Wie stellt man nach § 154 Abs. 2 StPO ein? Nun, so wie man anklagt

© Dan Race - Fotolia.com

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Gestern ist auf der HP des BGH das BGH, Urt. v. 25.09.2014 – 4 StR 69/14 veröffentlicht worden. Er enthält ein kleine Anleitung zur Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO, beantwortet also die Frage: Wie wird richtig eingestellt? Die Antwort/richtige Vorgehensweise ist schon von Bedeutung. Denn – und darauf weist der BGH im Beschluss auch hin: Nach ständiger Rechtsprechung des BGH  begründet die Einstellung eines Tatvorwurfs gemäß § 154 Abs. 2 StPO in der Hauptverhandlung ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis, zu dessen Beseitigung ein förmlicher Wiederaufnahmebeschluss nach § 154 Abs. 5 StPO erforderlich ist. Das bedeutet:

„Wegen der weitreichenden Wirkungen einer Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO ist die Beschlussformel so zu fassen, dass kein Zweifel besteht, auf welche Taten und welche Angeklagten sie sich bezieht (BGH, Beschluss vom 23. März 1996 – 1 StR 685/95, juris, Rn. 23). Die eingestellten Taten sind genau zu bezeichnen, nach Möglichkeit mit der Nummerierung der Anklageschrift. Ist dies nicht möglich, sind die Taten so genau zu beschreiben, dass klar erkennbar ist, welche angeklagten Taten aus dem Verfahren ausgeschieden werden. Hinsichtlich der Konkretisierung im Einstellungsbeschluss gelten insoweit dieselben Anforderungen wie bei der Tatbeschreibung in der Anklageschrift zur Erfüllung ihrer Umgrenzungsfunktion.“

Und was der BGH haben möchte, legt er dann da. Lesenswert für alle Verfahrensbeteiligten – nicht nur für die Einstellung, sondern auch für die Anklage….

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