Einziehung I: Die Einziehungsgegenstände sind konkret anzugeben, oder: Etwas mehr Sorgfalt….

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Den Wochenauftakt mache ich in dieser Woche mit dem BGH, Beschl. v. 29.08.2018 – 4 StR 56/18. Man sieht schon am Aktenzeichen: Er ist älter. Ich weise auf ihn auch nur deshalb jetzt noch hin, weil man sich beim Lesen fragt, ob solche LG-Entscheidungen, wie das zugrunde liegende Urteil, eigentlich sein müssen. Mit etwas mehr Sorgfalt könnte man sie vermeiden.

Das LG hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchdiebstahls verurteilt und die Einziehung der bei ihm „sichergestellten fünf Handys“ sowie eines „Tablet-PC“ angeordnet. Dagegen die Revision, die hinsichtlich der Einziehungsentscheidung Erfolg hat:

„Unbeschadet des Umstands, dass dem angefochtenen Urteil nicht entnommen werden kann, auf welche Vorschrift das Landgericht die Einziehungsanordnung gestützt – der lediglich in der Liste der angewendeten Vorschriften genannte § 74 StGB ist nicht geeignet, die Begründung des Landgerichts zu tragen – und ob es die Anwendbarkeit des seit dem 1. Juli 2017 geltenden Rechts der Vermögensabschöpfung bei der Einziehung von Taterträgen beachtet hat (vgl. Art. 316h Satz 1 EGStGB), kann die Anordnung schon deshalb nicht bestehen bleiben, weil die Einziehungsgegenstände weder in der Urteilsformel noch in den Urteilsgründen ausreichend konkret bezeichnet sind. Nach ständiger Rechtsprechung müssen einzuziehende Gegenstände so genau angegeben werden, dass bei allen Beteiligten und den Vollstreckungsorganen Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 1994 – 1 StR 179/93, NJW 1994, 1421; Beschlüsse vom 9. Februar 2017 – 1 StR 490/16, juris; vom 15. Juni 2016 – 1 StR 72/16, NStZ-RR 2016, 313, 314; vom 25. August 2009 – 3 StR 291/09, juris; vom 28. November 2006 – 4 StR 404/06, StraFo 2008, 302).

Hinzu kommt, dass sich aus der knappen Begründung der Einziehungsentscheidung die Grundlagen für die Überzeugungsbildung des Landgerichts, es handele sich bei den sichergestellten Gegenständen um Beutestücke aus den „ihm zur Last gelegten Wohnungseinbruchdiebstählen“ (UA S. 21), nicht erschließen. Eine durch Tatsachen belegte Zuordnung der Gegenstände zu diesen Taten hat das Landgericht nicht vorgenommen.

Das neue Tatgericht wird Gelegenheit haben, über die Einziehung in der gebotenen Form unter Beachtung der materiellen Voraussetzungen neu zu entscheiden.2

Man merkt der Beschluss-Begründung des BGH m.E. deutlich an: Der BGH war „not amused“.