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Mit § 153a StPO das „rettende Ufer erreicht“? Nicht immer/überall….

© sashpictures - Fotolia.com

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Die Frage, die sich in der Praxis häufiger stellt: Hat man mit einer Einstellung nach § 153a StPO das „rettende Ufer“ erreicht? Nun, die Antwort: Ja, aber mit einem – wie ebenso häufig – „Aber“. Denn das gilt nicht für alle Verfahren, die anhängig sind bzw. noch werden. Das ruft der VGH München, Beschl. v. 24.03. 2014 – 11 CE 14.11 – noch einmal in Erinnerung, ergangen in einem Verfahren betreffend die (Wieder)Erteilung der Fahrerlaubnis. Dem Antragsteller war wegen einer Trunkenheitsfahrt die Fahrerlaubnis entzogen worden. Nach Ablauf der Sperrfrist beantragt er die Neuerteilung der Fahrerlaubnis. In dem Verfahren wird ihm nun die Einstellung eines anderen Strafverfahrens nach § 153a StPO vorgehalten, in dem dem Antragsteller eine Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad vorgeworfen worden war. Der Antragsteller verweist u.a. darauf, dass nach § 153a StPO eingestellt worden ist. Ohne Erfolg beim VGH, der dazu ausführt:

„Streitig ist hier ohnehin nur, ob der Antragsteller am 10. Januar 2013 das Fahrrad geführt hat.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers bedeutet die Einstellung eines Strafverfahrens nach § 153 a Abs. 2 StPO nicht, dass davon auszugehen ist, dass die Straftat nicht begangen wurde. Zwar trifft es zu, dass die Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 EMRK bei der Einstellung des Strafverfahrens nach § 153 a StPO nicht widerlegt wird. Auch darf allein aus der Verfahrenseinstellung auf dieser Rechtsgrundlage, die nur mit Zustimmung des Angeklagten möglich ist, nicht auf die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der angeklagten Straftaten geschlossen werden (vgl. BVerfG, B. v. 16.1.1991 – 1 BvR 1326/90 – NVwZ 1991, 663). Das verbietet jedoch nicht, in Verfahren mit anderer Zielsetzung Feststellungen über Tatsachen, die einen Straftatbestand erfüllen, in dem für die dortige Entscheidung erforderlichen Umfang als Grundlage für die daran anknüpfenden außerstrafrechtlichen Rechtsfolgen zu verwerten (vgl. BayVGH, B. v. 5.3.2009 – 11 CS 09.228 – Juris).

Die Einstellung des Verfahrens nach § 153 a StPO bringt keineswegs zum Ausdruck, dass der Tatverdacht gegen den Betroffenen ausgeräumt wäre. Vielmehr wird darauf abgestellt, ob von der Strafverfolgung unter Auflagen und Weisungen abgesehen werden kann, weil die Schwere der Schuld nicht entgegensteht (§ 153 a Abs. 1 Satz 1 StPO). Nach der Kommentarliteratur zu § 153 a StPO muss, ist zweifelhaft, ob überhaupt ein Straftatbestand erfüllt ist, die Rechtsfrage geklärt werden; die Anwendung des § 153 a StPO gegenüber einem möglicherweise Unschuldigen ist untersagt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 56. Aufl. 2013, § 153 a Rn. 2 m.w.N.). Es muss nach dem Verfahrensstand mit einer hohen Wahrscheinlichkeit von einer Verurteilung ausgegangen werden können. Denn nur dann kann dem Angeklagten die Übernahme besonderer Pflichten zugemutet werden (vgl. Pfeiffer, StPO, 3. Aufl. 2001, § 153 a Rn. 2).

Die Verwaltungsbehörde kann sich dabei auf dieselben Beweismittel stützen, wie das Strafgericht und ist an dessen Bewertung nicht gebunden. Hier hat der den Vorgang am 10. Januar 2013 beobachtende Polizeibeamte eine Anzeige wegen einer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad erstattet, hat zum Beweis dieser die Durchführung eines Blutalkoholtests veranlasst. Auch wurde ein Strafverfahren gegen den Antragsteller eingeleitet; warum das Verfahren schließlich nach § 153 a StPO eingestellt wurde, ergibt sich aus dem Protokoll über die Hauptverhandlung nicht, ebenso wenig, was der Zeuge zur Sache ausgesagt hat. Daher hat der Antragsgegner beim Zeugen noch einmal nachgefragt und eine klare Aussage bekommen….“

Sicherlich ein Punkt/eine Problematik, auf die man den Mandanten hinweisen sollte.

Das Leben jenseits von U.Hoeneß: Einstellung im Glaeseker-Verfahren

entnommen wikimedia.org Quelle  Deutsch: Foto aufgenommen von Benutzer Benutzer:AxelHH, Mai 2008

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Deutsch: Foto aufgenommen von Benutzer Benutzer:AxelHH, Mai 2008

Ja, es gibt noch ein Leben jenseits von U. Hoeneß, der bzw. dessen Prozess natürlich medial heute die Welt beherrscht.:-)

Das führt dann dazu, dass die ein oder andere interessante Meldung übersehen wird – was ja nicht sein muss. Deshalb der Hinweis hier auf die Nachricht aus Hannover, dass man dort das Verfahren gegen O.Glaseker, den ehemaligen Sprecher des ehemaligen Bundespräsidenten C. Wulff, heute gegen 25.000 € Geldauflage nach § 153a StPO eingestellt hat. Damit ist die Kuh verfahrensmäßig vom Eis. Näheres hier bei LTO und/oder beim Deutschlandfunk.

Auch mit Silikonbrüsten leistungsfähig….

koji6aca - Fotolia.com

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So richtig etwas für den samstäglichen „Kessel Buntes“ ist die Meldung des VG Berlin zum VG Berlin, Urt. v. 22.01.2014 – VG 7 K 117.13, über das auch schon andere Blogs berichtet haben. Die Überschrift der PM 17/2014 des VG Berlin war/ist ja auch ein richtiger „Hingucker“, wenn es dort heißt:“Brustimplantat kein Hindernis für den Polizeidienst“.

Im Verfahren ging es um die Einstellung einer Bewerberin für den Polizeivollzugsdienst. Die war mit der Begründung zurückgewiesen worden, es fehle ihr wegen Brustimplantaten an der gesundheitlichen Eignung. Das VG Berlin sagt: So nicht, geht nicht. Aus der PM:

Die Klägerin hatte sich im Jahr 2012 für den Dienst in der Berliner Schutzpolizei beworben. Der Polizeipräsident in Berlin lehnte die Bewerbung mit der Begründung ab, die Brustimplantate begründeten ihre gesundheitliche Nichteignung. Sie könne nicht zu Einsätzen, die das Tragen von Schutzkleidung erforderten, herangezogen werden, da mit dem hiermit verbundenen Druck ein größeres Risiko einer Fibrosebildung (d.h. einer krankhaften Vermehrung des Bindegewebes) einhergehe.

Nachdem die Klägerin im vorläufigen Rechtsschutzverfahren noch unterlegen war, hat die die 7. Kammer nunmehr die Rechtswidrigkeit der Rechtsauffassung des Beklagten festgestellt. Hintergrund ist eine zwischenzeitliche Änderung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Aktuell dienstfähigen Bewerbern darf danach die gesundheitliche Eignung nur noch abgesprochen werden, wenn überwiegend wahrscheinlich ist, dass es zu einer Frühpensionierung oder zu regelmäßigen und langen Erkrankungen kommen wird. Die Kammer hat festgestellt, dass diese Grundsätze auch für die Einstellung von Polizeianwärtern gelten. Bei der Klägerin sei weder feststellbar, dass sie durch die Implantate weniger leistungsfähig sei, noch, dass sie bei der Dienstausübung erheblich mehr gefährdet sei als andere Bewerberinnen ohne Brustimplantate. Die Befragung einer Fachärztin habe ergeben, dass typische Polizeieinsätze und das Tragen der Schutzkleidung die Klägerin nicht höher gefährden würden als Bewerberinnen ohne Brustimplantate. Eine Frühpensionierung oder lange Erkrankungszeiten seien daher nicht überwiegend wahrscheinlich.

Und: das VG hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Berufung und die Sprungrevision zugelassen. Schön, dann werden wir zu der (wichtigen) Frage demnächst etwas von höherer Stelle hören/lesen 🙂 .

„Neue Männer braucht das Land“, ähh, das “ …..OLG Hamm“

entnommen wikimedia org Urheber Dr. Detlef Berntzen

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Anfang der 80-ziger Jahre des vorigen Jahrhunderts hat Ina Deter den Song „Neue Männer braucht das Land“ gesungen. Daran habe ich sofort gedacht, als ich vorhin den Beitrag „OLG Hamm: Männerquote bei Einstellungen in Justizdienst“ des Kollegen von „Strafkate“ gelesen/gesehen habe. Er berichtet unter Bezug auf einen Presseartikel über die Klage des Präsidenten des OLG Hamm  Johan­nes Keders und des Generalsstastsanwaltes Man­fred Proyer über zu wenig „männlicher“ Bewerber, sowohl für den rich­ter­li­chen als auch für den staats­an­walt­schaft­li­chen Dienst. Von den 67 Rich­ter­stel­len, die im OLG-Bereich Hamm, die im ver­gan­ge­nen Jahr neu besetzt wur­den, gin­gen 44 an Frauen, also gut 2/3, bei der StA dieselbe Quote, nämlich von 33 neuen Stellen 22 mit Frauen besetzt. Das war übrigens schon zu der Zeit, als ich noch beim OLG war, abzusehen.

Als Heilmittel haben die beiden sich nun überlegt, die Voraussetzungen für die Einstellung männlicher Bewerber zu senken, und zwar von der Min­dest­note „voll­ be­frie­di­gend“ auf „befrie­di­gend“. Na ja, ob das was hilft, wird man sehen. Ich befürchte mal eher nein, da ich von vielen Kollegen höre, dass der Beruf bei der Justiz als Richter oder StA zunehmend als unattraktiv angesehen wird. Zudem: Ich kenne mich da ja nicht so aus: Aber geht das denn überhaupt? Gibt es nicht Probleme mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG)? Wie gesagt: Ich weiß es. Nicht, dass man hinterher neue Stellen beim Verwaltungsgericht braucht, um mit den Klagen gegen diese Einstellungspraxis fertig zu werden.

Und das Ergebnis dieses Plans wird sicherlich auch sein: Demnächst werden, wenn es um die Beförderungsstelle geht, im Zweifel häufig – auch ohne Frauenquote 🙂 – die Frauen die Nase vorn haben. Sie sind ja dann durchweg besser qualifiziert. Also nur noch weibliche Strafkammer- und Senatsvorsitzende? Das wird Alice Schwarzer sich freuen. Die hat – so der Kollege Laudon – im Moment ja andere Sor­gen und kann sich daher um den Plan aus Hamm wohl nicht kümmern.

Zusatz um 15.30 Uhr: Die PM des OLG dazu hätte ich mal besser vorher gesucht 🙂 und gelesen :-(. Vgl. hier:

„Der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm Johannes Keders weist darauf hin, dass Bewerberinnen und Bewerber für Stellen des richterlichen Dienstes im Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm unter gleichen Voraussetzungen eingestellt wurden und werden.

Presseberichterstattungen der vergangenen Tage, denen zufolge bei Auswahlverfahren oder bei Einstellungsentscheidungen die Bewerber trotz schlechterer Examensnoten den Bewerberinnen vorgezogen werden, um den Anteil der männlichen Kollegen im richterlichen Dienst zu steigern, sind unrichtig. In der Vergangenheit wurden Männer und Frauen stets unter gleichen Voraussetzungen zu Vorstellungsgesprächen eingeladen und Auswahlentscheidungen ohne Berücksichtigung des Geschlechts getroffen. Diese Praxis wird selbstverständlich fortgesetzt. Der Präsident des Oberlandesgerichts betont, dass an der richterlichen Tätigkeit interessierte Bewerberinnen und Bewerber im Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm gleichermaßen willkommen sind.“

Sterben ist kein prozessual vorwerfbares Verhalten

© frogarts - Fotolia.com

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Ich habe ja schon häufiger darauf hingewiesen, dass ich von vielen Kollegen immer wieder Beschlüsse übersandt bekomme, zu denen ich bloggen kann oder die sonst Verwendung, vor allem auch in meinen Handbüchern finden. Manche Emails kommen da ganz „normal“, also mit Gerichtsbezeichnung und Aktenzeichnung, manche aber auch mit „Eyecatcherüberschriften“, die dann sofort mein Interesse wecken. So auch der LG Oldenburg, Beschl. v. 21.10.2013 – 5 Qs 362/13 -, den mir der Kollege mit dem Betreff gesandt hat, den ich dann auch hier zur Überschrift für das Posting verwendet habe.

Im Beschluss geht es um die  Überbürdung der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf diesen bei Einstellung des Verfahrens nach dem Tode des Angeklagten:

„Die notwendigen Auslagen des Angeklagten durften der Staatskasse auferlegt werden. Unter partieller Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung der Kammer wurde hierbei folgender Maßstab angelegt:

Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Angeklagten richtet sich nach § 467 StPO und erfolgt zweistufig. Gemäß § 467 Abs. 1 StPO sind diese grundsätzlich der Staatskasse aufzuerlegen, wenn das Verfahren gegen ihn eingestellt wird. Die Überbürdung auf den Angeklagten stellt eine Ausnahme dar, die nur unter den Voraussetzungen des § 467 Abs. 3 S. 2 StPO überhaupt erst einen diesbezüglichen Ermessensspielraum eröffnet. Der hier relevante Fall der Nr. 2 setzt voraus, dass der Angeklagte nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht. Hierzu ist nach ständiger Rechtsprechung der Kammer erforderlich, dass ein hinreichender Tatverdacht fortbesteht, der Angeklagte also ohne das Verfahrenshindernis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verurteilt worden wäre. Dabei ist darauf zu achten, dass in der Kostenentscheidung keine strafrechtliche Schuldzuweisung erfolgt.

Liegt diese Voraussetzungen vor, steht es auf zweiter Stufe im Ermessen des Gerichts, von der Auferlegung der notwenigen Auslagen auf die Staatskasse ausnahmsweise abzusehen. Bei der Ermessensentscheidung kommt es maßgeblich darauf an, ob es die Auferlegung der notwenigen Auslagen auf die Staatskasse als unbillig ansieht (vgl. Meyer-Goßner § 467 Rn. 18). Grundlage dieses Unbilligkeitsurteils kann nur ein prozessual vorwerfbares Verhalten des Angeklagten sein. Dieser ist im Rahmen des Verständigen dazu gehalten, die Schäden durch das Straf- oder Bußgeldverfahren möglichst gering zu halten (BVerfG NJW-RR 1996, 45). Unbillig wäre eine Überbürdung auf die Staatskasse z.B., wenn er schon einmal wegen derselben Tat verurteilt worden wäre und dies weder mitteilt noch von dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft erkannt wurde. Aufgrund des Ausnahmecharakters dieser Entscheidung ist sie stets sachlich zu begründen (vgl. Gieg in: Karlsruher Kommentar § 467 Rn. 1 ob).

Nach diesem Maßstab ist die Entscheidung des Amtsgerichts Nordenham nicht zu beanstanden. Das Gericht hat sein Ermessen in zulässiger Weise ausgeübt. Denn auch wenn ein hinreichender Tatverdacht gegen den Angeklagten vorlag, so ist die Überbürdung der notwendigen Auslagen auf die Staatskasse nicht schon allein deshalb unbillig. Ein prozessual vorwerfbares Verhalten, das die Annahme einer Unbilligkeit rechtfertigen könnte, ist hier nicht ersichtlich. Der Angeklagte ist verstorben.“