Auch mit Silikonbrüsten leistungsfähig….

koji6aca - Fotolia.com

koji6aca – Fotolia.com

So richtig etwas für den samstäglichen „Kessel Buntes“ ist die Meldung des VG Berlin zum VG Berlin, Urt. v. 22.01.2014 – VG 7 K 117.13, über das auch schon andere Blogs berichtet haben. Die Überschrift der PM 17/2014 des VG Berlin war/ist ja auch ein richtiger „Hingucker“, wenn es dort heißt:“Brustimplantat kein Hindernis für den Polizeidienst“.

Im Verfahren ging es um die Einstellung einer Bewerberin für den Polizeivollzugsdienst. Die war mit der Begründung zurückgewiesen worden, es fehle ihr wegen Brustimplantaten an der gesundheitlichen Eignung. Das VG Berlin sagt: So nicht, geht nicht. Aus der PM:

Die Klägerin hatte sich im Jahr 2012 für den Dienst in der Berliner Schutzpolizei beworben. Der Polizeipräsident in Berlin lehnte die Bewerbung mit der Begründung ab, die Brustimplantate begründeten ihre gesundheitliche Nichteignung. Sie könne nicht zu Einsätzen, die das Tragen von Schutzkleidung erforderten, herangezogen werden, da mit dem hiermit verbundenen Druck ein größeres Risiko einer Fibrosebildung (d.h. einer krankhaften Vermehrung des Bindegewebes) einhergehe.

Nachdem die Klägerin im vorläufigen Rechtsschutzverfahren noch unterlegen war, hat die die 7. Kammer nunmehr die Rechtswidrigkeit der Rechtsauffassung des Beklagten festgestellt. Hintergrund ist eine zwischenzeitliche Änderung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Aktuell dienstfähigen Bewerbern darf danach die gesundheitliche Eignung nur noch abgesprochen werden, wenn überwiegend wahrscheinlich ist, dass es zu einer Frühpensionierung oder zu regelmäßigen und langen Erkrankungen kommen wird. Die Kammer hat festgestellt, dass diese Grundsätze auch für die Einstellung von Polizeianwärtern gelten. Bei der Klägerin sei weder feststellbar, dass sie durch die Implantate weniger leistungsfähig sei, noch, dass sie bei der Dienstausübung erheblich mehr gefährdet sei als andere Bewerberinnen ohne Brustimplantate. Die Befragung einer Fachärztin habe ergeben, dass typische Polizeieinsätze und das Tragen der Schutzkleidung die Klägerin nicht höher gefährden würden als Bewerberinnen ohne Brustimplantate. Eine Frühpensionierung oder lange Erkrankungszeiten seien daher nicht überwiegend wahrscheinlich.

Und: das VG hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Berufung und die Sprungrevision zugelassen. Schön, dann werden wir zu der (wichtigen) Frage demnächst etwas von höherer Stelle hören/lesen 🙂 .

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert