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Revision I: Revision des Insolvenzverwalters, oder: Revision/Rechtsmittel des Betreuers

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Heute gibt es dann einige Entscheidungen zur Rechtsmitteln. Die stammen weitgehend vom BGH.

Ich beginne hier mit zwei Entscheidungen zur Rechtsmittelberechtigung. Die Entscheidung des OLG Celle ist zwar nicht im Revisionsverfahren ergangen, die Ausführungen des OLG haben ggf. aber auch für die Revision Bedeutung.

Es handelt sich um folgende Entscheidungen:

Der Insolvenzverwalter ist grudnsätzlich nicht befugt, in eigenem Namen das Rechtsmittel der Revision einzulegen. Eine solche Befugnis kann sich nur dann ergeben, wenn er die Stellung eines Einziehungsbeteiligten oder Nebenbetroffenen erlangt hat (vgl. § 427 Abs. 1 Satz 1, § 438 Abs. 3).

1. Einem als gesetzlicher Vertreter bestellten Betreuer steht ein eigenes Recht zum Einlegen eines Rechtsmittels in einem Strafverfahren nur dann zu, wenn ihm die Vertretung des Betreuten in Strafverfahren ausdrücklich vom Betreuungsgericht als Aufgabenkreis übertragen wurde. Dies gilt auch nach der Reform des Betreuungsrecht und der damit verbundenen Stärkung des Enumerationsprinzips.

2. Die Übertragung des Aufgabenkreises „Rechts-/ Antrags- und Behördenangelegenheiten“ bewirkt ohne Bezug zu weiteren konkreten Aufgabenkreisen keine eigenständige Vertretungsbefugnis in Gerichtsverfahren nach § 1823 BGB.

 

 

VergütungsV – Unangemessenes Zeithonorar I, oder: „Fünf-Quotienten-Rechtsprechung“ in Zivilverfahren?

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Ich stelle dann heute am Gebührentag zwei Entscheidungen vor, die in der letzten Zeit zur Vergütungsvereinbarung (§ 3a RVG) veröffentlicht worden sind.

Zunächst kommt hier das BGH, Urt. v. 08.05.2025 – IX ZR 90/23. Es geht um die Frage, ob ein zwischen den Parteien vereinbartes Zeithonorar (für zivilrechtliche Streitigkeiten) unangemessen ist/war und wie man damit umgehen muss.

Kläger war/ist ein auf öffentliches und privates Baurecht spezialisierter Rechtsanwalt. Er übernahm die Beratung und Vertretung des Beklagten und seiner Ehefrau in mehreren Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Neubau eines Einfamilienhauses. Am 01.03.2011 schlossen die Parteien eine Vergütungsvereinbarung, wonach sich der Beklagte und seine Ehefrau zur Zahlung eines nach Zeitaufwand berechneten Honorars unter Zugrundelegung eines Stundensatzes in Höhe von 250 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer, mindestens aber zur Zahlung der gesetzlichen Gebühren verpflichteten. Daneben sollten die im Rahmen der Tätigkeit tatsächlich entstandenen Auslagen erstattet werden. Aufgrund der Vergütungsvereinbarung stellte der Kläger dem Beklagten und seiner Ehefrau Rechnungen, die teilweise vollständig bezahlt wurden. Zum Teil bezahlten der Beklagte und seine Ehefrau aber nur teilweise. Am 08.06.2017 hat der Kläger das Mandat gekündigt.

Der Kläger verlangt von dem Beklagten und seiner Ehefrau u.a. Zahlung von (nach erklärter Aufrechnung noch offenen) 42.415,07 EUR und die Feststellung, dass dem Beklagten und seiner Ehefrau kein Anspruch auf Auszahlung eines auf ein Fremdgeldkonto des Klägers gezahlten Betrags von 24.506,54 EUR zusteht. Das LG hat den Beklagten und seine Ehefrau antragsgemäß verurteilt.

Auf die Berufung des Beklagten hat das OLG (vgl. OLG Köln, Urt. v. 12.04.2023 – 11 U 218/19) durch Teilurteil die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 13.401,26 EUR nebst Zinsen und Kosten und die Feststellung, dass dem Beklagten kein Anspruch auf Auszahlung des auf dem Fremdgeldkonto des Klägers befindlichen Betrags von 24.506,54 EUR zusteht, bestätigt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, dass dem Kläger auf der Grundlage der Vergütungsvereinbarung vom 01.03.2011 ein Honoraranspruch in Höhe von insgesamt 100.000 EUR zustehe, der indes größtenteils durch bereits geleistete Zahlungen des Beklagten und seiner Ehefrau erfüllt sei. Die Vergütungsvereinbarung sei nicht deswegen nach § 138 BGB nichtig, weil die abgerechneten Gebühren um mehr als das Fünffache höher seien als die abrechenbaren gesetzlichen Gebühren. Auch das mehrfache Überschreiten der gesetzlichen Gebühren reiche für sich genommen nicht aus, um den Schluss auf ein auffälliges oder besonderes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ziehen zu können. Die ersichtlich formularmäßige Vergütungsvereinbarung halte auch einer AGB-rechtlichen Prüfung stand. Zwar enthalte die Vergütungsvereinbarung weder Angaben, anhand derer die Gesamtvergütung der Größenordnung nach einzuschätzen gewesen sei, noch die Verpflichtung des Anwalts, in angemessenen Zeitabständen Zwischenrechnungen zu erteilen oder Aufstellungen zu übermitteln, in denen die bis dahin aufgewandte Bearbeitungszeit ausgewiesen sei. Die Vergütungsvereinbarung habe aber vorgesehen, dass wenigstens die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG zu zahlen seien, so dass für den Verbraucher bereits vor Vertragsschluss eine eindeutige Kostenuntergrenze bestanden habe, die ihm zumindest der Größenordnung nach eine erste, wenngleich grobe Orientierung gegeben habe. Der vereinbarte Stundensatz von 250 EUR sei für sich genommen nicht zu beanstanden. Die vereinbarte Vergütung sei allerdings unangemessen hoch und nach § 3a Abs. 2 S. 1 RVG herabzusetzen. Auch bei Vereinbarung eines reinen Zeithonorars spreche eine tatsächliche Vermutung dafür, dass das vereinbarte Honorar unangemessen hoch sei, wenn das Honorar die gesetzlichen Gebühren um mehr als das Fünffache übersteige. Die aus der erforderlichen Vergleichsbetrachtung folgende tatsächliche Vermutung für die Unangemessenheit des vereinbarten Honorars habe der Kläger nicht widerlegt. Als Rechtsfolge sei das Honorar unter Berücksichtigung eines fiktiven gesetzlichen Honoraranspruchs von rund 25.000 EUR und aller übrigen Umstände auf 100.000 EUR zu reduzieren.

Mit seiner vom BGH zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, der Beklagte hat Anschlussrevision eingelegt und begehrt die Abweisung der Klage in vollem Umfang. Beim BGH hatten Revision und Anschlussrevision Erfolg. Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das OLG zurückverwiesen.

Der BGH hat das Urteil umfangreich begründet. Die Begründung kann man hier nicht einstellen, dafür ist sie zu lang. Insoweit ist also „Selbstlesen“ angesagt. Hier stelle ich nur die Leitsätze (des BGH) ein, und zwar:

1. Die Vergütungsvereinbarung bestimmt, auf welche Tätigkeiten und welche Angelegenheiten die Prüfung der unangemessenen Höhe der Vergütung zu beziehen ist. Danach richtet sich, ob von einer einheitlichen Vergütungsvereinbarung erfasste anwaltliche Tätigkeiten, die jeweils den Gegenstand eines selbständigen Anwaltsdienstvertrags bilden können, für die Prüfung der Angemessenheit der Vergütung getrennt von anderen nach der Vergütungsvereinbarung erfassten Aufträgen zu betrachten sind. Wurde der Rechtsanwalt mit anwaltlichen Tätigkeiten betraut, die üblicherweise den Gegenstand eines selbständigen Anwaltsdienstvertrags bilden, ist grundsätzlich auf die hierfür ausgeübten Tätigkeiten, den darauf entfallenden Teil der Vergütung nach der Vergütungsvereinbarung sowie die hierfür fiktiv anfallenden gesetzlichen Gebühren abzustellen.

2. Die tatsächliche Vermutung, dass ein vereinbartes Honorar unangemessen hoch ist, welches die gesetzlichen Gebühren um mehr als das Fünffache übersteigt, gilt auch bei Vereinbarung eines Zeithonorars für zivilrechtliche Streitigkeiten.

3. Bei der Herabsetzung einer unangemessen hohen Vergütung auf den angemessenen Betrag ist dem von den Parteien gewählten Vergütungsmodell Rechnung zu tragen. Ein von den Parteien vereinbartes Zeithonorar kann nicht durch Kappung des Honoraranspruchs auf einen Pauschalbetrag der Sache nach in ein Pauschalhonorar umgestaltet werden.

Die Entscheidung hat m.-E. für die Praxis erhebliche Bedeutung, auch in anderen Sachen als Zivilsachen.

Das gilt einmal hinsichtlich der Ausführungen des BGH zu der Frage, ob die Vereinbarung des Zeithonorars gemäß § 3a RVG rechtmäßig war. Das hat der BGH auf der Grundlage seiner dazu vorliegenden Rechtsprechung bejaht. Auch die Höhe des konkret vereinbarten Stundensatzes von 250 EUR hat er erneut nicht beanstandet.

Ebenso hatte er keiner Bedenken im Hinblick auf die Transparenz der formularmäßigen Vereinbarung nach § 307 BGB. Von Bedeutung ist zudem, dass der BGH anders als noch in seinem Urt. v. 12.9.2024 – IX ZR 65/23), über das ich hier ja auch berichtet habe, die dort recht hoch gestellten Anforderungen an die Darlegung der tatsächlich erforderlichen Stunden durch den Rechtsanwalt ein wenig reduziert hat und den mit der Überprüfung der Angemessenheit befassten Gerichten das Recht einräumt, selbst zu überprüfen, wieviel Zeit für eine Mandat angemessen ist/war. Allerdings trifft den Rechtsanwalt an der Stelle im Zweifel eine Darlegungslast. Er kann nicht nur pauschale Angaben machen, sondern muss schlüssig und konkret die von ihm geltend gemachten Stunden darlegen.

Darüber hinaus schreibt der BGH fest, dass auch bei einer Rahmenvereinbarung, wie sie hier abgeschlossen worden ist, für die Unangemessenheit jedes einzelne Mandat betrachtet und bewertet werden, wenn es nicht Gegenstand eines Dauermandats ist. Das bedeutete hier, dass jedes einzelne Mandat eine gesonderte Prüfung vorzunehmen ist/war, ob die dafür geltend gemachte Stundenzahl angemessen war. Wenn das OLG in einem oder mehreren Mandaten zur einer unangemessenen Vergütung kommt, muss es dann in jedem Fall eine Herabsetzung prüfen werden.

Und: Der BGH geht jetzt davon aus, dass sein „Fünf-Quotienten-Rechtsprechung“ nicht nur für das Strafverfahren und das Familienrecht gilt, sondern eben auch in allgemeinen Zivilsachen. Alles in allem handelt es sich also um eine Entscheidung, mit der sich Rechtsanwälte sowohl im Hinblick auf die Wirksamkeit eines vereinbarten Zeithonorars als auch bei dessen Abrechnung werden befassen und die sie beachten müssen.

BtMG/KCanG III: Handel mit und Besitz von Teilmengen, oder: Begriff des Handeltreibens nach dem KCanG

Und dann habe ich hier noch zwei BGH-Entscheidungen zum KCanG.

Dabei handelt es sich zunächst um den BGH, Beschl. v. 03.02.2025 – GSSt 1/24 -, schon älter, aber erst jetzt veröffentlich zur Frage der Bewertung des (gleichzeitigen) Handels mit und Besitz von Teilmengen; die Frage war ja zwischen den BGH-Senaten nicht eindeutig geklärt. Dazu hat dann der Große Senat für Strafsachen entschieden, und zwar mit folgenden Leitsätzen:

1. Hat der Täter vorrätig gehaltenes Cannabis teilweise zur gewinnbringenden Veräußerung und teilweise für den Eigenkonsum bestimmt, scheidet ein Schuldspruch wegen Besitzes von Cannabis neben dem Handelsdelikt unter konkurrenzrechtlichen Gesichtspunkten aus, wenn die Eigenkonsummenge für sich gesehen keine der die Strafbarkeit regelnden Grenzen überschreitet.

2. Bei der Einziehung von Cannabis als Tatobjekt muss eine dem Eigenkonsum des Täters oder Teilnehmers dienende Teilmenge, die für sich betrachtet die straffreien oder erlaubten Besitzmengen wahrt, nicht ausgenommen werden.

Und dann ist noch hinzuweisen auf den BGH, Beschl. v. 04.06.2025 – 2 StR 640/24 -, der sich noch einmal zum Begriff des Handeltreibens nach dem KCanG geäußert hat, und zwar wie folgt::

Die Bezeichnung der strafbar bleibenden Handlungsformen im Konsumcannabisgesetz orientieren sich an den Begrifflichkeiten des BtMG. Daher ist für die Auslegung des Begriffs des Handeltreibens in § 2 Abs. 1 Nr. 4, § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG die zu dem gleichlautenden Tatbestandsmerkmal in § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG ergangene Rechtsprechung entsprechend heranzuziehen. Danach setzt Handeltreiben eine eigennützige, auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit voraus. Es handelt derjenige eigennützig, der von einem Streben nach Gewinn geleitet wird oder sich irgendeinen anderen persönlichen Vorteil davon verspricht, durch den er materiell oder – objektiv messbar – immateriell bessergestellt wird. In einem Weiterverkauf von Marihuana zum Einkaufspreis ist ein eigennütziges Umsatzgeschäft regelmäßig nicht zu erblicken.

BtMG/KCanG II: Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz, oder: Festlegung genauer Grenzwerte/geringe Menge

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In der zweiten Entscheidung, dem BGH, Beschl. v. 20.05.2025 – 5 StR 178/25 – geht es u.a. um gewerbsmäßiges Handeltreiben mit neuen psychoaktiven Stoffen. Nach den Feststellungen des LG hat der Angeklagte aus einem Kiosk zum Konsum mittels E-Zigaretten bestimmte „Liquids“, die mit synthetischen Cannabinoiden versetzt waren, vertriebem. um sich hierdurch eine dauerhafte Einnahmequelle zu erschließen. Am 12.05.2022 hielt er zu diesem Zweck verschiedene Mischungen mit insgesamt 15 Gramm JWH-210, 90 Gramm ADB-BUTINACA, 34 Gramm ADB-4en-PINACA, 30 Gramm ADB-HEXINACA und 35 Gramm Cumyl-CH-Megaclon vor und führte zur Absicherung der Handelsvorräte ein Messer mit sich.

Das LG hat das hinsichtlich des Umgangs mit JWH-210 als bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG und hinsichtlich der übrigen Stoffe als gewerbsmäßiges Handeltreiben mit neuen psychoaktiven Stoffen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a NpSG bewertet. Es hat dabei berücksichtigt, dass ADB-BUTINACA zum Zeitpunkt seiner Entscheidung gemäß § 1 Abs. 1 BtMG iVm Anlage II dem Anwendungsbereich des BtMG unterfiel, jedoch das Tatzeitrecht als im konkreten Fall milder bewertet und daher nach § 2 Abs. 3 StGB zur Anwendung gebracht. Das LG hat einen minder schweren Fall des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nach § 30a Abs. 3 BtMG angenommen und seiner Strafzumessung gemäß § 52 Abs. 2 StGB den Regelstrafrahmen des § 4 Abs. 3 NpSG zugrunde gelegt. Sowohl bei der Prüfung eines minder schweren Falles nach § 4 Abs. 4 NpSG als auch bei der konkreten Strafzumessung hat es auch darauf abgestellt, dass die unter das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz fallenden Wirkstoffe mit sachverständiger Hilfe bestimmte Grenzwerte zur nicht geringen Menge um ein Vielfaches überstiegen.

Der BGH hat die Strafzumessung des LG nicht beanstandet:

„1. Das Landgericht war aus Rechtsgründen nicht verpflichtet, für seine Strafzumessung Grenzwerte zu nicht geringen Mengen der dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz unterfallenden Substanzen zu beziffern und das Maß ihrer Überschreitung zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2025 – 3 StR 5/25 Rn. 6; anders, indes insoweit nicht tragend BGH, Beschluss vom 11. Januar 2022 – 6 StR 461/21 Rn. 7, BGHSt 67, 1 mit kritischer Anmerkung Patzak NStZ 2022, 369, 370).

a) Der Wortlaut der Strafvorschriften des § 4 NpSG differenziert weder für die tatbestandliche Einordnung noch für die Bemessung der Strafe nach dem Vorliegen von nicht geringen Mengen. Dies entspricht der Entscheidung des Gesetzgebers, die Strafvorschriften des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes gerade nicht dem Betäubungsmittelgesetz nachzubilden, sondern eine eigenständige Regelung zu schaffen, die der Vielzahl von erfassten Einzelsubstanzen mit sehr unterschiedlichem Gefahrenpotential gerecht wird (vgl. BT-Drucks. 18/8964, S. 4).

b) Selbst im Anwendungsbereich des Betäubungsmittelgesetzes besteht die Notwendigkeit zur Festlegung genauer Grenzwerte deshalb, weil der Begriff der nicht geringen Menge seit dem Gesetz zur Neuordnung des Betäubungsmittelrechts vom 28. Juli 1981 (BGBl. I S. 681) als Tatbestandsmerkmal einzelner Strafvorschriften Verwendung findet, sodass das Bestimmtheitsgebot (Art. 103 Abs. 2 GG, § 1 StGB) eine präzise Grenzziehung gebietet (vgl. grundlegend BGH, Urteil vom 18. Juli 1984 – 3 StR 183/84, BGHSt 33, 8, 9). Unter Geltung der vorherigen Strafvorschrift des § 11 BtMG in der Fassung des Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln vom 10. Januar 1972 (BGBl. I S. 1), die den Begriff lediglich in § 11 Abs. 4 Satz 3 Nr. 5 und 6 Buchst. a BtMG aF als Regelbeispiel für besonders schwere Fälle verwendete, war hingegen anerkannt, dass es für die Strafzumessung einer zahlenmäßigen Festlegung der nicht geringen Menge nicht bedurfte, sondern das Vorliegen einer solchen Menge der tatrichterlichen Würdigung im Einzelfall überlassen war (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 1976, BGHSt 26, 355, 357 f.).

c) Auch sonst sind keine Gründe dafür ersichtlich, warum dem Maß der Überschreitung eines im Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz nicht vorausgesetzten Grenzwerts für die Strafzumessung überragende Bedeutung zukommen sollte (so indes BGH, Beschluss vom 11. Januar 2022 – 6 StR 461/21 Rn. 7, BGHSt 67, 1). Die Höhe des Grenzwertes eines Stoffes bildet dessen Toxizität und Gefährlichkeit ab (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 14. Januar 2015 – 1 StR 302/13 Rn. 35, BGHSt 60, 134), das Maß seiner Überschreitung drückt die Stoffmenge im konkreten Fall aus. Einen notwendigen Orientierungspunkt für die Strafzumessung kann das Maß der Grenzwertüberschreitung aber nur dann bilden, wenn das Gesetz für den Umgang mit nicht geringen Mengen einen anderen Strafrahmen vorsieht. Nur dann kann das Tatgericht aus dem Vergleich beider Strafrahmen und dem Maß der Überschreitung des Grenzwertes zwischen ihnen im konkreten Fall Schlüsse für seine Zumessungsentscheidung ziehen (vgl. auch zu möglichen Wechselwirkungen zwischen Gefährlichkeit und Maß der Grenzwertüberschreitung BGH, Beschluss vom 25. Juni 2019 – 1 StR 181/19 Rn. 5, BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 45). Dies ist im Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz aber gerade nicht der Fall. Hier können beide Aspekte – Stoffmenge und Gefährlichkeit – daher auch ohne Umrechnung in das Maß einer Grenzwertüberschreitung unmittelbar nach § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB in die Strafzumessung einfließen.

2. Die Strafzumessung des Landgerichts ist rechtsfehlerfrei. Die Berücksichtigung der Gefährlichkeit und der Mengen der vom Angeklagten vorgehaltenen Stoffe – hier überobligatorisch ausgedrückt als Maß der Überschreitung eines Grenzwertes zur nicht geringen Menge – liegt im Rahmen einer zulässigen tatgerichtlichen Bestimmung der schuldangemessenen Strafe (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2025 – 3 StR 5/25 Rn. 6).

3. Auch in der Sache erweisen sich die Ausführungen des Landgerichts hierzu als zutreffend. Es hat anhand eines Vergleichs mit verwandten Wirkstoffen (vgl. zu diesem Maßstab BGH, Beschluss vom 27. Januar 2022 – 3 StR 155/21 Rn. 9, BGHSt 67, 2 mwN) den Grenzwert der nicht geringen Menge für das durch die 23. Verordnung zur Änderung von Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes vom 1. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 143) in die Anlage II des Betäubungsmittelgesetzes aufgenommene ADB-BUTINACA (andere Trivialnamen ADB-BINACA oder ADMB-BINACA) auf eine Wirkstoffmenge von einem Gramm festgesetzt. Auf der Grundlage des in den Urteilsgründen umfassend wiedergegebenen und überzeugenden Gutachtens des Sachverständigen A.- Laborleiter Forensische Toxikologie am Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums F. und Mitglied des Sachverständigenausschusses nach § 1 Abs. 2 BtMG – teilt der Senat die Einschätzung, dass ADB-BUTINACA mindestens doppelt so potent einzuschätzen ist wie JWH-018, bei dem der Grenzwert bei zwei Gramm liegt (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2015 – 1 StR 302/13 Rn. 34, BGHSt 60, 134). Für einen Grenzwert von einem Gramm spricht aufgrund der vergleichbaren basispharmakologischen Daten zudem, dass dieser auch für das strukturverwandte JWH-210 festgelegt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. März 2022 – 3 StR 136/21 Rn. 48).“

BtMG/KCanG I: Handel als Mitglied einer Bande?, oder: Prüfung aller Teilakte des Umsatzgeschäfts

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Heute dann mal wieder etwas aus dem Betäubungsmittelbereich, also BtMG und KCanG. Alle Entscheidungen, die ich vorstelle, kommen vom BGH.

Da habe ich zunächst den BGH, Beschl. v. 02.04.2025 – 3 StR 421/24. Das LG hatte die Angeklagten wegen Bandenhandels mit BtM verurteilt. Dem BGH reichen/gefallen die Feststellungen nicht:

„1. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen zwar die Annahme einer Strafbarkeit – zumindest – wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG). Sie ermöglichen aber nicht die Wertung, die Angeklagten hätten die Tat nach § 30a Abs. 1 BtMG als Mitglieder einer Bande, bestehend aus ihnen sowie den gesondert Verfolgten Y. und U., begangen.

a) Wesentliches Merkmal der Bande ist die auf eine gewisse Dauer angelegte Verbindung von mindestens drei Personen zur gemeinsamen Deliktsbegehung (s. BGH, Beschluss vom 22. März 2001 – GSSt 1/00, BGHSt 46, 321). An einer auf das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gerichteten Bande fehlt es allerdings, wenn sich die Beteiligten eines Betäubungsmittelgeschäfts auf der Veräußerer- und der Erwerberseite selbständig gegenüberstehen, auch wenn sie in einem eingespielten Bezugs- und Absatzsystem im Rahmen einer andauernden Geschäftsbeziehung tätig werden (s. BGH, Beschlüsse vom 14. April 2015 – 3 StR 627/14, NStZ 2015, 589; vom 5. Juni 2019 – 1 StR 223/19, NStZ-RR 2020, 47; vom 21. November 2023 – 2 StR 323/23, juris Rn. 9 mwN).

Ob eine Person, die regelmäßig von einem bestimmten Verkäufer Betäubungsmittel zum Zweck des gewinnbringenden Weiterverkaufs bezieht, in dessen Absatzorganisation als verlängerter Arm eingebunden ist oder ihr auf der Abnehmerseite als selbständiger Geschäftspartner gegenübersteht, beurteilt sich wesentlich nach der getroffenen Risikoverteilung. Der Abnehmer in einem eingespielten Bezugs- und Absatzsystem, der die Betäubungsmittel zum vereinbarten Preis erwirbt und sie anschließend ausschließlich auf eigenes Risiko veräußert, insbesondere die Verkaufspreise selbst festsetzt und über die von ihm erzielten Gewinne allein disponiert, ist regelmäßig als eigenständiger Käufer anzusehen, der nicht Teil der Verkäuferseite ist. Eine Einbindung in die Absatzorganisation des Verkäufers liegt demgegenüber in der Regel vor, wenn dieser dem Abnehmer die Höhe des Verkaufspreises vorgibt, Zeitpunkt und Umfang der Weiterveräußerungen bestimmt sowie an deren Gewinn und Risiko beteiligt ist (s. BGH, Urteil vom 22. April 2004 – 3 StR 28/04, NStZ 2004, 696; Beschlüsse vom 5. Juli 2011 – 3 StR 129/11, StV 2012, 413 Rn. 8 mwN; vom 31. Juli 2012 – 5 StR 315/12, NStZ 2015, 49; vom 21. November 2023 – 2 StR 323/23, juris Rn. 10; Weber/Kornprobst/Maier, BtMG, 6. Aufl., § 30 Rn. 69 ff.).

Bezugspunkt der Prüfung sind alle Teilakte des Umsatzgeschäfts, mithin nicht nur der Absatz, sondern auch die Beschaffung der Betäubungsmittel. So kann auch derjenige der Bande angehören, der als auf eigenes Risiko handelnder Verkäufer der Drogen zugleich mittäterschaftlich an deren Bezug beteiligt ist (s. BGH, Urteil vom 3. September 2014 – 1 StR 145/14, NStZ 2015, 227, 228; MüKoStGB/O?lakc?o?lu, 4. Aufl., § 30 BtMG Rn. 52; Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 30 Rn. 42).

b) Unter Anlegung dieser Maßstäbe ergibt sich aus den Urteilsgründen – auch in ihrem Gesamtzusammenhang – nicht, dass die Angeklagten gemeinsam mit den gesonderten Verfolgten Y. und U. eine Bande bildeten, die sich zum fortgesetzten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verbunden hatte.

aa) Im Hinblick auf den gesondert Verfolgten Y. kommt in Betracht, dass er als Veräußerer der Drogen den Angeklagten als Erwerbern selbständig im Rahmen eines auf Dauer angelegten Bezugs- und Absatzsystems gegenüberstand. Es ist nicht auszuschließen, dass die Angeklagten die Betäubungsmittel von Y. zu einem vereinbarten Preis erwarben, ohne an deren Beschaffung durch diesen beteiligt gewesen zu sein, und sie anschließend auf eigenes Risiko veräußerten. Im Einzelnen:

(1) Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen war Inhalt der Abrede der Beteiligten, dass Y.   an die Angeklagten Metamphetamin zum gewinnbringenden Weiterverkauf in L.  liefert. Den Urteilsgründen lässt sich nicht mit Sicherheit entnehmen, ob die Angeklagten das Rauschgift von Y. gegen Entgelt erwerben sollten. Soweit festgestellt ist, dass der Angeklagte C. regelmäßig Drogen von ihm kaufte, könnte sich dies lediglich auf Taten im Vorfeld der Bandenabrede beziehen. Allerdings legen die Ausführungen in der rechtlichen Würdigung die Annahme der Strafkammer nahe, dass die Abrede zwischen den Beteiligten auf entgeltliche Umsatzgeschäfte zwischen Y.  einerseits sowie den Angeklagten andererseits gerichtet war. Dort wird das Handeln der Angeklagten dahin bewertet, dass sie das Metamphetamin von jenem „erwarben“, um es mit Gewinn an Endabnehmer zu verkaufen (UA S. 61). Auch hätten beide „maßgeblich verantwortlich für den An- und Weiterverkauf“ des Rauschgifts gezeichnet (UA S. 63).

(2) Eine Einbindung der Angeklagten in die Absatzorganisation des Y. bleibt offen. Die Urteilsgründe gehen nicht darauf ein, ob dieser den Angeklagten die Höhe des Verkaufspreises für das Metamphetamin vorgab oder Zeitpunkt und Umfang der Weiterveräußerungen bestimmte. Dies versteht sich jedenfalls nicht von selbst, zumal die Strafkammer die Überzeugung gewonnen hat, die gemeinschaftlich handelnden Angeklagten hätten den Verkauf der von Y.  bezogenen Betäubungsmittel in L. organisiert (UA S. 37). Wie Y.  bezahlt werden sollte oder wurde, ist nicht dargetan. Es bleibt unklar, ob er etwa einen vereinbarten festen Preis bei Lieferung oder einen Anteil an dem durch die Weiterveräußerungen erlangten Erlösen im Nachgang erhalten sollte. Auch aus den beweiswürdigenden Darlegungen, die beispielsweise ein Gespräch der Angeklagten über an Y.  zu entrichtende Geldbeträge wiedergeben (UA S. 34), geht dies nicht hervor.

(3) Zu einer Beteiligung der Angeklagten an der Beschaffung der Drogen durch Y.  verhalten sich die Urteilsgründe nicht.

bb) Im Hinblick auf den gesondert Verfolgten U. kommt in Frage, dass er als Drogenkurier im Lager des – als selbständiger Verkäufer des Metamphetamins handelnden – Y. Dieser erteilte U. nach den Urteilsfeststellungen mehrfach Transportaufträge (ferner UA S. 18: einer seiner „Logistiker“); bei der gegenständlichen Tat forderte er ihn nicht nur auf, mit dem Reisebus zur Drogenübergabe nach T. zu kommen, sondern übernahm auch „den Großteil des Kurierlohns“ (UA S. 29). Eine solche Kostentragung für das Verbringen der Betäubungsmittel von einem Verkäufer zum weiterveräußernden Käufer führt indes – nach den oben aufgezeigten rechtlichen Maßstäben (s. oben a]) – nicht dazu, dass sich beide nicht als selbständige Geschäftspartner gegenüberstehen können.“