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StGB I: Heimliche private Aufnahme der Vernehmung, oder: Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes

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Am heutigen Donnerstag gibt es dann drei StGB-Entscheidungen, und zwar zweimal BGH und einmal BayObLG.

Ich beginne mit dem BGH, Beschl. v. 10.06.2026 – 3 StR 97/26. Die Entscheidung hat einen etwas ungewöhnlichen Sachverhalt. Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes in zwei Fällen verurteilt. Nach den Feststellungen des LG war der Angeklagte im März 2024 auf eigene Initiative bei einer Polizeiinspektion erschienen, um geständige Angaben zu einem Einbruchdiebstahl zu machen. Von der anschließenden Vernehmung und deren Fortsetzung einige Tage später fertigte er jeweils ohne Wissen und Einwilligung des die Vernehmung durchführenden Kriminalbeamten eine Tonaufnahme mit einem in seiner Kleidung verborgenen Mobiltelefon.

Dagegen die Revision, die keinen Erfolg hatte:

„2. Die umfassende materiellrechtliche Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

a) Der Schuldspruch wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes in zwei Fällen begegnet keinen Bedenken.

aa) Die Vernehmung des Angeklagten durch den Kriminalbeamten stellte „das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen“ im Sinne des § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB dar.

Nichtöffentlich sind verbale Äußerungen, die nach dem Willen der sich äußernden Person unter Berücksichtigung der konkreten Umstände nicht für einen größeren, nach Zahl und Individualität unbestimmten, durch persönliche oder sachliche Beziehungen unverbundenen Personenkreis wahrnehmbar sind (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 22. November 2023 – 1 ORs 7/23, NStZ 2024, 501 Rn. 10; OLG Düsseldorf, Urteil vom 4. November 2022 – 3 RVs 28/22, StV Spezial 2023, 53; PfOLG Zweibrücken, Beschluss vom 30. Juni 2022 – 1 OLG 2 Ss 62/21, NJW 2022, 3300 Rn. 9; BGH, Urteil vom 17. März 1983 – 4 StR 640/82, BGHSt 31, 304, 306). Der dienstliche Zusammenhang einer Äußerung nimmt ihr für sich genommen nicht den nichtöffentlichen Charakter (s. OLG Celle, Beschluss vom 22. November 2023 – 1 ORs 7/23, NStZ 2024, 501 Rn. 10; OLG Dresden, Urteil vom 24. September 2019 – 4 U 1401/19, ZUM-RD 2020, 23 (24); OLG Karlsruhe, Urteil vom 9. November 1978 – 2 Ss 241/78, NJW 1979, 1513; zur Beschuldigtenvernehmung OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 28. März 1977 – 2 Ss 2/77, NJW 1977, 1547; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 2010 – 1 BvR 1739/04, NJW 2011, 1859 Rn. 27).

Für eine Einschränkung dahin, dass dienstliche Äußerungen von Amtsträgern gegenüber Dritten nicht vom Tatbestand erfasst seien (so für Polizeibeamte Roggan, StV 2020, 328, 330; offenlassend BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2025 – 1 BvR 975/25, NJW 2025, 3215 Rn. 10), ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut kein Anhaltspunkt. Auch ansonsten besteht dafür kein Grund. Dass die Norm im Abschnitt über die Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs verortet ist, den der Gesetzgeber zugleich als geschütztes Individualrechtsgut angesehen hat (s. BT-Drucks. 7/550, S. 236), spricht nicht für eine einengende, bestimmte Personen von dem Anwendungsbereich ausnehmende Auslegung. Amtsträgern kommen ebenfalls Persönlichkeitsrechte zu; deren wirksamer Schutz liegt im öffentlichen Interesse (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Dezember 2025 – 1 BvR 986/25, NJW 2026, 1656 Rn. 36; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 28. März 1977 – 2 Ss 2/77, NJW 1977, 1547). Für den betreffenden Personenkreis kann der Dienst Teil des persönlichen Lebensbereichs sein (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 24. Oktober 2022 – 1 OLG 4 Ss 105/22, juris Rn. 14).

bb) Der Angeklagte stellte die akustischen Aufnahmen der Vernehmungen mittels Smartphones unbefugt her; denn ein Rechtfertigungsgrund für sein Vorgehen fehlte (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 1983 – 4 StR 640/82, BGHSt 31, 304, 306; BT-Drucks. 7/550, S. 236). Insbesondere war es unter den gegebenen Umständen weder nach § 34 StGB noch nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f VO (EU) 2016/679 (DSGVO) rechtmäßig. Hierfür kommt es auf die Einlassung des Angeklagten nicht entscheidend an, er habe einmal „schlechte Erfahrungen mit Polizeibeamten gemacht“ und etwas „in der Hand“ haben wollen. Es ist nach dem pauschalen Vorbringen bereits zweifelhaft, dass für ihn Anlass zur Sorge bestand, seine berechtigten Interessen würden bei der Vernehmung nicht gewahrt. Unabhängig davon ergibt sich jedenfalls kein Erfordernis für heimliche Tonaufnahmen, da vorrangig auf verfahrensrechtlich zur Verfügung stehende Möglichkeiten zurückzugreifen ist (vgl. zur Inanspruchnahme staatlicher Hilfe BGH, Urteil vom 14. Dezember 2023 – 3 StR 185/23, NStZ 2024, 538 Rn. 6 mwN). Eine nach § 136 Abs. 4 Satz 1 StPO (vgl. dazu etwa MüKoStPO/Schuhr, 2. Aufl., § 136 Rn. 53a ff.) mögliche Aufzeichnung seiner Vernehmung begehrte er nicht.“

Haft I: Mehrfache unberechtigte Zeugnisverweigerung, oder: Wiederholungsverbot bei Beugehaft?

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Ich stelle heute – seit längerem mal wieder – Entscheidungen vor, die mit Haft zu tun haben.

Da habe ich hier zunächst mal zwei Entscheidungen des BGH, die mit Beugehaft zu tun haben. Die sind in einem beim  OLG Dresden anhängigen Verfahren wegen des Vorwurfs der mitgliedschaftlichen Beteiligung an beziehungsweise der Unterstützung einer kriminel­len Vereinigung ergangen. In dem findet derzeit die Hauptverhandlung gegen mehrere Angeklagte  statt. Ihnen wird zur Last gelegt, als Mitglieder oder Unter­stützer einer militant-linksextremistischen Gruppierung mittels massiver körperlicher Gewalt gegen Personen vorgegangen zu sein, die sie der neo­nazistischen und rechtsextremistischen Szene zuordneten, oder solche gewaltsamen Überfälle gefördert zu haben, um so rechtsradikales Handeln und neonazistisches Ge­dankengut zu bekämpfen.

Die Beschwerdeführerin, die Zeugin E. wurde durch Urteil des OLG Dresden u.a. wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in mehreren Fällen rechtskräftig verurteilt. Gegenstand der Verurteilung der Beschwerdeführerin war ihre mitgliedschaftliche Beteiligung an der militant-linksextre­mistischen Vereinigung, die Gegenstand des jetzt noch anhängigen Verfahrens ist. In der Hauptverhandlung sollte die Beschwerdeführe­rin am 30.06.2026 als Zeugin zu den Geschehnissen vernommen werden, deretwegen sie rechtskräftig verurteilt wurde. Sie hat jedoch unter Geltendmachung eines vollumfassenden Auskunftsverweigerungsrechts nach § 55 Abs. 1 StPO eine Aussage zur Sache gänzlich verweigert. Das OLG hat daraufhin mit Beschluss vom selben Tage gem. § 70 Abs. 2 StPO gegen sie Beugehaft gem. § 70 Abs. 2 StPO zur Erzwingung des Zeugnisses für eine Dauer von sechs Monaten angeordnet. Die Zeugin ist daraufhin sogleich in Haft genommen worden; die Beugehaft dauert derzeit an.

Ergangen sind in dem Verfahren zwei Entscheidungen, und zwar einmal der BGH, Beschl. v. 22.06.2026 – StB 47/26, mit dem der BGH eine Beschwerde der Zeugin gegen die Ablehnung eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt hat. Dazu hat der Senat die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des OLG verworfen. Dazu passt etwa folgender Leitsatz:

Die Aussetzung der Vollziehung einer mit der Beschwerde angefochtenen Entscheidung durch das Beschwerdegericht nach § 307 Abs. 2 StPO ist eine gerichtliche Ermessensentscheidung. Dabei ist unter Berücksichtigung der maßgebenden Umstände des Einzelfalls abzuwägen, ob das Interesse an der sofortigen Vollziehung die dem Beschwerdeführer durch den Vollzug drohenden Nachteile überwiegt.

Die Hauptsache hat der BGH dann mit dem BGH, Beschl. v. 04.08.2026 – StB 47/26 – entschieden. In dem hat der BGH u.a. zur wiederholten Anordnung von Beugehaft Stellung genommen. Denn gegen die Zeugin war bereits in einem anderweitigen Ermittlungsverfahren vom AG Dresden  wegen unberechtigter vollumfänglicher Zeugnisverweigerung gemäß § 70 Abs. 2 StPO Beugehaft für eine Dauer von sechs Monaten verhängt worden. Hier dann die Leitsätze zu dem Beschluss vom 04.08.2026, in dem der BGH auch umfangreich zu § 55 StPO Stellung genommen hat:

1. Die Beschwerde gegen die Anordnung von Beugehaft nach § 70 Abs. 2 StPO ist gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1 StPO statthaft. Die Anordnung von Beugehaft stellt eine Verhaftung im Sinne des § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1 StPO dar.

2.  Das Wiederholungsverbot des § 70 Abs. 4 StPO hindert nicht schon eine erneute Anordnung von Beugehaft, wenn ein Zeuge in demselben Verfahren wiederholt oder einem anderen Verfahren gleichfalls die Aussage in Bezug auf dieselbe Tat im prozessualen Sinne unberechtigt verweigert; vielmehr darf in solchen Fällen lediglich die Vollstreckung mehrerer Beugehaftanordnungen insgesamt die Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten.

Pflichti II: „Offenkundiges Versagen“ des Verteidigers? oder: Entpflichtung, wenn der Verteidiger nichts tut

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Die zweite „Pflichti“-Entscheidung kommt mit dem BGH, Beschl. v. 10.06.2026 – 5 StR 155/26 – auch vom BGH. Es geht noch einmal um die Entpflichtung des Pflichtverteidigers und Bestellung eines anderen Rechtsanwalts.

Das LG hat den Angeklagten wegen Verstoßes gegen das BtMG verurteilt. Gegen das Urteil hat die Wahlverteidigerin B. des Angeklagten am 16.10.2025 Revision eingelegt. Zugleich hat sie ihre Beiordnung als Pflichtverteidigerin für das Revisionsverfahren anstelle von Rechtsanwalt W. , der dem Angeklagten zu diesem Zeitpunkt noch als notwendiger Verteidiger beigeordnet war, beantragt.

Die Wahlverteidigerin hat dann im November 2025 der Strafkammervorsitzenden mitgeteilt, dass sie ihr Wahlmandat niederlegen werde. Die Revision solle nunmehr Rechtsanwalt R. durchführen. Dieser werde eine kostenneutrale Umbeiordnung beantragen, welcher der bisherige Pflichtverteidiger zugestimmt habe. Noch am selben Tag hat die Wahlverteidigerin das Mandat niedergelegt. Eine Woche später hat sich Rechtsanwalt R. für den Angeklagten legitimiert und Akteneinsicht sowie seine kostenneutrale Beiordnung für das Revisionsverfahren anstelle von Rechtsanwalt W. beantragt. Dem hat das LG entsprochen.

Nach Fertigstellung des Hauptverhandlungsprotokolls am 17.12.2025 hat die Vorsitzende die Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe verfügt. Dem Angeklagten ist das Urteil am 23.12.2025, dem Pflichtverteidiger einen Tag später zugestellt worden. Am 06.01.2026 hat die Vorsitzende Akteneinsicht gewährt. Eine Revisionsbegründung durch den Pflichtverteidiger blieb in der Folge jedoch aus. In der fünften Kalenderwoche des Jahres 2026 hat sich der Pflichtverteidiger auf der Geschäftsstelle der Strafkammer nach dem Datum der Zustellung des Urteils erkundigt, das ihm mitgeteilt wurde. Hierauf hat er entgegnet, dass die Revisionsbegründungsfrist bereits abgelaufen sei.

Mit Beschluss vom 10.02.2026 hat das Landgericht die Revision des Angeklagten S. gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Der Beschluss ist dem Angeklagten am 13.02.2026, seinem Pflichtverteidiger am 18. Februar 2026 zugestellt worden. Mit Fax vom 16.02.2026 hat der Angeklagte auf die Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO angetragen. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Bestellung von Rechtsanwalt R. aufzuheben und dem Angeklagten einen neuen Pflichtverteidiger beizuordnen.

Dem Antrag hat die Vorsitzende des 5. Strafsenats – m.E. zu Recht – entsprochen:

„Dem Angeklagten war unter Entpflichtung des bisherigen ein neuer Pflichtverteidiger beizuordnen. Da das Revisionsverfahren seit dem 8. Mai 2026 beim Senat anhängig ist, ist hierfür gemäß der Vorschrift des § 142 Abs. 3 Nr. 3 StPO, die auch für Entscheidungen über den Pflichtverteidigerwechsel anwendbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2024 – StB 62/24 Rn. 3 mwN), die Vorsitzende des Revisionsgerichts zuständig (vgl. Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 142 Rn. 16).

1. Nach der auch im Revisionsverfahren anwendbaren Regelung des § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Var. 2 StPO ist die Bestellung eines Pflichtverteidigers aufzuheben und ein neuer Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn aus einem sonstigen Grund keine angemessene Verteidigung des Beschuldigten gewährleistet ist. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn ein sogenanntes „offenkundiges Versagen“ der Verteidigung vorliegt (vgl. EGMR, Urteil vom 10. Oktober 2002, Czekalla/Portugal, Nr. 38830/97, NJW 2003, 1229). Insoweit gilt:

a) Versäumnisse eines Pflichtverteidigers können dem Staat nur ausnahmsweise angelastet werden, da die Führung der Verteidigung Sache des Angeklagten und seines Pflicht- oder Wahlverteidigers ist. Für Behörden und Gerichte besteht eine Verpflichtung zum Eingreifen nur, wenn das Versagen eines Pflichtverteidigers offenkundig ist oder wenn sie davon unterrichtet werden (EGMR, Urteile vom 22. März 2007, Staroszczyk/Polen, Nr. 59519/00, NJW 2008, 2317, 2318; vom 10. Oktober 2002, Czekalla/Portugal, Nr. 38830/97, NJW 2003, 1229, 1230; BGH, Beschluss vom 15. April 2026 – 1 StR 63/26). So ist das Gericht an der Verwerfung eines Rechtsmittels nur gehindert und zum Eingreifen verpflichtet, wenn die eindeutige Missachtung einer reinen Formvorschrift durch den Pflichtverteidiger zur Folge hat, dass dem Betroffenen ein ihm an sich zustehendes Rechtsmittel genommen wird, ohne dass dies von einem höherrangigen Gericht bereinigt werden kann (BGH, Beschluss vom 11. März 2020 – 4 StR 68/20, NStZ 2021, 189).

b) Hier liegt ein solcher Ausnahmefall vor. Denn der dem Angeklagten beigeordnete Rechtsanwalt ist nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe untätig geblieben und hat die Revision des Angeklagten nicht, wie es seine Pflicht gewesen wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Mai 1983 – 2 BvR 731/80, NJW 1983, 2762, 2765), form- und fristgerecht begründet. Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat er ebenso wenig gestellt, obwohl ihm der Fristablauf bekannt war. Auch nach Zustellung des Verwerfungsbeschlusses blieb er untätig. Dieses Versäumnis des staatlich bestellten Verteidigers beeinträchtigt hier die Gewährleistung einer wirksamen Verteidigung gemäß Art. 6 Abs. 3 Buchst. c EMRK (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2016 – 2 StR 265/15).

2. Die Stellungnahme des bislang beigeordneten Rechtsanwalts führt zu keiner anderen Beurteilung. Seine Erklärung, er sei als Einzelanwalt nicht darauf eingestellt gewesen, dass ihm das Urteil am 24. Dezember 2025 zugestellt werden würde und er habe sich in einem zweiwöchigen Urlaub über Weihnachten und Silvester befunden, ist auch deshalb hierzu nicht geeignet, weil das elektronische Empfangsbekenntnis, dass der Zustellungsadressat grundsätzlich persönlich abgeben muss (vgl. Zöller/Schultzky, ZPO, 36. Aufl., § 173 ZPO Rn. 12) die elektronische Zustellung am 24. Dezember 2025 nachweist (§ 37 Abs. 1 StPO iVm § 173 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Auch sein weiterer Vortrag erklärt nicht, weshalb er keine Akteneinsicht genommen und Wiedereinsetzung beantragt hat.

Schließlich geht auch die Annahme des Rechtsanwalts, der Angeklagte wolle weiter durch ihn vertreten werden, fehl. Der inhaftierte Angeklagte hat in seiner Stellungnahme der Sache nach vielmehr um Beiordnung eines neuen Pflichtverteidigers gebeten, dabei aber darauf hingewiesen, keinen konkreten benennen zu können. Es war daher ein Pflichtverteidiger aus dem Gesamtverzeichnis der Bundesrechtanwaltskammer auszuwählen (§ 142 Abs. 6 StPO).“

Das Verhalten mancher Kollegen kann ich nicht „nachvollziehn“.

News: BGH-Vorlage zur Speicherung von Rohmessdaten, oder: Nichtspeicherung führt nicht zum BVV

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Eins der Probleme im OWi-Recht ist/war immer noch die Frage, ob die sog. Rohmessdaten verwendet werden dürfen, auch wenn sie nicht gespeichert sind/werden. Das hat die ganz h.M. in der Rechtsprechung der OLG bejaht, nur das OLG Saarbrücken wollte das anders sehen und hat deshalb mit OLG Saarbrücken, Beschl. v. 10.04.2025 – 1 Ss (OWi) 112/24 die Frage  dem BGH vorgelegt.

Der hat jetzt mit BGH, Beschl. v. 02.07.2026 – 4 StR 235/25 – entschieden, der heute auf der Homepage des BGH veröffentlicht worden ist.

Hier zunächst mal nur der Leitsatz der Entscheidung, die mich nicht überrascht:

Die Nichtspeicherung der zur Messwertbildung erfassten und verarbeiteten Daten (sogenannte Rohmessdaten) einer mittels standardisierten Messverfahrens erfolgten Geschwindigkeitsmessung verstößt nicht gegen die Grundsätze des fairen Verfahrens und hat deshalb kein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich des Ergebnisses
der Messung zur Folge.

Kosten I: Überprüfung des Kostenansatzes, oder: Mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit

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Heute am RVG-Tag dann mal zwei Entscheidungen, die sich mit Kostenfragen befassen. Zunächst stelle ich dazu den BGH, Beschl. v. 10.03.2026 – 1 StR 316/25. In ihm befasst sich der BGh noch einmal mit der Frage, wie sich ein Verurteilter, dem die Verfahrenskosten auferlegt worden sind, gegen nach seiner Auffassung zu hohe Aufwendungen wehren kann und wo eine mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit geltend zu machen ist.

Der Verurteilte ist durch Urteil des LG zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Der BGH hat die Revision des Verurteilten gegen dieses Urteil gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die Kostenbeamtin beim BGH hat mit dem Kostenansatz eine Gebühr von 1.690 EUR für das Revisionsverfahren festgesetzt. Hiergegen wendet sich der Verurteilte dann mit einer Erinnerung. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, er beziehe Grundsicherung und sei wirtschaftlich nicht leistungsfähig. Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

Die Erinnerung hatte dann beim BGH keinen Erfolg:

„2. Die gemäß § 66 Abs. 1 GKG statthafte und zulässige Erinnerung ist unbegründet.

a) Zur Entscheidung über die Erinnerung gegen den Ansatz der Kosten beim Bundesgerichtshof ist gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter zuständig (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Oktober 2018 – 1 StR 240/18 Rn. 6; vom 23. April 2015 – I ZB 73/14 Rn. 6 f.; vom 6. April 2016 – I ZB 3/16 Rn. 2 und vom 18. Juli 2017 – VIII ZR 45/17 Rn. 2).

b) Der Kostenansatz in Höhe von 1.690 Euro entspricht der Gesetzeslage. Da gegen den Angeklagten eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verhängt wurde, beträgt eine Gerichtsgebühr 845 Euro (§ 19 Abs. 2 Satz 4 i. V. m. § 3 Abs. 2 GKG, Nr. 3114 Kostenverzeichnis Anlage 1 GKG). Für die Durchführung des Revisionsverfahrens fallen bei Beendigung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO zwei Gebühren an (§ 19 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 3 Abs. 2 GKG, Nr. 3130 Kostenverzeichnis Anlage 1 GKG), mithin 1.690 Euro.

Anhaltspunkte für die Anwendung von § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG bestehen nicht.

Für die Bewertung der Rechtmäßigkeit des Kostenansatzes ist es ferner unerheblich, ob die Kostenbeamtin nach § 10 KostVfg vom Ansatz der Kosten hätte absehen dürfen. Der Kostenansatz unterliegt nicht dem Ermessen, sondern ist eine rechtlich gebundene Entscheidung, die als Verwaltungsakt im Außenverhältnis zum Bürger als Kostenschuldner ergeht. Als Verwaltungsvorschrift erlaubt § 10 KostVfG lediglich aus Gründen der Verfahrensvereinfachung im Innenverhältnis zwischen dem Staat und dem Kostenbeamten, dass dieser bei dauerndem Unvermögen des Schuldners vom Kostenansatz absehen darf. Die Existenz des staatlichen Kostenanspruchs wird hiervon nicht berührt. Ein Anspruch des Kostenschuldners auf Beachtung der Verwaltungsvorschrift des § 10 KostVfG besteht indes nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 2021 – 6 StR 326/20 Rn. 5). Da den Interessen des Verurteilten auch noch im Beitreibungsverfahren sachgerecht Rechnung getragen werden kann, muss ihm aus dem Kostenansatz – auch unter dem Aspekt des Resozialisierungsgebots – kein Nachteil entstehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. August 2020 – 3 StR 158/20 Rn. 2 und vom 7. August 2013 – 5 StR 648/12 Rn. 2; jeweils unter Hinweis auf BVerfG [Kammer], Beschluss vom 27. Juni 2006 – 2 BvR 1392/02 Rn. 28 f.).“

Dazu passt ganz gut LG Düsseldorf, Beschl. v. 08.09.2025 – 007 Ks-50 Js 367/20-1/20, über den ich hier berichtet habe: Überprüfung/Verhältnismäßigkeit des Kostenansatzes, oder: Übermäßige Belastung durch Verfahrenskosten?