Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren im Strafbefehlsverfahren – nach Klagerücknahme?

© AllebaziB - Fotolia.com

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Im Moment scheinen die gebührenrechtlichen Fragen, die das Strafbefehlsverfahren betreffen, im Fokus zu stehen; wahrscheinlich waren die Rechtspfleger/Bezirksrevisoren auf einer Fortbildung, auf der die Fragen diskutiert worden sind. Jedenfalls habe ich dazu derzeit recht häufig anfragen, entweder direkt oder über das Forum. Hier dann die letzte aus der „Reihe“:

„Hallo Herr Burhoff,

ich hoffe, ich belästige Sie nicht zu sehr mit einem gebührenrechtlichen Problem, über das ich gerade mit dem Rechtspfleger diskutiere:

Der Mdt. erscheint bei mir mit einem Strafbefehl, ich lege Einspruch ein und erkläre dem Gericht, warum die vorgeworfene Handlung nicht strafbar ist. Die StA nimmt daraufhin nach § 411 III StPO die Klage zurück und stellt kurze Zeit später das Verfahren gem. § 170 II StPO ein. Nach der Kostenentscheidung des Gerichts habe ich beantragt, die Gebühren 4100, 4104, 4106 und 4141 festzusetzen. Nun meint der Rechtspfleger, ich sei erst nach Erlass des Strafbefehls tätig geworden und will die Gebühr 4104 nicht festsetzen, möglicherweise auch nicht die 4141, weil die Rücknahme der Klage dort nicht erwähnt wird. Ich bin der Meinung, dass nach Rücknahme der Klage die Sache wieder ins Ermittlungsverfahren zurückfällt und ich deshalb sowohl die 4104 und die 4141 (wegen der Einstellung nach § 170 II) verdient habe. Liege ich da falsch?“

Na, was meinen die „Gebührenexperten“ – bitte nicht der Kollege, dem ich schon geantwortet habe 🙂 .

 

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