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Schmuggel = Steuerhinterziehung, zumindest bei der Strafhöhe

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Der BGH meldet mit PM vom 22.0.50.2012 die Aufhebung eines Urteils gegen zwei wegen Schmuggels von gefälschten iPhones und MP3-Playern verurteilte Chinesen (Urt. v. 11.05.2012 – 1 StR 103/12). Diese müssen jetzt möglicherweise mit härteren Strafen rechnen. Der BGH hat das Bewährungsurteil auf. Der 1. Strafsenat betonte, dass – wie bei Steuerhinterziehung – auch beim Schmuggel nur in Ausnahmefällen eine Bewährungsstrafe möglich ist, wenn der Schaden mehr als eine Million € beträgt.

Der Bundesgerichtshof hob damit das Urteil der Vorinstanz auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurück an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des LG. Die Beschränkung der Revisionen auf den Rechtsfolgenausspruch sei unwirksam, weil die Feststellungen zu den Taten so „knapp, unvollständig und insgesamt so unklar waren, dass sie keine hinreichende Grundlage für die Prüfung der Rechtsfolgenentscheidung sein konnten“,

Die beiden Angeklagten hatten zwischen 2008 und 2010 Elektronikgeräte nach Deutschland eingeführt und dabei Einfuhrumsatzsteuer von insgesamt mindestens 1.088.933 € hinterzogen.

Die Geräte waren bei der Einfuhr nach Deutschland in funktionslose Netzteile verpackt und wurden beim Zoll entsprechend als Netzteile deklariert. Das Landgericht Hamburg hatte die beiden zu Bewährungsstrafen von zwei Jahren beziehungsweise einem Jahr und vier Monaten verurteilt, die Staatsanwaltschaft hatte Revision eingelegt, um eine härtere Strafe zu erreichen.

Die Karlsruher Richter hoben das Urteil komplett auf und entsprachen dem Antrag von Verteidiger Gerhard Strate. Dennoch könnten den Angeklagten härtere Strafen drohen. Nach Ansicht des BGH gelten die Grundsätze zur Strafzumessung bei Steuerhinterziehung in Millionenhöhe in gleicher Weise auch für den Schmuggel – einem Qualifikationstatbestand der Steuerhinterziehung. Demnach sei, darauf wies der BGH ausdrücklich hin, nur in Ausnahmefällen eine Bewährungsstrafe möglich, wenn der Zoll um mehr als eine Million € geprellt wird.

 

„… bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen…“

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Wenn einem Angeklagten vom Tatgericht erst mal Bewährung (§ 56 StGB) gewährt worden ist, dann ist zwar noch nicht der Krieg, aber doch eine wesentliche Schlacht gewonnen. Denn, wenn dann die StA gegen die Bewährungsentscheidung in die Revision geht, wird es für sie nicht so einfach. Hat das Tatgericht keine (wesentlichen) Fehler gemacht, hat die Bewährungsentscheidung nicht immer, aber meist Bestand.

Das zeigt noch einmal das BGH, Urt. v.25.04.2012 – 5 StR 17/12:

„Das Tatgericht hat dem Angeklagten anders als den beiden Mitangeklagten, die ihre Taten während laufender Bewährung begangen haben, ungeachtet seiner Vorstrafen eine günstige Kriminalprognose zugebilligt. Diese Entscheidung, die auf den derzeitigen Lebensumständen des Angeklagten und maßgeblich auf dem von ihm in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck beruht, hat das Revisionsgericht bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen (vgl. BGH, Urteile vom 14. Mai 2002 – 1 StR 48/02, insoweit in StV 2003, 81 nicht abgedruckt; 10. Juni 2010 – 4 StR 474/09, Rn. 34; 22. Juli 2010 – 5 StR 204/10, NStZ-RR 2010, 306, 307; 10. November 2010 – 5 StR 424/10). Diese Grenze ist gewahrt. Wesentliche Lücken oder Widersprüche im Zusammenhang mit der Strafaussetzungsfrage lässt das angefochtene Urteil nicht erkennen.„

An den persönlichen Eindruck kommt das Revisionsgericht natürlich nicht ran – wenn er ausreichend belegt ist.

Ach so: Warum ein Urteil des BGH? Es handelte sich um eine zu Lasten eingelegte Revision der StA.

1 Jahr und 2 Monate für Diebstahl von Katzenfutter (72,46 €) „nicht unvertretbar hoch“?

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Wann ist eigentlich eine Freiheitsstrafe unvertretbar hoch und löst sich – so die Formulierung in der Rechtsprechung – nach oben von ihrer Bestimmung eines gerechten Schuldausgleichs? Das habe ich mich beim Lesen des BGH, Beschl. v. 21.03.2012 1- StR 100/12 gefragt.

In dem InBeschluss hat der BGH – man ist geneigt zu schreiben: natürlich der 1. Strafsenat – eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten für den Diebstahl von Katzenfutter im Wert von 72,46 € als noch nicht unvertretbar hoch angesehen und das landgerichtliche Urteil in dem Punkt „gehalten“. M.E. kann man daran erhebliche Bedenken haben. Man kann viele Gründe anführen: Der Grenze für den Wert einer geringwertigen Sache wird zum Teil erst bei 50 € gezogen (§ 248a STGB) , ein nicht völlig belangloser Schaden bei einem Verkehrsunfall (§ 142 StGB) liegt auch zum Teil bei bis zu 50 € und die OLG ziehen die Grenze bei Bagatelldelikten auch anders (damit setzt sich der BGH nicht auseinander). Und, wenn man bedenkt, was man sich sonst alles für ein Jahr und zwei Monate erlauben kann – ich erinnere mal an das Steuerstrafrecht und die Rechtsprechung gerade des 1. Strafsenats dazu, dann scheint mir die Strafe – selbst unter Berücksichtigung der Vorbelastungen der Angeklagten – unvertretbar zu hoch zu sein.

Das LG hatte übrigens – quasi als „Zugabe“ – auch noch keine Bewährung gewährt. Insoweit hat der BGH das landgerichtliche Urteil allerdings aufgehoben. Das LG hatte zu der Frage gar nichts geschrieben. Das hat der BGH beanstandet:

„In dieser Sache war die Angeklagte vom 11. November 2011 bis zum 9. Dezember 2011 – erstmals – in Haft (§ 230 Abs. 2 StPO) in der Justizvollzugsanstalt Aichach. Deshalb lag hier eine Aussetzung der Vollstreckung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung nicht so fern, dass auf eine Gesamtwürdigung der wesentlichen Umstände im Hinblick auf die der Angeklagten zu stellende Kriminalprognose (§ 56 Abs. 1 StGB) und auf das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB verzichtet werden konnte.“

Aber nach den Formulierungen ist die Bewährungsfrage auch kein „Durchmarsch“.

„Rebellisches Wesen“ – dennoch Bewährung

Strafaussetzung zur Bewährung setzt nach § 56 Abs. 1 StGB eine sog. positiver Sozialprognose voraus. Ob die vorliegt oder nicht, muss eine Gesamtwürdigung aller Umstände ergeben und dabei hat längere strafrechtliche Unauffälligkeit erhebliches Gewicht. Das zeigt deutlich der BGH, Beschl. v. 08.02.2012 -2 StR 136/11:

„Die Begründung, mit der das Landgericht das Fehlen einer hinreichend positiven Sozialprognose angenommen hat, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Umstand, dass die Angeklagte ein stark „ausgeprägtes Geltungsbedürfnis“ habe, „das sie, wie auch in den abgeurteilten Taten zum Ausdruck gekommen sei, durch äußere Umstände, wie teure Markenartikel zu kompensieren suche“, mag wie ihr „rebellisches Wesen“ oder ihre finanzielle Situation, in der der von ihr als angemessen und ihr zustehend empfundene Lebenszuschnitt nicht zu finanzieren sei (vgl. UA S. 80), gegen eine positive Prognose sprechen. Auch könnte ihr Verhalten in der Hauptverhandlung durchaus Aufschluss darüber geben, ob sie eine Einsicht, durch ihre Taten Unrecht verwirklicht zu haben, entwickeln wird. Die nach § 56 StGB erforderliche Gesamtwürdigung der Angeklagten und ihrer Taten ist insoweit aber unvollständig, als die Kammer es außer Betracht lässt, dass die Angeklagte trotz dieser negativen Faktoren offenbar nach ihren letzten aufgedeckten Taten im Februar 2008 bis zur Hauptverhandlung in dieser Sache im No-vember 2010 strafrechtlich nicht mehr auffällig geworden ist. Mit diesem gewichtigen Umstand, der für eine positive Entwicklung der Angeklagten spricht und womöglich die aufgezählten negativen Faktoren entkräften konnte, hätte sich deshalb das Landgericht in seiner Entscheidung ausdrücklich auseinandersetzen müssen.“

Dem BGH, Beschluss mekrt man m.E. deutlich an, wohin der BGH tendiert, nämlich zur Bewährung.

Gibt es in Bayern keine Bewährung mehr?

Das dem BGH, Beschl. v. 06.03.2012 – 1 StR 50/12 – zugrunde liegende landgerichtliche Urteil (LG Deggendorf) berechtigt m.E. zu der – provokanten – Frage, ob es in Bayern keine Bewährung (§ 56 StGB) mehr gibt. Das LG hat zu deren Voraussetzungen nämlich keine Ausführungen gemacht, obwohl diese wohl nötig und erforderlich waren (leider teilt der BGH-Beschluss den Sachverhalt nicht mit. Das war dann selbst dem 1. Strafsenat des BGH ein wenig viel/streng und er hat aufgehoben und zurückverwiesen:

„….Die Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung hält jedoch rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat seine Entscheidung nicht begründet. Unabhängig von der verfahrensrechtlichen Vorschrift des § 267 Abs. 3 Satz 4 StPO sind aus materiell-rechtlichen Gründen Ausführungen im Urteil zur Strafaussetzung zur Bewährung erforderlich, wenn eine Erörterung dieser Frage als Grundlage für die revisionsgerichtliche Nachprüfung geboten ist (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 28. Juli 2011 – 4 StR 283/11 mwN).
Dies ist hier der Fall, weil angesichts der konkreten Umstände des Falles eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht so fern liegt, dass eine ausdrückliche Erörterung der Aussetzungsfrage entbehrlich erscheint. Der Angeklagte ist – von den hier abgeurteilten binnen weniger Minuten begangenen Taten abgesehen – nur geringfügig strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er wurde 2006 zu einer Geldstrafe verurteilt. Seine Taten haben bei den beiden Geschädigten „keine bleibenden Verletzungen“ verursacht, weshalb die Strafkammer jeweils feststellte, „dass sich die Strafe noch im unteren Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens bewegen kann“ (UA S. 20). Der Angeklagte hat die Taten nicht bestritten, sondern von seinem Recht Gebrauch gemacht, sich nicht zur Sache einzulassen. Zu dem Motiv der Tat hat die Strafkammer keine Feststellungen getroffen.“

Den Angeklagten wird es freuen. Denn die Zeit, die es gebraucht hat und die es noch braucht bis zu einer neuen Verhandlung ist „Vorbewährungszeit“ – wenn er sie denn straffrei durchgestanden hat.