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Aufklärungshilfe II: Offenbarung der Tat eines Toten, oder: Keine „reale Verurteilungsmöglichkeit“ mehr

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Im zweiten Posting stelle ich dann den BGH, Beschl. v. 17.06.2026 – 5 StR 538/25 – vor.

Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion und Diebstahl verurteilt. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision. Das Rechtsmittel ist vom BGh als unbegründet verworfen worden.

Der BGH führt aus:

„Die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung der Urteilsgründe hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts). Das gilt auch für die Strafzumessung, soweit das Landgericht die Voraussetzungen einer Strafrahmenverschiebung zugunsten des Angeklagten nach § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB verneint hat.

1. Dem liegen folgende Feststellungen zugrunde:

Der Angeklagte beging am 26. Juli 2024 gemeinsam mit seinem Mittäter J. einen Diebstahl, bei dem in einer Bankfiliale ein Geldautomat gesprengt und knapp 140.000 Euro Bargeld entwendet wurde. In der Folgezeit verabredeten beide, eine weitere Geldautomatensprengung durchzuführen. Zur Vorbereitung trafen sie sich am 30. Oktober 2024. J. erlangte in einem Park 527 Gramm des Sprengstoffs Triacetontriperoxid und eine Zündvorrichtung. Beides transportierten er und der Angeklagte sodann gemeinsam in einem Stoffbeutel mit der U-Bahn, wobei sie die aus der geringen Stabilität des Sprengstoffs resultierende erhebliche Gefährdung anderer Fahrgäste billigend in Kauf nahmen. Bei einer polizeilichen Kontrolle des J. konnten der Sprengstoff und die Zündvorrichtung sichergestellt werden. J. gelang die Flucht; der Angeklagte entfernte sich unbehelligt.

J. kam am 24. November 2024 bei einer Explosion ums Leben. Am 24. April 2025, vor Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn, räumte der Angeklagte durch eine Verteidigererklärung seine eigene Beteiligung an beiden Taten ein und benannte J. als seinen – den Ermittlungsbehörden bis dahin unbekannten – Mittäter bei der Geldautomatensprengung vom 26. Juli 2024. Ihre Feststellungen zu dieser Tat hat die Strafkammer wesentlich auf diese auch in der Hauptverhandlung wiederholten Angaben gestützt.

2. Das Landgericht hat eine Aufklärungshilfe im Sinne des § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB verneint. Dies ist nicht zu beanstanden.

Nach der genannten Vorschrift kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB mildern, wenn der Täter einer Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist, durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 StPO, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte. War der Angeklagte an der aufgedeckten Tat als Täter oder Teilnehmer beteiligt, so muss sich sein Aufklärungsbeitrag über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken (§ 46b Abs. 1 Satz 3 StGB). Die Aufklärungshilfe muss zu einem Aufklärungserfolg geführt haben, wobei es bereits genügen kann, wenn wichtige Tatsachen oder Beweise kundgetan werden oder den bereits vorhandenen Erkenntnissen eine sicherere Grundlage verschafft wird (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 2025 – 4 StR 565/24 Rn. 14 mwN, NStZ 2025, 692).

Diese Voraussetzungen hat der Angeklagte trotz Offenbarung der Beteiligung seines bereits verstorbenen Mittäters J. bei der Tat vom 26. Juli 2024 nicht erfüllt, weil nach dessen Tod eine Aufdeckung seiner Tat im Sinne des § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB ausscheidet.

a) Allerdings ist nicht erforderlich, dass eine Aufklärungshilfe strafprozessuale Maßnahmen gegen die belastete Person zur Folge hat. Der Gesetzgeber hat klargestellt, dass die Angaben des Aufklärungshelfers nicht bereits zu einer Anklage oder gar Verurteilung geführt haben müssen (BT-Drucks. 16/6268, S. 12; vgl. zudem BGH, Urteile vom 16. Februar 2000 – 2 StR 532/99, StV 2000, 318; vom 20. Mai 2021 – 6 StR 406/20 Rn. 4, NStZ 2021, 556). Nach der dabei in Bezug genommenen Rechtsprechung zur wortgleichen Regelung in § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG, die zu § 46b StGB fortgeführt wurde, wird eine Aufklärungshilfe zudem nicht dadurch ausgeschlossen, dass einer Strafverfolgung – auch gewichtige oder langfristige – Erschwernisse entgegenstehen. Das gilt etwa für Fälle, in denen die belastete Person für die Ermittlungsbehörden nicht greifbar oder unbekannten Aufenthalts ist (vgl. BGH, Urteil vom 4. Oktober 1988 – 1 StR 483/88, NJW 1989, 1043; Beschluss vom 28. August 2002 – 1 StR 309/02, NStZ 2003, 162) oder sich einer Festnahme entzieht (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2017 – 1 StR 587/16, NStZ-RR 2017, 250; Urteil vom 20. Mai 2021 – 6 StR 406/20 Rn. 4, NStZ 2021, 556). Eine Strafmilderung kann sogar dann noch gewährt werden, wenn der Aufklärungshelfer sein Wissen bewusst erst offenbart, nachdem die von ihm belastete Person das Land verlassen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2017 – 1 StR 587/16, NStZ-RR 2017, 250; Urteil vom 31. Oktober 1984 – 2 StR 467/84, StV 1985, 14 f.). Selbst wenn diese für die aufgedeckte Tat bereits rechtskräftig freigesprochen worden ist, hindert das die Anwendung der Regelung nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2004 – 5 StR 23/04, NStZ 2005, 231).

b) Jedoch honoriert § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB genauso wie § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 1992 – 4 StR 517/92; Urteil vom 2. März 1989 – 2 StR 733/88, NStZ 1989, 580) kein bloßes Aufklärungsbemühen, sondern erfordert einen „Aufklärungserfolg“: Um in den Genuss einer Strafmilderung kommen zu können, muss der Aufklärungshelfer nämlich zumindest die Voraussetzungen für die voraussichtlich erfolgreiche Durchführung eines Strafverfahrens gegen den oder die Belasteten geschaffen (vgl. BT-Drucks. 16/6268, S. 12) oder durch seine Angaben wesentlich hierzu beigetragen haben (BGH, Beschluss vom 15. März 2011 – 3 StR 15/11, wistra 2011, 299, 300; Urteil vom 4. Oktober 1988 – 1 StR 483/88, NJW 1989, 1043).

c) Einen derartigen Aufklärungserfolg konnte der Angeklagte mit der Offenbarung der Tatbeteiligung des J. nach dessen Tod nicht mehr bewirken, weil gegen ihn aufgrund des mit seinem Tod eingetretenen Verfahrenshindernisses kein Strafverfahren mehr geführt werden kann. Die bloße Mehrung des Wissens der Ermittlungsbehörden sowie ihre Entlastung von der weiteren Suche nach dem zweiten Beteiligten der Tat vom 26. Juli 2024 genügen nicht. Vielmehr ist es eine unverzichtbare Voraussetzung der durch § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB ermöglichten Strafrahmenverschiebung, dass der Aufklärungshelfer eine reale Verurteilungsmöglichkeit für Beteiligte der aufgedeckten Tat schafft. Denn nur diese Währung hat der Gesetzgeber für den Beschuldigten vorgesehen, um den Preis für die Strafmilderung zu entrichten.

aa) Der Gesetzgeber hat gesehen, dass die mit § 46b StGB ermöglichte besondere Honorierung der Aufklärungshilfe die noch schuldangemessene Sanktionierung der Tat des Helfers in Frage stellen kann (MüKo-StGB/Maier, 5. Aufl., § 46b Rn. 8), weil die Offenbarung von Tatsachen an Tatschuld und Tatunrecht unmittelbar nichts ändert und diese – wenn überhaupt – allenfalls mittelbar beeinflussen kann (BT-Drucks. 16/6268, S. 13; vgl. zur hieran anknüpfenden Kritik an der Regelung des § 46b StGB LK/Schneider, StGB, 14. Aufl., § 46b Rn. 2 ff.; MüKo-StGB/Maier aaO Rn. 7 ff.; TK-StGB/Kinzig, 31. Aufl., § 46b Rn. 2 jeweils mwN). Umso mehr hat der Gesetzgeber deshalb betont, dass die Aspekte des Schuldausgleichs und zudem der Spezial- und Generalprävention nicht unberücksichtigt bleiben dürfen (BT-Drucks. 16/6268, S. 12).

Im Gesetzestext hat dies Ausdruck gefunden in Form der gegenüber § 49 Abs. 1 StGB deutlich reduzierten Milderungsmöglichkeit für Fälle einer ausschließlich angedrohten lebenslangen Freiheitsstrafe (§ 46b Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz StGB) und in dem 2013 ins Gesetz eingefügtem Erfordernis eines Zusammenhangs zwischen der vom Aufklärungshelfer begangenen und der aufgedeckten oder verhinderten Tat (BGBl. 2013 I S. 1497). Letzteres hat der Gesetzgeber als geeignet angesehen, um „zumindest mittelbar das Maß des Vorwurfs zu reduzieren“, der dem „Kronzeugen“ für dessen eigene Tat zu machen ist, und so seine Privilegierung in nachvollziehbaren Einklang mit dem Grundsatz schuldangemessenen Strafens zu bringen (vgl. BT-Drucks. 17/9695 S. 6; BGH, Urteil vom 20. März 2014 – 3 StR 429/13 Rn. 9, StV 2014, 619).

Soweit die Strafmilderung eine noch schuldangemessene Sanktionierung des Aufklärungshelfers gleichwohl noch in Frage stellen kann, bedarf sie im Hinblick auf das Rechtsstaatsprinzip und das daraus abgeleitete Gebot der materiellen Gerechtigkeit einer Rechtfertigung. Diese folgt nach Auffassung des Gesetzgebers aus der ebenfalls aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden wesentlichen Aufgabe des Staates, gerade schwere Straftaten aufzuklären und zu verhindern (BT-Drucks. 16/6268, S. 11 unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Entsprechend hohe Bedeutung kommt der Vorgabe des Gesetzgebers zur Qualität des erforderlichen Aufklärungserfolgs zu, wonach der „Kronzeuge“ durch seine Angaben die Voraussetzungen für die voraussichtlich erfolgreiche Durchführung eines Strafverfahrens gegen den Belasteten geschaffen oder hierzu zumindest wesentlich beigetragen haben muss (BT-Drucks. 16/6268, S. 12).

bb) Wird die Tat eines bereits Verstorbenen offenbart, ist ein Aufklärungserfolg in diesem Sinne indes unmöglich, denn ein Strafverfahren ist hier sicher und endgültig ausgeschlossen. Die Lage entspricht insoweit derjenigen bei Aufdeckung einer bereits verjährten Tat, bei der eine Anwendung des § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB ebenfalls wegen eines nicht behebbaren Prozesshindernisses ausscheidet (vgl. LK/Schneider, StGB, 14. Aufl., § 46b Rn. 17; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 7. Aufl., Rn. 1045). Sie unterscheidet sich zugleich von den oben genannten Situationen, in denen einer Strafverfolgung zwar unter Umständen gewichtige, aber keine unüberwindbaren Hindernisse entgegenstehen. So kann nach einem untergetauchten Beschuldigten möglicherweise erfolgreich gefahndet werden. Ein ins Ausland geflohener Verdächtiger kann zurückkehren oder im Wege der Rechtshilfe überstellt werden. Selbst im Fall eines rechtskräftigen Freispruchs der aufgedeckten Tat verbleibt – was das Landgericht zutreffend erkannt hat – immerhin die Möglichkeit der Wiederaufnahme zuungunsten des Beschuldigten, etwa bei Abgabe eines Geständnisses (§ 362 Nr. 4 StPO).

Hinzu kommt, dass in der hier gegebenen Situation typische Umstände fehlen, die es sonst erleichtern, den Angaben eines Aufklärungshelfers – ähnlich wie einem Geständnis der eigenen Tat – schuldreduzierende Wirkung beizumessen: Ein Geständnis kann etwa positive Schlüsse auf die Persönlichkeit zulassen, wenn es den Beschuldigten erhebliche innere Überwindung gekostet hat (vgl. Schäfer/Sander/van Gemmeren aaO Rn. 679; LK/Schneider, StGB, 14. Aufl., § 46 Rn. 193). Gerade wenn es unter Inkaufnahme eigener Gefährdung oder drohender Schikane abgegeben wird, kann es zudem Indikator des ernsthaften Bemühens sein, sich aus einer kriminellen Struktur zu lösen. Neben seiner potentiellen Relevanz für die auszugleichende Schuld kann dies Indiz für ein unter spezialpräventiven Gesichtspunkten gemindertes Strafbedürfnis sein und in generalpräventiver Hinsicht sogar dazu beitragen, durch Offenbarung begangener Straftaten das Normvertrauen der Bevölkerung zu stärken (vgl. LK/Schneider aaO § 46b Rn. 3 mwN). Soweit derartige Schlüsse auf Opfer oder Gefahren abstellen, die mit einem Geständnis verbunden sind, können sie auf Angaben eines Aufklärungshelfers übertragbar sein, der mit seinen Angaben ehemalige Mittäter oder sonst Vertraute dem Risiko einer Strafverfolgung aussetzt. Wird dagegen die Tat eines Verstorbenen oder eine bereits verjährte Tat offenbart, für die eine Strafverfolgung nicht mehr zu befürchten ist, so findet dieser Gedanke keine Entsprechung.

cc) Die Frage eines Aufklärungserfolgs kann anders zu beantworten sein, wenn ein unüberwindbares Hindernis für die Verfolgung einer Tat erst eintritt, nachdem der Aufklärungshelfer seine Angaben getätigt hat.“

Aufklärungshilfe I: Voraussetzungen für den § 46b StGB, oder: Mehr als den eigenen Tatbeitrag offenbart?

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Hier gibt es dann heute drei BGH-Entscheidungen, die mit § 46b StGB zu tun haben, also sog. Aufklärungshilfe.

Ich beginne mit dem BGH, Urt. v. 17.02.2026 – 6 StR 136/25. Das hatte ich schon mal vorgestellt, und zwar wegen der in dem Urteil vom BGH auch behandelten Frage der Gehilfeneigenschaft eines Angeklagten (vgl. hier: StGB II: War der Angeklagte Gehilfe oder Mittäter?, oder: Nicht nur „Kundschafter“, sondern auch Fahrer

In Zusammenhang mit der zu Ungunsten eines anderen Angeklagten eingelegten – erfolgreichen – Revision der StA führt der BGh zu § 46b StGb aus:

„a) Das Landgericht hat in den Fällen der Beihilfe zum besonders schweren Raub und der Beihilfe zum schweren Raub in Tateinheit mit Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung in zwei Fällen (Fälle II.12, 13 und 14 der Urteilsgründe) jeweils einen minder schweren Fall (§ 250 Abs. 3 StGB) nur unter Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes der Beihilfe (§ 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB) angenommen, diesen Strafrahmen nach § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB gemildert und bei der Strafzumessung im engeren Sinn auf die bei der Strafrahmenbestimmung angestellten Erwägungen verwiesen. Zu der Aufklärungshilfe hat es festgestellt, dass der Angeklagte in seiner polizeilichen Vernehmung den Zeugen Z. als „Kopf der Bande“ belastet und darüberhinausgehende Angaben gemacht habe, aufgrund derer weitere Verfahren gegen Personen aus dem Bekanntenkreis des Zeugen Z. eingeleitet worden seien.

b) Die vom Landgericht vorgenommene Strafrahmenverschiebung nach § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 49 Abs. 1 StGB begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil die getroffenen Feststellungen keinen für eine Aufklärungshilfe nach § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB ausreichenden Aufklärungsbeitrag des Angeklagten belegen.

aa) Der fakultative Strafmilderungsgrund der Aufklärungshilfe nach § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB kommt in Betracht, wenn der Täter durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Straftat nach § 100a Abs. 2 StPO, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, wobei sich sein Aufklärungsbeitrag in Fällen, in denen er – wie hier – an der Tat beteiligt war, über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken muss (§ 46b Abs. 1 Satz 3 StGB). Einem Aufklärungserfolg im Sinne dieser Vorschrift kann auch dann noch wesentliches Gewicht für die Aufklärung der Tat eines anderen Beteiligten zukommen, wenn hierdurch wichtige Tatsachen oder Beweise offenbart werden oder den bereits vorhandenen Erkenntnissen eine sicherere Grundlage verschafft wird (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 2023 – 3 StR 243/23, Rn. 11 f.; Beschluss vom 3. Februar 2021 – 4 StR 305/20, Rn. 6; jeweils mwN).

bb) Das angefochtene Urteil lässt jedoch keine Überprüfung zu, ob die Strafkammer die Voraussetzungen einer Aufklärungshilfe des Angeklagten nach § 46b StGB zu Recht angenommen hat. Die Wesentlichkeit der Aufklärungshilfe ist ein Rechtsbegriff, der revisionsgerichtlicher Prüfung unterliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2016 – 5 StR 26/16, BGHR StGB § 46b Voraussetzungen 5). Die Urteilsgründe teilen zwar die Angaben des Angeklagten bei seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung, wonach der „Kopf der Bande“ Z. der Drahtzieher sei, nicht aber die bestehende Verdachtslage gegen jenen mit. Die Angabe, dass Verfahren gegen weitere Personen aus dem Bekanntenkreis Z. s hätten eingeleitet werden können, lässt offen, ob es sich bei den anderen Taten um Katalogtaten im Sinne von § 100a Abs. 2 StPO handelt und ob ein innerer oder inhaltlicher Bezug zwischen diesen und jenen dem Angeklagten vorgeworfenen Taten besteht (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 1. Juli 2020 – 2 StR 91/20, NStZ-RR 2020, 304 mwN).“

OWi I: Nochmals Speicherung von Rohmessdaten, oder: Keine Herausgabe des Tuff-Viewers

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Ich stelle heute OWi-Entscheidungen vor.

In diesem ersten Posting komme ich zunächst noch einmal auf den BGH, Beschl. v. 02.07.2026 – 4 StR 235/25 (dazu News: BGH-Vorlage zur Speicherung von Rohmessdaten, oder: Nichtspeicherung führt nicht zum BVV) zurück. M.E. kann man sich dem BGH nicht anschließen. Der BGH meint, es gebe keine Verpflichtung zur Schaffung neuer Beweismittel. Darum geht es aber bei der entschiedenen Frage nicht, sondern darum, dass die Messung für den Betroffenen überprüfbar bleiben muss. Nur dann sind die Beweiserleichterungen des „standardisierten Messverfahrens“ haltbar – so das BVerfG. Wenn aber ohne technische Notwendigkeit die Überprüfbarkeit verkürzt wird, ist das eben kein „faires Verfahren“ (mehr). Und offen ist auch, wie damit umzugehen ist, wenn technische Beweismittel geschaffen werden, bei denen man von vornherein weiß, dass sie nicht überprüfbar sind.

Aber: Das Lamentieren nutzt nichts und wird akademisch bleiben. Karlsruhe locuta, causa finita. Die Frage ist für die Praxis entschieden. An der Stelle zu verteidigen, bringt nichts mehr. Und das Ergebnis wird ja auch umgesetzt. Denn das OLG Saarbrücken hat mit dem OLG Saarbrücken, Beschl. v. 21.08.2026 – 1 Ss (OWi) 112/24 – in der Vorlagesache die Rechtsprechung des BGH angewendet „und klargestellt, dass die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs überholt ist und die saarländischen Gerichte nicht länger bindet. Folglich können Temposünder im Saarland trotz Widerspruchs auf Grundlage eines Messergebnisses auch dann verurteilt werden, wenn das Messystem keine Rohmessdaten speichert.“ So die dazu vorliegende PM vom 21.08.2026.

Und ich stelle dann – passt ganz gut – einen weiteren Beschluss des OLG Saarbrücken vor, nämlich den OLG Saarbrücken, Beschl. v. 15.07.2026 – 1 ORbs 50/26. In dem Verfahren ist um die Herausgabe des sog. Tuff-Viewers gestritten worden. Das OLG bestätigt die Auffassung von Verwaltungsbehörde und AG, dass der nicht herauszugeben ist. Hier der Leitsatz der Entscheidung:

Aus dem Recht auf ein faires Verfahren folgt im Bußgeldverfahren kein Anspruch des Betroffenen auf Herausgabe des Tuff-Viewers.

Richterbank I: Bei der StA das Verfahren berührt, oder: Als Richter dann i.d.R. ausgeschlossen

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Die 35.KW beginne ich dann mit zwei Entscheidungen zur Besetzung der Richterbank.

Dazu stelle ich zunächst das BGH, Urt. v. 24.06.2026 – 1 StR 594/25 – vor, dass sich zum Ausschluss eines Richters geäußert hat.

Das LG hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und die in den Vereinigten Staaten von Amerika erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Strafe angerechnet. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision, die mit der Verfahrensrüge Erfolg hatte. Beanstandet worden ist, dass die Vizepräsidentin des LG als Vorsitzende Richterin am Urteil mitgewirkt habe, obwohl sie in der Sache bereits als Staatsanwältin tätig und somit kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen gewesen sei (absoluter Revisionsgrund des § 338 Nr. 2 i.V.m. § 22 Nr. 4 StPO).

Dem folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: Die Staatsanwaltschaft hatte mit einem Auslieferungsbericht bei dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz ein an die Vereinigten Staaten von Amerika gerichtetes Auslieferungsersuchen angeregt, um den gegen den Angeklagten bestehenden Haftbefehl des Amtsgerichts zu vollstrecken. In diesem Auslieferungsverfahren verfügte die Vorsitzende der erkennenden Schwurgerichtskammer in ihrer damaligen Funktion als Oberstaatsanwältin bei der Generalstaatsanwaltschaft am 30.04.2021, 02.12.2021 und 28.09.2022, Schreiben zwischen dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz und dem Bundesministerium der Justiz sowie im letzten Fall eine Verbalnote der deutschen Botschaft in Washington der ermittelnden Staatsanwaltschaft zur Kenntnisnahme zu übersenden. Das erste justizministerielle Anschreiben hatte zum Inhalt, die US-amerikanischen Behörden um die Auslieferung des Verfolgten zu ersuchen. Die zweite Unterlage betraf eine Sachstandsmitteilung des US-Justizministeriums.

Dazu der BGH:

„b) Damit ist die erkennende Richterin „in der Sache als Beamtin der Staatsanwaltschaft“ tätig gewesen ( § 22 Nr. 4 StPO ).

aa) Der Begriff des Tätigwerdens ist weit auszulegen, um dem Gesetzeszweck zu genügen: Die Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens ist dadurch zu wahren, dass bereits der Anschein eines Verdachts der Parteilichkeit eines Richters vermieden wird. Die Vorschrift schließt deshalb Personen von der Ausübung des Richteramtes aus, bei denen infolge ihrer in derselben Sache entfalteten Tätigkeit auch nur der Schein der Voreingenommenheit aufkommen kann. Das Tatbestandsmerkmal umfasst nach ständiger Rechtsprechung daher jedes amtliche Handeln („irgendetwas“) in der Sache, das geeignet ist, den Sachverhalt zu erforschen oder den Gang des Verfahrens zu beeinflussen. Ob die Diensthandlung sachlich oder förmlich, wesentlich oder unbedeutend war, ist dabei unerheblich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. August 2010 – 4 StR 378/10 Rn. 4 f. [Gewährung von Akteneinsicht für den anwaltlichen Vertreter des Geschädigten und Einräumen einer Stellungnahmefrist] und vom 3. November 1981 – 1 StR 711/81 , NStZ 1982, 78 [Sachstandsanfrage bei der Polizei und Bestimmung einer Wiedervorlagefrist]; Urteil vom 8. August 1952 – 1 StR 334/52 , NJW 1952, 1149 [Rücknahme eines Steckbriefs und Benachrichtigung an die Auslandsstrafregister hiervon]; zur aus demselben Grund gebotenen Erstreckung des weiteren Tatbestandsmerkmals „Sache“ auf ein anderes Strafverfahren innerhalb eines Verfahrenskomplexes: BGH, Beschluss vom 18. September 2018 – 1 StR 454/18 Rn. 11-15).

bb) Dies trifft auf die drei Verfügungen der erkennenden Richterin zu.

(a) Das Auslieferungsverfahren zur Vollstreckung des Haftbefehls hat der Durchführung der Hauptverhandlung und damit dem „Gang“ des Erkenntnisverfahrens gedient. Nach den vorgenannten Grundsätzen ist das Amtshandeln nicht zu gewichten und sind gänzlich unwichtige Diensthandlungen nicht nach einer wertenden Betrachtung auszunehmen. Es reicht daher aus, dass die Vizepräsidentin überhaupt am Ermittlungsverfahren mitwirkte, auch wenn das Weiterleiten der Unterlagen in der Sache gleichsam nur als Botentätigkeit zum Einhalten des gewählten Dienstweges zu werten sein sollte (bloße „Überbringertätigkeiten“). Denn die Sicht des Angeklagten ist entscheidend, dem nicht dieselbe Person zunächst als ermittelnde weisungsgebundene Staatsanwältin als Beamtin und später als erkennende Richterin gegenübertreten darf. Nach dem Regelungsgefüge der § 22 Nr. 4 i.V.m. § 338 Nr. 2 StPO kann der durch die Mitwirkung als Staatsanwalt im Ermittlungsverfahren hervorgerufene Anschein der Voreingenommenheit nicht entkräftet werden, insbesondere nicht durch die Einordnung der Tätigkeit als unwichtig; der absolute Revisionsgrund ist einer teleologischen Reduktion zulasten des Angeklagten nicht zugänglich. Nur eine weite Auslegung des § 22 Nr. 4 StPO gewährleistet die erforderliche Rechtssicherheit im Hinblick auf die Frage, wie sich der erkennende Spruchkörper zusammenzusetzen hat.

(b) Aus demselben Grund kommt es ebenso wenig darauf an, wie das Auslieferungsverfahren im Einzelnen, etwa nach den Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (RiVASt), ausgestaltet ist. Auch die Grundsätze der Dienst- oder Fachaufsicht sind hier ohne Belang.

(c) Der Beschluss des 2. Strafsenats vom 24. März 2006 (2 StR 271/05 , BGHR StPO § 22 Nr. 4 Vortätigkeit 2 ) steht dem nicht entgegen. Der dieser zugrundeliegende Sachverhalt war völlig anders gelagert. Das Auslieferungsverfahren, innerhalb dessen Vizepräsidentin am Landgericht tätig geworden ist, ist – wie ausgeführt – Teil der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen. Damit ist nach vorstehenden Grundsätzen jede Beteiligung daran, sei sie auch noch so untergeordnet, als Tätigkeit in der Sache im Sinne des § 22 Nr. 4 StPO zu betrachten. Demgegenüber hat der erkennende Richter im Verfahren 2 StR 271/05 lediglich Unterlagen weitergeleitet, die der Information im Rahmen der ausschließlich aufsichtlichen Tätigkeit des Landesjustizministeriums dienten, das – anders als die Generalstaatsanwaltschaft -selbst keine Ermittlungsbehörde ist.“

Man versteht es nicht Frau Vizepräsidentin. Es gibt doch hinsichtlich der Zuständigkeit in Justiz, wenn diese zwischen zwei Spruchkörpern streitig ist, den Spruch: „Berührt, geführt“. Abgewandelt auf die Fragen des Ausschlusses muss es insoweit heißen: „Berührt, ausgeschlossen“. Und zwar ohne Wenn und Aber und ohne „wertende Betrachtung“ der im Verfahren erbrachten Tätigkeiten. Egal, wie geringfügig die waren, der ehemalige Beamte der Staatsanwaltschaft ist als Richter ausgeschlossen. Wieso man das übersehen hat, erschließt sich nicht. Das man es ggf. übersehen hat, verwundert ggf. ebenso wie es verwundern würde, wenn die Schwurgerichtskammer gemeint haben sollte, dass die Vorsitzende nicht ausgeschlossen ist.

StGB II: War der Angeklagte Gehilfe oder Mittäter?, oder: Nicht nur „Kundschafter“, sondern auch Fahrer

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Im zweiten Posting geht es dann mal wieder in den allgemeinen Teil des StGB. Es geht im BGH, Urt. v. 17.02.2026 – 6 StR 136/25 – nämlich um die Frage: War der Angeklagte M „nur“ Gehilfe der Raubtaten – davon ist das LG ausgegangen – oder war er Mittäter. Die StA hatte gegen das Urteil das LG zulasten des Angeklagten Revision eingelegt. Mit Erfolg. Der BGH geht – wie die StA – auch von Mittäterschaft aus.

Wegen des umfangreicheren Sachverhalts verweise ich auf die Volltext. Zur Sache führt der BGH aus:

„2. Die Einstufung der Tatbeiträge des Angeklagten M. als Beihilfe (§ 27 Abs. 1 StGB) erweist sich als rechtsfehlerhaft und führt auf die zu Ungunsten des Angeklagten geführte Revision der Staatsanwaltschaft zur Aufhebung des Schuld- und Strafausspruchs, soweit es diesen Angeklagten betrifft.

a) Bei Beteiligung mehrerer Personen, von denen nicht jede sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht, handelt mittäterschaftlich, wer seinen eigenen Tatbeitrag so in die Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint. Mittäterschaft erfordert nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen selbst; ausreichen kann auch ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränkt. Stets muss sich diese Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen. Erschöpft sie sich demgegenüber nach seinem Willen in einer bloßen Förderung fremden Handelns, so fällt ihm lediglich Beihilfe zur Last (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 27. November 2024 – 6 StR 210/24, Rn. 9; vom 29. Juni 2023 – 3 StR 343/22, Rn. 14; jeweils mwN). Ob danach Mittäterschaft anzunehmen ist, hat das Tatgericht aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände zu prüfen; maßgebliche Kriterien sind der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betreffenden abhängen. Stets muss sich die Mitwirkung nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen (vgl. BGH aaO).

b) Daran gemessen wird die Bewertung der Tatbeiträge des Angeklagten M. als bloße Beihilfe dem Ausmaß und Gewicht seiner Tatbeteiligung nicht gerecht. Bei seiner wertenden Gesamtbetrachtung hat das Landgericht die Feststellungen nicht ausgeschöpft und Umstände, die für eine mittäterschaftliche Beteiligung sprechen können, unberücksichtigt gelassen. Es hat nicht erkennbar bedacht, dass der Angeklagte in den Fällen II.1 und 2 der Urteilsgründe nicht nur die Tatorte auskundschaftete, sondern sich mit dem Fahrer J. vor der Tat traf, während der Tat anwesend war und den „Ra. “ nach der zweiten Tat über die Höhe der Tatbeute informierte. Im Fall II.4 der Urteilsgründe wäre zu berücksichtigen gewesen, dass er die unmittelbar handelnden Täter zum Tatort fuhr, dort wartete und seinen Anteil an der Beute erhielt. Im Fall II.6 der Urteilsgründe bereitete er die Tat durch Internetrecherchen vor und wartete auf einem Parkplatz gegenüber dem Tatort. Im Fall II.7 der Urteilsgründe hielt er sich bei den Haupttätern auf und schickte dem Fahrer für die Abholung den gemeinsamen Standort. Im Fall II.8 war der Angeklagte wiederum bei den unmittelbar handelnden Tätern und feierte anschließend mit ihnen in einem Hotelzimmer. In den Fällen II.10 und 11 der Urteilsgründe hielt er sich wiederum im Fahrzeug für die Abholung bereit. Darüber hinaus wäre in die Bewertung neben dem erheblichen wirtschaftlichen Eigeninteresse des Angeklagten und der Bedeutung seiner Anwesenheit für den Tatentschluss der jungen Haupttäter auch einzustellen gewesen, dass der Angeklagte die meisten, in einem engen Zeitraum ausgeführten Taten nicht nur vorbereitete, sondern stets in Tatortnähe war und, ohne selbst gefahren zu sein, einen Beuteanteil erhielt.

c) Die vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu den Haupttaten und den jeweiligen Unterstützungshandlungen des Angeklagten sind von dem Wertungsfehler nicht betroffenen und haben Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO).“