Schlagwortarchiv: Beweisverwertungsverbot

LG Itzehoe verweigert OLG Schleswig die Gefolgschaft

Bekanntlich hat ja das OLG Schleswig – Beschl. v. 26.10.2009 – 1 Ss OWi 92/09 (129/09) – bei Verletzung des sich aus § 81a ergebenden Richtervorbehalts ein Beweisverwertungsverbot angenommen. Das LG Itzehoe folgt dem „übergeordneten“ OLG in seinem Beschl. v. 8. 12. 2009, 2 Qs 186/09, (wieder) nicht (vgl. die PM vom 16.12.2009). Es will ein BVV nur bei einem „völlig unverständlichen Verstoß“ annehmen.

Neue (Belehrungs)Pflichten in den §§ 114b ff. StPO: Was passiert, wenn sie nicht beachtet werden?

Gestern am 01.01.2010 sind ja nun die Neuerungen im U-Haft-Recht in Kraft getreten. Schön, aber auch gut? Wenn man sich nur mal die neuen Belehrungspflichten in § 114b StPO ansieht, dann weiß man doch gleich, was droht: Neue Probleme. Belehrt werden muss schriftlich und in einer für den Beschuldigten verständlichen Sprache. Ich stelle mir das Szenario in Großstädten vor. Hat die Polizei demnächst kleine (?) Diplomatenköfferchen bei sich, in denen die Belehrungsformulare in den gängigsten Sprachen vorgehalten werden? Und was ist, wenn nicht belehrt wird, der Beschuldigte Angaben macht. Entsteht ein Beweisverwertungsverbot? Bei der Rechtsprechung des BGH zu diesen Fragen, kann man wohl mit einem klaren: Nein, antworten, bzw. es wird abgewogen werden. Und: Was ist, wenn belehrt wird, dann aber später ein Fehler vor der ersten Vernehmung gemacht wird (§ 136 StPO). Kann man dann dem Beschuldigten entgegenhalten, er habe ja aus der ihm gem. § 114b StPO zuteil gewordenen Belehrung gewusst, dass er den Mund halten kann. Fragen über Fragen, mit denen sich die Rechtsprechung in den nächsten Jahren sicherlich auseinander setzen wird/muss.

OLG Frankfurt: Kein Beweisverwertungsverbot beim Verstoß gegen den Richtervorbehalt bei der Blutentnahme

Durch ein Posting im Forum von LexisNexis Strafrecht stoße ich gerade auf den Beschluss des OLG Frankfurt v. 14.10.2009 – 1 Ss 310/09, in dem dieses ein Beweisverwertungsverbot bei einem Verstoß gegen § 81a Abs. 2 StPO abgelehnt hat. M.E. nicht ganz so überraschend, weil eine Nachtrunkbehauptung in der Welt war. Und da wird/ist es mit dem Beweisverwertungsverbot immer schwierig.

Nochmals AG Grimma: Umfassendes Beweisverwertungsverbot nach Videomessung

Ich hatte ja bereits schon einmal über die Auffassung des AG Grimma berichtet, wonach über den vom Verfassungsgericht entschiedenen Fall der Videoauf­zeichnung hinaus die vom BVerfG aufgestellten Grundsätze (2 BvR 941/08) auch für jede Art von Verkehrsverstößen gelten, bei denen eine Identifizierung des Fahrers nur mittels eines Tatbildes möglich ist, d.h. auch für die Geschwin­digkeitsmessung (stationäre oder mobile Messungen). Auch in diesen Fällen müssen – so das AG Grimma – die Ausführungen des BVerfG Anwendung finden. Dazu jetzt hier noch einmal eine Entscheidung, gegen die die StA Rechtsbeschwerde eingelegt hat. Wir werden also (bald?) eine weitere Entscheidung eines OLG haben. Dieses Mal das OLG Dresden. Man darf gespannt sein, wie dieses mit der Problematik umgehen wird. Wer das Urt. v. 22.10.2009 – 003 OWI 153 Js 34830/09 lesen will: Hier steht es

LG Leipzig: Pflichtverteidiger nein, denn da könnte ja sonst jeder kommen

Die 1. Strafkammer des LG Leipzig ist mir, vor allem im gebührenrechtlichen Bereich, schon häufiger mit „eigenartigen“ Entscheidungen „aufgefallen“. Hier dann jetzt mal eine zum Bereich der Blutentnahme. Bislang war man sich ja m.E. zumindest insoweit einig, dass in den „streitigen Fällen“ dem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger beigeordnet wird – so OLG Brandenburg, LG Schweinfurt und OLG Bremen für das OWi-Verfahren. Auf die Rechtsprechung baut der Kollege in Leipzig und beantragt seine Beiordnung. Mitnichten sagt das AG. Und: Auf die Beschwerde sagt das dann auch das LG Leipzig. Es sei zwar schön, wenn der Beschuldigte sachkundigen Rat habe, zwingend sei das nicht. Da könne ja jeder kommen. Hat Recht nicht auch etwas mit Gleichbehandlung zu tun? In Leipzig sieht man das wohl anders.

Wer es nicht glaubt, kann es hier nachlesen: LG Leipzig, Beschl. v. 1.12.2009 – 3 Qs 342/09.