Mit einer so großen Tätowierung kommst du nicht rein – in den Polizeivollzugsdienst

entnommen wikimedia.org Author Michael Deschenes

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Das OVG Münster hat mit OVG Münster, Beschl. v.26.09.2014 – 6 B 1064/14 – im Eilverfahren über einen Einstellungsantrag eines Bewerbers auf Aufnahme in den gehobenen Polizeivollzugsdienst entschieden; die Entscheidung ist auch schon in einigen anderen Blogs auf der Grundlage der PM gelaufen. Ich greife sie jetzt mit dem inzwischen vorliegenden Volltext noch einmal auf.

Der Bewerber wollte in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes NRW aufgenommen werden. Der Bewerber hat an den Unterarmen tätowierte Schriftzüge – jeweils ungefähr 15 cm breit und 2,5 cm hoch -, bei denen es sich um die Vornamen seiner beiden Töchter handelt. Das Land NRW hat die Einstellung unter Hinweis auf die großflächigen, nicht von der Sommeruniform verdeckten Tätowierungen abgelehnt. Dagegen das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, das nun beim OVG Münster sein Ende gefunden hat. Das OVG hat – ebenso wie das VG – dem Land Recht gegeben.

Das OVG geht davon aus, dass der Dienstherr berechtigt ist, Polizeivollzugsbeamten Vorgaben für die äußere Erscheinung im Dienst, etwa für Tätowierungen, zu machen. Auf der Grundlage der dazu vorliegenden Verwaltungsvorschriften sei der Dienstherr berechtigt, die Einstellung eines im sichtbaren Bereich großflächig tätowierten Bewerbers abzulehnen. Diese Bestimmungen sind nach Auffassung des OVG auch nicht unverhältnismäßig, weil der Dienstherr Tätowierungen nicht ausnahmslos verbietet. Denn grundsätzlich seien großflächige Tätowierungen im von der Sommeruniform verdeckten Bereich sowie Tätowierungen minderer Größe im sichtbaren Bereich weiterhin zulässig. Und:

„Der Umstand, dass es sich bei den beiden in Rede stehenden Tätowierungen um die Namen der Töchter des Antragstellers handelt, führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Für einen Dritten ist bereits nicht erkennbar, dass es sich bei den Namen „H.    N.     “ und „F.   T.      “ um die Töchter des Antragstellers handelt. Davon abgesehen ändert dieser Umstand nichts daran, dass es sich um sogenannte großflächige Tätowierungen im sichtbaren Bereich handelt, die nach Ziffer 3 b) des angeführten Erlasses „nicht erwünscht“ sind.

Ohne Erfolg macht die Beschwerde sinngemäß geltend, die Ablehnung der Einstellung des Antragstellers in den gehobenen Polizeivollzugsdienst sei nicht erforderlich, da ihm als „milderes Mittel“ aufgegeben werden könnte, im Sommer langärmelige Uniformhemden zu tragen, die seine Tätowierungen nicht sichtbar werden lassen. – In diesem Sinne: VG Düsseldorf, Urteil vom 5. August 2014 – 2 K 778/14 -, juris, Rn. 66 bis 68; VG Aachen, Urteil vom 29. November 2012 – 1 K 1518/12 -, juris, Rn. 28 bis 29.  –

Dieser Einwand verhilft der Beschwerde bereits deswegen nicht zum Erfolg, weil es grundsätzlich der Entscheidung des Dienstherrn vorbehalten bleibt, wie er die Einheitlichkeit des Erscheinungsbildes der uniformierten Polizei verwirklicht. –  Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 9. Juli 2014, a.a.O., Rn. 19. –

Mit der Dienstkleidungsordnung der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen, RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales – 405/401-63.01.01 – vom 21. Januar 2014 (im Folgenden: Dienstkleidungsordnung), hat der Dienstherr von seiner in § 45 LBG NRW geregelten Befugnis Gebrauch gemacht, Bestimmungen über die Dienstkleidung, etwa das Tragen der Uniform, zu erlassen. Nach Ziffer 1.3 der Dienstkleidungsordnung ist ein einheitliches Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit sicherzustellen, wenn Uniform getragen wird. Aufgrund seiner Organisationsgewalt ist der Dienstherr berechtigt, den Dienstkleidungsträgern in Gestalt von Verwaltungsvorschriften auch Vorgaben für die äußere Erscheinung im Dienst, etwa für die Gestaltung der Haar- und Barttracht, das Tragen von Schmuck oder für Tätowierungen zu machen. –  Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2006, a.a.O., Rn. 18; VG Düsseldorf, Urteil vom 5. August 2014, a.a.O., Rn. 34. –

In Ergänzung der Dienstkleidungsbestimmungen hat das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen durch den angeführten Erlass vom 29. Mai 2013 für Bewerber um die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst Vorgaben zur Bewertung von Körperschmuck aufgestellt, die sich auch auf Tätowierungen erstrecken. Diese Bestimmungen sind – wie ausgeführt – geeignet, aber auch erforderlich, um „die sich insbesondere aus der Uniform ergebende Legitimation und Autorität eines Polizeivollzugsbeamten“ sicherzustellen (Neutralitäts- und Repräsentanzfunktion, Ziffer 3 b) des letztgenannten Erlasses). Bei der Beurteilung der Eignung und Erforderlichkeit steht dem Dienstherrn ein gerichtlich nur begrenzt nachprüfbarer Einschätzungsspielraum zu, dessen inhaltliche Reichweite insbesondere von der Schwere und Intensität des jeweiligen Eingriffs abhängt.  – Vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Januar 1999 – 2 C 11.98 -, juris, Rn. 12 und 13, vom 2. März 2006 – 2 C 3.05 -, a.a.O., Rn. 21. –

Mit den im Streit stehenden Bestimmungen über Körperschmuck im sichtbaren Bereich hat das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen die Grenzen seines Einschätzungsspielraums nicht überschritten. Die Erwägung der obersten Dienstbehörde, dass „in der Amtswahrnehmung jede Individualität hinter die neutrale Erfüllung des dienstlichen Auftrages zurücktreten“ soll (vgl. Ziffer 3 b) des Erlasses), ist nicht zu beanstanden.

Die von der obersten Dienstbehörde im Erlass vom 29. Mai 2013 aufgestellten landeseinheitlichen Vorgaben zur Bewertung von Körperschmuck wahren auch die Grenzen der Zumutbarkeit für die Bewerber. Denn selbst im sichtbaren Bereich befindliche Tätowierungen – wie beispielsweise auf den Unterarmen – stehen der Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst nicht ausnahmslos entgegen. Eine „positive Entscheidung“ der beim Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei NRW zur Bewertung von Körperschmuck eingerichteten Kommission kommt nach Ziffer 3 b) des Erlasses bei Tätowierungen „von minderer Größe in Betracht, die keine Botschaft transportieren oder zumindest weltanschaulich neutral bleiben“ (wie etwa Namen mit nachweislich rein privatem Hintergrund, kleinere Blumenmotive oder abstrakte Ornamente, Herzchen, Sterne, Pfeile, Pfotenabdrücke oder aus wenigen Worten bestehende Sinnsprüche).“

Nun, war ein wenig länger. Steht aber auch immer eine Menge drin in den verwaltungsgerichtlichen Beschlüssen….

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