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Nur gewaltfreie Straftaten in der Bewährungszeit – kein Widerruf der Strafaussetzung lebenslanger Freiheitsstrafe

Das OLG Hamm, Beschl. v. 10.11.2011 – III-1 Ws 573/11 behandelt den Widerruf einer zur Bewährung ausgesetzten lebenslangen Freiheitsstrafe. Das OLG weist darauf hin, gewaltfreie Straftaten in der Bewährungszeit grundsätzlich nicht zum Widerruf der Strafaussetzung lebenslanger Freiheitsstrafe führen können. Die Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung lebenslanger Freiheitsstrafe wegen erneuter Straffälligkeit des Verurteilten müsse sich nach der Erwartung richten, auf der die Strafaussetzung beruhte. Die Begehung von Straftaten, die weder Gewaltdelikte noch sonst schwerwiegende Straftaten ähnlichen Charakters darstellen, rechtfertigten einen Widerruf daher grundsätzlich nicht. Dies gelte zumindest dann, wenn sich die Strafaussetzung auf die Erwartung stützt, der Verurteilte werde künftig keine Gewalttaten begehen und diese Erwartung durch die Nachverurteilung nicht in Frage gestellt wird.

Im Einzelnen:

Gemäß § 57a Abs. 3 S. 2 StGB gelten für den Widerruf der Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe die Regelungen in § 56f StGB entsprechend. Gemäß § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB widerruft das Gericht die Strafaussetzung, wenn der Verurteilte in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, dass die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat. Die Entscheidung über den Widerruf muss sich an dieser Erwartung ausrichten. Sie kann nach keinem anderen Maßstab erfolgen als demjenigen, der bei der Strafaussetzung angelegt worden ist (KG NStZ 2004, 156, zit. bei JURIS Rdnr 7). Beim Widerruf der Aussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist zudem zu berücksichtigen, dass im Falle des Widerrufs vom Verurteilten kein zeitiger Strafrest zu verbüßen ist, der Verurteilte vielmehr wieder in eine zeitlich unbeschränkte, möglicherweise bis zu seinem Lebensende dauernde Verwahrung genommen wird (OLG Karlsruhe NStZ 2011, 92, zit. bei JURIS Rdnr 9; Schönke/Schröder-Stree/Kinzig § 57a Rdnr 17; Fischer, 57. Aufl. § 57a Rdnr 25). Daher gilt hier in verstärktem Maße, dass nicht jede in der Bewährungszeit begangene Straftat zum Widerruf führen kann, sondern nur erneute Gewaltdelikte oder sonstige schwerwiegende Straftaten ähnlichen Charakters (OLG Karlsruhe a.a.O.; KG a.a.O. JURIS Rdnr 6; Schönke/Schröder a.a.O.). Der Prüfungsmaßstab kann grundsätzlich kein anderer sein als derjenige, der bei der Aussetzung des Strafrestes einer lebenslangen Freiheitsstrafe angelegt wird (OLG Karlsruhe a.a.O., KG a.a.O., jew. m.w.N.). Bei lebenslanger Freiheitsstrafe darf die Annahme fortbestehender Gefährlichkeit des Täters indes nur auf Delikte von Art und Schwere bezogen werden, wie sie in der begangenen Tat zu Tage getreten ist (OLG Karlsruhe a.a.O.; KG a.a.O. JURIS Rdnr 7, BVerfG NStZ 1998, 374, KG NStZ-RR 1997, 382, 383).

Bewährungswiderruf – nur kein Kontakt zum Bewährungshelfer reicht nicht

Die Bewährung kann nach § 56f Abs. 1 Nr. 2 StGB u.a. dann widerrufen werden, wenn sich der Verurteilte der Aufsicht und Leitung seines Bewährungshelfers entzieht. Was manchmal übersehen wird: Das allein reicht nicht, denn es heißt in 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 „und dadurch Anlass zu der Besorgnis gibt, dass sie [die verurteilte Person]  erneut Straftaten begehen wird“ . Dazu das OLG Hamm, Beschl. v. 20.10.2011 – III 3 Ws 212/11.

Anlass zu der Besorgnis im Sinne des § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB, dass der Verurteilte erneut Straftaten begehen wird, besteht, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine ungünstige Legalprognose vorliegen, wobei der Weisungsverstoß bzw. die mangelhafte Kooperation mit dem Bewährungshelfer allein eine solche nicht rechtfertigen.

Kann man ja mal dran denken und an der Stelle argumentieren.

Bewährung durch den BGH

Es wird ja immer wieder die „Weitsicht“ des BGH moniert, der häufig bei der Beruhensfrage ausschließen kann, dass festgestellte Rechtsfehler zum Tragen gekommen sind bzw. ausschließt, dass in einer neuen Hauptverhandlung sich Positives für den Angeklagten ergibt (vgl. z.B. hier bei uns). Aber: Es geht auch mal anderes herum, nämlich, dass der BGH zu Gunsten des Angeklagten feststellt, dass in einer neuen Hauptverhandlung für den Angeklagten nachteilige Feststellungen nicht getroffen werden können. So der BGH, Beschl. v. 08.09.2011 – 3 StR 43/11, in dem der BGH Bewährung gewährt:

„Das Landgericht hat besondere Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB verneint, weil der Angeklagte, nachdem er sich wegen des Ermittlungsverfahrens Ende November 2006 für einen Tag in Haft befunden hatte, am 2. und 8. Januar 2007 nochmals hinsichtlich zweier Patienten unzutreffende Gebührenziffern abrechnete. Hieraus hat das Landgericht geschlossen, „dass das Gewinnstreben des Angeklagten … zu einer mangelnden Akzeptanz der Rechtsordnung geführt“ habe. Diese Wertung steht im Widerspruch zu der Angabe, es bestünden „keine Zweifel, dass dem Angeklagten eine günstige Sozi-alprognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB gestellt werden“ könne. Zudem ist dieses Verhalten in Ansehung der übrigen Umstände im Leben des Angeklag-ten sowie in den beruflichen und wirtschaftlichen Folgen für den Angeklagten und seine Familie nur von geringer Bedeutung.

Der Senat schließt aus, dass bei erneuter tatrichterlicher Würdigung das Vorliegen besonderer Umstände rechtsfehlerfrei verneint werden könnte, und ändert deshalb in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO das angefochtene Urteil dahin ab, dass dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung gewährt wird.“

Mal was anderes 🙂 ;-).

Die sog. „Bewährungslücke“

Geht es um den Bewährungswiderruf (§ 56 f StGB), geht es häufig auch um die Frage, ob eine Strafaussetzung zur Bewährung wegen einer neuen Straftat auch dann widerrufen werden darf, wenn die neue Tat in einer sog. „Bewährungslücke“ begangen worden ist. Gemeint ist damit die „bewährungsfreie zeit“ zwischen dem Ende der ursprünglich bestimmten Bewährungszeit und deren Verlängerung. Mit der Problematik setzt sich der KG, Beschl. v. 31.03.2011 – 4 Ws 29/11 – auseinander. Das KG verneint die Frage. Der Leitsatz dazu:

„Neue Straftaten in der „bewährungsfreien“ Zeit zwischen dem Ende der ursprünglich bestimmten Bewährungszeit und deren Verlängerung vermögen einen Widerruf jedenfalls dann nicht zu begründen, wenn der Verurteilte nicht zuvor auf die Möglichkeit einer Verlängerung der Bewährungszeit hingewiesen worden war.“

Und:

„Im Widerrufsverfahren ist die Wirksamkeit einer vorangegangenen Entscheidung über die Verlängerung der Bewährungszeit von Amts wegen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen.“

Es findet also eine inzidente Überprüfung der Bewährungsverlängerung statt.

Beide Ansatzpunkte sollte man als Verteidiger im Auge behalten.

Therapieabbruch – da muss schon sofort reagiert werden…

Das OLG Oldenburg, Beschl. v. 26.04.2011 – 1 Ws 190/11 ist quasi die Anwendung des Grundsatzes/Verbots des „venire contra factum proprium“.

Der Verurteile hatte in laufender Bewährung eine ihm auferlegte Drogentherapie abgebrochen, sich aber straffrei geführt Auf den Therapieabbruch erfolgte keine Reaktion der StVK.  Nun ist die Bewährung dann doch widerrufen worden.

Das OLG Oldenburg sagt: Geht nicht, denn: Auf den Abbruch einer dem Verurteilten im Bewährungsbeschluss auferlegten Drogentherapie könne ein Widerruf der Strafaussetzung dann nicht mehr gestützt werden, wenn der Therapieabbruch seitens der Justiz zunächst hingenommen wurde und sich seitdem eine positive Entwicklung des Verurteilten ergeben habe. In diesem Fall rechtfertige dann auch ein mangelhafter Kontakt zur Bewährungshilfe keinen Bewährungswiderruf.

Diesen Grundsatz wird man verallgemeinern können. Zeitnahe Reaktion ist also im Widerrufsverfahren erforderlich.