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Wie stellt man nach § 154 Abs. 2 StPO ein? Nun, so wie man anklagt

© Dan Race - Fotolia.com

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Gestern ist auf der HP des BGH das BGH, Urt. v. 25.09.2014 – 4 StR 69/14 veröffentlicht worden. Er enthält ein kleine Anleitung zur Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO, beantwortet also die Frage: Wie wird richtig eingestellt? Die Antwort/richtige Vorgehensweise ist schon von Bedeutung. Denn – und darauf weist der BGH im Beschluss auch hin: Nach ständiger Rechtsprechung des BGH  begründet die Einstellung eines Tatvorwurfs gemäß § 154 Abs. 2 StPO in der Hauptverhandlung ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis, zu dessen Beseitigung ein förmlicher Wiederaufnahmebeschluss nach § 154 Abs. 5 StPO erforderlich ist. Das bedeutet:

„Wegen der weitreichenden Wirkungen einer Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO ist die Beschlussformel so zu fassen, dass kein Zweifel besteht, auf welche Taten und welche Angeklagten sie sich bezieht (BGH, Beschluss vom 23. März 1996 – 1 StR 685/95, juris, Rn. 23). Die eingestellten Taten sind genau zu bezeichnen, nach Möglichkeit mit der Nummerierung der Anklageschrift. Ist dies nicht möglich, sind die Taten so genau zu beschreiben, dass klar erkennbar ist, welche angeklagten Taten aus dem Verfahren ausgeschieden werden. Hinsichtlich der Konkretisierung im Einstellungsbeschluss gelten insoweit dieselben Anforderungen wie bei der Tatbeschreibung in der Anklageschrift zur Erfüllung ihrer Umgrenzungsfunktion.“

Und was der BGH haben möchte, legt er dann da. Lesenswert für alle Verfahrensbeteiligten – nicht nur für die Einstellung, sondern auch für die Anklage….

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Müsste es nicht eine zweite Terminsgebühr geben?

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Hier dann die Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Müsste es nicht eine zweite Terminsgebühr geben? Und zwar ganz einfach und der fragende Kollege hatte mit seiner „vermuteten Antwort/seinem Vorschlag Recht. Denn mit Abtrennung des Verfahrens ist für den abgetrennten Teil eine neue Angelegenheit entstanden, in der nach den Grundsätzen des § 15 RVG nun ggf. alle Gebühren noch einmal entstehen können. Das sind:

  • die gerichtliche Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV RVG
  • die Terminsgebühr Nr. 4108 VV RVG
  • die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG.

Die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG entsteht allerdings nicht noch einmal, den in den „Rechtsfall“ des abgetrennten Verfahrens hatte sich der Verteidiger schon im Ursprungsverfahren eingearbeitet. Die Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren Nr. 4104 VV RVG entsteht nicht mehr, weil der Verfahrensabschnitte bereits beendet ist.

Und wer Probleme mit der Terminsgebühr hat: Es hat ein Termin in der abgetrennten Sache stattgefunden – daran hat der Verteidiger teilgenommen. Das reicht. Und zur Nr. 4141 VV RVG. Da reicht die Mitwirkung, die aus dem Urspungsverfahren fortwirkt.

Entschieden ist das Ganze auch schon, nämlich durch das LG Bremen im LG Bremen, Beschl. v. 13.06.2012 – 5 Qs 146/12.

Eingestellt, aber dann nicht zu früh gefreut….

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Machen wir nach dem AG Lüdinghausen, Beschl. v. 14.10.2014 – 19 OWi-89 Js 1652/14-166/14 – zur Einstellung nochmal etwas zu einer Einsteelungsproblematik, aber jetzt „von ganz oben“, nämlich den BGH, Beschl. v. 04.09.2014 – 1 StR 70/14. In ihm nimmt der BGH noch einmal/wieder einmal zu einer mit einer Einstellung nach § 154 StPO zusammenhängenden Fragestellung Stellung, die in der Praxis häufig übersehen bzw. nicht gesehen wird. Das kann dann beim Angeklagten ggf. zu Unverständnis führen. Und zwar dann, wenn der BGH in der Revision von der Möglichkeit der Beschränkung nach § 154a StPO Gebrauch macht, meist, um nicht aufheben zu müssen – wie auch im vorgestellten Beschluss. Dann sind/bleiben aber die Feststellungen zu der eingestellten Tat/dem eingestellten Komplex ggf. im Rahmen der Strafzumessung verwertbar, allerdings:

“ 5. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass die Feststellungen zu der infolge der Brandstiftung bezüglich der Busse abgebrannten Unterstellhalle und zu deren Wert im Rahmen der neu vorzunehmen-den Strafzumessung berücksichtigt werden dürfen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt die vorgenommene Ausscheidung von Verfahrensstoff gemäß § 154a StPO nicht dazu, dass die mit ihm zusammenhängen-den Tatsachen nicht (mehr) anhängig sind, deshalb aus der richterlichen Kognition ausscheiden und aus diesem Grund für die Urteilsfindung außer Betracht bleiben müssten; vielmehr ist das Tatgericht nicht gehindert, auch solchen Tatsachenstoff zu berücksichtigen, wenn er zumindest mittelbar für die Beurteilung von Tat oder Täter von Bedeutung ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Februar 1985 – 1 StR 709/84, wistra 1985, 153 mwN). Dies ist hier hinsichtlich des an der Unterstellhalle verursachten Brandschadens der Fall.

Dieser Hinweis ergeht, damit nicht das Vertrauen des Angeklagten er-weckt wird, die Zerstörung der Unterstellhalle könne nicht mehr im Rahmen der Strafzumessung zu seinem Nachteil verwertet werden (zum Erfordernis eines Hinweises vgl. BGH, Beschluss vom 23. September 2003 – 1 StR 292/03, NStZ 2004, 277, und Urteil vom 13. Februar 1985 – 1 StR 709/84, wistra 1985, 153; vgl. auch BGH, Beschluss vom 29. Juni 2010 – 1 StR 157/10, wistra 2010, 409).“

Mit einer so großen Tätowierung kommst du nicht rein – in den Polizeivollzugsdienst

entnommen wikimedia.org Author Michael Deschenes

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Author Michael Deschenes

Das OVG Münster hat mit OVG Münster, Beschl. v.26.09.2014 – 6 B 1064/14 – im Eilverfahren über einen Einstellungsantrag eines Bewerbers auf Aufnahme in den gehobenen Polizeivollzugsdienst entschieden; die Entscheidung ist auch schon in einigen anderen Blogs auf der Grundlage der PM gelaufen. Ich greife sie jetzt mit dem inzwischen vorliegenden Volltext noch einmal auf.

Der Bewerber wollte in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes NRW aufgenommen werden. Der Bewerber hat an den Unterarmen tätowierte Schriftzüge – jeweils ungefähr 15 cm breit und 2,5 cm hoch -, bei denen es sich um die Vornamen seiner beiden Töchter handelt. Das Land NRW hat die Einstellung unter Hinweis auf die großflächigen, nicht von der Sommeruniform verdeckten Tätowierungen abgelehnt. Dagegen das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, das nun beim OVG Münster sein Ende gefunden hat. Das OVG hat – ebenso wie das VG – dem Land Recht gegeben.

Das OVG geht davon aus, dass der Dienstherr berechtigt ist, Polizeivollzugsbeamten Vorgaben für die äußere Erscheinung im Dienst, etwa für Tätowierungen, zu machen. Auf der Grundlage der dazu vorliegenden Verwaltungsvorschriften sei der Dienstherr berechtigt, die Einstellung eines im sichtbaren Bereich großflächig tätowierten Bewerbers abzulehnen. Diese Bestimmungen sind nach Auffassung des OVG auch nicht unverhältnismäßig, weil der Dienstherr Tätowierungen nicht ausnahmslos verbietet. Denn grundsätzlich seien großflächige Tätowierungen im von der Sommeruniform verdeckten Bereich sowie Tätowierungen minderer Größe im sichtbaren Bereich weiterhin zulässig. Und:

„Der Umstand, dass es sich bei den beiden in Rede stehenden Tätowierungen um die Namen der Töchter des Antragstellers handelt, führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Für einen Dritten ist bereits nicht erkennbar, dass es sich bei den Namen „H.    N.     “ und „F.   T.      “ um die Töchter des Antragstellers handelt. Davon abgesehen ändert dieser Umstand nichts daran, dass es sich um sogenannte großflächige Tätowierungen im sichtbaren Bereich handelt, die nach Ziffer 3 b) des angeführten Erlasses „nicht erwünscht“ sind.

Ohne Erfolg macht die Beschwerde sinngemäß geltend, die Ablehnung der Einstellung des Antragstellers in den gehobenen Polizeivollzugsdienst sei nicht erforderlich, da ihm als „milderes Mittel“ aufgegeben werden könnte, im Sommer langärmelige Uniformhemden zu tragen, die seine Tätowierungen nicht sichtbar werden lassen. – In diesem Sinne: VG Düsseldorf, Urteil vom 5. August 2014 – 2 K 778/14 -, juris, Rn. 66 bis 68; VG Aachen, Urteil vom 29. November 2012 – 1 K 1518/12 -, juris, Rn. 28 bis 29.  –

Dieser Einwand verhilft der Beschwerde bereits deswegen nicht zum Erfolg, weil es grundsätzlich der Entscheidung des Dienstherrn vorbehalten bleibt, wie er die Einheitlichkeit des Erscheinungsbildes der uniformierten Polizei verwirklicht. –  Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 9. Juli 2014, a.a.O., Rn. 19. –

Mit der Dienstkleidungsordnung der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen, RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales – 405/401-63.01.01 – vom 21. Januar 2014 (im Folgenden: Dienstkleidungsordnung), hat der Dienstherr von seiner in § 45 LBG NRW geregelten Befugnis Gebrauch gemacht, Bestimmungen über die Dienstkleidung, etwa das Tragen der Uniform, zu erlassen. Nach Ziffer 1.3 der Dienstkleidungsordnung ist ein einheitliches Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit sicherzustellen, wenn Uniform getragen wird. Aufgrund seiner Organisationsgewalt ist der Dienstherr berechtigt, den Dienstkleidungsträgern in Gestalt von Verwaltungsvorschriften auch Vorgaben für die äußere Erscheinung im Dienst, etwa für die Gestaltung der Haar- und Barttracht, das Tragen von Schmuck oder für Tätowierungen zu machen. –  Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2006, a.a.O., Rn. 18; VG Düsseldorf, Urteil vom 5. August 2014, a.a.O., Rn. 34. –

In Ergänzung der Dienstkleidungsbestimmungen hat das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen durch den angeführten Erlass vom 29. Mai 2013 für Bewerber um die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst Vorgaben zur Bewertung von Körperschmuck aufgestellt, die sich auch auf Tätowierungen erstrecken. Diese Bestimmungen sind – wie ausgeführt – geeignet, aber auch erforderlich, um „die sich insbesondere aus der Uniform ergebende Legitimation und Autorität eines Polizeivollzugsbeamten“ sicherzustellen (Neutralitäts- und Repräsentanzfunktion, Ziffer 3 b) des letztgenannten Erlasses). Bei der Beurteilung der Eignung und Erforderlichkeit steht dem Dienstherrn ein gerichtlich nur begrenzt nachprüfbarer Einschätzungsspielraum zu, dessen inhaltliche Reichweite insbesondere von der Schwere und Intensität des jeweiligen Eingriffs abhängt.  – Vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Januar 1999 – 2 C 11.98 -, juris, Rn. 12 und 13, vom 2. März 2006 – 2 C 3.05 -, a.a.O., Rn. 21. –

Mit den im Streit stehenden Bestimmungen über Körperschmuck im sichtbaren Bereich hat das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen die Grenzen seines Einschätzungsspielraums nicht überschritten. Die Erwägung der obersten Dienstbehörde, dass „in der Amtswahrnehmung jede Individualität hinter die neutrale Erfüllung des dienstlichen Auftrages zurücktreten“ soll (vgl. Ziffer 3 b) des Erlasses), ist nicht zu beanstanden.

Die von der obersten Dienstbehörde im Erlass vom 29. Mai 2013 aufgestellten landeseinheitlichen Vorgaben zur Bewertung von Körperschmuck wahren auch die Grenzen der Zumutbarkeit für die Bewerber. Denn selbst im sichtbaren Bereich befindliche Tätowierungen – wie beispielsweise auf den Unterarmen – stehen der Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst nicht ausnahmslos entgegen. Eine „positive Entscheidung“ der beim Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei NRW zur Bewertung von Körperschmuck eingerichteten Kommission kommt nach Ziffer 3 b) des Erlasses bei Tätowierungen „von minderer Größe in Betracht, die keine Botschaft transportieren oder zumindest weltanschaulich neutral bleiben“ (wie etwa Namen mit nachweislich rein privatem Hintergrund, kleinere Blumenmotive oder abstrakte Ornamente, Herzchen, Sterne, Pfeile, Pfotenabdrücke oder aus wenigen Worten bestehende Sinnsprüche).“

Nun, war ein wenig länger. Steht aber auch immer eine Menge drin in den verwaltungsgerichtlichen Beschlüssen….

Den eigenen Tod kann man dem Angeklagten nicht vorwerfen.

© frogarts - Fotolia.com

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In dem dem LG Dresden, Beschl. v. 29.08.2014 – 14 Qs 69/14 – zugrunde liegenden Verfahren ging es nach der Einstellung des Verfahrens nach § 206a StPO wegen des Todes des Angeklagten um die notwendigen Auslagen. Das AG hatte bei der Einstellung bestimmt, dass die vom Angeklagten zu tragen waren. Dagegen das Rechtsmittel des Verteidigers, mit dem sich der LG Dresden-Beschluss befasst.

Dre Beschluss bringt im Grunde nichts Neues. Er geht davon aus – mit der h.M. -, dass der Verteidiger in Bezug auf die Auslagenentscheidung – anders als für den Fall der Zurückweisung des Antrags auf Beiordnung – trotz des Tods des Mandaten ausnahmsweise (noch) beschwerdebefugt ist (so auch OLG Celle und Meyer-Goßner/Schmidt). Außerdem nicht nimmt der Beschluss zur Frage Stellung, wann gemäß § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO das Gericht davon absehen kann, die notwendigen Auslagen des (vormals) Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn dieser wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis, hier der Tod des Angeklagten, besteht.

Und in dem Zusammenhang kommt es dann zu einer in meinen Augen leicht unglücklichen Formulierung:

Vorliegend sind keine Gründe dafür ersichtlich, die es unbillig erscheinen ließen, die Kosten der Staatskasse aufzubürden. Dies gilt vor allem im Hinblick auf die Art des Verfahrenshindernisses, dessen Eintritt kaum dem vormals Angeklagten vorzuwerfen sein dürfte. Auch liegt keine ungebührliche, der Sphäre des Angeklagten zuzuordnende Verfahrensverzögerung vor. Die Ursache dafür, dass das Verfahren nicht abgeschlossen werden konnte, ist vielmehr darin zu sehen, dass aufgrund seiner Alkoholkrankheit die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens geboten war.“

Ist ja beruhigend, dass dem Angeklagten sein Tod nicht vorgeworfen wird, allerdings: So ganz sicher ist sich die Kammer wohl nicht, wenn sie formuliert: „kaum …. vorzuwerfen sein dürfte“.