Schlagwortarchiv: BayObLG

Unzulässige Berufung der Staatsanwaltschaft, oder: Voraussetzungen der Ersatzeinreichung

Bild von Clker-Free-Vector-Images auf Pixabay

Zum Anfang der 9. KW gibt es hier heute zwei Entscheidungen zum elektronischen Dokument.

Ich starte mit dem BayObLG, Beschl. v. 08.12.2025 – 203 StRR 409/25 – mit dem das BayObLG eine Berufungs der Staatsanwaltschaft als unzulässig verowrfen hat, weil das Rechtsmittel nicht innerhalb der Frist des § 314 Abs. 1 StPO unter Beachtung der Vorgabe von § 32b Abs. 3 S. 2 StPO eingelegt wurde:

„2. Die Vorschrift des § 32b StPO regelt die Erstellung und Übermittlung elektronischer Dokumente, die von den Strafverfolgungsbehörden und Gerichten erstellt werden. Werden die Akten elektronisch geführt, sieht Absatz 3 Satz 1 vor, dass die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte einander Dokumente als elektronisches Dokument übermitteln sollen. Satz 2 bestimmt, dass unter anderem die Berufung und ihre Begründung als elektronisches Dokument zu übermitteln sind. Die Vorgabe ist zwingend (BT-Drucks. 18/9416 S. 49). Nach Satz 3 ist die Übermittlung in Papierform – nur – zulässig, wenn die Übermittlung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist; auf Anforderung ist in diesem Fall ein elektronisches Dokument nachzureichen. Die Frage, ob die Akten elektronisch geführt werden, beurteilt sich nach dem Gericht, an das die Rechtsmittelschrift zu übermitteln ist (BGH, Urteil vom 12. September 2023 – 3 StR 306/22 –, juris Rn. 87).

2. Werden in elektronisch geführten Akten Erklärungen entgegen § 32b Abs. 3 S. 2 StPO nicht in elektronischer Form eingereicht, ist die Erklärung mangels Wahrung der gesetzlich vorgeschriebenen Form nicht wirksam eingelegt. Soweit eine Pflicht zur Einreichung elektronischer Dokumente besteht, handelt es sich um eine Form- und Wirksamkeitsvoraussetzung der jeweiligen Prozesshandlung, welche bei Nichteinhaltung deren Unwirksamkeit zur Folge hat (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 2022 – 6 StR 268/22 –, juris zu § 32d S. 2 StPO; BT-Drucks. 18/9416 S. 51 zu § 32d StPO).

4. Ein derartiger Fall liegt hier vor. Nach § 32b Abs. 3 S. 1 und 2 StPO war die Berufung der Staatsanwaltschaft Amberg gegen das am 15. April 2025 ergangene Urteil grundsätzlich bis zum Ablauf des 22. April 2025 als elektronisches Dokument an das Amtsgericht Amberg zu übermitteln, da dieses die Verfahrensakten elektronisch führte (vgl. auch BGH, Urteil vom 7. Dezember 2023– 4 StR 302/23 -, juris Rn. 8). Die Berufungseinlegungsschrift der Staatsanwaltschaft vom 17. April 2025 wurde dem Amtsgericht jedoch nicht als elektronisches Dokument, sondern nur zunächst per Telefax und nachträglich in Papierform übermittelt. Bei einem Telefax handelt es sich nicht um ein elektronisches Dokument im Sinne von §§ 32b, 32a StPO (BGH, Beschluss vom 9. August 2022 – 6 StR 268/22 –, juris Rn. 3), so dass dessen Eingang die Frist nicht wahren konnte.

5. Ein Ausnahmefall einer die Frist wahrenden Ersatzeinreichung nach § 32b Abs. 3 S. 3 StPO ist weder der Aktenlage zu entnehmen noch in der dienstlichen Erklärung der Behördenleitung der Staatsanwaltschaft Amberg vom 2. Oktober 2025 hinreichend dargetan. Wenn die Übermittlung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist, bleibt die Übermittlung des Dokuments in Papierform zulässig. Als Beispiel für eine vorübergehende technische Unmöglichkeit gilt etwa ein zeitweiser Serverausfall (vgl. BT-Drucks. 18/9416 S. 51). Wie die Formulierungen „aus technischen Gründen“ und „vorübergehend“ verdeutlichen, ist die Einreichung in Papierform an Bedingungen geknüpft. Als Ausnahmetatbestand (vgl. BT-Drucks. 18/9416 S. 49) ist die Regelung eng auszulegen. Auch wenn – insoweit abweichend zur Vorschrift des § 32d S. 4 StPO – im Anwendungsbereich von § 32b Abs. 3 StPO eine zur Erklärung zeitgleiche oder unverzüglich nachzuholende Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit nicht vorgeschrieben und demzufolge jede nachgereichte oder freibeweislich feststellbare Begründung für die Ersatzeinreichung zu beachten ist, ist im Interesse der Rechtssicherheit gleichwohl zu verlangen, dass das Gericht wie auch die Beteiligten jedenfalls den genauen Zeitpunkt, zu dem der Behörde die elektronische Übermittlung des Dokuments nicht möglich gewesen sein soll, und den Hindernisgrund nachvollziehen und gegebenenfalls prüfen können. Bedienfehler etwa könnten die Ersatzübermittlung nicht rechtfertigen. Daran gemessen ist die dienstliche Stellungnahme des Behördenleiters der Staatsanwaltschaft Amberg vom 2. Oktober 2025, wonach „zum damaligen Zeitpunkt“ „immer wieder“ „Probleme“ mit dem Versenden elektronischer Dokumente „auch“ an das Amtsgericht bestanden hätten und „zur Fristwahrung“ auf das Telefax zurückgegriffen worden sei, mangels Benennung eines bestimmten Zeitpunkts eines Sendungsversuchs und der Art der Störung nicht geeignet, eine Ersatzübermittlung zu rechtfertigen. Der Hinweis auf die Fristwahrung führt nicht weiter, da die Frist zur Einlegung der Berufung erst am 22. April 2025 ablief. Sollte der Vortrag der Behördenleitung dahingehend zu verstehen sein, dass von der Staatsanwaltschaft Amberg in einem bestimmten Zeitraum keine Sendungsversuche an das Amtsgericht Amberg unternommen worden seien, weil ein bereits bekannter, aber noch nicht behobener Fehler der Übermittlung entgegenstand, hätte die Staatsanwaltschaft auch diese Fallkonstellation zeitlich und technisch näher ausführen müssen. Hierbei ist zu bedenken, dass die von ihr verwendete Formulierung „immer wieder“ nahelegt, dass die behauptete Störung in einem gewissen Zeitfenster mehrmals auftrat, allerdings anschließend jeweils für eine gewisse Zeitspanne auch wieder behoben werden konnte. Die vom Gesetz geforderte vorübergehende Unmöglichkeit aus technischen Gründen ist damit nicht konkret feststellbar. Weitere Nachforschungen sind nicht veranlasst, nachdem die Behördenleitung in ihrer Erklärung weitere über ihre Darstellung hinausgehende Auskünfte ausgeschlossen hat.“

StGB I: Formalbeleidigung eines Polizeibeamten, oder: Äußerung „Scheiß Fotze“ ist Formalbeleidigung

Bild von Pete Linforth auf Pixabay

In die neue Woche starte ich dann mit zwei StGB-Entscheidungen.

Zunächst stelle ich den BayObLG, Beschl. v. 16.12.2025 – 204 StRR 478/25 – vor. In ihm geht es um die Frage der Beleidigung eines Polizeibeamten. Nach den Feststellungen des LG hatte der Angeklagte nach Ende eines Fußballspiels im Bereich des Gästeausgangs eines Stadions einen Polizeibeamten, nachdem dieser gegen ihn einen Platzverweis angedroht hatte, mit den Worten „Scheiß Fotze“ bezeichnet, um seine Missachtung gegenüber diesem auszudrücken.

Das LG hatte wegen Beleidigung (§ 185 StGB) verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision hatte keinen Erfolg:

„Bei dieser Bezeichnung handelt es sich, was keiner näheren Erörterung bedarf, um eine ehrverletzende Äußerung der Missachtung.

b) Für die Beurteilung, ob eine nach § 185 StGB strafbare Beleidigung vorliegt, bedarf es jedoch grundsätzlich – worauf die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift vom 28.10.2025 zutreffend hinweist – einer Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit des sich Äußernden nach Art. 5 Abs. 1 GG und der von Art. 2 Abs. 1 GG geschützten persönlichen Ehre des Betroffenen anhand der Umstände des Einzelfalles. Wird allerdings die Menschenwürde eines anderen angetastet, liegt eine Schmähung oder Formalbeleidigung vor, bei der dem Ehrenschutz regelmäßig ohne weitere Abwägung der Vorrang gebührt (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 19.05.2020 – 1 BvR 2397/19 -, NJW 2020, 2622, juris Rn. 15).

c) Das Landgericht hat – ohne auf diese Abgrenzung einzugehen – die Bezeichnung des Polizeibeamten als „Scheiß Fotze“ durch den Angeklagten offensichtlich als Formalbeleidigung angesehen und infolgedessen von einer wertenden Abwägung der betroffenen Rechtsgüter abgesehen.

aa) Eine Formalbeleidigung liegt vor, wenn die verwendete Beschimpfung das absolute Mindestmaß menschlichen Respekts verlässt und unabhängig von den Umständen grundsätzlich nicht mit der Meinungsfreiheit vereinbar sein kann (BVerfG, Kammerbeschluss vom 19.05.2020 – 1 BvR 2397/19 -, NJW 2020, 2622, juris Rn. 18 ff.; BayObLG, Beschluss vom 09.02.2023 – 203 StRR 497/22 -, juris Rn. 9). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann es sich um Fälle der Formalbeleidigung etwa bei mit Vorbedacht und nicht nur in der Hitze einer Auseinandersetzung verwendeten, nach allgemeiner Auffassung besonders krassen, aus sich heraus herabwürdigenden Schimpfwörtern – etwa aus der Fäkalsprache – handeln. In diesen Fällen ist das Kriterium der Strafbarkeit nicht der fehlende Sachbezug einer Herabsetzung, sondern die kontextunabhängig gesellschaftlich absolut missbilligte und tabuisierte Begrifflichkeit und damit die spezifische Form dieser Äußerung. Dem liegt zugrunde, dass die Bezeichnung anderer Personen mit solchen Begriffen sich gerade ihrer allein auf die Verächtlichmachung zielenden Funktion bedient, um andere unabhängig von einem etwaigen sachlichen Anliegen herabzusetzen. Sie ist daher in aller Regel unabhängig von den konkreten Umständen als Beleidigung zu werten (BVerfG, Kammerbeschluss vom 19.05.2020 – 1 BvR 2397/19 -, NJW 2020, 2622, juris Rn. 21, 33; BeckOK StGB/Valerius, 67. Ed. 01.11.2025, StGB § 193 Rn. 36).

Der verwendete Ausdruck „Scheiß Fotze“ entstammt zweifellos der Fäkalsprache. Die Bezeichnung des Beamten mit einem solchen eindeutigen, nicht auslegungsfähigen Begriff bedient sich gerade seiner allein auf die Verächtlichmachung zielenden Funktion, um einen anderen Menschen unabhängig von einem etwaigen sachlichen Anliegen herabzusetzen. Die verwendete Beschimpfung verlässt das absolute Mindestmaß menschlichen Respekts. Hinzukommt eine an das Geschlecht des Beamten anknüpfende personale Herabwürdigung. Die Beschimpfung wurde in Bezug auf einen männlichen Beamten ausgesprochen, dem damit zum Vorwurf gemacht wird, sich nicht wie ein „echter Mann“, sondern wie eine „Frau“ zu verhalten.

bb) Auch ergibt eine durch den Senat vorsorglich vorgenommene Abwägung der konkreten Umstände, die sich insoweit lückenlos aus den Feststellungen ergeben, dass dem Schutz der personalen Würde des Polizeibeamten der Vorrang gegenüber der Meinungsfreiheit des Angeklagten gebührt und der Schuldspruch wegen Beleidigung im Ergebnis zu Recht erfolgt ist. Dabei war zu berücksichtigten, dass die Äußerung spontan erfolgte und sich der Unwille des Angeklagten auch gegen die aus seiner Sicht unerwünschte polizeiliche Trennung von einem gegnerischen Fußballfan richtete. Der Senat hat bedacht, dass das Recht des Bürgers, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen auch scharf und sogar in polemischer Zuspitzung zu kritisieren, zum Kernbereich des Rechts auf freie Meinungsäußerung gehört, weshalb deren Gewicht in diesen Fällen besonders hoch zu veranschlagen ist (BVerfG, Beschluss vom 14.06.2019 – 1 BvR 2433/17 -, NJW 2019, 2600, juris Rn. 17).

Andererseits war zu bedenken, dass auch die Gesichtspunkte der Machtkritik und des „Kampfs ums Recht“ in eine Abwägung eingebunden bleiben und nicht jede ins Persönliche gehende Beschimpfung von Amtsträgern erlauben. Gegenüber einer auf die Person abzielenden Verächtlichmachung setzt die Verfassung allen Personen gegenüber verfassungsrechtliche Grenzen und nimmt hiervon auch Amtsträger nicht aus (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19.05.2020 – 1 BvR 2397/19 -, NJW 2020, 2622, juris Rn. 32).

Im Rahmen dieser gebotenen Abwägung fiel vorliegend ins Gewicht, dass es sich bei dem vom Angeklagten verwendeten Ausdruck unabhängig von seinem auf Kritik an der polizeilichen Maßnahme gerichteten sachlichen Anliegen um eine besonders herabwürdigende Bezeichnung aus dem Bereich der Fäkalsprache handelt. Der darin liegende Angriff gegen die personale Würde des betroffenen Beamten geht über eine auch überspitzte oder polemische Machtkritik weit hinaus. In die Abwägung war auch einzustellen, dass der Angeklagte durch sein vorangegangenes Verhalten einen Platzverweis bewusst selbst provoziert hatte und dass die Äußerung öffentlichkeitswirksam nach Spielende im Bereich des Gästeausgangs des Stadions getätigt wurde. Die Gewichtung dieser festgestellten Umstände ergibt, dass das Recht des Angeklagten auf freie Meinungsäußerung hinter dem personalen Achtungsanspruch des Polizeibeamten zurücktritt und dem Schuldspruch keine rechtlichen Bedenken entgegenstehen.“

OWi III: Verfahrensrechtliches aus dem OWi-Verfahren, oder: Vor allem Abwesenheitsverhandlung/Entbindung

© Corgarashu – Fotolia.com

Im letzten Beitrag des Tages gibt es dann noch ein paar Entscheidungen zum Verfahrensrecht. Auch hier stelle ich wieder nur die Leitsätze vor, und zwar:

1. Ist der Betroffene in der Hauptverhandlung nicht anwesend, beginnt bei einem in seiner Abwesenheit verkündeten Urteil die Frist zur Anbringung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde nur dann bereits mit der Verkündung des Urteils zu laufen, wenn der Betroffene bei der Urteilsverkündung von einem nach § 73 Abs. 3 OWiG mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht versehenen Verteidiger vertreten worden ist. Das gilt auch dann, wenn der Betroffene vom persönlichen Erscheinen entbunden war.

2. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung ist unzulässig, wenn die Frist zur Einlegung des statthaften Antrags zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht versäumt war.

Die willentliche Zuleitung der Akten durch die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht gemäß § 69 Abs. 4 Satz 2 OWiG ist Verfahrensvoraussetzung für das gerichtliche Bußgeldverfahren.

Das Amtsgericht ist verpflichtet, über einen rechtzeitig gestellten Entbindungsantrag des Betroffenen zu entscheiden. Durch die gleichwohl erfolgte Verwerfung des Einspruchs wird der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzt worden.

Wurde der Verteidiger nicht ordnungsgemäß geladen, kann eine Verwerfungsentscheidung nach § 74 Abs. 2 OWiG nicht ergehen.

1. Die Verwertung von Tatsachen oder Erfahrungssätzen, von denen der Richter auf Grund seiner dienstlichen Tätigkeit bereits zuverlässig Kenntnis erlangt hat, setzt voraus, dass die Beteiligten in der Hauptverhandlung über diese Tatsachen und Erfahrungssätze und die Absicht des Gerichts, sie als gerichtskundig behandeln zu wollen, unterrichtet werden.

2. Die Erörterung einer gerichtskundigen Tatsache gehört nicht zu den wesentlichen Förmlichkeiten, deren Beachtung das Protokoll ersichtlich machen muss.

OWi II: Ein paar Entscheidungen zum Fahrverbot, oder: Rotlichtverstoß, langer Zeitablauf, Vollstreckung

© stockWERK – Fotolia.com

Im „Mittagsposting“ gibt es dann ein paar Entscheidungen zum Fahrverbot. Dazu habe ich schon länger nichts mehr vorgestellt. Ich stelle hier aber nur die Leitsätze vor. Die Einzelheiten bitte den verlinkten Volltexten entnehmen. Es handelt sich um folgende Entscheidungen:

1. Ein grundsätzlich mit einem Regelfahrverbot nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BKatV i.V.m. lfd.Nr. 132.3 BKat zu ahndender qualifizierter Rotlichtverstoß ist nicht deshalb milder zu bewerten, weil der Fahrzeugführer nach Einfahren in den Kreuzungsbereich von der durch Grünlicht frei gegebenen Linksabbiegerspur auf die durch Rotlicht gesperrte Rechtsabbiegerspur überwechselt. Dies gilt auch dann, wenn der Entschluss zum Spurwechsel erst nach dem Einfahren in den Kreuzungsbereich gefasst wird.

2. Die Anerkennung einer Privilegierungswirkung im Hinblick auf das verwirkte Regelfahrverbot mit der Begründung, durch den Fahrspurwechsel seien andere Verkehrsteilnehmer nicht konkret gefährdet worden, ist schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil damit das Fehlen des besonderen Sanktionsschärfungsgrundes nach lfd.Nr. 132.3.1 BKat dem Betroffenen zugute gebracht würde.

3. Die Bedeutung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes wird nicht dadurch relativiert, dass der Betroffene nach dem Verstoß besondere Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer genommen hat, zu der er ohnehin verpflichtet gewesen wäre.

Zwar wird in der Rechtsprechung ganz überwiegend ein Zeitraum von zwei Jahren herangezogen, nach dem das Fahrverbot seinen Sinn als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme verliert. Ein Absehen von der Anordnung eines Fahrverbots kann im Einzelfall aber auch nach einer Gesamtschau als maßgeblichen Umstände auch nach einer kürzeren Frist erfolgen.

Von einem Fahrverbot kann abgesehen werden, wenn der festgestellte Lebenssachverhalt zugunsten der Betroffenen so erhebliche Abweichungen vom Normalfall aufweist, dass die Annahme eines Ausnahmefalls gerechtfertigt ist und die Verhängung eines Fahrverbots trotz der Pflichtverletzung unangemessen wäre. Davon kann bei einer weiblichen Taxifahrerin ausgegangen werden, die von zwei männlichen Fahrgästen nachts belästigt wird und die Fahrt daher schnell beenden will und deshalb nicht auf die Geschwindigkeitsanzeige achtet.

Zur Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung im Bußgeldverfahren, wenn die Verzögerung vornehmlich auf Ursachen aus der Sphäre des Verteidigers/Betroffenen beruht.

Allein der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht geeignet, die Vollstreckung einer Entscheidung – hier: Fahrverbot – zu hemmen.

OWi II: Wenn die richterliche Urteilsunterschrift fehlt, oder: Keine Nachholung erlaubt

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Im zweiten Posting habe ich dann etwas Verfahrensrechtliches, und zwar den BayObLG, Beschl. v. 29.09.2025 – 201 ObOWi 713/25 – zur fehlenden richterlichen Unterschrift und zur Frage der Zulässigkeit der Nachholung.

Der Amtsrichter hatte die Zustellung seines schriftlichen Urteils an den Verteidiger und der Akte mit dem schriftlichen Urteil an die Staatsanwaltschaft angeordnet, allerdings war das Urteil zu diesem Zeitpunkt nicht unterschrieben. Auf der an den Verteidiger am 10.04.2025 zugestellten beglaubigten Abschrift des Urteils war die Unterzeichnung durch die zuständige Richterin aber (fehlerhaft) vermerkt worden. Nach Begründung der Rechtsbeschwerde, mit der der Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, wurde das Urteil am 14.07.2025 von der Richterin dann unterschrieben und aufgrund richterlicher Verfügung (erneut) zugestellt.Das BayObLG hat das Urteil aufgehoben:

„Das angefochtene Urteil hält materiell-rechtlicher Überprüfung nicht stand, da es bereits an der notwendigen Prüfungsgrundlage fehlt; dies zwingt den Senat zur Aufhebung des Urteils.

Gegenstand der Überprüfung eines Urteils durch das Rechtsbeschwerdegericht in sachlich-rechtlicher Hinsicht sind allein die schriftlichen Entscheidungsgründe, wie sie sich aus der gemäß § 275 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG mit der Unterschrift des Richters zu den Akten gebrachten Urteilsurkunde ergeben (vgl. OLG Bamberg, Beschl. v. 30.04.2018 – 3 Ss OWi 602/18; KK/Gericke StPO 9. Aufl. § 337 Rn. 27; Schmitt/Köhler StPO 68. Aufl. § 337 Rn. 22). Das Fehlen jedweder richterlichen Unterschrift wie hier ist dem völligen Fehlen der Urteilsgründe gleichzustellen (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 18.12.2015 – 1 Ss 318/14; OLG Hamm, Beschl. v. 29.04.2008 – 4 Ss 90/08; BGH, Beschl. v. 21.11.2000 – 4 StR 354/00) und führt bereits auf die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils (vgl. OLG Bamberg a.a.O.; OLG Hamm a.a.O.; OLG Köln a.a.O.; KK/Greger a.a.O. § 275 Rn. 68; Schmitt/Köhler a.a.O. § 275 Rn. 28). Lediglich dann, wenn eine von mehreren richterlichen Unterschriften unter den schriftlichen Entscheidungsgründen fehlt, bedarf es einer Verfahrensrüge. Bei einem vollständigen Fehlen der Unterschrift liegt nur ein Begründungsentwurf vor, dessen Unvollständigkeit sich wie beim völligen Fehlen von Urteilsgründen allein aus der Urteilsurkunde ergibt (BGH, Beschl. v. 14.02.2024 – 4 StR 232/23 m.w.N.).

So liegt der Fall hier. Das angefochtene Urteil wies zum Zeitpunkt der ersten Zustellung an den Verteidiger und die Staatsanwaltschaft und damit beim Verlassen des inneren Bereichs des Gerichts keine handschriftliche Unterzeichnung mit dem Namenszug eines Richters auf.

Der Mangel der fehlenden Unterschrift wird auch nicht durch die spätere Unterschrift ausgeglichen. Nach Ablauf der in § 275 Abs. 1 StPO bestimmten Frist können weder die Unterschrift der Richterin noch ein Verhinderungsvermerk nachgeholt werden (vgl. BayObLG, Beschl. v. 19.10.1982 – RReg. 1 St 245/82; OLG München, Beschl. v. 26.06.2018 – 5 OLG 15 Ss 89/18; MüKo/Valerius StPO 2. Aufl. § 275 Rn. 14; Schmitt/Köhler a.a.O. § 275 Rn. 6), auch nicht, wenn lediglich die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird.

2. Die erste Zustellung an den Verteidiger am 10.04.2025 war zwar unwirksam, dies ermöglicht jedoch nicht die Nachholung der Unterschriftsleistung.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Antragsschrift vom 11.09.2025 insoweit Folgendes ausgeführt:

„Der Umstand, dass dem Verteidiger bei der ersten Zustellung offensichtlich eine Urteilsabschrift mit der Unterschrift der Richterin übermittelt wurde, die dem Original nicht entsprochen hat, mit der Folge, dass diese Zustellung unwirksam war (vgl. nur BGHSt 46, 204, 205), führt – anders als die Staatsanwaltschaft angenommen hat – nicht zur Nachholbarkeit der Unterschriftsleistung.

Denn eine Hinausgabe aus dem inneren Bereich des Gerichts, die die Ergänzung der Urteilsgründe „sperrt“, liegt auch im Fall einer unwirksamen Zustellung vor. Es genügt, wenn das Urteil, selbst ohne eine entsprechende richterliche Anordnung, zur Post gegeben oder einer anderen Stelle oder gerichtsfremden Person zur Kenntnis gebracht worden ist (st. Rspr.; vgl. nur BayObLG, Beschl. v. 06.07.1981 – 3 Ob OWi 108/81 = BayObLGSt 1981, 84; KG, Beschl. v. 15.09.2022 – (3) 121 Ss 118/22 (52/22)). Anders läge es nur dann, wenn das Gericht trotz rechtzeitiger Einlegung des Rechtsmittels nach Aktenlage von der Anwendbarkeit des § 267 Absatz 4 Satz 1 StPO, also von der Rechtskraft des Urteils ausgehen durfte und es deswegen ein Urteil ohne Gründe hinausgegeben hat (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 15.05.2024 – 3 StR 450/23). Eine solche Konstellation ist hier nicht gegeben. Hinzu kommt, dass in dem vorliegenden Fall die im selben Zeitraum durch Vorlage der Urschrift des Urteils gemäß § 41 StPO bewirkte Zustellung an die Staatsanwaltschaft für sich genommen auch wirksam war, weil das Fehlen der Unterschrift aus dem zugestellten Original zu ersehen war. Zudem war im Zeitpunkt der Unterschriftsleistung auch die Absetzungsfrist abgelaufen, was die Ergänzung des Urteils zusätzlich verbietet.“

Dem tritt der Senat bei. Das Amtsgericht war nicht befugt, das nicht unterschriebene Urteil vom 11.03.2025 nach Hinausgabe an den Verteidiger und der am 11.04.2025 erfolgten Zustellung an die Staatsanwaltschaft abzuändern. Die Zustellung an die Staatsanwaltschaft war trotz Fehlens der Unterschrift wirksam. Ein Verstoß gegen § 275 Abs. 2 StPO hindert die Wirksamkeit der Zustellung jedenfalls dann nicht, wenn dem Empfänger eine mit der Urschrift des Urteils übereinstimmende Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift zugestellt worden ist (vgl. Schmitt/Köhler a.a.O. § 37 Rn. 2); insoweit besteht kein Unterschied zu den Folgen anderer Auslassungen im schriftlichen Urteil (BGH, Beschl. v. 21.11.2000 – 4 StR 354/00 m.w.N.). In derartigen Fällen handelt es sich nämlich nicht um einen Mangel der Zustellung, sondern um einen Fehler des Urteils selbst; ein solcher kann die Rechtswirksamkeit der Zustellung nicht berühren.“