Strafzumessung I: Einziehung eines Pkw, oder: Das hat Auswirkungen auf die Strafe

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Am heutigen Donnerstag dann drei Strafzumessungsentscheidungen, allerdings nicht unbedingt die klassischen Entscheidungen, sondern erher Nebenaspekte.

Und da weise ich dann zunächst noch einmal auf den BGH, Beschl. v. 27.03.2019 – 4 StR 360/18 – hin. Über den hatte ich ja gestern bereits wegen der Anforderungen an die Begründung der Fahrerlaubnissperre berichtet. Heute hier dann noch einmal, und zwar wegen der Ausführungen des BGH in Zusammenhang mit der Einziehung eines Pkw und der deren Auswirkung auf die Strafzumessung.

a) Zunächst hat das Landgericht bei der Strafzumessung rechtsfehlerhaft die nach § 74 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 StGB erfolgte Einziehung des Pkw des Angeklagten außer Betracht gelassen. Eine Maßnahme nach dieser Vorschrift hat den Charakter einer Nebenstrafe und stellt damit eine Strafzumessungsentscheidung dar (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Mai 2018 – 3 StR 8/18, NStZ 2018, 526; vom 17. August 2016 – 2 StR 123/16, BGHR StGB § 74 Rechtsfolge 1; vom 12. März 2013 – 2 StR 43/13, StV 2013, 565). Wird dem Täter auf diese Weise ein ihm zustehender Gegenstand von nicht unerheblichem Wert – was hier mit Blick auf den Anschaffungspreis für das Fahrzeug im Februar 2017 von 7.800 Euro der Fall ist – entzogen, so ist dies ein bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Strafe und insoweit im Wege einer Gesamtbetrachtung der den Täter treffenden Rechtsfolgen angemessen zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Mai 2014 – 3 StR 137/14, StV 2015, 633; vom 16. Februar 2012 – 3 StR 470/11, NStZ-RR 2012, 169). Dies hat das Landgericht nicht erkennbar bedacht.“

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