStZ-RR 2016, 313, 314; vom 25. August 2009 – 3 StR 291/09, juris; vom 28. November 2006 – 4 StR 404/06, StraFo 2008, 302).

Hinzu kommt, dass sich aus der knappen Begründung der Einziehungsentscheidung die Grundlagen für die Überzeugungsbildung des Landgerichts, es handele sich bei den sichergestellten Gegenständen um Beutestücke aus den „ihm zur Last gelegten Wohnungseinbruchdiebstählen“ (UA S. 21), nicht erschließen. Eine durch Tatsachen belegte Zuordnung der Gegenstände zu diesen Taten hat das Landgericht nicht vorgenommen.

Das neue Tatgericht wird Gelegenheit haben, über die Einziehung in der gebotenen Form unter Beachtung der materiellen Voraussetzungen neu zu entscheiden.2

Man merkt der Beschluss-Begründung des BGH m.E. deutlich an: Der BGH war „not amused“.

Gegenstandswert für die Einziehung im Bußgeldverfahren, oder: (Bewusste) Gebührenbeschneidung?

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Heute ist Gebührenfreitag. Und da weise ich zuerst auf den LG Stuttgart, Beschl. v. 30.01.2019 – 20 Qs 1/19 – hin, den mir der Kollege Marcus Röll aus Heidelberg geschickt hat.

Folgender Sachverhalt: Gegen den Mandanten des Kollegen wurde  wegen des Verdachts einer Ordnungswidrigkeit nach §§ 7 Abs. 4 Nr. 2, 19 Abs. 1 Nr. 6b Spieleverordnung i.V.m. § 144 Abs. 2 Nr. 1a GewO durch Betreiben eines wegen einer ungültigen Software-Version nicht mehr zugelassenen Geldspielautomaten ermittelt. Von der Einleitung eines Bußgeldverfahrens wurde aber abgesehen. Es wurde jedoch gem. § 29a Abs. 1 OWiG die Einziehung von 11.055,40 EUR angeordnet. Gegen diesen Bescheid legte der Kollege für den Betroffenen Einspruch ein. Beim AG fand dann eine Hauptverhandlung statt, in der das Verfahren nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt wurde. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen wurden der Staatskasse auferlegt.

Der Kollege hat beantragt, für den Betroffenen die bei ihm entstandenen Gebühren festzusetzen. U.a. ist die Festsetzung einer Verfahrensgebühr nach Nr. 5116 VV RVG in Höhe von 604 EUR beantragt worden; bei der Berechnung der Gebühr hat er einen Gegenstandswert von 11.055,40 EUR zugrunde gelegt. Die Staatskasse ist der Höhe der Gebühr nach Nr. 5116 VV RVG entgegengetreten. Mangels Festsetzung einer Geldbuße habe diese sich nach Vorbem. 5.1 Abs. 2 Satz 2 VV RVG nach dem mittleren Betrag der in der Bußgeldvorschrift angedrohten Geldbuße zu richten. Da vorliegend in § 144 Abs. 2 GewO eine Geldbuße von bis zu 5.000 EUR vorgesehen sei, betrage der maßgebliche Wert für die 1,0 Gebühr daher 2.500 EUR, was einer Gebühr in Höhe von (nur) 201 EUR entspreche. Das AG hat bei seiner Festsetzung die Höhe der festgesetzten Verfahrensgebühr Nr. 5116 VV RVG auf 201 EUR herabgesetzt. Die u.a. dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Betroffenen hatte Erfolg.

„a) Der Beschwerdeführer wendet sich zu Recht dagegen, dass die Gebühr nach Nr. 5116 VV RVG lediglich mit einem Gegenstandswert von 2.500 Euro bemessen und mithin auf 201,- Euro gekürzt wurde. Bei der Gebühr nach Nr. 5116 VV RVG handelt es sich nämlich um eine Wertgebühr, die unter Zugrundelegung des Wertes des einzuziehenden Gegenstandes, hier also ganz klar 11.055,40 Euro, nach der Tabelle in § 13 RVG zu berechnen ist (vgl. auch Hartmann, Kostengesetze, 48. Auflage 2018, W 5116, Rn. 5 f.).

Demnach berechnet sich die Gebühr wie folgt:

Für die ersten 500 Euro des Gegenstandswerts 45 Euro
Für den Bereich von 501 Euro bis 2000 Euro: 3*35 Euro 105 Euro
Für den Bereich von 2001 Euro bis 10.000 Euro: 8*51 Euro 408 Euro
Für den Bereich von 10.001 Euro bis 11.055,40 Euro 46 Euro
Summe 604 Euro

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Vertreterin der Staatskasse zur Begrün-dung ihrer Herabsetzung angeführten Kommentarfundstelle (Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 5. Auflage, Nr. 5116 VV, Rn. 6). Dort geht es vielmehr um die Berechnung der neben der Gebühr Nr. 5116 W anfallenden Verfahrens- und Terminsgebühren (vgl. hierzu LG Trier, Beschl. v. 08.08.2016, 1 Qs 32/16; LG Oldenburg, Beschl. v. 07.12.2012, 5 Qs 384/12; Burhoff/Volpert, RVG Straf- & Bußgeldsachen, B VV 5116, Rn. 5 m.w.N. sowie zur Gegenansicht OLG Karlsruhe, Beschl. v. 10.04.2012, 1 AR 70/11 und LG Koblenz, Beschl. v. 26.01.2018, 9 QS 59/17 und 9 Qs 60/19) die vom Beschwerdeführer auch entsprechend sowie ohne erkennbare Überschreitung des in § 14 RVG eingeräumten Ermessens veranschlagt worden sind.“

Die Entscheidung ist zutreffend. Anzumerken ist: Man fragt sich, wie eigentlich die Staatskasse auf die Idee kommen kann, dass sich die Gebühr Nr. 5116 VV RVG nach der (drohenden) Geldbuße und nicht nach dem Gegenstandswert, der sich nach dem Wert des Betrages, der ggf. eingezogen werden soll, richtet. In Nr. 5116 VV RVG ist die Rede vom Gegenstandswert, das Wort „Geldbuße“ taucht dort nicht auf und scheidet damit als Anknüpfungspunkt für die Berechnung der Gebühr aus. Auf die Idee kann man nur kommen, wenn man – worauf hier offenbar die Staatskasse abzielt – mit aller Macht anwaltliche Gebühren beschneiden will. Und dafür dann noch meine Kommentarstelle als Beleg anzuführen ist geradezu grotesk. Denn zu Recht weist das LG darauf hin, dass es an der in Bezug genommen Stelle gar nicht um die Höhe der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 5116 VV RVG geht, sondern darum, ob im selbständigen Einziehungsverfahren für den Vertreter des Betroffenen neben der Nr. 5116 VV RVG auch Grundgebühr, Verfahrensgebühr und Terminsgebühr anfallen, was zu bejahen ist. Hätte sich der Vertreter der Staatskasse die Mühe gemacht und im Kommentar ein wenig weiter gelesen, dann wäre er auf die Rn 9 gestoßen und hätte dort erfahren, dass für die Gebührenhöhe bei der Nr. 5116 VV RVG „die Ausführungen bei Nr. 4142 VV Rdn 25 ff. entsprechend“ gelten. Und das bedeutet: Maßgeblich ist der Gegenstandswert des einzuziehenden Gegenstandes. Auf einen anderen Anknüpfungspunkt ist bislang – soweit ersichtlich – auch noch niemand gekommen.

Und, wenn ich schon auf den RVG-Kommentar hinweise: Bestellen kann man den hier. 🙂