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VR I: Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, oder: Räumliche Nähe/konkrete Gefahr und Kraftfahrzeug

Und dann geht es heute weiter mit verkehrsrechtlichen Entscheidungen, und zwar zweimal BGH, einmal KG und einmal ein LG.

Den Opener mache ich mit zwei BGH-Entscheidungen, einmal zum gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB) bzw. die andere zum gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB) und zum Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, und zwar:

„Ein vollendeter gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr erfordert, dass die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus in eine kritische Situation geführt hat, in der – was nach allgemeiner Lebenserfahrung auf Grund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist – die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigt war, dass es im Sinne eines „Beinahe-Unfalls“ nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 20. März 2019 – 4 StR 517/18, NStZ 2020, 225, 226 mwN; Urteil vom 30. März 1995 – 4 StR 725/94, NJW 1995, 3131 zu § 315c StGB mwN). Für die Annahme einer konkreten Gefahr genügt es daher nicht, dass sich Menschen oder Sachen in enger räumlicher Nähe zum Täterfahrzeug befunden haben (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 2019 – 4 StR 517/18, NStZ 2020, 225, 226; Beschluss vom 3. November 2009 – 4 StR 373/09 Rn. 6). Umgekehrt wird die Annahme einer solchen Gefahr aber auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Schaden ausgeblieben ist, weil sich der Gefährdete – etwa aufgrund überdurchschnittlich guter Reaktion – noch zu retten vermochte.“

1. Ein Kraftfahrzeug kann nicht als Waffe im Sinne von § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 StGB angesehen werden, da es weder von der Zweckbestimmung noch von einem typischen Gebrauch her zur Bekämpfung anderer oder zur Zerstörung von Sachen eingesetzt wird. Den Begriff der Waffe in § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB in einem „nichttechnischen“ – gefährliche Werkzeuge und insbesondere bei entsprechender Verwendung auch Kraftfahrzeuge – umfassenden Sinne zu verstehen, lässt sich mit dem im Wortlaut der Vorschrift zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Willen ohne Verletzung des strafrechtlichen Analogieverbots (Art. 103 Abs. 2 GG) nicht in Einklang bringen.

2. Ein Kraftfahrzeug erfüllt auch nicht die Voraussetzungen eines gefährlichen Werkzeugs im Sinne von § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB. Denn trotz der von ihm ausgehenden erheblichen Bewegungsenergie ist ein Kraftfahrzeug bei objektiver Betrachtung kein Gegenstand, der dazu bestimmt ist, eine Kraft gegen ein anderes Objekt zu entfalten oder zu verstärken. 

3. Zum gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr durch Rammen eines Polizeifahrzeugs.

Pflichti I: Entpflichtung des Pflichtverteidigers, oder: Pauschale Vorwürfe/Gründe reichen nicht

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Und dann geht es weiter mit einem „Pflichti-Tag“, allerdings habe ich da im Moment nicht so viel Entscheidungen wie sonst schon mal. Aber es reicht 🙂 für einen Tag.

Ich beginne beim BGH. Der muss sich vornehmlich mit Anträgen befassen, mit denen die Entpflichtung des bestellten Pflichtverteidigers/der Pflichtverteidigerin beantragt worden ist. Dazu habe ich dann hier auch wieder zwei Entscheidungen, in denen der BGH die entsprechenden Anträge jeweils abgelehnt hat. Außerdem stelle ich einen Beschluss des LG Trier vor, das sich ebenfalls mit der Auswechselung des Pflichtverteidigers befasst hat:

„2. Der Antrag ist unbegründet. Der Angeklagte hat eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zu seiner Pflichtverteidigerin nicht glaubhaft gemacht (§ 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alternative 1 StPO); er ist durch diese ordnungsgemäß verteidigt. Pauschale, weder näher ausgeführte noch sonst belegte Vorwürfe – wie hier, die Rechtsanwältin werde von den „Hintermännern“ bezahlt und habe ihn gedrängt, die Täterschaft auf sich zu nehmen, obwohl er die Betäubungsmittel nur transportiert habe – oder Unstimmigkeiten rechtfertigen eine Entpflichtung nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2024 – 2 StR 318/24 Rn. 6 mN). Auch sonst ist kein Grund ersichtlich, der einer angemessenen Verteidigung des Angeklagten entgegenstünde und einen Wechsel in der Person der Pflichtverteidigerin geböte (§ 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alternative 2 StPO).“

2. Die Voraussetzungen für einen Wechsel des Pflichtverteidigers gemäß
§ 143a Abs. 2 StPO liegen ebenfalls nicht vor.

Eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zum bisherigen Pflichtverteidiger, § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Fall 1 StPO, ist nicht glaubhaft gemacht. Der Angeklagte ist durch seinen Pflichtverteidiger ordnungsgemäß verteidigt. Es besteht kein Anlass für die Annahme, das Vertrauensverhältnis zwischen dem Angeklagten und dem Pflichtverteidiger sei tatsächlich zerrüttet oder der Verteidiger sei unfähig, die Verteidigung ordnungsgemäß zu führen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 16. August 2019 – 3 StR 149/19, Rn. 4). Pauschale, weder näher ausgeführte noch sonst belegte Vorwürfe rechtfertigen eine Entpflichtung nicht (BGH, Beschluss vom 17. April 2024 – 1 StR 92/24, NStZ 2025, 173, 174 Rn. 3). Auch sonst ist kein Grund ersichtlich, der einer angemessenen Verteidigung des Angeklagten entgegenstünde und einen Wechsel in der Person des Pflichtverteidigers geböte, § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Fall 2 StPO.

1. § 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Alt. 2 Alt. 2 gilt dabei auch für die Fälle, in denen dem Beschuldigten unter Verletzung rechtlichen Gehörs keine Frist zur Benennung eines Pflichtverteidigers gesetzt worden is.

2. Differenzen zwischen dem Pflichtverteidiger und dem Beschuldigten über die Verteidigungsstrategie rechtfertigen eine Entpflichtung grundsätzlich nicht, ebenso wenig Meinungsverschiedenheiten über die Art und den Umfang der Weiterleitung von Verfahrensakten. Ein Pflichtverteidiger entscheidet selbständig, wie er seinen Informationspflichten gegenüber dem Mandanten nachkommt . Der Pflichtverteidiger braucht nicht ständig für einen Beschuldigten telefonisch erreichbar zu sein, sondern entscheidet unabhängig und nach pflichtgemäßem Ermessen, in welchem Umfang und auf welche Weise er Kontakt zu seinem Mandanten hält.

Akteneinsicht I: Einsichtsrecht des Beschuldigten?, oder: Akteneinsicht durch Dritte

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In die neue Woche starte ich dann mit zwei Postings zur Akteneinsicht, und zwar einmal zu Einsicht im Strafverfahren und dann zum Bußgeldverfahren.

Ich beginne mit den Entscheidungen zum/aus dem Strafverfahren. Da stelle ich aber nur die „Leitsätze“ vor, und zwar:

„Im Übrigen hat ein anwaltlich vertretener Angeklagter keinen eigenen Anspruch auf Akteneinsicht, die ausschließlich von seinem Verteidiger wahrgenommen wird. Etwas anderes folgt auch nicht aus Art. 6 Abs. 1, Abs. 3 Buchst. b EMRK. Die Gewährung umfassender Akteneinsicht ist zwar wesentliche Grundlage eines fairen Verfahrens. Dem ist jedoch Rechnung getragen, soweit der Verteidiger eines Angeklagten Akteneinsicht erhalten hat. Dies gilt für das Revisionsverfahren in besonderem Maße, da hier Erörterungen vorwiegend rechtlicher Natur stattfinden und die Möglichkeiten eines Angeklagten, das Verfahren neben seinem Verteidiger mitzugestalten, eher gering sind ( – 2 StR 45/20, BGHR StPO § 147 Abs. 1 Akteneinsicht 1, Rn. 4 mwN). In welcher Weise der Verteidiger aus der Verfahrensakte erlangte Kenntnisse mit dem Mandanten teilt, ist gesetzlich nicht vorgegeben und liegt ? unter Beachtung sonstiger, etwa grund- und datenschutzrechtlicher Anforderungen ? in der Hand des Verteidigers (vgl. ? 3 StR 435/24, Rn. 3).“

1. Es besteht keine generelle Fürsorgepflicht eines unzuständigen Gerichts, durch Hinweise oder andere geeignete Maßnahmen eine Fristversäumung zu verhindern.

2. Grundsätzlich kann ein Rechtsanwalt als rechtskundige Person kein Vertrauen in Anspruch nehmen, wenn bezogen auf eine Entscheidung, Akteneinsicht zu gewähren, eine Rechtsbehelfsbelehrung insgesamt fehlt. Von einem Anwalt kann und muss erwartet werden, dass er die Grundzüge des Verfahrensrechts und das Rechtsmittelsystem in der jeweiligen Verfahrensart kennt, wenn er ein Mandat annimmt.

3. Hat jedoch die Staatsanwaltschaft ihre Entscheidung, Akteneinsicht zu gewähren, dem Verfahrensbevollmächtigten gegenüber auf eine fehlerhafte Rechtsgrundlage gestützt, ist dem Antragsteller die Verzögerung infolge der dadurch veranlassten Anrufung des unzuständigen Gerichts nicht zuzurechnen.

4. Hat eine gesetzliche Krankenkasse Einsicht in die Strafakten beantragt, darf die Staatsanwaltschaft in ihre Ermessensentscheidung nach § 474 Abs. 3 StPO mit einstellen, dass der Gegenstand der Ermittlungen eine Schlägerei war, die umfassende Kenntnis sämtlicher unmittelbar nach dem Vorfall und in der Folge angefallenen Erkenntnisse der Ermittlungsbehörde zu einer tätlichen Auseinandersetzung nebst Zugang zu den Originalquellen und zum Bildmaterial der Feststellung und der Durchsetzung von möglichen Regressansprüchen der gesetzlichen Krankenversicherung dient und ein Beschuldigter ungeachtet seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit und des Verdachtsgrades zivilrechtlich möglicherweise alleine infolge einer Beteiligung an der Schlägerei nach § 231 StGB i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB für die Verletzungsfolgen haftet.

1. Das Universitätsklinikum W. ist als Anstalt des öffentlichen Rechts eine öffentliche Stelle im Sinne des § 474 Abs. 2 StPO.

2. Die staatsanwaltliche Entscheidung, Auskünfte zu erteilen oder Akteneinsicht zu gewähren, muss gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 EGGVG eine Abwägung de gegensätzlichen Interessen vornehmen.

3. Die staatsanwaltliche Entscheidung, anstelle der Erteilung von Auskünften gemäß § 474 Abs. 3 StPO Akteneinsicht zu gewähren, muss die tatsächliche Ausübung des der Staatsanwaltschaft zustehenden Ermessens erkennen lassen.

StPO I: Arrest zur Sicherung der Verfahrenskosten, oder: Sicherungsbedürfnis beim „Reichsbürger“

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Und dann heute noch einmal StPO-Entscheidungen. Alle drei haben mit Sicherungen/Sicherstellung zu tun. Die eine kommt von ganz oben, also vom BGH, die beiden anderen stammen von AG.

Hier zunächst der BGH, Beschl. v. 15.05.2025 – StB 18/25 -. der zur Zulässigkeit eines Vermögensarrestes Stellung nimmt. Ergangen ist der Beschluss in einem Verfahren, in dem das OLG Koblenz die Angeklagte wegen Gründung und mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung – jeweils als Rädelsführer – in Tateinheit mit Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens gegen den Bund gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4, § 83 Abs. 1, § 25 Abs. 2, § 52 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt und ihr die Kosten des Verfahrens auferlegt. Zusammen mit dem Urteil hat das OLG gemäß § 111e Abs. 2 StPO zur Sicherung der Vollstreckung der voraussichtlichen Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 262.959,39 € den Vermögensarrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Angeklagten angeordnet. Zugleich hat es einen Geldbetrag in entsprechender Höhe festgesetzt, durch dessen Hinterlegung die Angeklagte die Vollziehung des Arrestes abwenden und die Aufhebung der Vollziehung des Arrestes verlangen kann. Dagegen die Beschwerde, die beim BGH keinen Erfolg hatte:

„2. Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet. Das Oberlandesgericht hat zu Recht gemäß § 111e Abs. 2 StPO zur Sicherung der Vollstreckung der voraussichtlichen Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 262.959,39 € den Vermögensarrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Angeklagten angeordnet; der angefochtene Beschluss ist nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen für die Anordnung des Vermögensarrestes nach § 111e Abs. 2 StPO liegen vor. Ein solcher ist auch angemessen.

a) Nach § 111e Abs. 2 StPO kann zur Sicherung der voraussichtlichen Kosten des Strafverfahrens der Vermögensarrest angeordnet werden, wenn gegen den Angeklagten ein Urteil mit einer Kostenentscheidung zu seinem Nachteil ergangen ist; bereits rechtskräftig braucht dieses nicht zu sein. Allerdings muss der Vermögensarrest „zur Sicherung der Vollstreckung“ erforderlich sein. Der Arrest kommt mithin nur in Betracht, wenn zu besorgen ist, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werde (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Januar 2021 – StB 46/20, juris Rn. 6; vom 3. Juni 2014 – KRB 2/14, NJW 2014, 3258 Rn. 6). Hierbei sind alle Umstände zu würdigen, die geeignet sind, Anhaltspunkte für oder gegen eine drohende Vereitelung oder Erschwerung der Vollstreckung zu ergeben. Dazu können die Art und die Umstände der Verfehlung, die darauf bezogene Hartnäckigkeit und Dauer sowie Maß und Mittel der Tatabsicherung Berücksichtigung finden. Allerdings wird allein das Gewicht der zugrundeliegenden Tat nur in besonderen Ausnahmefällen ausreichen. Um einen Arrestgrund bejahen zu können, sind vielmehr regelmäßig Erkenntnisse auch aus dem Verhalten nach der Tat, insbesondere unter dem Eindruck des laufenden Verfahrens, erforderlich, die auf eine entsprechende Vollstreckungsvereitelungsabsicht hindeuten könnten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Januar 2021 – StB 46/20, juris Rn. 6; vom 3. Juni 2014 – KRB 2/14, NJW 2014, 3258 Rn. 7 mwN).

b) Die genannten Voraussetzungen für die Anordnung eines Vermögensarrests zur Sicherung der Vollstreckung der voraussichtlichen Kosten des Strafverfahrens liegen vor. Der Arrest ist möglich und verhältnismäßig.

aa) Die Angeklagte ist erstinstanzlich mit Urteil vom 6. März 2025 zu einer – nicht rechtskräftigen – langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Das Urteil enthält eine Kostenentscheidung zu ihren Lasten.

bb) Die von ihr im Falle der Rechtskraft der Verurteilung – zum Teil gesamtschuldnerisch mit weiteren Angeklagten – zu tragenden Verfahrenskosten belaufen sich ausweislich einer plausiblen Aufstellung des Generalbundesanwalts und der nachvollziehbaren Darlegungen in der angefochtenen Entscheidung auf mindestens den in der Arrestanordnung genannten Betrag.

cc) Das für einen Arrestbeschluss nach § 111e Abs. 2 StPO erforderliche Sicherungsbedürfnis liegt vor. Es besteht Grund zu der Annahme, dass die Angeklagte ohne die Vermögenssicherung die Beitreibung von ihr im Falle der Rechtskraft des gegen sie ergangenen Urteils zu tragenden Verfahrenskosten vereiteln oder dies jedenfalls versuchen würde. Der Senat tritt den diesbezüglichen Erwägungen in der Arrestentscheidung und dem Nichtabhilfebeschluss des Oberlandesgerichts bei.

Denn die der Szene der sogenannten „Reichsbürger“ zuzuordnende Angeklagte behauptet, die Bundesrepublik Deutschland existiere nicht, und bestreitet die Rechtswirksamkeit und Legitimität sämtlichen Handelns ihrer Organe. Sie hat sich vor ihrer Verhaftung – zum Teil über längere Zeiträume – im Ausland aufgehalten; in Deutschland ist sie nicht amtlich gemeldet. Um gegen sie gerichteten staatlichen Maßnahmen zu entgehen, hat sie sich in der Vergangenheit einer Vielzahl von Alias-Namen bedient; ihre tatsächlichen Personalien hat das Oberlandesgericht bis zuletzt nicht zweifelsfrei zu klären vermocht. Die Angeklagte hat sich dahin geäußert, zukünftig im Ausland Wohnsitz nehmen und unter Umständen dort eine Immobilie erwerben zu wollen. Zudem hat sie sich bereit erklärt, eigenes Vermögen für die Vorbereitung eines Hochverrats gegen die Bundesrepublik Deutschland, darunter die Beschaffung von Waffen, zur Verfügung zu stellen. Von ihrem Plan, die Staatsordnung Deutschlands mit Gewalt zu beseitigen und einen neuen Staat auf der Basis der ihrer Ansicht nach fortgeltenden Reichsverfassung von 1871 zu errichten, hat sie bis heute nicht Abstand genommen. Mithin besteht die Gefahr fort, dass sie eigenes Vermögen zur Verfolgung ihres Ziels eines Hochverrats gegen den Bund bereitstellt und damit beiseiteschafft. Zudem hat sie in Kenntnis des gegen sie ergangenen Arrestbeschlusses konkrete Bemühungen unternommen, einen staatlichen Zugriff auf ihr Vermögen zu vereiteln. Denn sie hat mit Schreiben vom 3. April 2025 an die Sparkasse B. darum ersucht, ihr dortiges Kontoguthaben an einen ihrer Verteidiger zu überweisen. Mildere, ebenso geeignete Mittel, um die Vollstreckung der Verfahrenskosten sicherzustellen, bestehen nicht.

dd) Die Anordnung des Vermögensarrests ist zudem verhältnismäßig. Schließlich teilt der Senat die Ermessensentscheidung des Oberlandesgerichts, wonach das öffentliche Interesse an der Beitreibung der von der Angeklagten bei Rechtskraft ihrer Verurteilung zu tragenden Kosten und das daraus resultierende Bedürfnis des Staates nach Sicherung seines voraussichtlichen Kostenerstattungsanspruchs die von der Anordnung betroffene Eigentumsposition der Angeklagten deutlich überwiegt.

Denn der Arrestbetrag erfasst nur einen Teil ihres sehr umfangreichen Vermögens. Allein der Wert eines ihr gehörenden Grundstücks übersteigt den Betrag deutlich; darüber hinaus verfügt sie über sehr hohes Bankvermögen sowie eine Vielzahl von Wertgegenständen, darunter Gold und Schmuck.“

StPO I: Quer durch den StPO-Durchsuchungsgarten, oder: Anfangsverdacht, Auffindevermutung, Dritter

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In die 31. KW. starte ich dann mit zwei Entscheidungen zur StPO, eine kommt vom BGH und eine vom OLG Celle.

Den Opener mache ich mit dem BGH, Beschl. v. 25.06.2025 – StB 27/25. In der Entscheidung geht es „quer durch den Durchsuchungsgarten der StPO“, und zwar: Der BGH hat die Beschwerde einer Drittbetroffenen in einem Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung gemäß § 129 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2, Abs. 2 und 5 StGB i.V.m. § 54 Abs. 1 Nr. 2, § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG, § 331 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1 VAG, § 370 Abs. 1 AO erlassen Durchsuchungsanordnung von Geschäftsräumlichkeiten und Büroräume der Drittbetroffenen verworfen. Er führt dazu aus:

„Das zulässige Rechtsmittel der Drittbetroffenen bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Voraussetzungen für den Erlass der Durchsuchungsanordnung gegen die Drittbetroffene (§§ 103, 105 StPO) waren gegeben.

1. Der Wirksamkeit der Beschwerde steht nicht entgegen, dass das Rechtsmittel von einer bevollmächtigten Person eingelegt worden ist, die kein Rechtsanwalt ist (vgl. Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 68. Aufl., § 297 Rn. 7).

2. Gegen den Beschuldigten S., der für die Firma R. und den Verlag J. tätig ist, und die weiteren Beschuldigten lag ein die Durchsuchung nach § 102 StPO rechtfertigender Anfangsverdacht vor, sich an einer kriminellen Vereinigung, die auf die Begehung von unerlaubten Bank- und Versicherungsgeschäften nach § 54 Abs. 1 Nr. 2, § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG, § 331 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1 VAG sowie Steuerhinterziehungen gerichtet ist, als Mitglied beteiligt zu haben.

a) Für die Zulässigkeit einer regelmäßig in einem frühen Stadium der Ermittlungen durchzuführenden Durchsuchung genügt der über bloße Vermutungen hinausreichende, auf bestimmte tatsächliche Anhaltspunkte gestützte konkrete Verdacht, dass eine Straftat begangen wurde und der Verdächtige als Täter oder Teilnehmer an dieser Tat in Betracht kommt. Eines hinreichenden oder gar dringenden Tatverdachts bedarf es – unbeschadet der Frage der Verhältnismäßigkeit – nicht (st. Rspr.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. September 2006 – 2 BvR 1219/05, BVerfGK 9, 149, 153; BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2008 – StB 26/08, BGHR StPO § 102 Tatverdacht 2 Rn. 5; vom 12. August 2015 – StB 8/15, BGHR StPO § 102 Tatverdacht 3 Rn. 4).

b) Gemessen hieran lagen sachlich zureichende Gründe für die Anordnung einer Durchsuchung der von der Firma R. und dem Verlag J.  genutzten Geschäftsräumlichkeiten und Büroräume – einschließlich Nebengelasse, Kellerräume, Garagen und Briefkästen – vor.

Es bestand der Anfangsverdacht, dass sich die Beschuldigten seit dem 16. September 2012 in W. und anderenorts als Mitglieder der von den Beschuldigten F., M. und S. am 16. September 2012 gegründeten kriminellen Vereinigung „K.“ (K.   ) betätigt haben, die darauf gerichtet war, unerlaubte Bank- und Versicherungsgeschäfte nach § 54 Abs. 1 Nr. 2, § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG, § 331 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1 VAG sowie Steuerhinterziehungen zu begehen. Zweck der Vereinigung war es, das Gebiet des „K.s“ auf die Bundesrepublik Deutschland und danach die Grenzen des Deutschen Reichs (Jahre 1871 bis 1918) auszudehnen und die gültige Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland durch ein eigenes System mit pseudostaatlichen Strukturen zu ersetzen, in dem demokratische Grundsätze und bundesdeutsche Gesetze keine Geltung haben. Zur Kerngemeinschaft zählen nach derzeitigen Erkenntnissen etwa 40 bis 60 Personen.

Zu den Einzelheiten der den Anfangsverdacht gegen die Beschuldigten begründenden Umstände wird auf die Ausführungen in den Durchsuchungsbeschlüssen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 7. Mai 2025 verwiesen.

c) Die Zuständigkeit des Generalbundesanwalts und damit auch diejenige des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs war gegeben. Gegen die Annahme der besonderen Bedeutung im Sinne des § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GVG in Verbindung mit § 74a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 GVG ist mit Blick auf die konkreten Umstände des Tatgeschehens nichts zu erinnern.

3. Es lagen auch hinreichende Tatsachen dafür vor, dass bei der Beschwerdeführerin bestimmte Beweismittel im Sinne des § 103 Abs. 1 Satz 1 StPO aufgefunden werden konnten.

a) Eine Durchsuchung, die eine nichtverdächtige Person betrifft, setzt nach § 103 Abs. 1 Satz 1 StPO Tatsachen dahin voraus, dass sich das gesuchte Beweismittel in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Es müssen konkrete Gründe dafür sprechen, dass der gesuchte Beweisgegenstand in den Räumlichkeiten des Unverdächtigen gefunden werden kann. Dies unterscheidet die Durchsuchung beim Unverdächtigen nach § 103 StPO von einer Durchsuchung bei einer verdächtigen Person nach § 102 StPO, bei der es bereits nach der Lebenserfahrung in gewissem Grade wahrscheinlich ist, dass Beweisgegenstände zu finden sind, die zur Prüfung des Tatverdachts beitragen können, und bei der durch die Verknüpfung des personenbezogenen Tatverdachts mit einem eher abstrakten Auffindeverdacht ein hinreichender Eingriffsanlass besteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 2016 – 2 BvR 1361/13, NJW 2016, 1645 Rn. 13).

Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt. Der Beschuldigte S. war sowohl für die Firma R. als auch den Verlag J. tätig, und beide Unternehmen waren in denselben Räumlichkeiten untergebracht. Zudem haben diese Unternehmen Bezüge zum K. Nach bisheriger Erkenntnislage war die Firma R.  an den Aktivitäten des K. durch den Vertrieb des Heizsystems „pp.“ beteiligt und der Verlag J. bot Bücher des Autors und Mitbeschuldigten F. an. Wegen der Einzelheiten der Einbindung der Unternehmen in das K. wird auf die detaillierten Ausführungen in den Durchsuchungsbeschlüssen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 7. Mai 2025 verwiesen.

b) Die Durchsuchung bei einer nichtverdächtigen Person setzt – anders als im Falle des § 102 StPO für die Durchsuchung beim Tatverdächtigen, bei dem eine allgemeine Aussicht genügt, irgendwelche relevanten Beweismittel zu finden – nach § 103 StPO überdies voraus, dass hinreichend individualisierte (bestimmte) Beweismittel für die aufzuklärende Straftat gesucht werden. Diese Gegenstände müssen im Durchsuchungsbeschluss so weit konkretisiert werden, dass weder bei dem Betroffenen noch bei dem die Durchsuchung vollziehenden Beamten Zweifel über die zu suchenden und zu beschlagnahmenden Gegenstände entstehen können (BGH, Beschluss vom 21. November 2001 – StB 20/01, BGHR StPO § 103 Gegenstände 2). Ausreichend ist dafür allerdings, dass die Beweismittel der Gattung nach näher bestimmt sind; nicht erforderlich ist, dass sie in allen Einzelheiten bezeichnet werden (BGH, Beschlüsse vom 15. Oktober 1999 – StB 9/99, BGHR StPO § 103 Gegenstände 1; vom 28. Juni 2018 – StB 14/18, juris Rn. 16; jeweils mwN).

Diesen Anforderungen werden die angefochtenen Beschlüsse ebenfalls gerecht.

4. Der Durchsuchung bei dem Verlag J. steht nicht entgegen, dass es sich bei den durchsuchten Räumlichkeiten um einen Verlag handelt und dort verwahrte Printerzeugnisse und damit in Zusammenhang stehende beweiserhebliche Unterlagen gemäß § 97 Abs. 5 StPO i.V.m. § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StPO dem Grunde nach von einem Beschlagnahmeverbot umfasst sind. Denn es besteht – wie in dem angefochtenen Beschluss vom 7. Mai 2025 im Einzelnen ausgeführt – der Verdacht, dass die mutmaßliche Verlagsinhaberin die Straftat der Beschuldigten unterstützte (§ 97 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 StPO).

5. Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit war gewahrt. Die Durchsuchungsanordnung gegenüber der Drittbetroffenen war geeignet und erforderlich, zur weiteren Aufklärung einer Beteiligung der Beschuldigten an dem Tatgeschehen beizutragen. Die Anordnung der Durchsuchung stand zudem in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung und Schwere der aufzuklärenden Straftaten.“