Schlagwortarchiv: Bewährung

„Bei Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren sind Ausführungen zur Strafaussetzung zur Bewährung fern liegend…

formuliert der BGH in seinem Beschl. v. 06.10.2010 – 2 StR 394/10. In der Tat, das sind sie.

Die ganze vom BGH beanstandete Passage lautet:

„Bei Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren sind Ausführungen zur Strafaussetzung zur Bewährung fern liegend; die Frage, „ob es des Vollzugs der Freiheitsstrafe bedürfe“, stellt sich nicht und muss vom Tatrichter daher auch nicht erörtert werden. Das gilt erst Recht auch für die hier vom Landgericht ausgesprochene „dringende Empfehlung“, den Angeklagten „umgehend in den offenen Vollzug aufzunehmen“ (UA S. 16). Solche rechtlich unverbindlichen Hinweise können Erfordernisse und Besonderheiten des Vollzugs der Freiheitsstrafe und des Vollstreckungsverfahrens der Natur der Sache nach nicht berücksichtigen und begründen die Gefahr, als rechtlich bindend fehlgedeutet zu werden.“

Wenn man es liest, fragt man sich: Was sollte es bringen?

Sicherungsverwahrung: Mal was anderes als Altfälle…

Gestern hat das BVerfG auf seiner HP einen Beschluss zur Sicherungsverwahrung veröffenlicht (Beschl. v. 08.07.2010 – 2 BvR 1771/09).

In der Sache geht es aber mal nicht um die Frage der Anwendung der Entscheidung des EGMR v. 17.12.2009 auf sog. Altfälle, sondern um das Verfahren bei der Prüfung der Frage der Aussetzung der Sicherungsverwahrung. Der Untergebrachte war 1997 wegen Missbrauchs von Kindern in 11 Fällen zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Nach Strafverbüßung wurde aufgrund eines externen Sachverständigengutachtens die nachträgliche SV angeordnet. In 2009 wurde dann die Fortdauer der Sicherungsverwahrung angeordnet, und zwar nur aufgrund des eigenen Eindrucks, den die StVK über die Gefährlichkeit des Untergebrachten hatte. Ein neues externes Gutachten wurde nicht angefordert. Und zwar obwohl das alte Gutachten inzwischen acht Jahre zurück lage und der Untergebrachte 62 Jahre alt. Hinzu kamen einige Äußerungen, die der StVK sauer aufgestoßen sind.

Das BVerfG hielt die Vorgehensweise für unzulässig, hat den Beschluss des LG und die Beschwerdeentscheidung des OLG Koblenz aufgehoben und der StVK aufgegeben, nach acht Jahren Sicherungsverwahrung durch einen externen Gutachter prüfen zu lassen, ob sich der Untergebrachte verändert hat.

Hätte m.E. die Kammer auch selbst drauf kommen können. Sicher, die Angaben des Verurteilten waren schon „etwas komisch“, aber acht Jahre sind eine lange Zeit. Das sollte man doch besser einen Sachverständigen nach Änderungen fragen.

Wo ist die Beute? Sag es mir – sonst gibt es keine Bewährung – das OLG Düsseldorf legt noch einen drauf…

Häufig übersehen wird § 57 Abs. 6 StGB, wonach das Gericht von der an sich gebotenen Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes absehen kann, weil/wenn der Verurteilte unzureichende oder falsche Angaben über den Verbleib von Gegenständen macht, die dem Verfall unterliegen oder – wie hier – nur deshalb nicht unterliegen, weil den Verletzten aus den Taten Ansprüche der in § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB bezeichneten Art erwachsen sind (§ 57 Abs. 6 StGB). Dem liegt der gesetzgeberische Gedanke zugrunde, dass sich Straftaten nicht positiv auf die Finanzlage des Delinquenten auswirken sollen. Deshalb sieht es der Gesetzgeber als einem Täter, der die Aussetzung eines Strafrestes zur Bewährung begehrt, zumutbar an, nach Kräften an der Aufklärung hinsichtlich des Verbleibs der Beute mitzuwirken.

So weit, so gut. Das OLG Düsseldorf hat diese Vorschrift jetzt m.E. noch verschärft (vgl. Beschl. v. 07.07.2010 – III-4 Ws 573/09), wenn es ausführt:

„Der Verurteilte hat diejenigen Tatsachen mitzuteilen, die ihm bekannt sind (Hubrach in LK, 12 Aufl., § 57 Rn. 62). Der Senat geht darüber hinaus davon aus, dass die Kenntnis von Tatsachen deren Kennenmüssen gleich steht. Denn es kann nicht angehen, dass sich der Verurteilte absichtlich in Unkenntnis des Verbleibs der Beute hält und zumutbare Nachforschungen während der Inhaftierung unterlässt, um nicht Gefahr zu laufen, sein Wissen im Hinblick auf § 57 Abs. 6 StGB offenbaren zu müssen. Wie bereits in dem Urteil des Landgerichts Osnabrück festgestellt, kam dem Verurteilten innerhalb der Bande im Zuge des arbeitsteiligen Vorgehens u.a. die Aufgabe zu, den Verbleib der erzielten Erlöse durch Gründung eines umfangreichen Firmengeflechts, in dem Gelder hin- und hergeleitet wurden, zu verschleiern. Da in derartigen Fällen der Verbleib der aus der Straftat erlangten Beute ohne umfängliche Mitwirkung des Verurteilten nicht möglich ist, besteht im Gegenzug für diesen eine gesteigerte Aufklärungspflicht, wohin die Gelder gelangt sind. Diese Pflicht hat der Verurteilte bisher nicht erfüllt. Der Senat ist überzeugt, dass der Verurteilte über die noch vorhandene Beute nicht umfassend Auskunft erteilt hat.“

Also eine gesteigerte Mitwirkungspflicht, die man als Verteidiger im Auge haben/behalten muss/sollte. Allerdings hatte im entschiedenen Fall der Verurteilte nun auch sehr wenig zur Aufklärung beigetragen.

Verteidigung ist kein „betreutes Wohnen“ oder: Ein bißchen muss man auch schon selber tun, und wenn nicht: Kein Rechtsanwaltsregress wegen unterbliebenen Gnadenerweises.

Die Fragen der anwaltlichen Haftung spielen in der Praxis immer wieder eine große Rolle, obwohl die Bedeutung im Strafverfahrenne längst nicht so groß ist wie im Zivilverfahren, wo dem Mandanten das Verschulden seines Rechtsanwaltes in der Regel zugerechnet wird.

Das OLG Celle hat nun in einem Urt. v. 01.06.2010 – 3 U 59/10 noch früher angesetzt und festgestellt: Ein Rechtsanwalt, der einen mehrfach einschlägig vorbelasteten Mandanten in einem Strafverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr vertritt, muss diesen zwar auf das Erfordernis, seinen Alkoholabusus zu bekämpfen, hinweisen (wegen der Fragen der Bewährung und/oder Gnade), wird aber regelmäßig erwarten dürfen, dass der Mandant von sich aus den Antritt einer stationären Alkoholentwöhnungstherapie in Betracht zieht.

Also: Ein bißchem muss der Mandant schon selber tun. Weg vom „betreuten Wohnen“. Zudem hat es darauf hingewiesen, dass allein der hypothetische Antritt einer solchen Therapie nicht zur Feststellung der Kausalität einer etwaigen Pflichtverletzung genügt. Ohne weitere Anhaltspunkte könne nicht angenommen werden, dass die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder später Gnade erwiesen worden wäre.

JM lässt sich 2 Jahre mit der Entscheidung Zeit – Aussetzung der Sicherungsverwahrung dann ggf. auch ohne ausreichende Vollzugslockerungen

Der 4. Strafsenat des OLG Hamm hatte sich vor kurzem in seinem Beschl. v. 12.05.2010 – 4 Ws 114/10 mit der Aussetzung einer Sicherungsverwahrung zu befassen. Das LG hatte die Ausssetzung beschlossen. Dagegen die Beschwerde der StA, die damit begründet worden ist, dass der Verurteilte noch nicht ausreichend durch Vollzugslockerungen erprobt sei. Das OLG dazu: Der Umstand fehlender Erprobung könne bei der Entscheidung über die Aussetzung einer Strafe zwar grundsätzlich nicht unberücksichtigt bleiben. Dies gelte jedoch dann nicht, wenn die Versagung von Vollzugslockerungen ersichtlich rechtswidrig war. Davon ist das OLG m.E. zu Recht ausgegangen. Dem JM NRW war es nämlich über zwei Jahre nicht gelungen, eine Entscheidung über die Lockerungen zu treffen.

Im zweiten Teil der Entscheidung befasst sich das OLG dann mit den Auswirkungen der Entscheidung des EGMR v. 17.12.2009 und schließt daraus: Nach Rechtskraft der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17.12.2009 (Az.: 19359/04) am 11.05.2010 verstosse die Vollstreckung von Sicherungsverwahrung über den 10-Jahres-Zeitpunkt hinaus sowohl gegen Art. 5 EMRK als auch gegen Art. 7 EMRK.