Schlagwortarchiv: Beweisverwertungsverbot

(Neues) Beweiserhebungsverbot bei Rechtsanwälten tritt heute in Kraft

Im BGBl. I, 2010 v. 27.12.2010 ist Gesetz zur Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht verkündet worden, das das neue/geänderte Beweiserhebungsverbot bei Rechtsanwälten enthält. Das Gesetz tritt am ersten Tag des zweiten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. Das ist heute der 01.02.2011.

Mit dem Gesetz soll der Schutz des § 160a Absatz 1 StPO, der ein absolutes Erhebungs- und Verwertungsverbot hinsichtlich aller Ermittlungsmaßnahmen vorsieht, auf Rechtsanwälte (einschließlich der niedergelassenen oder dienstleistenden europäischen Rechtsanwälte), nach § 206 BRAO in eine Rechtsanwaltskammer aufgenommene Personen und Kammerrechtsbeistände erstreckt werden. Damit werden Ermittlungsmaßnahmen, die sich gegen einen Rechtsanwalt richten und die voraussichtlich Erkenntnisse erbringen würden, über die der Rechtsanwalt das Zeugnis verweigern dürfte, unzulässig; gleichwohl erlangte Erkenntnisse dürfen nicht verwertet werden.

(zu BVV nach § 160a StPO a.F. auch Burhoff, Handbuch für das strafverfahrensrechtliche Ermittlungsverfahren, 5. Aufl., 2010, Rn. 423a).

Mal wieder was zum Richtervorbehalt bei der Blutentnahme – so kann man m.E. nicht argumentieren…

Im Moment ist es an der Front „Richtervorbehalt bei der Blutentnahme“ verhältnismäßig ruhig; die OLG scheinen mit der Rechtsprechung dazu weitgehend durch zu sein…

Da interessiert dann vielleicht doch mal wieder eine Entscheidung zu der Problematik, und zwar das Urt. des OLG Frankfurt v. 08.09.2010 – 3 Ss 285/10. Das OLG lehnt – wie auch schon früher – ein Beweiserhebungsverbot ab und auch ein Beweisverwertungsverbot – was übrigens auf einem Verteidigerfehler beruht, da schon nicht widersprochen worden ist.

Zum Beweiserhebungsverbot heißt es:

„Zudem ist zu berücksichtigen, dass im vorliegenden Fall auch ohne Einschaltung des Richters vom Zeitpunkt der Anordnung durch die Polizeibeamtin bis zur tatsächlichen Entnahme bereits eine Stunde verstrichen ist. Eine weitere zeitliche Verzögerung war angesichts des im Grenzbereich liegenden Atemalkoholwertes deshalb zu vermeiden.“

Aber hallo: Kann/darf man so denn argumentieren? Muss man sich nicht zumindest dann auch mit der Frage auseinandersetzen, warum eigentlich in der Stunde, in der man gewartet hat, nichts unternommen hat, um eine richterliche Anordnung zu erlangen.

Der Zwischenbescheid im Strafverfahren …..

In einem m.E. sehr schön begründeten Beschluss hat jetzt das LG Verden in seiner Entscheidung v. 11.08.2010 – 7 KLs 3/10 – zur Frage der Gefahr im Verzug bei einer Durchsuchung und sich daraus ergebenden Beweisverwertungsverboten Stellung genommen. In beiden Durchsuchungsfällen verneint das LG „Gefahr im Verzug“, nur einem Fall kommt es aber zu einem Beweisverwertungsverbot. So weit, so (teilweise) gut. Ganz interessant die verfahrensrechtliche Konstellation. Der Verteidiger hatte den Antrag nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO während laufender Hauptverhandlung gestellt. Dazu führt das LG aus:

„Der Umstand, dass die zugelassene Anklage derzeit vor der Kammer verhandelt wird, steht der Zulässigkeit der Anträge nicht entgegen (vgl. OLG Frankfurt vom 02.12.2005 – 3 Ws 972/05 und 3 Ws 1021/05 m.w.N.). Die Kammer bejaht auch trotz des zeitlichen Abstands zwischen den Durchsuchungen bzw. Beschlagnahmen und der Antragstellung das Rechtsschutzbedürfnis der Angeklagten an einer gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahmen (vgl. LG Berlin vom 09.03.2005 – 528 Qs 49/04).“

Also: Eine Möglichkeit eine Art Zwischenbescheid zu bekommen und die Frage der Verwertbarkeit der Beweismittel nicht bis zum Urteil offen zu lassen.

„Schnauze auf“ – so früh wie möglich – und darüber dann auch berichten

Das OLG Schleswig ist jetzt das dritte OLG (vgl. hier und hier), dass eine Verfahrensrüge, mit der ein Verstoß gegen den Richtervorbehalt (§ 81a Abs. 2 StPO) geltend gemacht wird, als nicht ausreichend i.S. von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO begründet ansieht, wenn sich aus ihr nicht unmittelbar ergibt, wann der Verwertung der Blutproben erstmals widersprochen worden ist. Der Widerspruch muss spätestens in der Erklärung enthalten sein, die die Betroffene oder ihr Verteidiger im Anschluss an diejenige Beweiserhebung abgibt, die sich auf den Inhalt der beanstandeten Beweiserhebung bezieh (§ 257 StPO). Fehle es an der Darlegung eines solchen rechtzeitigen Widerspruchs, kann eine hierauf gestützte Rüge keinen Erfolg haben (vgl. zu allem Beschl. v. 24.06.2010 – 1 Ss OWI 88/10).

Und es bewegt sich doch was: Beweisverwertungsverbot, wenn aufgrund genereller Anordnung gehandelt wird

Da ist mal wieder ein OLG, das zu einem Beweisverwertungsverbot bei Verletzung des Richtervorbehalts bei der Blutentnahme (§ 81a Abs. 2 StPO) kommt, und zwar das OLG Brandenburg in seinem Beschl. v. 13.08.2010 – (2) 53 Ss 40/10.

Die Polizeibeamten hatten sich bei der Blutentnahme auf einen Erlass des Ministeriums des Innern bezogen, der die Anweisung enthielt, dass der vor Ort befindliche Polizeibeamte auf Grund eigener Eilkompetenz wegen der Geschwindigkeit des Alkoholabbaus im Blut die Ent­nahme einer Blutprobe selbst anzuordnen habe. Das OLG sagt, die Verwaltung handelt willkürlich, wenn sie solche Anweisungen herausgibt, da die Frage der Zuständigkeit für die Anordnung der Blutentnahme eine Einzelfallentscheidung ist. Ebenso bereits in der Vergangenheit das OLG Karlsruhe (StRR 2009, 262 = VRR 2009, 273) und das OLG Oldenburg (VRR 2009, 438 = StRR 2009, 467).  Auch das BVerfG hatte ja in seinem Beschluss v. 11. 6. 2010 (VRR 2010, 309 = StRR 2010, 302) die Erforderlichkeit einer Einzelfallprüfung und – entscheidung betont.

Erwähnenswert ist die Entscheidung des OLG Brandenburg auch deshalb, weil das OLG im Grunde die Frage gar nicht hätte entscheiden müssen, weil bereits die Sachrüge zur Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils führte.

Also: Alle Achtung. Allerdings hat das OLG sich damit dann aber auch eine weitere Revision erspart.